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Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher Geräte
ep4/2001, 3 Seiten
leims unter Bildung von treibendem Ettringit reagieren. Hierdurch kann die Haftung des Mörtels auf gipshaltigen Flächen beeinträchtigt werden. Entsprechende Schäden sind bekannt. Sie treten verstärkt in Feuchträumen und im Außenbereich auf (Zeitdauer der Einwirkung). Eine Mischung beider Stoffe ist sicherlich nicht gemeint. Zusätze von Baugipsen führen zum Treiben durch Bildung von Ettringit. Dosen und andere Teile können mit Gips befestigt und die Flächen anschließend mit Kalkmörtel verputzt werden. Bei Verwendung von Zementputz kann es zu den vorgenannten Erscheinungen kommen. Bei bestehenden mit Zementmörtel geputzten und ausgetrockneten Flächen könnten nachträglich Dosen o. ä. mit Gips befestigt werden, ohne dass mit den erwähnten Reaktionen zu rechnen ist. Das ist darauf zurückzuführen, dass eine Gipspaste im Gegensatz zu Zementleim nur wenig mehr Wasser enthält als sie zur Erhärtung unter Dihydratbildung benötigt. Das überschüssige Wasser verdunstet nach schneller Erhärtung innerhalb kurzer Zeit, ohne das darin gelöste Sulfat in den erhärteten und ausgetrockneten Zementstein transportieren zu können. Bei trockener Nutzung des Raumes ist daher nicht mit Beeinträchtigungen zu rechnen. Literatur [1] Senkbeil, H.: Leseranfrage „Fixierung von Schalterdosen mit Montageschaum“. Elekrtopraktiker, Berlin 54(2000)8, S. 651-652. H. Senkbeil Gewährleistung und Garantie ? Die Garantiezeit von elektrotechnischen Erzeugnissen gegenüber dem Hersteller betrug in der Vergangenheit lediglich 0,5 Jahre. Dies soll sich durch eine neue Regelung geändert haben. Wie lang ist nun die Garantiezeit, und in welcher Regelung ist dieses festgeschrieben? Außerdem habe ich folgende Frage: Ist eine „Kaufmännische Bestätigung“ laut HGB nur unter Kaufleuten und nicht unter Ingenieuren usw. gültig? ! Es gilt bis auf weiteres - noch eine gewisse Zeit - die bekannte Gewährleistungsregelung nach BGB in Verbindung mit dem AGBG (AGB-Gesetz). Die VOB/B ist letztlich nur ein AGB-Text, der durch das AGBG besonders behandelt wird. Das neue EU-Recht ist im Entstehen; es muss dann erst in nationales Recht umgesetzt werden. Die sogenannte EU-Garantierichtlinie wird sicherlich kommen. Hierzu gibt es einen Protestbrief (siehe offener Brief des ZVEH) an die Bundesjustizministerin. Es gilt derzeit: BGB: · Gewährleistungsfrist: 6 Monate bei Verkauf von beweglichen Sachen (Bereich: Kaufvertragsrecht) · Gewährleistungsfrist: 5 Jahre bei Arbeiten an Bauwerken (Bereich: Werkvertragsrecht) VOB/B: (Bereich: Werkvertragsrecht) · Gewährleistungsfrist: 2 Jahre bei Arbeiten an Bauwerken, wenn die VOB/B als Ganzes dem Vertrag zugrundegelegt wird · dito, aber nur ein Jahr, wenn ein Angebot zum Abschluss eines Wartungsvertrages vom Kunden abgelehnt wird (Bezug/Detailregelung: siehe § 13 Nr. 4 VOB/B), Angebot des Wartungsvertrages muss bezogen auf die Arbeiten selbst natürlich „Sinn machen“. Obergerichtliche oder höchstrichterliche (damit rechtsbildende) Urteile hierzu sind nicht bekannt. Was hier „Sinn macht“ und was nicht, wird über Richterrecht (individuell) zu klären sein; eine gefestigte Rechtsmeinung liegt noch nicht vor. Es gilt die VOB, die von den Parteien als Vertragsgrundlage ausgewählt wurde. Im Bereich des öffentlichen Auftragswesen gilt die neue VOB 2000 (in Verbindung mit dem neuen Vergaberecht) seit 1.2.2001. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Die Folgen des sogenannten kaufmännischen Bestätigungsschreibens gelten unter „Kaufleuten“. Es gibt nicht mehr die Unterscheidung Voll- und Minderkaufleute, nur noch Kaufmann: ja oder nein. Hier greift das neue Kaufmannsrecht. Jeder Handel-/Gewerbetreibende, der nicht ohnehin wegen der Wahl der Gesellschaftsform (z. B. Gmb H) eintragspflichtig ist, kann sich in das Handelsregister eintragen lassen, wenn er will. Ist er eingetragen, dann ist er Kaufmann. F. Eichhorn Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher Geräte ? Ich bin als Elektrofachkraft für die Wiederholungsprüfungen der elektrischen Geräte meines Arbeitsbereichs zuständig. Bei meinem Rundgang durch die Büros treffe ich mitunter auch auf Kaffeemaschinen, Wasserkocher usw. die den Mitarbeitern gehören. Nicht immer stoße ich auf Zustimmung, wenn ich auch diese Geräte prüfen will. Meine Bitte an den Unternehmer, eine entsprechende Anweisung an alle Mitarbeiter herauszugeben, wurde mit der Frage beantwortet: „Wo ist das festgelegt?