Brand- und Explosionsschutz
|
Elektrotechnik
Tätigkeiten der "befähigten Person (bP)" im Ex-Schutz
ep6/2007, 4 Seiten
Offene Fragen Vor allem in kleineren Unternehmen fragen sich Führungskräfte, wie sie den nunmehr notwendigen Nachweispflichten der Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) [1] gerecht werden können. Andererseits überlegen aber auch dienstleistende Sicherheitsfachleute, ob damit eine momentane Beschäftigungsflaute überbrückt werden könnte. Je nach persönlicher Interessenlage geht es zunächst um grundsätzliche Fragen, wie z. B.: · Was verbirgt sich eigentlich hinter der Bezeichnung „befähigte Person (bP)“ auf dem Gebiet des Explosionsschutzes? · Wer berechtigt eine Fachkraft dazu, sich als „befähigte Person“ zu bezeichnen und was hat man da zu tun? · Was konkret ist da zu prüfen, und wer darf diese Prüfungen vornehmen? · Wie ordnen sich die bisher staatlich anerkannten Sachverständigen nun ein? Weitere mitunter konträr anmutende Fragen schließen sich an: · Hat denn eine geprüfte Fachkraft ihre Befähigung zu sicherheitsgerechtem Handeln nicht schon hinreichend nachgewiesen? · Will der Gesetzgeber damit vielleicht nur einer ausländischen Konkurrenz vorbeugen, der deutsches Sicherheitsdenken fehlt? · Darf man sich eventuell auch als Quereinsteiger Aussichten machen, als „befähigte Person“ eine beschäftigungslose Phase zu überbrücken? Um nicht missverstanden zu werden, sei gesagt, dass diese Fragen weder repräsentativ sind, noch den Anschein erwecken sollen, dies alles sei noch offen. Sie deuten an, wie weit die Unsicherheiten im Umgang mit der Betr Sich V individuell reichen können. In den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) sollen nur die gesetzlichen Schutzziele der Betr Sich V gefährdungsabhängig vorgegeben werden. Alles weitere ist anderweitig zu klären. Grundsätzliche Festlegungen zur Prüfung von Ex-Anlagen Befinden sich ex-gefährdete Bereiche oder andere überwachungsbedürftige Anlagen im Bestand eines Unternehmens, so muss das Betreiben derselben bis spätestens Ende 2007 der Betr Sich V [1] angepasst werden. Anlagen, die bisher noch nach Elex V [4] ordnungsgemäß ihren Dienst getan haben, gelten prinzipiell als sicher. Dennoch beschränkt sich der rechtliche Wechsel nicht nur auf einen formalen Akt. Die Betr Sich V erfasst nicht nur - wie vorher die Elex V - elektrische Betriebsmittel und Anlagen. Ohne fundierte Prüfung fehlt es an Fakten, um die Erfordernisse für das weitere sichere Betreiben zu klären. Ex-Anlagen zählen gemäß § 2(7) GPSG [5] zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Betr Sich V begünstigt jedoch Anlagen in exgefährdeten Bereichen insofern, als auch bP erlaubt ist, diese zu prüfen. Gemäß § 14 ff wird dieses sonst nur einer „zugelassenen Überwachungsstelle“ (ZÜS) zugestanden. Im § 2 Betr Sich V - Begriffsbestimmungen - heißt es unter (7): „Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.“ Eine ZÜS dagegen deklariert die Betr Sich V im § 21 als „zugelassene Stelle“ im Sinne § 11 GPSG. Sie muss den dort genannten Voraussetzungen entsprechen, von der Zentralstelle der Länder für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (ZLS) akkreditiert sein und gilt dann im festgelegten Aufgabenbereich als anerkannte bP. Konkretisiert werden diese grundsätzlichen Festlegungen in der TRBS 1203 [3] - hier zusammengefasst in Tafel . Ein Wesensmerkmal der bP darf nicht außer Acht bleiben - ihre unmittelbare Bindung an die gemäß Betr Sich V zugeordnete Prüfaufgabe. In Ex-Anlagen hat diese Prüfaufgabe