Skip to main content 
Elektrotechnik | Recht

Gewährleistung/Garantie

ep4/2001, 1 Seite

Die Garantiezeit von elektrotechnischen Erzeugnissen gegenüber dem Hersteller betrug in der Vergangenheit lediglich 0,5 Jahre. Dies soll sich durch eine neue Regelung geändert haben. Wie lang ist nun die Garantiezeit, und in welcher Regelung ist dieses festgeschrieben? Außerdem habe ich folgende Frage: Ist eine „Kaufmännische Bestätigung“ laut HGB nur unter Kaufleuten und nicht unter Ingenieuren usw. gültig?


leims unter Bildung von treibendem Ettringit reagieren. Hierdurch kann die Haftung des Mörtels auf gipshaltigen Flächen beeinträchtigt werden. Entsprechende Schäden sind bekannt. Sie treten verstärkt in Feuchträumen und im Außenbereich auf (Zeitdauer der Einwirkung). Eine Mischung beider Stoffe ist sicherlich nicht gemeint. Zusätze von Baugipsen führen zum Treiben durch Bildung von Ettringit. Dosen und andere Teile können mit Gips befestigt und die Flächen anschließend mit Kalkmörtel verputzt werden. Bei Verwendung von Zementputz kann es zu den vorgenannten Erscheinungen kommen. Bei bestehenden mit Zementmörtel geputzten und ausgetrockneten Flächen könnten nachträglich Dosen o. ä. mit Gips befestigt werden, ohne dass mit den erwähnten Reaktionen zu rechnen ist. Das ist darauf zurückzuführen, dass eine Gipspaste im Gegensatz zu Zementleim nur wenig mehr Wasser enthält als sie zur Erhärtung unter Dihydratbildung benötigt. Das überschüssige Wasser verdunstet nach schneller Erhärtung innerhalb kurzer Zeit, ohne das darin gelöste Sulfat in den erhärteten und ausgetrockneten Zementstein transportieren zu können. Bei trockener Nutzung des Raumes ist daher nicht mit Beeinträchtigungen zu rechnen. Literatur [1] Senkbeil, H.: Leseranfrage „Fixierung von Schalterdosen mit Montageschaum“. Elekrtopraktiker, Berlin 54(2000)8, S. 651-652. H. Senkbeil Gewährleistung und Garantie ? Die Garantiezeit von elektrotechnischen Erzeugnissen gegenüber dem Hersteller betrug in der Vergangenheit lediglich 0,5 Jahre. Dies soll sich durch eine neue Regelung geändert haben. Wie lang ist nun die Garantiezeit, und in welcher Regelung ist dieses festgeschrieben? Außerdem habe ich folgende Frage: Ist eine „Kaufmännische Bestätigung“ laut HGB nur unter Kaufleuten und nicht unter Ingenieuren usw. gültig? ! Es gilt bis auf weiteres - noch eine gewisse Zeit - die bekannte Gewährleistungsregelung nach BGB in Verbindung mit dem AGBG (AGB-Gesetz). Die VOB/B ist letztlich nur ein AGB-Text, der durch das AGBG besonders behandelt wird. Das neue EU-Recht ist im Entstehen; es muss dann erst in nationales Recht umgesetzt werden. Die sogenannte EU-Garantierichtlinie wird sicherlich kommen. Hierzu gibt es einen Protestbrief (siehe offener Brief des ZVEH) an die Bundesjustizministerin. Es gilt derzeit: BGB: · Gewährleistungsfrist: 6 Monate bei Verkauf von beweglichen Sachen (Bereich: Kaufvertragsrecht) · Gewährleistungsfrist: 5 Jahre bei Arbeiten an Bauwerken (Bereich: Werkvertragsrecht) VOB/B: (Bereich: Werkvertragsrecht) · Gewährleistungsfrist: 2 Jahre bei Arbeiten an Bauwerken, wenn die VOB/B als Ganzes dem Vertrag zugrundegelegt wird · dito, aber nur ein Jahr, wenn ein Angebot zum Abschluss eines Wartungsvertrages vom Kunden abgelehnt wird (Bezug/Detailregelung: siehe § 13 Nr. 4 VOB/B), Angebot des Wartungsvertrages muss bezogen auf die Arbeiten selbst natürlich „Sinn machen“. Obergerichtliche oder höchstrichterliche (damit rechtsbildende) Urteile hierzu sind nicht bekannt. Was hier „Sinn macht“ und was nicht, wird über Richterrecht (individuell) zu klären sein; eine gefestigte Rechtsmeinung liegt noch nicht vor. Es gilt die VOB, die von den Parteien als Vertragsgrundlage ausgewählt wurde. Im Bereich des öffentlichen Auftragswesen gilt die neue VOB 2000 (in Verbindung mit dem neuen Vergaberecht) seit 1.2.2001. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Die Folgen des sogenannten kaufmännischen Bestätigungsschreibens gelten unter „Kaufleuten“. Es gibt nicht mehr die Unterscheidung Voll- und Minderkaufleute, nur noch Kaufmann: ja oder nein. Hier greift das neue Kaufmannsrecht. Jeder Handel-/Gewerbetreibende, der nicht ohnehin wegen der Wahl der Gesellschaftsform (z. B. Gmb H) eintragspflichtig ist, kann sich in das Handelsregister eintragen lassen, wenn er will. Ist er eingetragen, dann ist er Kaufmann. F. Eichhorn Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher Geräte ? Ich bin als Elektrofachkraft für die Wiederholungsprüfungen der elektrischen Geräte meines Arbeitsbereichs zuständig. Bei meinem Rundgang durch die Büros treffe ich mitunter auch auf Kaffeemaschinen, Wasserkocher usw. die den Mitarbeitern gehören. Nicht immer stoße ich auf Zustimmung, wenn ich auch diese Geräte prüfen will. Meine Bitte an den Unternehmer, eine entsprechende Anweisung an alle Mitarbeiter herauszugeben, wurde mit der Frage beantwortet: „Wo ist das festgelegt?“. Daher meine Fragen an Sie: 1.Ist es richtig, dass auch die privaten Geräte der Mitarbeiter geprüft werden sollten? 2.Auf welche Festlegung kann man sich dabei beziehen? ! Die Vorgabe der Unfallverhütungsvorschrift BGV 2A (früher VBG 4) § 3 (1) Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 4 278 Offener Brief des ZVEH an das Bundesministerium für Justiz Frau Prof. Dr. Hertha Däumler-Gmelin Bundesministerin der Justiz 10117 Berlin Regelung der Gewährleistung und des Rückgriffs im Entwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes Sehr geehrte Frau Bundesministerin, die bevorstehenden Änderungen des Kaufrechts und insbesondere die geplanten Änderungen der Gewährleistungsregelungen führen nach unserer Auffassung zu einer gravierenden Ungleichbehandlung verschiedener Wirtschaftsstufen. Dies betrifft besonders das Handwerk und den technischorientierten Einzelhandel. Wir schließen uns daher der grundsätzlichen Position unseres Bundesverbandes ZVEH (Zentralverband der Deutschen Elektrohandwerke, Frankfurt a.M.) und des BVT (Bundesverband Technik des Einzelhandels, Köln) als berufspolitische und fachliche Interessenvertretungen für ca. 80.000 mittelständische Betriebe an. Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf, der die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999) einbezieht, soll „der Handel“ zu einer neuen 3-jährigen Gewährleistungsfrist gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet werden, Diese kann über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auf 2 Jahre verkürzt werden. Hingegen wird den Lieferanten "des Handels" ermöglicht, die 3-Jahres-Frist auf 1 Jahr zu verkürzen. Damit entsteht eine Gewährleistungslücke von 1 Jahr, die einseitig zu Lasten von Handwerk/Handel geht. Dies führt zwangsläufig zu einer Benachteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen. In diesem Sinn fordern wir eine Angleichung der Verjährungsfristen für entsprechende - kaufsachbezogene - Ansprüche. Während Handelskonzerne den Rückgriff für Gewährleistungsfälle im Rahmen besonderer ausgleichender Vereinbarungen zu ihren Gunsten sicherstellen können, bleibt kleinen und mittelgroßen Unternehmen ohne Nachfragemacht diese Möglichkeit verwehrt. Dies kann und darf nicht sein. Wir bitten Sie deshalb, bei der anstehenden Gesetzesnovelle den Grundgedanken „Gleiches Recht und damit gleiche Fristen für alle“ - wenn es schon bei der Neuregelung nicht anders gehen sollte - zu verwirklichen. Bitte handeln Sie!

Autor
  • F. Eichhorn
Sie haben eine Fachfrage?