“. Daher meine Fragen an Sie: 1.Ist es richtig, dass auch die privaten Geräte der Mitarbeiter geprüft werden sollten? 2.Auf welche Festlegung kann man sich dabei beziehen? ! Die Vorgabe der Unfallverhütungsvorschrift BGV 2A (früher VBG 4) § 3 (1) Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 4 278 Offener Brief des ZVEH an das Bundesministerium für Justiz Frau Prof. Dr. Hertha Däumler-Gmelin Bundesministerin der Justiz 10117 Berlin Regelung der Gewährleistung und des Rückgriffs im Entwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes Sehr geehrte Frau Bundesministerin, die bevorstehenden Änderungen des Kaufrechts und insbesondere die geplanten Änderungen der Gewährleistungsregelungen führen nach unserer Auffassung zu einer gravierenden Ungleichbehandlung verschiedener Wirtschaftsstufen. Dies betrifft besonders das Handwerk und den technischorientierten Einzelhandel. Wir schließen uns daher der grundsätzlichen Position unseres Bundesverbandes ZVEH (Zentralverband der Deutschen Elektrohandwerke, Frankfurt a.M.) und des BVT (Bundesverband Technik des Einzelhandels, Köln) als berufspolitische und fachliche Interessenvertretungen für ca. 80.000 mittelständische Betriebe an. Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf, der die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999) einbezieht, soll „der Handel“ zu einer neuen 3-jährigen Gewährleistungsfrist gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet werden, Diese kann über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auf 2 Jahre verkürzt werden. Hingegen wird den Lieferanten "des Handels" ermöglicht, die 3-Jahres-Frist auf 1 Jahr zu verkürzen. Damit entsteht eine Gewährleistungslücke von 1 Jahr, die einseitig zu Lasten von Handwerk/Handel geht. Dies führt zwangsläufig zu einer Benachteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen. In diesem Sinn fordern wir eine Angleichung der Verjährungsfristen für entsprechende - kaufsachbezogene - Ansprüche. Während Handelskonzerne den Rückgriff für Gewährleistungsfälle im Rahmen besonderer ausgleichender Vereinbarungen zu ihren Gunsten sicherstellen können, bleibt kleinen und mittelgroßen Unternehmen ohne Nachfragemacht diese Möglichkeit verwehrt. Dies kann und darf nicht sein. Wir bitten Sie deshalb, bei der anstehenden Gesetzesnovelle den Grundgedanken „Gleiches Recht und damit gleiche Fristen für alle“ - wenn es schon bei der Neuregelung nicht anders gehen sollte - zu verwirklichen. Bitte handeln Sie! „Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrischen Regeln entsprechend betrieben werden“ schließt selbstverständlich alle Anlagen und Betriebsmittel ein, die sich innerhalb des Unternehmens befinden. Von jedem dieser elektrotechnischen Erzeugnisse können ja Gefährdungen ausgehen, jeder Mitarbeiter, der sie benutzt oder berührt oder sich bei einer Fehlfunktion in ihrer Nähe befindet, kann dadurch zu Schaden kommen. Die an der gleichen Stelle formulierte Pflicht des Unternehmers, im Interesse aller Mitarbeiter „ ... dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden“ gilt ebenso selbstverständlich für alle elektrischen Geräte, die sich in einem Büro des Unternehmens befinden. Egal wie sie dorthin gelangt sind, egal wem sie gehören. Eine defekte Kaffeemaschine - wir wissen das alle - kann der Ausgangspunkt eines elektrischen Schlags oder eines elektrisch gezündeten Brandes sein. Die vielfach auftauchenden Billiggeräte sind in dieser Hinsicht besonders anfällig, da sie nicht immer über alle Sicherheitseinrichtungen verfügen, an die wir uns beim Umgang mit der Elektrotechnik nun schon gewöhnt haben. Jeder der Anwesenden kann vom Versagen des einem der Mitarbeiter gehörenden Geräts betroffen werden. Jeder wird im Falle eines Gesundheitsschadens Ersatzansprüche an den Unternehmer stellen, der das Vorhandensein der defekten Kaffeemaschine zugelassen hat. Also müssen Gefährdungen vorbeugend - durch eine Prüfung in bestimmten Zeitabständen (BGV A2 § 5) - abgewendet