Zum Hauptinhalt springen 
Sonstige Bereiche | Recht | Betriebsführung und -Ausstattung

Verschärfung der Linkhaftung

Landgericht Hamburg schafft neue Abmahnfalle

23.12.2016

Viele Handwerksunternehmen betreiben eine eigene Website. Verlinken sie dort auf fremde Websites, können sie in eine teure Abmahnfalle tappen. Dafür sorgte das LG Hamburg mit einem spektakulären Richterspruch.

Seiten

Welcher Fall wurde am Landgericht Hamburg verhandelt? Ein Fotograf stellte auf Wikimedia Commons ein Architekturfoto unter einer Creative-Commons-Lizenz (CCL) online. Das Foto durfte auf allen Websites gebührenfrei verwendet werden, unter der Voraussetzung, dass der Name des Fotograf genannt und auf eine eventuelle Bildbearbeitung hingewiesen wird (meist in der Bildunterschrift). Der Betreiber einer anderen Website bearbeitete das Foto, indem er Ufos in die Architekturszene montierte, und lud es bei sich hoch. Die Hinweise auf Fotograf und Bildbearbeitung fehlten (*). Damit verstieß die Veröffentlichung gegen das Urheberrecht. Ein dritter User (der Beklagte) vertreibt im Eigenverlag Lehrmittel, die er auf seiner Website anbietet. Dort verlinkte er auf die Website mit dem Ufo-Foto. Für diesen Link (auf die Website, nicht auf das Bild!) wurde er vom Fotograf verklagt. Wie entschied das Landgericht Hamburg? Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung verbot das LG Hamburg dem Beklagten, auf die URL der Website zu verlinken, auf der der Urheberrechtsverstoß begangen wird (Az.: 310 O 402/16). Als Streitwert legte das Gericht 6.000 Euro fest. Der Beklagte muss die Kosten des Verfahrens tragen. Wie begründete das Landgericht Hamburg die Entscheidung? Das LG Hamburg bezog sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. September 2016 (Az.: C 160/15). In diesem Verfahren verklagte Playboy Enterprises das holländische Unternehmen GS Media BV. Deren Website Geenstijl.nl hatte einen Link zu Filefactory.com gesetzt, wo Playboy-Fotos illegal hochgeladen wurden. GS Media BV wurde vom EuGH verurteilt, den Link auf Filefactory.com zu entfernen. Für den EuGH war entscheidend, dass Geenstijl.nl eine kommerzielle Website ist, mit der GS Media BV Geld verdient. Mit seinem Urteil begrenzte der EuGH die Pressefreiheit einschließlich der Linkfreiheit für kommerzielle Websites erheblich:

„Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde.“

Einfacher ausgedrückt: Wer eine Website betreibt, die zur Gewinnerzielung dient, muss bei allen bestehenden und zukünftigen Links prüfen, ob auf der verlinkten Seite Material hochgeladen wurde, das gegen Urheberrechte verstößt. Diesem Tenor schloss sich das LG Hamburg an. Es ist die erste Entscheidung, die in Deutschland auf Basis des EuGH-Urteils erfolgte. Wie der EuGH schränkt auch das LG Hamburg die Linkfreiheit für Betreiber kommerzieller Websites wesentlich ein. Das LG Hamburg erklärte, der Beklagte habe durch seinen Link das beanstandete Bild anderen Nutzern zugänglich gemacht. Deshalb sei es ihm zuzumuten, vor der Linksetzung Nachforschungen anzustellen, ob der Inhalt der verlinkten Website frei von Rechtsverletzungen ist. Ob der Beklagte mit dem Link Geld verdient oder nicht, sei dabei unerheblich. Entscheidend war für das Gericht die Gewinnerzielungsabsicht der Website (Eigenverlag mit Lehrmittelverkauf). Wird der Fall in die nächste Instanz gehen? Der Beklagte akzeptierte den Beschluss. Die einstweilige Verfügung ist damit abgeschlossen. Ob die Entscheidung Bestand haben wird, müssen Richter in späteren Fällen entscheiden, die bis zu den höchsten deutschen und europäischen Gerichten führen können. Vorerst muss man davon ausgehen, dass sich deutsche Richter an der Hamburger Entscheidung orientieren. Was bedeutet die Entscheidung für Betreiber gewerblicher Websites? Die Gewinnerzielungsabsicht erfolgt nicht nur durch Anzeigen, die auf der Website geschaltet werden. Jedes Leistungsangebot eines Elektrohandwerkers, jeder Kundenkontakt, jeder Auftrag, jedes Angebot, jeder Verkauf von Material über die Website sind Mittel zur Gewinnerzielung. Beispiel:


Seiten

Autor
Name: Jürgen Winkler