das Ziel, die sichere Funktion des Explosionsschutzes nachzuweisen. Fachkräfte, die regelmäßige Prüfungen im Rahmen der Wartung oder Verschleißdiagnose durchführen sollen, müssen keine bP im Sinne der Betr Sich V sein. Andererseits schließt das für eine bP keineswegs aus, die dabei gewonnenen Erkenntnisse zu nutzen. Rechtliche Anerkennung der „befähigten Person“ Im Gegensatz zur ZÜS unterliegt eine bP im Sinne der Betr Sich V allgemein keiner besonderen rechtlichen Anerkennung. Sie wird nicht, wie mancher vermutet, von irgendeiner Zulassungsstelle „ernannt“, sondern vom Arbeitgeber bzw. Betreiber (Auftraggeber) eingesetzt - also von demjenigen, dem gemäß § 3 Arb Sch G die Verantwortung für die Arbeitssicherheit obliegt und der gemäß Betr Sich V für die sichere Beschaffenheit der Arbeitsmittel zu sorgen hat. Wer als Verantwortlicher eines Unternehmens jemanden betrieblich als bP einsetzen will, wird sich in eigenem Interesse davon überzeugen, ob sich derjenige auch dafür eignet. Dafür kann er sich - gestützt auf die Qualifikationsmerkmale nach TRBS 1203 - entsprechende Nachweise vorlegen lassen. Ob die betreffende Person zum Unternehmen Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 6 520 FÜR DIE PRAXIS Explosionsschutz Tätigkeiten der „befähigten Person (bP)“ im Ex-Schutz J. Pester, Markkleeberg Seit Jahren mühen sich Sicherheitsfachleute darum, die Betr Sich V [1] zielgerecht zu interpretieren. Trotzdem bestehen noch unterschiedliche Auffassungen darüber, wie eine „befähigte Person“ (bP) ausgebildet sein muss. Die „Qualitätsoffensive befähigte Person“ [2] will diesbezüglich Klarheit schaffen. Wesentliches für den betrieblichen Ex-Schutz klärt bereits die 2004 verabschiedete TRBS 1203 [3]. Die folgenden Ausführungen beziehen sich darauf, erläutern spezielle Sachverhalte und sollen dazu anregen, auch einige allgemein interessierende Fragen zu überdenken. Autor Dipl.-Ing. (FH) Johannes Pester ist freier Fachjournalist, Markkleeberg. Tafel Gliederung und Inhaltsübersicht der TRBS 1203 [1] TRBS 1203 TRBS 1203 Teil 1 TRBS 1203 Teil 2 Allgemeine Anforderungen Besondere Anforderungen Besondere Anforderungen Explosionsgefährdungen Druckgefährdungen Vorbemerkung 1 Anwendungsbereich 2 Anforderungen an befähigte Personen 2.1 Berufsausbildung 2.2 Berufserfahrung 2.3 Zeitnahe berufliche Tätigkeit 3 Weisungsfreiheit 3 Anerkennung, 3 Alternative Anforderungen alternative Anforderungen 3.1 Anerkennung 3.2 Alternative Anforderungen EP0607-520-523 21.05.2007 15:22 Uhr Seite 520 gehört oder von außerhalb kommt, spielt dabei keine Rolle. Geht es dabei um einen Fachbetrieb, mit dem die Prüftätigkeit auf vertraglichem Weg gebunden werden soll, dann darf der Auftraggeber auf dessen Kompetenz vertrauen. Lediglich in zwei speziellen Fällen muss die bP eine offizielle Bestätigung haben: a) Für den besonderen Fall in einem Unternehmen, das Ex-Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der RL 94/9/EG instand setzt. Für die Prüfung dieser Betriebsmittel muss die bP von der dafür zuständigen Landesbehörde anerkannt sein. Die behördlich anerkannte bP entspricht dem bisherigen Sachverständigen gemäß § 15 Elex V. b) Wie schon gesagt als „zugelassene Überwachungsstelle“ (ZÜS). Als ZÜS sind nun auch die früheren im jeweiligen Bundesland amtlichen oder die amtlich anerkannten Sachverständigen für überwachungsbedürftige Anlagen eingeordnet (also z. B. diejenigen, die schon bisher für vorgeschriebene Prüfungen im Bereich der ehemaligen VbF-Anlagen zuständig waren), nicht jedoch