Befähigte Person nach TRBS 1203
Ein einwandfreier Zustand der Anlage muss daher auch nach der Übergabe des Errichters vom Betreiber sichergestellt werden. Hierzu fordert der Gesetzgeber vom Unternehmer die Bestellung einer befähigten Person nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gemäß § 14 Abs. 1–3, § 15.
Grundlage: Neue Betriebssicherheitsverordnung
Die novellierte Betriebssicherheitsverordnung ist seit 01.06.2015 in Kraft und für Unternehmer und Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen die maßgebliche rechtliche Grundlage für die Wahrnehmung der Arbeitgeberverantwortung. Sie regelt die Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen.
Mit der Novellierung der BetrSichV sind auch strukturelle Änderungen vorgenommen worden. Neu geregelt sind die gemeinsamen Anforderungen an Arbeitsmittel, die grundlegenden Vorschriften für überwachungsbedürftigen Anlagen sowie die spezifischen Anforderungen für verschiedene Arbeitsmittel.
Insbesondere ist nun die Gefährdungsbeurteilung das zentrale Element der Verordnung.
Für eine eindeutige Beurteilung der Anlagenzustände und zum Erstellen der Gefährdungsbeurteilung werden an die befähigten Personen allgemeine und zusätzliche Anforderungen gestellt.
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Absaugeinrichtung an einer Kreiss