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Elektrotechnik | Brand- und Explosionsschutz

Ältere Ex-Anlagen und Stand der Technik

ep9/2008, 2 Seiten

Wir sind ein Handwerksbetrieb, der auch Ex-Anlagen instand hält. Ein Auftraggeber forderte von uns Nacharbeiten, weil die Anlage nach Meinung eines externen Prüfers durch unsere Reparatur nicht auf den Stand der Technik gebracht worden wäre. Überwachungsbedürftige Anlagen seien gemäß § 12 der Betriebssicherheitsverordnung auf dem Stand der Technik zu halten. Die betreffende Anlage besteht seit 1994, wurde nach den damals verbindlichen Vorschriften ElexV und VDE 0165 von 1991 installiert und seitdem regelmäßig gewartet sowie instand gehalten. Was ist an dem zuvor genannten Sachverhalt zu bemängeln? Muss eine Ex-Anlage fortlaufend an den Stand der Technik angepasst werden?


[2] DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2006-09 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen. W. Kathrein Ältere Ex-Anlagen und Stand der Technik ? Wir sind ein Handwerksbetrieb, der auch Ex-Anlagen instand hält. Ein Auftraggeber forderte von uns Nacharbeiten, weil die Anlage nach Meinung eines externen Prüfers durch unsere Reparatur nicht auf den Stand der Technik gebracht worden wäre. Überwachungsbedürftige Anlagen seien gemäß § 12 der Betriebssicherheitsverordnung auf dem Stand der Technik zu halten. Die betreffende Anlage besteht seit 1994, wurde nach den damals verbindlichen Vorschriften Elex V und VDE 0165 von 1991 installiert und seitdem regelmäßig gewartet sowie instand gehalten. Was ist an dem zuvor genannten Sachverhalt zu bemängeln? Muss eine Ex-Anlage fortlaufend an den Stand der Technik angepasst werden? ! Eine Anlage befindet sich natürlich sicherheitstechnisch im besten Zustand, wenn sie dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Das wünscht sich jeder Betriebsleiter - so es ihm gelingt, den abstrakt definierten Begriff „Stand der Technik“ für sich konkret und praktikabel zu beschreiben. Da hilft die Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) [1] nicht wirklich weiter, obwohl im § 12 (1) vorgeschrieben wird: „Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden.“ Manche Fachleute freuen sich mehr über die klare Sprache dieses Rechtsgrundsatzes als über die Klarheit seiner Bedeutung. Somit verweist die Verordnung aufklärend auf die veröffentlichen Erkenntnisse des Ausschusses für Betriebssicherheit, also die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS). Unter § 12 (2) von [1] heißt es weiterhin: „Überwachungspflichtige Anlagen dürfen nach einer Änderung nur dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich der von der Änderung betroffenen Anlagenteile dem Stand der Technik entsprechen.“ Hierzu muss erst einmal bekannt sein, was dies im Sinne der Betr Sich V [1] bedeutet. Um den Sinn zu erfassen, sei zunächst an die in Tafel aufgeführten Begriffe erinnert. Bezogen auf die erste Frage sieht wohl jeder Fachmann ein, dass eine 1994 errichtete Anlage, die seither unverändert ihren Dienst getan hat, logischerweise nicht den heutigen Stand der Technik repräsentieren kann. Es bleibt zu klären, ob diese Anlage altersbedingt ein grundsätzlich zu bemängelndes Sicherheitsrisiko darstellt. Wie aus den Übergangsvorschriften in § 27 der Betr Sich V [1] hervor geht, ist „... der Weiterbetrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Januar 2005 befugt errichtet und betrieben wurde...“, ohne Altersbeschränkung zulässig. 776 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 9 NORMENAUSZÜGE Auszüge aus DIN-VDE-Normen sind für die angemeldete limitierte Auflage wiedergegeben mit Genehmigung 042.002 des DIN und des VDE. Für weitere Wiedergaben oder Auflagen ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Maßgebend für das Anwenden der Normen sind deren Fassungen mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der VDE Verlag Gmb H, Bismarckstr. 33, 10625 Berlin und der Beuth Verlag Gmb H, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin erhältlich sind. Tafel Definitionen zu Begriffen der Betriebssicherheitsverordnung (Auswahl) Begriff Definition Quelle Stand der Stand der Technik im Sinne des Benutzens von Arbeitsmitteln TRBS 1002 Technik und des Betriebs überwachungsbedürftiger Anlagen sind die Erläuterung auf den Zeitpunkt der Anwendung bezogenen Erkenntnisse (Entwurf) des betrieblichen Arbeitsschutzes, die eine Lösung für die beim Betreiben auftretende Gefährdungen beschreiben und für die Praxis als hinreichend gesichert sowie anwendbar gelten. Damit wird der Arbeitgeber verpflichtet, die Notwendigkeit der Anpassung seiner Maßnahmen an den technischen Fortschritt regelmäßig zu prüfen. Überwachungs- Als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 1, Abs. 2, TRBS 1201 bedürftige Satz 1, Nr. 3 - im Folgenden als Ex-Anlage bezeichnet - Teil 1:2006-09 Anlage wird die Gesamtheit aller Geräte, Schutzsysteme bzw. Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 94/9/EG sowie deren funktionale Zusammenschaltung bezeichnet. Zur der Ex-Anlage gehören auch die in den explosionsgefährdeten Bereichen befindlichen Einrichtungen (z. B. zur Inertisierung), Bauwerksteile und andere. Benutzung Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein § 2 (3) Betr Sich V Arbeitsmittel betreffenden Maßnahmen, also Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung, Um- und Abbau sowie Transport. Betrieb Der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 2 (4) Betr Sich V § 1 Abs. 2 Satz 1 umfasst die Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen oder befähigte Personen und die Benutzung nach Absatz 3 ohne Erprobung vor erstmaliger Inbetriebnahme, Abbau und Transport. Änderung Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne TRBS 1002 dieser Verordnung ist jede Maßnahme, bei der die Sicherheit Erläuterung der Anlage beeinflusst wird. Als Änderung gilt auch jede (Entwurf) Instandsetzung, mit der die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Wesentliche Wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen TRBS 1002 Veränderung Anlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Änderung, die Erläuterung eine überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass (Entwurf) sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht. Sicherheits- Dazu werden u. a. die sicherheitstechnischen Parameter TRBS 1002 technische ermittelt und bewertet, die Einfluss auf die Prüffrist der Anlage Erläuterung Bewertung haben, wie z. B.: (Entwurf) · Beschaffenheit der Anlagen (-teile), · vorgesehene betriebliche Beanspruchungen, · vorhersehbare Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs. Instandsetzung Maßnahmen, um ein Arbeitsmittel in den funktionsfähigen Soll- TRBS 1002 zustand zurückzusetzen, z. B. das Austauschen abgenutzter (Entwurf) oder defekter Teile gegen vorgegebene Ersatzteile. Tafel Betriebsbedingungen für Ex-Anlagen gemäß § 12 Betr Sich V [1] Fakt Bedingung gemäß § 12 Betr Sich V [1] Absatz Montage, Installation Stand der Technik (1) und Betreiben Inbetriebnahme, erstmalig Stand der Technik (2) oder nach wesentlichen Veränderungen Inbetriebnahme nach Änderung Betroffene Anlagenteile: Stand der Technik (2) Betreiberpflichten Erhalten des ordnungsgemäßen Zustandes, (3) Überwachen, unverzügliches Warten und Instandsetzen, Treffen erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen Gefährdende Mängel für Be- Verbot des Betreibens (5) schäftigte oder Dritte EP0908-770-777 21.08.2008 8:30 Uhr Seite 776 Eine im Jahr 1994 - also vor Inkrafttreten der Betr Sich V [1] - errichtete Ex-Anlage gilt als: · „befugt errichtet“, wenn sie in ihrer Beschaffenheit die sicherheitsrechtlichen Grundsätze der (nicht mehr gültigen) Elex V erfüllt und zumindest dem Sicherheitsniveau der damals anerkannten Regeln der Technik entspricht, z. B. der VDE 0165 [2] und · „befugt betrieben“, bezogen auf das Jahr 2008, wenn das Sicherheitsmanagement die Bedingungen der Betr Sich V [1] erfüllt. Tafel fasst die wesentlichen Merkmale des Betreibens von Ex-Anlagen im Sinne von [1] zusammen. Bei älteren Anlagen musste der Arbeitgeber gemäß §7, Abs. 4, Betr Sich V [1] bis zum 30.06.2003 nachweisen, dass die Beschaffenheit seiner Arbeitsmittel den Mindestvorschriften nach Anhang 4 von [1] entspricht. Eine solche Bewertung verlangten aber vorher auch schon die Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) [3]. Nun muss spätestens seit 31.12.2005 ein aktuelles Explosionsschutzdokument vorliegen, das die explosionsgefährdeten Bereiche eindeutig benennt, in „Zonen“ einstuft und auch angibt, welche konkreten sicherheitstechnischen Bedingungen dafür jeweils gelten. Um das auf den Weg zu bringen, fordert [1] im § 3, die Gefährdungen zu beurteilen und die notwendigen Voraussetzungen eingehend zu ermitteln. Auch das war prinzipiell bisher schon erforderlich. Eine der Voraussetzungen für das weitere sichere Betreiben älterer Anlagen besteht darin, die vorhandenen Betriebsmittel nach