außerhalb staatlichen Rechts tätige Fachleute, z. B. VdS-Sachverständige. Fachliche Qualifikation der „befähigten Person“ 4.1 Qualitative Anforderungen Für die Belange des Explosionsschutzes gilt die TRBS 1203 Teil 1 in Verbindung mit den allgemeingültigen Regelungen in [3]. Von der jeweiligen Prüfaufgabe hängt es ab, welchen qualitativen Anforderungen eine bP genügen muss. Also muss erst der fachliche Umfang der Prüfaufgaben zweifelsfrei fest stehen, bevor man die dafür erforderlichen Fähigkeiten sondieren kann. Bezogen auf den Explosionsschutz benennt die TRBS 1203 Teil 1 im Abschnitt 2 spezielle Anforderungen an · die Berufsausbildung, · die Berufserfahrung und · die zeitnahe berufliche Tätigkeit, hier zusammengefasst in Tafel . Eine allgemein für alle bP geltende Bedingung aus TRBS 1203, Abschn. 3, darf dabei nicht vergessen werden: „Die bP unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser nicht benachteiligt werden.“ 4.2 Spezielle Anforderungen Ähnlich wie im Brandschutz und parallel dazu greift der Explosionsschutz in die gesamte Sicherheitskonzeption einer technischen Anlage ein. Folglich kann sich der Prüfungsbedarf von bestimmten Geräten über spezielle Anforderungen möglicherweise bis zur örtlichen Anordnung und technischen Einbindung einer gesamten Anlage erstrecken. Beispiele für neue oder spezielle Gebiete sind das Prüfen · der sogenannten nichtelektrischen Betriebsmittel, von Sicherheits- und Prozessleitsystemen, Gaswarneinrichtungen oder · der Explosionssicherheit von Arbeitsplätzen gemäß Anhang 4 Teil A Nr. 3.8, wobei die gesamte Schutzkonzeption zur Diskussion steht. Wer sich bereits Kenntnisse und Erfahrungen auf Gebieten des Explosionsschutzes aneignete, z. B. als betriebliche Fachkraft für Arbeitssicherheit, Fachkraft eines Montage-oder Service-Unternehmens oder als VdS-Sachverständiger, verfügt damit über erfolgversprechende Voraussetzungen für den Einsatz als bP. Festzustellen ist, welche Teilgebiete eine gezielte persönliche Weiterbildung erfordern. Dann besteht die nicht so einfache Aufgabe, herauszufinden, welches der zahlreichen Seminarangebote dem Ziel am ehesten entspricht. Unterstützung geben die zugelassenen Überwachungsstellen (z.B. TÜV, PTB, EXAM, IBExU) sowie entsprechende Hersteller. Auch eine gut ausgebildete Ex-Fachkraft kann nicht die gesamte Anforderungsbreite beherrschen, die sich für das Prüfen der Anlagensicherheit ex-gefährdeter Bereiche ergeben kann. Qualifizierte Fachkräfte sind sich dessen bewusst. Weil sie auch die rechtliche Tragweite sicherheitsgerichteter Prüfungen kennen, können sie ihre persönliche Zuständigkeit sachgerecht einordnen. Allein schon die Tatsache, dass eine speziell dafür erlassene TRBS die Anforderungen an eine befähigte Personen für den Explosionsschutz beschreibt, warnt deutlich davor, Ex-Prüfarbeiten als schnell erlernbaren Gelegenheitsjob einzurangieren. 4.3 Fazit Nach den bisherigen Ausführungen könnte der Eindruck entstehen: · Die rechtlichen Aufgaben einer bP sind viel zu knapp bemessen, weil sie potentielle Schadensursachen nicht unmittelbar an der Quelle beseitigen und damit dem Kausalitätsprinzip nicht konsequent folgen. · Ist es nicht viel effektiver, sicherheitstechnische Mängel dadurch auszuschließen, dass man schon das Planen und Errichten nur fachlich fähigen Personen überträgt? Selbstverständlich ist dem so. In den technischen Normativen des anlagetechnischen Explosionsschutzes gehört dieses Prinzip zu den grundlegenden Anforderungen an die Qualifikation des Personals. Das ist „Stand der Technik“. Überwachungsbedürftige Anlagen müssen gemäß § 12 der Betriebssicherheitsverordnung immer „nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden“. Der Einsatz einer ausschließlich mit Prüfaufgaben betrauten „befähigten Person“ steht dazu nicht im Widerspruch, sondern resultiert aus der Spezifik des Arbeitsschutzrechts. Prüfergebnisse einer bP dienen sowohl der Arbeitssicherheit aller Beschäftigten im festgelegten betrieblichen Bereich als auch der umfassenden Anlagensicherheit. Klärungs- und Koordinierungsbedarf Es ist notwendig zu wissen, ob die Prüfungserfordernisse vor Ort dem verfügbaren Kompetenzangebot entsprechen. Ohne gewissenhafte Diagnose fehlt dazu die Entscheidungsbasis. Als Verantwortlicher für die Arbeitssicherheit (Auftraggeber) steht man dann, nur Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 6 521 Explosionsschutz FÜR DIE PRAXIS Tafel Prüfungen in Ex-Anlagen - Bedingungen an die befähigte Person gemäß [3] TRBS Bedingungen an die „befähigte Person“ für Prüfungen im Explosionsschutz 1203 Prüfungsarten Prüfungsart Teil 1, gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 und 6 gemäß Anhang 4 Teil A Nr. 3.8 Betr Sich V 2) Abschn. sowie gemäß § 15 Betr Sich V 1) 2.1 Berufsausbildung · Abgeschlossene technische · einschlägiges Studium Berufsausbildung · oder vergleichbare technische Qualifikation · oder andere für die vorgesehene · oder andere technische Qualifikation mit Prüfung ausreichende technische langjähriger sicherheitstechnischer Erfahrung Qualifikation 2.3 Zeitnahe berufliche Tätigkeit · Jeweils erforderliche Ex-Kenntnisse · Jeweils erforderliche Ex-Kenntnisse auf · Kenntnisse der jeweils maßgebenden aktuellem Stand technischen Regelungen · Kenntnisse der jeweils maßgebenden technischen Regelungen 2.2 Berufserfahrung Prüfungsarten gemäß § 14 Abs. 1 Prüfungsart gemäß § 14 Abs. 6 Betr Sich V 1) bis 3 sowie § 15 Betr Sich V Mindestens ein Jahr Erfahrung mit Herstellung Mindestens ein Jahr Erfahrung mit oder Instandsetzung von Ex-Geräten, Schutz-Herstellung, Zusammenbau oder systemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Instandhaltung von Ex-Anlagen oder Regelvorrichtungen im Sinne von Artikel 1 Ex-Anlagenkomponenten der RL 94/9/EG 1) § 14 Abs. 1 bis 3: Inbetriebnahme-Prüfungen von Anlagen § 14 Abs. 6: Inbetriebnahmeprüfungen instandgesetzter Geräte (Betriebsmittel), Schutzssysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der RL 94/9/EG § 15: Wiederkehrende Prüfungen (technische Prüfung und Ordnungsprüfung) 2) Anhang 4 Teil A Nr. 3.8: Prüfung der Explosionssicherheit von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen einschließlich der Arbeitsmittel, der Arbeitsumgebung und der Schutzmaßnahmen gegenüber Dritten vor erstmaliger Nutzung EP0607-520-523 21.05.2007 15:23 Uhr Seite 521 um die Prüfungserfordernisse zu klären, vor einem ersten Fragenbündel: · Ist es sicher, dass die Anlage noch als überwachungsbedürftig gilt? (§ 2 (7) GPSG und § 1 Betr Sich V) · Welche Arten von überwachungsbedürftigen Anlagen bzw. von Arbeitsmitteln müssen überprüft werden (z. B. Anlagen mit leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten, Füllanlagen, Druckanlagen, elektrische Anlagen)? · Welche Prüfungen gemäß Betr Sich V stehen jeweils an? (dazu Tafel ) · Gibt es auch Anlagebereiche, die unlängst neu eingegliedert worden sind oder die eine „wesentliche Veränderung“ erfahren haben und daher eine „Prüfung vor Inbetriebnahme“ erfordern? · Welche Prüfungen erfordern eine ZÜS? (dazu Tafel ) · Gibt es Anlagenbereiche, wo anstelle einer ZÜS auch eine bP tätig sein darf? (Betr Sich V §§ 10, 14, 15, Anhang 4 A, Abschn. 