werden. Will der Unternehmer den Vorgaben der BGV A2 entsprechen, so muss von ihm angewiesen und durchgesetzt werden, dass · entweder keine den Mitarbeitern gehörenden elektrischen Geräte (und auch keine anderen) in den Betrieb mitgebracht werden dürfen · oder das Mitbringen/Verwenden derartiger Geräte vom zuständigen Vorgesetzten zu genehmigen ist und dann aber auch alle betrieblichen Regeln auf sie anzuwenden sind. Sie haben somit völlig Recht. Das heißt: · Eine entsprechende Anweisung des Unternehmers muss unter Bezugnahme auf BGV A2 ergehen. · Für jedes in dem Büro anzutreffende private Gerät muss die in der Anweisung des Unternehmers geforderte Bestätigung vorliegen. · Jedes dieser „genehmigten“ elektrischen Geräte, dass sich in dem von Ihnen zu betreuenden Bereich befindet, muss in die von Ihnen im Auftrag des Unternehmers vorzunehmende Prüfung einbezogen werden. · Die Besitzer der „genehmigten“ privaten Kaffeemaschinen erhalten nach der Prüfung durch die betriebliche Prüfmarke auf ihrer Maschine die Bestätigung, weiterhin mit ihr an ihrem Arbeitsplatz Kaffee kochen zu dürfen. · Kann aus irgend einem Grund die Prüfung nicht erfolgen, ist das im Prüfbericht/-protokoll zu vermerken. Geht die Prüfung negativ aus, so muss außerdem das betreffende Gerät auch entsprechend gekennzeichnet (Bild ) oder aus dem Betrieb entfernt werden. · Wird Ihre auf der Vorgabe der BGV A2 und dem Prüfergebnis beruhende Meinung z. B. vom Besitzer der privaten Kaffeemaschine nicht akzeptiert, so ist der zuständige Vorgesetzte bzw. der Unternehmer zu informieren. K. Bödeker Ex-Vorschriften für Tankstellen ? Welche Vorschriften sind bei den Installationen in explosionsgefährdeten Bereichen, konkret bei Tankstellen mit Benzin- und Dieselzapfsäulen, zu beachten? ! Folgende Normen und Vorschriften sind zu beachten: 1. Maßgebende Rechtsvorschrift für den elektrischen Explosionsschutz ist die „Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“ (Elex V), hier in Verbindung mit der „Verordnung über brennbare Flüssigkeiten“ (VbF). Als technische Regeln zur VbF müssen in diesem Fall die TRbF 40 „Tankstellen AI/AII (Benzin)“ und TRbF 212 „Tankstellen AIII (Diesel)“ beachtet werden. 2. Maßgebende Errichtungsnorm ist die DIN EN 60079-14 VDE 0165 Teil I „Elektrische Anlagen für gasexplosionsgefährdete Bereiche, Teil 14: Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ausgenommen Grubenbaue)“. Weitere zu beachtende Normen sind in 2. bezeichnet. Eine Übersicht über alle damit in Verbindung stehenden Teilgebiete des Explosionsschutzes und Hinweise auf spezielle Probleme infolge des Übergangs auf europäisches Recht enthält [1]. Nicht zuletzt sei auch auf das Merkblatt 1.3.1.06 des VdTÜV „Elektrische Einrichtungen von Tankstellen“ hingewiesen. Was ein Installateur im speziellen Fall außerdem noch alles zu beachten hat, hängt davon ab, was der Auftraggeber verlangt. Literatur [1] Pester, J.: Explosionsschutz elektrischer Anlagen. Berlin: Verlag Technik /VDE Verlag 1998. J. Pester Garantie für Brandschottungen ? Von uns wurden Wand- und Deckendurchbrüche für Leitungen zulassungsgemäß verschlossen und gekennzeichnet. Diese Schottungen werden im weiteren Bauverlauf von anderen Firmen wieder geöffnet. Ich habe nunmehr keine Kontrolle mehr darüber, ob die Durchbrüche später wieder ordnungsgemäß verschlossen werden. Wie muss ich mich absichern? ! Sie haben offensichtlich Ihre Leistung mit dem Verschließen der Durchbrüche abgeschlossen. Ich setze einmal voraus, dass ihre Leistung vom Auftraggeber auch abgenommen wurde. Damit sind Sie für weitere Veränderungen an den Durchbrüchen nicht mehr zuständig oder gar haftbar. Das Kennzeichnungsschild an den Schottungen enthält nicht nur den Namen Ihrer Firma, sondern auch das Herstellungsdatum. Damit ist auch gesichert, dass später vorgenommene Veränderungen zugeordnet werden können. Sicherheitshalber weisen Sie Ihren Auftraggeber schriftlich auf diesen Umstand hin. F. Schmidt Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 4 280 An: Datum: Name: Zur Reparatur Grund: Datum: Name: Ausschuss Abt.: Datum: Name: Gesperrt Beispiele für die Kennzeichnung von Geräten, deren Prüfung negativ ausfiel
Autor
- K. Bödeker
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