Brand- und Explosionsschutz
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Elektrotechnik
Technische Regeln für Prüfungen im Ex-Schutz (1)
ep12/2009, 2 Seiten
Ziele und Besonderheiten aller TRBS Gemäß dem Wortlaut der Vorbemerkung, die jede TRBS einleitet, konkretisiert eine TRBS die Betr Sich V. Dabei ist die „Konkretisierung“ im rechtlichen Sinn zu verstehen. Weiteres zur Struktur und Anwendung von TRBS erklärt die TRBS 1001 [4]. Demnach „... werden durch die TRBS die jeweiligen Verpflichtungen näher bestimmt“. Dazu „... gibt die einzelne TRBS Hilfestellung bei der Ermittlung und Bewertung der jeweiligen Gefährdung und nennt beispielhaft Maßnahmen“. Die TRBS dienen also keineswegs dem Ziel, sicherheitsgerichtetes Handeln technisch zu normieren, sondern erklären, von wem wann was zu tun ist und beschreiben die geeignete Vorgehensweise. In der Rangordnung stehen die TRBS über den Normen und anderen Regeln der Technik. Somit dürfen sich Berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften und TRBS nicht widersprechen. Das Bild zeigt, wie sich die TRBS für das Prüfen unter der Betr Sich V einordnen und in welchen Beziehungen sie zu thematisch benachbarten TRBS stehen. Schreibweise. Anstelle der etwas „sperrigen“ Schreibweise im Titel, wie z. B. TRBS 1201 Teil 1, ist im Text auch eine Kurzform mit Bindestrich zu finden, wie sie jeder Normenanwender kennt (z. B. TRBS 1201-1). Diese Kurzform wird in diesem Beitrag nachfolgend verwendet. Anders als die kommentierende Fachliteratur verzichten die TRBS darauf, die Betr Sich V im Wortlaut zu zitieren. Stattdessen geben sie die angesprochene Stelle der Verordnung so an, wie man es aus juristischen Texten kennt. Dazu ein Beispiel aus TRBS 1201-1: „Überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.3 Betr Sich V - im weiteren als ,,Ex-Anlage“ bezeichnet ...". Zusammenhänge zwischen verschiedenen TRBS Oftmals sind die Grenzen zwischen den TRBS fließend. Nicht selten enthalten sie inhaltliche Verweise aufeinander. Zusammenhänge für das Prüfen bestehen insbesondere zwischen der zentralen TRBS 1201 und: · ihren Teilen; · den fachlich einbezogenen TRBS 1203 und TRBS 1203-1 über die befähigten Personen des Explosionsschutzes; · der TRBS 2152, die anhand ihrer Teile die Grundlagen des Explosionsschutzes regelt. Bei einer Technischen Regel mit weiteren nachfolgenden Teilen wünscht man sich einleitend einen Wegweiser für Primäres. Die TRBS 1201-3 enthält als Anhang 1 einen zweiseitigen Algorithmus mit erläuterndem Text. Dieses Ablaufschema mit der Bezeichnung „Betrieb/Änderung/Instandsetzung bei Ex-Anlagen“ vermittelt, welche der Prüfungen gemäß Betr Sich V in der jeweiligen Situation erforderlich sind. Für Explosionsschutz stehen die TRBS 1201 und ihre Teile thematisch wie folgt in Verbindung: · TRBS 1201 regelt das Elementare (nicht nur für Ex-Belange), · TRBS 1201-1 spezifiziert Bedingungen für Ex-Anlagen und Ex-Arbeitsplätze, · TRBS 1201-3 spezifiziert Bedingungen für Ex-Geräte-Instandsetzungen und Prüfungserfordernisse. Tafel stellt diese drei TRBS für das Prüfen inhaltlich gegenüber. Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 12 970 FÜR DIE PRAXIS Explosionsschutz Technische Regeln für Prüfungen im Ex-Schutz (1) J. Pester, Markkleeberg Im Juni 2009 wurde die TRBS 1201 Teil 3 veröffentlicht [1]. Somit sind nun die Prüfregeln von Geräten und Anlagen für Ex-Bereiche unter dem Dach der Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) fast komplett. Zwei weitere Technische Regeln zum gleichen Thema, die TRBS 1201 [2] und die TRBS 1201 Teil 1 [3], gibt es schon seit dem Jahr 2006. Nun ist erkennbar, wo die Schwerpunkte liegen, um diese TRBS im Zusammenhang vorzustellen. Aus Anwendersicht wird in diesem zweiteiligen Beitrag an wesentliche Grundsätze erinnert sowie auch auf bedenkenswerte Fakten eingegangen. Autor Dipl.-Ing. (FH) Johannes Pester ist freier Fachjournalist, Markkleeberg. Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) in Bezug genommene oder thematisch einbezogene TRBS: Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen Teilgebiet Explosionsschutz Befähigte Personen 1203 Allgemeine Anforderungen 1203-1 Explosionsgefährdung Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre 2152 Allgemeines 2152-1 Gefährdung beurteilen 2152-2 Gefährdung einschränken 2152-3 Zündquellen vermeiden 2152-4 Auswirkungen verringern 2153 Elektrostatische Aufladungen Zündgefahren vermeiden 2210 Wechselwirkungen Gefährdungen vermeiden TRBS 1001 - Struktur der TRBS TRBS 1111 - Gefährdungsbeurteilung Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen TRBS 1201 Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen TRBS 1201-1 Ex-Anlagen und Arbeitsplätze in Ex-Bereichen TRBS 1201-3 Ex-Geräte Instandsetzung und Prüfnotwendigkeit · Normen, die für die Ex-Beschaffenheit des Prüfgegenstandes maßgeblich sind (Bestandsschutz), z. B. für die Zündschutzart (Reihen DIN EN 13461, DIN EN 60079) und für die Errichtung (z. B. DIN EN 60079-14) · Normen für das Instandhalten und Instandsetzen (z. B. DIN 31051, DIN EN 60079-17, DIN 60079-19) · BGR (z. B. BGR 104) und BGI, VDI-Richtlinien, NAMUR-Empfehlungen u. a. weiterführende Ex-Publikationen · Altbestand an Technischen Regeln für überwachungsbedürftige Anlagen, soweit noch nicht durch TRBS ersetzt 1) In Vorbereitung: TRBS 1201-5 Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion Ergänzende Erkenntnisquellen Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) für Prüfungen von Ex-Anlagen und -Geräten Strukturbedingt ist es oftmals notwendig, für bestimmte Fakten noch andere TRBS zu Rate ziehen. Dabei schützt die Tatsache, dass die TRBS-Nummer neuerdings auf jeder Seite oben angegeben wird, vor Verwechselungen. Anwendungsbereich und Inhalt der TRBS 1201 3.1 Anwendungsbereich Die TRBS 1201 gilt für alle Arten betrieblicher Prüfungen im Geltungsbereich der Betr Sich V, wobei sie überwachungsbedürftige Anlagen einbezieht. Ihr Anwendungsbereich umfasst (sinngemäß gekürzt): · das Festlegen der Prüfarten (hier Ordnungs-oder technische Prüfungen) mit Umfang und Fristen einschließlich der Überprüfung von Arbeitsplätzen in Ex-Bereichen (Anhang 4 A Nr. 3.8); · die Wahl der zu beauftragenden Personen (Unterwiesener, befähigte Person, behördlich anerkannte befähigte Person oder zugelassene Überwachungsstelle); · das Durchführen der Prüfungen (sachliche und organisatorische Bedingungen, Ablaufschema, Beispiele zu § 10 Betr Sich V); · die Dokumentationserfordernisse. Ein Ablaufschema zeigt, auf welchem Weg sich durch Prüfungen über den Soll/Ist-Vergleich die erforderlichen Maßnahmen finden lassen. Macht es allein anhand der Betr Sich V einige Mühe, alle erforderlichen Prüfungen zu erkennen, so behebt die TRBS 1201 dieses Problem. Die Tafel fasst die Prüfungen zusammen und gibt Bezüge an. 3.2 Inhalt In der Betr Sich V enhält der Abschnitt 2 (§§ 3 bis 11) die gemeinsamen Vorschriften für Arbeitsmittel, gefolgt von dem Abschnitt 3 (§§ 12 bis 23) mit den besonderen Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen. Da die Betr Sich V überwachungsbedürftige Anlagen auch als Arbeitsmittel betrachtet, wenn sie als solche bereitgestellt und bei der Arbeit benutzt werden, erfasst diese TRBS beides. Doppelprüfungen, so heißt es, sind jedoch daraus nicht abzuleiten. Als einen thematischen Angelpunkt stellt die TRBS 1201 im Abschnitt „Begriffserläuterung und -bestimmungen“ die zielgerichtete Definition des Prüfens voran. Weiterhin werden die Begriffe Prüfart, Prüfumfang, Prüffrist und Prüfgegenstand definiert. Auch unter Ex-Gesichtspunkten sollte nicht außer Acht bleiben, dass die TRBS 1201 bereits in diesem Abschnitt eine Bedingung einschließt. Die „Prüffrist“ (2.4) als Zeitraum bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung setzt voraus, den Prüfgegenstand zwischen zwei Prüfungen sicher benutzen zu können. Literatur [1] Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 3 - Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 Betr Sich V - GMBl. Nr. 25 vom 15. Juni 2009, S. 527. [2] Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 - Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen - Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006, BAnz. 232a vom 9. Dezember 2006, S. 11, letzte Änderung: GMBl. Nr. 25 vom 25. Juni 2009 S. 527. [3] Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 1 - Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen - Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz. 232a vom 9. Dezember 2006, S. 20. [4] Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1001 - Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit - Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz. 232a vom 9. Dezember 2006. Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 12 971 Der Beitrag wird in der nächsten Ausgabe fortgesetzt. Fortsetzung Tafel Inhaltsübersicht zu den TRBS für Prüfungen in explosionsgefährdeten Bereichen TRBS 1201:2006-09 TRBS 1201-1:2006-09 1) TRBS 1201-3:2009-06 2) Titel: Prüfung von Arbeitsmitteln Titel: Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Titel: Instandsetzungen an Geräten ... im Sinne der und überwachungsbedürftigen Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in Richtlinie 94/9/EG - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit Anlagen explosionsgefährdeten Bereichen gemäß § 14 Abs. 6 Betr Sich V (Umfang: 20 Seiten) (Umfang: 20 Seiten) (Umfang: 22 Seiten) 1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich 2 Begriffserläuterungen und 2 Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen -bestimmungen 2.1 Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 1, 2.1 Ausstattung 2.1 Prüfung Abs. 2, Satz 1, Nr. 3 Betr Sich V 2.2 Befähigte Person mit behördlicher Anerkennung 2.2 Prüfart 2.2 Prüfarten bei überwachungsbedürftigen Anlagen im 2.3 Erhebliche Modifikationen 2.3 Prüfumfang § 1, Abs. 2, Satz 1, Nr. 3 Betr Sich V 2.4 Instandsetzung 2.4 Prüffrist 3 Vorgehensweise bei Prüfungen von Anlagen in 2.5 Instandsetzung mit Relevanz für den Explosions-2.5 Prüfgegenstand explosionsgefährdeten Bereichen - Ermittlung der schutz 3 Ermittlung und Festlegung Prüfanforderungen, Entwicklung von Prüfkonzepten 2.6 Originalersatzteil erforderlicher Prüfungen 3.1 Allgemeine Zielsetzung 3 Allgemeine Anforderungen 3.1 Allgemeines 3.2 Festlegung von Prüfart und -umfang, Nutzung von 4 Beurteilung der Relevanz einer Instandsetzung für 3.2 Festlegung des Sollzustands Prüfkonzepten den Explosionsschutz im Sinne des § 14, Abs. 6 3.3 Festlegung der mit der 3.3 Festlegung der mit der Prüfung beauftragten Betr Sich V Prüfung zu beauftragenden befähigten Person 4.1 Allgemeines Person 4 Durchführung der Prüfungen 4.2 Einfluss der Gerätekategorie 3.4 Festlegung von Prüfart und 4.1 Allgemeines 4.3 Instandsetzen von Schutzsystemen, Eingriffe in Prüfumfang 4.2 Ordnungsprüfung Bauteile von Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvor-3.5 Festlegung der Prüffrist 4.3 Technische Prüfung richtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG 4 Durchführung der Prüfung 5 Überprüfung nach Anhang 4, Abschnitt. A, Nr. 3.8 5 Anforderungen an die Instandsetzung 4.1 Vergleich und Bewertungen Betr Sich V 6 Prüfergebnisse, Dokumentation 4.2 Aufzeichnungen 5.1 Zielsetzung der Überprüfung 5.2 Inhalt der Überprüfung Anhang 1 - Ablaufschema 5.3 Erneute Überprüfung nach Anhang 4, Abschnitt A, Betrieb/Änderung/Instandsetzung bei Nr. 3.8 Betr Sich V Ex-Anlagen 6 Dokumentation Anhang 2 - Beispielsammlung Anhang - Typische Prüfpunkte zur Durchführung von 5 1) TRBS 1201 Teil 2: Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck - ohne Bezug auf Ex-Bereiche im Sinne von § 6 Betr Sich V 2) Vollständiger Titel: TRBS 1201 Teil 3 Instandsetzungen an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14, Abs. 6 Betr Sich V Explosionsschutz FÜR DIE PRAXIS Tafel Prüfungen gemäß Betr Sich V, bezogen auf Anlagen in Ex-Bereichen Betr Sich V Thema der Prüfung § 3 Abs. 3 Gefährdungsbeurteilung, (3) Arbeitsmittel: Prüfart, -umfang, -fristen, Qualifikation § 10 Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt § 12 Einhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes § 14 Vor Inbetriebnahme § 15 Wiederkehrend § 16 Außerordentlich angeordnet Anh. 4 A Überprüfen von Arbeitsplätzen
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- J. Pester
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