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Betriebsführung

Umgang mit Garantie und Gewährleistung (2)

ep1/2008, 2 Seiten

Mit der Schuldrechtsreform gibt es seit 2002 den so genannten großen Regress. Solange die Nacherfüllung dem Käufer einen deutlichen Vorteil bringt, sind die damit verbundenen Kosten vom Verkäufer zu tragen. Grundsätzlich bleibt bei der Mängelbearbeitung die dem Kunden obliegende Beweislast im Rahmen seines Gewährleistungsrechts zu beachten.


in der Installationstechnik am meisten verwendeten Leiter mit der gleichen Zange zeitsparend ausgeführt werden. Zum Schneiden dicker Leiter sind diese Zangen aber nicht geeignet. Auch Abisolierzangen für Schwachstromleiter sind nur für einen Drahtdurchmesser gebaut. In der Regel werden die drei Größen 0,8 mm, 0,6 mm und 0,5 mm, entsprechend den Leiterdimensionen für Schwachstrom und Telefonie benötigt. Da viele Arbeiten immer wieder mit dem gleichen Kabeltyp ausgeführt werden, lohnt sich die Anschaffung eines angepassten Abisolierwerkzeugs. Dieses bleibt immer optimal eingestellt. Ein vielseitig verwendbares Werkzeug liegt weniger gut in der Hand und braucht zusätzlich Ein- und Nachstellzeit. Wenn das richtige Werkzeug zum Arbeitsprozess ausgewählt wird, vor Ort zur Verfügung steht und sich die Mitarbeiter um die Wichtigkeit der fachgerechten Leiterbehandlung bewusst sind, wird die Fehlerquote minimal. Praxistipps für ein sauberes und sicheres Abisolieren: · Die inneren Isolationen bei einer Leitung dürfen beim Abtrennen des Mantels nicht verletzt werden. · Der Kupferdraht muss nach dem Abisolieren unbeschädigt sein. Verletzte Leiter brechen. · Die dünnen Litzendrähte müssen nach dem Abisolieren vollständig vorhanden sein. Fazit Bei der Kaufentscheidung für das benötigte Handwerkzeug lohnt es sich, diese Hinweise in seine Überlegungen mit einzubeziehen. Der Anschaffungspreis sollte vor allem dann nicht das wichtigste Entscheidungskriterium sein, wenn man auf einen sicheren und längerfristigen Gebrauch Wert legt. Wirtschaftliche Betrachtungen, die auch das Werkzeug im ständigen Einsatz einbeziehen, zeigen, dass sich Qualitätswerkzeuge gegenüber Billigmodellen am Ende doch auszahlen. R. De Boni Rückgriff auf den Lieferanten Beispiel aus der Praxis Ein Elektro-Unternehmer (AN) installiert für einen privaten Auftraggeber (AG) bauseits gestelltes Material in dessen Einfamilienhaus. Nach kurzer Zeit kommt es nach einem Kurzschluss zu einem Schwelbrand im Leitungsnetz, bei dem auch mehrere elektrische Geräte beschädigt wurden. Der Brandsachverständige stellte Material- und Produktionsfehler in den Sicherungsautomaten fest. Die Installationsarbeiten des Elektrikers waren nach den geltenden Normen erbracht. Der Privatkunde verlangte danach vom Verkäufer des Installationsmaterials, einem Baumarkt, die Erneuerung der gesamten elektrischen Anlage, die Bezahlung der defekten elektrischen Geräte sowie die Kosten für die Unterkunft während der Bauzeit. Da der Baumarkt die Übernahme der Kosten mit der Begründung der Unverhältnismäßigkeit verweigerte, erhob der Privatkunde Klage. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil Az.: 12 U 144/04 dem privaten Verbraucher Recht gegeben. Auch wenn der Elektro-Unternehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist, hat er einen Anspruch gegenüber seinem Vorlieferanten - in der Regel dem Elektrogroßhandel (EGH) auf Übernahme der Mängelbeseitigungskosten. Diese Regelung - seit der Schuldrechtsreform gesetzlich festgeschrieben - wird als großer Regress bezeichnet. Im Klartext. Solange die Nacherfüllung dem Käufer einen deutlichen Vorteil bringt, sind die damit verbundenen, wenn auch erheblichen Kosten vom Verkäufer zu tragen. Diese Regelungen sind ebenfalls für den Bauhandwerker von großem Interesse. Allerdings sind Bauhandwerker häufig Kaufleute im Sinne des HGB, sodass die kaufmännischen Sonderregeln zu beachten sind. Will ein Kaufmann von seinen Gewährleistungsrechten Gebrauch machen, muss er die gelieferte Ware sofort untersuchen und etwaige offensichtliche Mängel unverzüglich rügen (§ 377 HGB). Großer Regress Fordert der Verbraucher Nach-oder Ersatzlieferung der mangelbehafteten Sache, kann der Händler gegenüber seinem Lieferanten einen eigenständigen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen (§ 478 Abs.2 BGB). Er kann vom Lieferanten diejenigen Kosten verlangen, die er gegenüber dem Verbraucher zu tragen hat und die im Zusammenhang mit der Pflicht zur Nacherfüllung und aufgrund Ersatzlieferung und Nachbesserung entstanden sind. Um den großen Regress zu beanspruchen, muss der Elektro-Unternehmer nachweisen, dass sowohl die Sache mangelhaft geliefert wurde - so genannte Anfänglichkeit des Mangels - und der Vorlieferant - meist der EGH - sich in der Gewährleistung befindet. Für eine konstruktive Abwicklung dieser Rechtslage trafen der Zentralverband Elektrotechnik und Elektronikindustrie (ZVEI) und der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnische Handwerke (ZVEH) für den großen Regress eine Vereinbarung und stellten ein Abrechnungsformular bereit (Muster). Kleiner Regress Um diese neuen Regelungen gemäß Schuldrechtsreform zu vereinfachen, vereinbarten ZVEI und ZVEH den kleinen Regress: · Für Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Produkte gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab nachgewiesener Montage beim Endkunden (Abnahmeprotokoll), mindestens jedoch von drei Jahren ab Herstellungsdatum. · Bei Reklamation mangelhafter Produkte innerhalb dieser Fristen verzichtet der Hersteller auf einen Nachweis der Anfänglichkeit des Mangels. · Der Hersteller verzichtet auf den Nachweis, dass der Endkunde Privatverbraucher ist. · Bei Reklamation mangelhafter Produkte liefert der Hersteller über den Großhandel innerhalb kürzester Zeit im Austausch kostenlos Ersatz. · Im Gegenzug dazu verzichtet der Handwerker auf die Erstattung aller weiteren Kosten des Austauschs oder der Reparatur von mangelhaften Produkten und trägt diese selbst. Mit dieser vereinfachten Abwicklung wird die bisher geübte Praxis im Wesentlichen fortgesetzt, ein auftretender Produktmangel schnell, kostengünstig und unbürokratisch beseitigt und damit den Interessen aller Beteiligten entsprochen. Kurzgefasst. Der kleine Regress bedeutet, dass der liefernde EGH sämtliches im Zuge einer Mängelbeseitigung demontiertes defektes Material im kostenfreien Austausch gegen mängelfreies Material zurücknimmt. Anwendung in der Praxis Nach Erhalt einer Mängelrüge hat der AN, bevor er weitere Schritte unternimmt, zuerst zu kontrollieren, ob gegenüber dem AG noch Gewährleistung besteht. Bei abgelaufener Gewährleistung. Sollte dieses zeigen, dass die Gewährleistungszeit abgelaufen ist, hat der AN die Einrede der Verjährung - schriftlicher Hinweis an den AG auf das Ende der Ge-Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 1 BETRIEBSFÜHRUNG