3.8) Weitere Fragen schließen sich an, um die Durchführbarkeit zur klären und Lücken auszuschließen: · Empfiehlt es sich, schon vorbereitend eine Ordnungsprüfung durchzuführen? · Steht für jedes der ermittelten Prüflose eine nachweislich dafür qualifizierte bP oder ZÜS zur Verfügung? (Möglicherweise ergibt sich das erst aus der Gefährdungsbeurteilung.) · Besteht Koordinierungsbedarf zwischen den einzelnen Prüfungen? (Ist der Fall, wenn die Anlage nicht nur eine Art überwachungsbedürftiger Anlagen enthält, kann aber auch bei anderen Konstellationen vorkommen.) · Stehen die als Prüfgrundlage vorauszusetzenden betrieblichen Dokumente bereit? (aktuelles Ex-Schutzdokument, letzte Prüfergebnisse, behördliche Auflagen usw.) · In welcher Art und Tiefe sind die Prüfergebnisse auszuwerten und zu dokumentieren? (einzeln, zusammengefasst, im betrieblichen Ex-Schutzdokument, im Sonderfall nach behördlich vorgegebnen Merkmalen) · Ist es zweckmäßig, eine ZÜS oder eine dazu befähigte bP als Koordinator einzusetzen? Natürlich gilt das in voller Breite nur für anspruchsvolle Prüfobjekte. Bei kleinen Anlagen, z. B. einem Lösungsmittellager, sind die Voraussetzungen meist überschaubar. Andernfalls ist es zweckmäßig, schon diese vorbereitenden Klärungen einer dafür qualifizierten Fachkraft anzuvertrauen. Verantwortlich für alle Prüfungen gemäß Betr Sich V bleibt jedoch in jedem Fall der Betreiber der Anlage. Als Anwärter auf den Einsatz als bP sollte man sich gezielt und so gut als möglich vorbereiten, sowohl fachlich als auch für den Qualifikationsnachweis. Je besser und umfassender das geschieht, umso leichter hat es ein potenzieller Auftraggeber, sich positiv zu entscheiden. Nur mittelbar erfasste Prüfaufgaben Zwei wesentliche Bereiche stellt die Betr Sich V in den §§ 14 und 15 nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit einer befähigten Person: · die sachliche Richtigkeit von Explosionsschutzdokumenten und · den sachgerechten Explosionsschutz während der Investitionsphase. Ebenso, wie selbst das beste Berechnungsprogramm bei Eingabefehlern nur fehlerhafte Ergebnisse liefern kann, führt auch eine sicherheitstechnische Prüfung auf Abwege, wenn sie anhand einer mangelhaften Vorgabe bzw. Dokumentation erfolgt. Die Beurteilung der Explosionsgefährdung mit Zoneneinteilung und sicherheitstechnischen Kennzahlen als Prüfungsgrundlage muss nicht nur ein aktuelles Datum haben, sondern vor allem real sein. Das Explosionsschutzdokument gilt nicht als unmittelbarer Bestandteil der dokumentierten Anlage. Daher ist es auch kein Objekt, das von einer bP zu prüfen wäre. Die Betr Sich V bezieht das Explosionsschutzdokument · nicht in die Prüfpflichten gemäß § 14 und § 15 ein, · weil schon §6 - Explosionsschutzdokument - ein aktuelles und vollständiges Dokument verlangt. Sachliche Richtigkeit wird hier also stillschweigend vorausgesetzt. Problematisch erscheint, dass dieses oftmals nicht zutrifft, wie Ergebnisse sicherheitstechnischer Betriebsprüfungen aus den letzten Jahren zeigten. Dieser Tatsache entspricht die Betr Sich V aber dann im Anhang 4A, Abschn. 