Art, Installation und Einsatzbereich darauf zu überprüfen, ob sie der aktuellen Situation umfassend entsprechen, besonders: · der Ex-Einstufung (Zone) sowie den zugeordneten sicherheitstechnischen Merkmalen (Explosionsgruppe, Temperaturklasse, Staubkennzahlen, Umwelteinflüsse usw.) und · den betriebsorganisatorischen Regelungen (z. B. Arbeitsschutz, Instandhaltung). Damit ist es allerdings noch nicht getan. Eine umfassende Prüfung muss auch weitere Einflussfaktoren erfassen, die den Explosionsschutz beeinträchtigen können. Dies sind z. B. · technologische sowie automatisierungstechnische Leistungsanforderungen, · elektrotechnische Erfordernisse (wie z. B. Bemessungsspannung, Überspannungsschutz) und · neue sicherheitstechnische Erkenntnisse. Das alles ist fachgerecht zu bewerten, aber nicht alles steht im Ex-Dokument oder lässt sich sofort überblicken. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass an der Instandsetzung einer Ex-Anlage dann etwas zu bemängeln ist, wenn diese Überprüfungen nicht im erforderlichen Umfang vorgenommen und bewertet wurden oder im Ergebnis nicht vollständig eingeflossen sind. Fortlaufende Anpassung an den Stand der Technik. Eines wurde bislang schon deutlich: Technische Anlagen permanent dem Stand der Technik anzupassen zu wollen, der sich ja fortwährend entwickelt, widerspricht jeder fachlichen Logik. In [1] heißt es unter § 27 (3): „Für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen waren, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.“ Das gilt dann zwar bis zum physischen Verschleiß, aber keineswegs pauschal für alles, was bis dahin in der Anlage geschieht. Auch kleine Änderungen der ursprünglichen anlagentechnischen Konstellation bedingen es, den Explosionsschutz gezielt zu überprüfen. Der sogenannte Bestandsschutz kann nicht mehr beansprucht werden · bei „Änderungen“ mit einem Einfluss auf die Explosionsgefährdung, · bei „wesentlichen Veränderungen“ infolge geänderter Betriebsbedingungen, · bei wesentlichen Mängeln im Explosionsschutz mit Gefahren für Beschäftigte oder andere Personen oder · wenn es eine Rechtsvorschrift untersagt. Werterhaltende Instandsetzung gilt gemäß § 2 (5) der Betr Sich V [1] nicht als „Änderung“ oder gar „wesentliche Veränderung“, solange sie die Anlagensicherheit nicht beeinträchtigt. Keine Anlage bleibt längere Zeit völlig unverändert. Wie überall in der Technik findet ein punktueller Gerätewechsel manchmal schon nach dem Probebetrieb statt. Mit der Zeit befinden sich dann Geräte neuester Produktion z. B. unmittelbar neben gerätetechnischen Veteranen und die „befähigte Person“ bekommt Probleme, mit den „bisher geltenden Vorschriften“ noch plausible Prüfergebnisse nachzuweisen. Das erforderliche Maß des fortlaufenden technischen Anpassens, worum es in der Frage geht, ergibt sich nach Meinung des Verfassers ganz zwangsläufig aus einer normengerecht organisierten Prüfweise und Instandhaltung [4]. Weitere Informationen dazu geben auch die LASI-Leitlinien LV 35 [5]. Fazit. Sich unter Fachleuten auf den Stand der Technik zu berufen schließt ein, dass man ihn für den konkreten Fall auch beschreiben kann. Grundsätzlich erlaubt es die Betr Sich V [1], ältere Anlagen nach den ursprüngliche Rechtsgrundsätzen und Regeln der Technik weiter zu betreiben, aber möglich wird das erst im Ergebnis einer zielgerichteten Überprüfung. Literatur [1] Betriebssicherheitsverordnung - Betr Sich V, BGBl. 2002 Teil 1 Nr. 70 S. 3777, zuletzt geändert am 11. Juli 2006, BGBl. Teil I S. 1575. [2] DIN VDE 0165:1991-02 Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. [3] BGR 104 - Explosionsschutz-Regeln. [4] Pester, J.: Explosionsschutz elektrischer Anlagen - Fragen und Antworten. Berlin 2008: Huss Medien/Verlag Technik, 3. Auflage. [5] Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung LV 35. Hrsg.: Länderauschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI), Stand Oktober 2006, aktualisiert Juni 2007. J. Pester Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 9 777 Jetzt bestellen! Qualitätssicherung Ich bestelle zur Lieferung gegen Rechnung zzgl. Versandspesen zu den mir bekannten Geschäftsbedingungen beim huss-shop, HUSS-MEDIEN Gmb H, 10400 Berlin Expl. Bestell-Nr. Titel /Stück 523 380 9 Kaiser, Haustechnik 79,00 KUNDEN-NR. (siehe Adressaufkleber oder letzte Warenrechnung) Firma/Name, Vorname Branche/Position/z. Hd. 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Autor
  • J. Pester
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