Umgang mit Garantie und Gewährleistung (2) Mit der Schuldrechtsreform gibt es seit 2002 den so genannten großen Regress. Solange die Nacherfüllung dem Käufer einen deutlichen Vorteil bringt, sind die damit verbundenen Kosten vom Verkäufer zu tragen. Grundsätzlich bleibt bei der Mängelbearbeitung die dem Kunden obliegende Beweislast im Rahmen seines Gewährleistungsrechts zu beachten. währleistungszeit - geltend zu machen. Hierbei ist ein Abnahmeprotokoll unabdingbar. In diesem ist das Ende der Gewährleistungszeit ebenso vermerkt. Bei vorhandener Gewährleistung. Besteht gegenüber dem AG noch Gewährleistung, sollte anschließend festgestellt werden, wann die installierten Bauteile geliefert worden sind, um eventuell auf den großen Regress zurückgreifen zu können. Mit dem AG ist dann ein gemeinsamer Prüftermin zu vereinbaren (vgl. dazu auch den Beitrag „Umgang mit Garantie und Gewährleistung (1), ep 11/2007, S. 987). Werden bei diesem Prüftermin Einflüsse wie · Verschleiß und Abnutzung · Überspannung und Blitzeinschlag · Eingriff Dritter oder falsche Benutzung · Beschädigung von außen oder Verschmutzung usw. festgestellt, sind dies keine Mängel und daher auch nicht vom AN zu vertreten. Bei diesem Prüftermin hat der handwerkliche AN eigentlich nur zu überprüfen, ob keine Installationsfehler wie falsche Anschlüsse, Wackelkontakte usw. vorliegen oder eine nicht vertragsgerechte Leistung erbracht wurde. Gleiches gilt für Leistungen, die nicht den technischen Vorschriften entsprechen. Sind solche Zustände festzustellen, liegt ein Mangel vor und wird umgehend für den AG kostenfrei beseitigt. Wenn Bauteile außer Funktion sind. Stellt der AN bei der Prüfung fest, dass die installierten Bauteile außer Funktion sind, darf er diese nicht auswechseln. Durch die bei der Abnahme (vgl. auch Beitrag im ep 08/2005, S. 596-597) eingetretene Beweislastumkehr obliegt der Nachweis des Mangels dem AG. Das Entfernen der defekten Bauteile nimmt dem AG sein Recht, den Mangel nachweisen zu können und stellt deswegen die Anerkenntnis des Mangels dar. Der AG hat nun zu beweisen, dass die installierten Bauteile bereits defekt montiert wurden. Anfänglicher Mangel. Letztendlich muss der AG nachweisen, dass die Bauteile Material- oder Produktionsfehler aufweisen - ein so genannter anfänglicher Mangel vorliegt. Dies kann er nur durch einen Gutachter erreichen. Die offensichtlich fehlende Funktion der Leistung ist kein Nachweis eines Mangels. Ab diesem Zeitpunkt bestehen in der weiteren Vorgehensweise für den AN zwei Möglichkeiten: 1. Die ,,harte“ Regelung. Der AG lässt den Mangel von einem Gutachter feststellen. Die entstehenden Kosten (min. 300 Euro) hat der AG unabhängig davon, wie das Gutachten ausfällt, immer zu tragen. Weist der Gutachter einen Material- oder Produktionsfehler nach, und der Lieferant der Bauteile befindet sich in der Gewährleistung gemäß Kaufvertrag der Bauteile, so kann der AN den großen Regress geltend machen. Gegenüber dem AG wird der Mangel umgehend beseitigt. Sämtliche Kosten der Mängelbearbeitung, inklusive Fahr- und Organisationskosten, werden zusammengestellt und gemäß Formular (Muster) gegenüber dem Lieferanten berechnet. Die Kosten können dabei nur auf Selbstkostenbasis berechnet werden. 