Leseranfrage
AFDDs in Hotels, Wohnheimen, Schulen und Schwimmhallen
Der Einsatz von AFDDs wird kontrovers diskutiert. Wer entscheidet letztlich über den Einsatz von Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen?
Frage: In der DIN VDE 0100-420 [1] heißt es im Abschnitt 421.7: „Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) sind vorzusehen [...]
- in Schlaf- oder Aufenthaltsräumen von Heimen [...];
- in Schlaf- oder Aufenthaltsräumen von barrierefreien Wohnungen nach DIN 18040-2 [...]
Sind hierunter auch Gästezimmer in Hotels und Wohnungen in Studentenwohnheimen zu erfassen oder gibt es konkrete Forderungen für diese Arten der Raumnutzung? Wie sieht es bei Schulen oder einer denkmalgeschützten Schwimmhalle aus? Interpretiere ich den Inhalt der Verlautbarung zu DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02 vom 24.01.2017 [2] richtig, dass letztendlich die Entscheidung über den Einsatz von AFDDs nicht dem Anlagenerrichter, sondern dem Auftraggeber obliegt? Wie argumentiere ich gegenüber dem Bauherrn?
Antwort: Der Fachplaner hat aus meiner Sicht die Pflicht, den Bauherren über die Möglichkeiten, Vorschriften und Risiken hinsichtlich AFDD zu beraten. Der Bauherr entscheidet, wie die spätere Umsetzung sein soll. Dann wird der Anlagenerrichter mit der geplanten Ausführung beauftragt.
Bei der Entscheidung, ob AFDDs zum Einsatz kommen oder nicht, sollten allerdings einige Faktoren berücksichtigt werden. Die Aufzählung, wo AFDD einzusetzen sind, bezieht sich in den vom Anfragenden zitierten Punkten auf Räume, in denen vorwiegend betreuungsbedürftige oder mobilitätseingeschränkte Menschen anwesend sein können. Entsprechend schwieriger ist hier eine Evakuierung des Gebäudeteils bei Bränden als in einem normalen Hotel, einem Studentenwohnheim oder einer Schule.