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PSA, Schutz- und Hilfsmittel für AuS (Quelle: Mebedo)
Elektrosicherheit | Arbeiten unter Spannung (AuS)

Aus dem Facharchiv: Elektropraxis

Arbeiten unter 
Spannung- mit und ohne Spezialausbildung

18.11.2021

Immer wieder gibt es, auch bei Fachleuten, Diskussionen, wenn es um das Thema Arbeiten unter Spannung geht. Häufig ist der Unterschied zwischen 
Arbeiten unter Spannung (AuS) mit und ohne Spezialausbildung nicht hin
reichend bekannt. Dieser Beitrag soll dazu dienen, Klarheit in das nicht ganz 
so einfache Thema AuS zu bringen.

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  1. Freischalten;
  2. gegen Wiedereinschalten sichern;
  3. Spannungsfreiheit feststellen;
  4. Erden und Kurzschließen;
  5. benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.

Dennoch bedarf es für das Feststellen der Spannungsfreiheit einer Arbeitsanweisung, anhand derer der Arbeitgeber/Unternehmer seinen im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen die hierfür einzusetzenden Arbeits-, Hilfs- und Schutzmittel (z. B. zweipoliger Spannungsprüfer, CAT IV) vorgibt.

Zu den weiteren oben angeführten Tätigkeiten ist wie vorher beschrieben zu verfahren und die Erlaubnis zur Durchführung in einer „Generalanweisung für Arbeiten unter Spannung, für die keine AuS-Spezialausbildung benötigt wird“, inklusive der aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Arbeitsanweisungen, niederzuschreiben. Der Inhalt dieser Generalanweisung muss den Mitarbeitern der Elektrotechnik regelmäßig in einer jährlichen Sicherheitsunterweisung durch den Unternehmer oder seine beauftragte Person anhand der Arbeitsanweisungen vermittelt werden.

Im Gegensatz dazu sind die nicht als Routine anzusehenden Arbeiten in der Elektrotechnik (z. B. Montieren von Abzweigmuffen, Zählern und Wartungsarbeiten an unter Spannung stehenden Teilen) als „Arbeiten unter Spannung“ mit Spezialausbildung anzusehen. Hierfür werden besondere technische und organisatorische Maßnahmen, besondere Kenntnisse, eine entsprechende Qualifizierung der Mitarbeiter und dezidierte Arbeitsanweisungen gefordert.

Dem Unternehmer obliegt hier eine besondere Sorgfalt in der Begründung der zu verrichtenden Arbeiten und der Auswahl und Qualifizierung seiner damit beauftragten Mitarbeiter. Denn gearbeitet werden darf nur, wenn:

  • Ein zwingender Grund vorliegt und der Unternehmer für jede unter Spannung vorgesehene Tätigkeit schriftlich festlegt hat, welche Gründe er als zwingend dafür ansieht, dass auf Spannungsfreiheit verzichtet werden soll.
  • Eine Gefährdungsbeurteilung für diese spezielle Tätigkeit vorhanden ist.
  • Der Unternehmer für die Durchführung eine Arbeitsanweisung erstellt hat.
  • Der Unternehmer geeignetes Werkzeug und Hilfsmittel bereitstellt, welches eine Gefährdung durch Lichtbogen oder Körperdurchströmung ausschließt.

Hat der Unternehmer seine Gefährdungen zu den zu verrichtenden elektrischen Tätigkeiten in seinen Beurteilungen anhand vorher genannter Kriterien schriftlich niedergelegt und kommt der Unternehmer zu dem Schluss, dass nicht spannungsfrei gearbeitet werden kann, dann muss er Maßnahmen ergreifen, um seine Mitarbeiter zu qualifizieren und entsprechen zu schützen. Er muss auch festlegen, ob eine zweite Person beim Arbeiten unter Spannung vor Ort sein muss, die mindestens elektrotechnisch unterwiesen und in der Ersten Hilfe ausgebildet ist.

Autoren: S. Euler, W. Fritsche, M. Schäfer

Literatur:

[1] DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 
1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997.

[2] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Art. 427 V v. 31.8.2015 I 1474.

[3] DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2015-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.

Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.


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