2. Die „kulante“ Regelung. Nachdem dem AG seine Beweislast und die damit verbundenen Kosten erklärt wurden, verzichtet der AG auf das Entstehen unnötiger weiterer Kosten für den Nachweis des Mangels und erhält vom AN kostenfrei ein neues Bauteil. Im Gegenzug wird die Reparatur beauftragt und dem AG berechnet. Das Angebot zur Reparatur befindet sich bereits im Anschreiben zum Prüftermin. Zusammenfassung Welche Methode der AN anwendet, hängt maßgeblich von der Qualität des AG und dem Bestehen der Gewährleistung des Lieferanten ab. Im Zuge einer Kundenzufriedenheit und kulanten Betreuung, im Wissen, dass das defekte Material vom Lieferanten kostenfrei gestellt wird, ist normalerweise der kulanten Regelung und der Anwendung des kleinen Regresses der Vorzug zu geben. Grundsätzlich bleibt bei der Mängelbearbeitung die dem AG obliegende Beweislast zu beachten. Ebenso darf keine Vermischung der Verträge mit dem Kunden und dem Lieferanten stattfinden. Der AN muss gegenüber dem Lieferanten (Kaufvertrag) nicht den Nachweis der Anfänglichkeit Mangels erbringen. Dieses hat sein AG (Werkvertrag) zu erledigen, um seine Gewährleistungsrecht geltend zu machen. D. Ohmer Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 1 37 MUSTER - Abrechnung von „Gewährleistungskosten“ 1) 2) Nacherfüllungs-, Mängelbeseitigungsaufwendungen („Gewährleistung“), Aufwendungsersatzansprüche/Rückgriff des Unternehmens gemäß Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. Teil 1 Nr. 61/2001 vom 29.11.2001 S. 3138 ff. Kostenrechnung Einsendung Einsendung Einsendung Reparatur Mängelaufwand zur Reparatur zum Tausch zur Gutschrift lfd. Abrechnungsnr.: Datum: Kundennummer: Hersteller/Anschrift: Verkäufer/Anschrift: Produktbezeichnung/Typ: Ansprechpartner: Serien-/Gerätenummer: Telefon/Fax: Garantieschein: Liefer-/Verkaufsdatum Liefer-/Verkaufsdatum an Handwerk/Handel: an Endkunden: Wareneingangskontrolle Endkunde/Anschrift Sichtprüfung Funktionsprüfung Stichproben sonstige Fehlerbeschreibung/Mängel Fehleruntersuchung Sichtprüfung ja nein sonstige Prüfung sonstige Prüfung ja nein Bemerkungen: Ergebnis: anfänglicher Bedien- natürlicher unsachgemäßer Wasser- Überspannungs- Sonstiges Mangel fehler Verschleiß Gebrauch schaden schaden = Gewährleistung - keine Gewährleistung - Logistik- und Transportkosten Abholung/Vor-Ort-Reparatur: ....... km à ......... Euro = ......... Euro Neuanlieferung: ....... km à ......... Euro = ......... Euro Versandkosten: = ......... Euro Zwischensumme: = ......... Euro Arbeitskosten/Lohnkosten (h = Stunden oder AE = Arbeitseinheiten, 1 AE = ... Minuten) Reklamationsannahme, Versand: ....... h/AE à ....... Euro = ......... Euro Untersuchung, Mängelanzeige: ....... h/AE à ....... Euro = ......... Euro Demontage/Montage: ....... h/AE à ....... Euro = ......... Euro Fahrtzeiten: ....... h/AE à ....... Euro = ......... Euro Reparatur inkl. Fehlerdiagnose: ....... h/AE à ....... Euro = ......... Euro Zwischensumme: = ......... Euro Material-/sonstige Kosten Ersatzteile, Ersatz-/Leihgerät: = ......... Euro Kleinteile/Material: = ......... Euro angemietete Geräte = ......... Euro Zwischensumme: = ......... Euro Gesamtbetrag: = ......... Euro Alle Kosten für erforderlichen Aufwand sind angefallen und belegbar. Der Gesamtbetrag ist sofort fällig. Bitte weisen Sie den ausgewiesenen Gesamtbetrag ohne Abzüge auf unser Konto an. Kto-Nr: Bank: BLZ: Datum Ort Unterschrift Verkäufer (Handwerk/Handel) 1) Quelle: Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) - www.zveh.de 2) Zutreffendes jeweils im Kasten ankreuzen BETRIEBSFÜHRUNG

Autor
  • D. Ohmer
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