Aus dem Facharchiv: Elektropraxis
Arbeiten unter Spannung- mit und ohne Spezialausbildung
Immer wieder gibt es, auch bei Fachleuten, Diskussionen, wenn es um das Thema Arbeiten unter Spannung geht. Häufig ist der Unterschied zwischen Arbeiten unter Spannung (AuS) mit und ohne Spezialausbildung nicht hin reichend bekannt. Dieser Beitrag soll dazu dienen, Klarheit in das nicht ganz so einfache Thema AuS zu bringen.
Für alle Beschäftigten gilt als oberster Grundsatz die Unversehrtheit, also morgens gesund zur Arbeit und abends gesund nach Hause zu kommen. Da das Arbeiten mit elektrischer Energie sowie an deren Verteilung zu den gefahrengeneigten Tätigkeiten gehören, gelten hier besondere Regeln.
Seit Jahrzehnten bekannte Regel
Das Arbeiten unter Spannung ist verboten. Unter § 6 DGUV Vorschrift 3 [1] heißt es: „An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nicht gearbeitet werden“ (ehem. VBG 4, dann BGV A3) und das schon seit mehr als 40 Jahren. Grundsätzlich muss eine mögliche Gefährdung durch Körperdurchströmung, also elektrischen Schlag und/oder durch Lichtbogenbildung, ausgeschlossen sein.
Welche Ausnahmen es gibt, wenn diese Beschäftigten trotzdem mit elektrischen Gefährdungen in Berührung kommen, ist unter anderem im Normenwerk des VDE festgelegt.
„Arbeiten unter Spannung“ sind Tätigkeiten, bei denen eine Person bewusst mit Körperteilen oder Werkzeugen, Ausrüstungen oder Vorrichtungen unter Spannung stehende Teile berührt oder in die Gefahrenzone gelangt. Es dürfen nur die Arbeiten unter Spannung durchgeführt werden, für die ein geeignetes Arbeitsverfahren freigegeben wurde. Sie dürfen nur von dafür beauftragten Mitarbeitern ausgeführt werden, die für diese Tätigkeiten durch erfolgreiche Ausbildung besonders befähigt und berechtigt sind. Die einzelnen Bestimmungen zur Auswahl und Anwendung von zugelassenen Schutz- und Hilfsmitteln sind von allen Mitarbeitern zwingend einzuhalten. Hinzu kommt, dass Arbeiten unter Spannung nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn die Sicherheit und der Gesundheitsschutz aller an den Arbeiten beteiligten Personen sichergestellt sind.
Als weitere Grundlage legt § 5 ArbSchG [2] (Arbeitsschutzgesetz) Spielregeln für den Arbeitgeber und dessen Beschäftigte fest, die kurz zusammengefasst folgende Schlagwörter enthalten: „Gefährdung beurteilen, durch technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen die Gefährdungen reduzieren, die Mitarbeiter hinweisen/unterweisen und die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen kontrollieren“. Ein erstes Fazit: Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsanweisung, Unterweisung und Kontrolle.