3.8, wo es um die Erstprüfung von Arbeitsplätzen geht. Danach müssen „sämtliche zur Gewährleistung des Ex-Schutzes erforderlichen Bedingungen“ durch eine befähigte Person mit besonderen Ex-Kenntnissen überprüft werden. Situationsgerechte Planungs- und Ausführungsunterlagen sind nicht minder wesentlich für die spätere Anlagensicherheit bei Investitionen. Darauf geht die Betr Sich V jedoch nicht unmittelbar ein. Ob nun die künftige TRBS über Prüfungen oder eine andre TRBS diese Themen aufgreift, bleibt abzuwarten. Letztlich trägt - wie immer auch in diesen Fällen - der Betreiber die Verantwortung. Nach Meinung des Verfassers sind die Investitionsverantwortlichen ebenso wie die verantwortlichen Betreiber gut beraten, diese Belange rechtzeitig mit zu bedenken. Besonders dann, wenn die fachliche Mitwirkung von Ex-Fachleuten nicht durchgängig gewährleistet ist. Was in Großbetrieben der Chemieindustrie schon lange zur ständigen Praxis gehört, gelingt kleineren Unternehmen meist nur mit externer Hilfe. Wiederholungsprüfungen Auch auf die Wiederholungsprüfungen geht die Betr Sich V nur indirekt über einen Verweis ein. Im § 15 der Betr Sich V - Wiederkehrende Prüfungen - kommt die bP mit Bezug auf Ex-Anlagen wörtlich nicht vor. Das kann irritieren. Auch in der neuesten Fassung der Leitlinien zur Betr Sich V [6] wird dazu auch nichts gesagt. Der Schlüssel liegt an einer Stelle des § 15, die sich trotz ihrer prägnanten Kürze kaum einprägt. Der so bedeutsame letzte Satz von § 15(1) lautet: „§ 14 Abs. 3 Satz 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung.“ Im Klartext heißt das, für die Wiederkehrende Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen mit Geräten ... im Sinne der RL 94/9/EG durch eine befähigte Person bestehen in dieser Hinsicht keine Unterschiede gegenüber der Inbe- Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 6 522 FÜR DIE PRAXIS Explosionsschutz Tafel Prüfungen in Ex-Anlagen, Erfordernis von Prüfungen und Prüferlaubnis für befähigte Personen gemäß Betr Sich V Lfd. Arbeitsmittel gem. Betr Sich V, d.h., Betr Sich V Erforderliche Prüfung zulässig von Nr. · „Gerät“ gem. RL 94/9/EG (ATEX), bP nur ZÜS · Ex-Anlage oder ZÜS oder · damit in Beziehung stehende Anlage, Arbeitsmittel, Einrichtung 1 Arbeitsmittel, Sicherheit abhängig § 10 x x von Montagebedingungen 2 Anlagen in Ex-Bereichen und zugehörige Einrichtungen außerhalb · Prüfung vor Inbetriebnahme § 14 (1) bis (3) x x · wiederkehrende Prüfung § 15 x x 3 Arbeitsplätze in Ex-Bereichen; Anhang 4 A x 1) x Explosionssicherheit insgesamt, 3.8 vor erstmaliger Nutzung 4 Ex-Geräte (Betriebsmittel) § 14 (6) x 2) x nach Instandsetzung 5 Anderweitig überwachungsbedürftige § 1 (2) x 3) x 3) Anlagen (brennbare Flüssigkeiten, Füllanlagen, Druckbehälteranlagen, Aufzüge u. a.) 6 Kritische Anlagen, § 16 x behördlich angeordnete Prüfungen bP · befähigte Person gem. § 2 (7) Betr Sich V und TRBS 1203 ZÜS · Zugelassene Überwachungsstelle gem. § 21 Betr Sich V 1) · bP mit besonderen Kenntnissen (TRBS 1203 Teil 2 Abschn. 2) 2) · bP des instandsetzenden Unternehmens, die dafür behördlich anerkannt ist 3) · Erfordernisse anhand der Betr Sich V jeweils prüfen EP0607-520-523 21.05.2007 15:23 Uhr Seite 522 triebnahmeprüfung gemäß § 14. Sonst würde die Fachlogik auf dem Kopf stehen. Aus sicherheitsrechtlichem Grund kann man das Prüfen einer Anlage nicht wieder verbieten, wenn es bei der Erstprüfung schon erlaubt wurde. Orientierungshilfen In den zahlreichen Kommentaren zur Betr Sich V setzen die Autoren unterschiedliche Schwerpunkte und sind nicht immer gleicher Meinung (wäre das nicht so, dann könnte womöglich noch jemand vorschlagen, auf die TRBS zu verzichten). Unter maßgebenden Fachleuten abgestimmte Antworten auf oft gestellte Fragen findet man in den Publikationen derjenigen Autoren, die sich von Amts wegen unmittelbar damit befassen, z. B. aus dem Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik [6], von Mattes, Aich u. a. [7][8] oder von Dyrba [9]. In [6] ist eine Liste von Mitarbeitern aus den Länderbehörden enthalten. Da die jeweiligen Landesbehörden für den Vollzug der Betr Sich V zuständig sind, darf man von den dort genannten immer eine kompetente Auskunft zur konkreten betrieblichen Anwendungspraxis erwarten. Ausblick In den Unterausschüssen des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS) entstehen weitere Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS). Im Jahr 2007 endet die gesetzliche Übergangszeit. Dann müssen alle erforderlichen TRBS verfügbar sein. Mit weiteren TRBS darf man also demnächst rechnen, auch zum Thema Prüfungen (TRBS 1201). Ungeduld hilft da nicht weiter. Nur im Ergebnis einer praxisbezogenen Diskussion kann das neue Regelwerk seinem Anspruch gerecht werden. Je eher die „Qualitätsoffensive befähigte Person“ ihr Ziel erreicht, praktikable Kriterien zur Qualifikation und Bestellung zu formulieren, um so schneller wird auch allgemein erkennbar, wie befähigte Personen das betriebliche Sicherheitsniveau effektiv erhöhen können. Literatur [1] Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758). [2] Sawodny, N.: Licht ins Dunkel. VDSI aktuell - Mitgliedermagazin des Verbandes Deutscher Sicherheitsingenieure e. V. Wiesbaden (2006) Heft 1, S. 15. [3] Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 vom 18. November 2004 (BAnz. Nr. 233 vom 8.12.2004, S. 23.797) - Befähigte Personen, allgemeine Anforderungen - Teil 1 Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Explosionsgefährdungen. www.baua.de (Links „Praxis“/„Ausschuss für Betriebssicherheit“). [4] Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (Elex V) vom 27. Februar 1980, zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019). [5] Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz (GPSG) - Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte vom 6. Januar 2004 (BGBl I S. 2). [6] Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V), herausgegeben vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI), Stand 26.08. 2005. lasi.osha.de/docs/LV35.pdf [7] Mattes, H.; Aich, U.; Fähnrich, R.; Dinkler, H.: Die Betriebssicherheitsverordnung. 1. Aufl. Köln Berlin München: Carl Heymanns Verlag 2003. [8] Aich, U., Damberg, W., Preuße, C.: Die Betriebssicherheitsverordnung - Handlungsinstrument des Arbeitsschutzausschusses. Wiesbaden: Universum Verlag. [9] Dyrba, B.: Kompendium Explosionsschutz. Sammlung der relevanten Vorschriften zum Explosionsschutz mit Fragen und Antworten aus der Praxis (Sammelwerk). Köln Berlin München: Carl Heymanns Verlag 2005; und Lexikon Explosionsschutz - Sammlung definierter Begriffe. Köln Berlin München: Carl Heymanns Verlag 2006. Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 6 523 Explosionsschutz FÜR DIE PRAXIS Geräteprüfungen durch Fremdunternehmen „Wir haben die Prüfung der ortsveränderlichen Geräte an eine Fremdfirma übertragen. Nun kam es zu unterschiedlichen Ansichten über die richtige Durchführung der Prüfungen. Wer bestimmt, wie beim Prüfen zu verfahren ist - die Elektrofachkraft des Auftraggebers oder der mit der Prüfung beauftragte Elektrofachbetrieb?“ Antwort auf diese und über 900 weitere Leseranfragen finden Abonnenten unter www.elektropraktiker.de EP0607-520-523 21.05.2007 15:23 Uhr Seite 523
Autor
- J. Pester
Downloads
Laden Sie diesen Artikel herunterTop Fachartikel
In den letzten 7 Tagen:
Sie haben eine Fachfrage?
