Betriebsführung
Umgang mit Garantie und Gewährleistung (1)
ep11/2007, 3 Seiten
Mangelnde Kenntnis der Rechte und Pflichten Immer wieder wird der Elektriker (nachfolgend AN genannt) von seinem Kunden (nachfolgend AG genannt) dazu genötigt, die Funktionsfähigkeit der installierten Leistung oder der verkauften Geräte wieder herzustellen - das selbstverständlich kostenfrei für den Kunden. Vielfach geschieht dies unter der Argumentation des Kunden, er habe Garantieansprüche. Diese müssen vom Elektriker erfüllt werden. Da sich der Elektro-Unternehmer seines rechtlichen Standpunktes meist nicht sicher ist und auch seinen „so geliebten“ Kunden weder verärgern noch verlieren will, bessert er aus. Nacharbeiten summieren sich am Ende Diese Nacharbeiten ohne Berechnung während der Gewährleistungszeit sind in der Regel im Einzelfall ärgerlich, aber vom entstehenden Aufwand eher gering. Sie summieren sich im Geschäftsjahr jedoch auf einen merklichen Anteil Unproduktivität. In der Kalkulation des notwendigen Stundenverrechnungssatzes schlägt sich dieser zudem direkt in voller Höhe durch. Aber hat der Kunde tatsächlich Garantie oder kann er nur die Ansprüche aus der Gewährleistung geltend machen? Unterscheidung Garantie - Gewährleistung Nach dem BGB § 634 und VOB/B §13 stehen dem Kunden Mängelansprüche zu. Diese sind gesetzlich fixiert und können beispielsweise im Kaufvertragsrecht beim Verbrauchsgüterkauf (BGB §§ 474 bis 479) nicht oder nur für gebrauchte Ware eingeschränkt werden. Jegliche Garantie muss mehr beinhalten als diese Definitionen aus der Gewährleistung. Garantiezusage Diese besteht beispielsweise darin, einem Produkt eine zugesicherte Eigenschaft des Produktes über einen längeren Zeitraum als die Gewährleistungsfrist zu versprechen. Beispiele aus der Autoindustrie sind bestens bekannt - z. B. 10 Jahre auf Durchrostung. Diese Garantiezusagen können - siehe am Beispiel des Autos - jedoch an Bedingungen wie Einsatz, Laufleistung oder Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 11 Umgang mit Garantie und Gewährleistung (1) Meist argumentiert der Kunde damit, er habe noch Garantieansprüche und diese müssen vom Elektriker - selbstverständlich kostenfrei - erfüllt werden. Da sich der Elektro-Unternehmer seines rechtlichen Standpunktes oftmals nicht sicher ist und seinen „so geliebten Kunden“ weder verärgern noch verlieren will, bessert er schließlich aus. Ich warte, bis die Garantie abgelaufen ist... Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 11 986 BETRIEBSFÜHRUNG Alter des Produktes geknüpft werden. Diese Zusagen werden meistens vom Hersteller des Produktes abgegeben und durch den Zwischenverkäufer an den Kunden weitergereicht. Zur Geltendmachung der Garantieansprüche kann sich der Kunde mit Nachweis des Kaufzeitpunktes direkt an den Hersteller oder an einen vom Hersteller zugelassenen Verkäufer wenden. Gerade im Gegensatz zum Werkvertrag muss hierbei zwischen Anspruchsteller und dem Erfüllenden kein Vertrag bestehen. Gewährleistung aus dem Werkvertrag In der Regel wird der Elektrotechniker nur die Gewährleistung aus dem geschlossenen Werkvertrag übernehmen. Nur diese dem AG daraus zustehenden Rechte werden hier speziell betrachtet. Rechte des Kunden Die Rechte des AG bei einem während der Gewährleistungszeit auftretenden Mangel sind im § 634 BGB und im § 13 VOB/B definiert. Wenn ein Mangel vorliegt, hat der AG folgende Rechte: · Beseitigung des Mangels - Nacherfüllung · Minderung des Preises - Rückvergütung · Kündigung und Ersatzvornahme - Schadensersatzanspruch. Die Gewährleistungsfrist Die Dauer der Gewährleistungszeit bestimmt sich nach den Regelungen des § 634a BGB. Ein entscheidender Vorteil gegenüber den Mängelansprüchen und Gewährleistungsfristen im Kaufvertragsrecht besteht im Werkvertragsrecht darin, dass die Gewährleistungsfristen einzelvertraglich auf Null begrenzt werden können. Im Zweifelsfall kann der AN in seinem Angebot oder im Vertrag die Gewährleistung der auszuführenden Arbeiten ablehnen. Dies begründet sich darin, dass im Vordergrund die (hand)werkliche Leistung steht, die gerade in den Bauhandwerken immer von der vorhandenen Bausubstanz maßgeblich geprägt wird und vom AN im Vorfeld nur schwer eingeschätzt werden kann. In allgemeinen Geschäftsbedingungen können diese Fristen ebenso verkürzt werden. Daraus resultiert auch die geringere Verjährungsfrist für Mängelansprüche in der VOB/B, die als die anerkannte Geschäftsbedingung für das Bauhandwerk fungiert (Tafel ). Die VOB/B enthält für alle wartungsrelevanten Bauteile und Anlagen eine auf zwei Jahre verkürzte Gewährleistungsfrist, wenn der Kunde die Wartungsarbeiten dem AN nicht überträgt und ein wirtschaftlich vernünftiges Wartungsangebot zurückweist. Diese Formulierung ist eine der wesentlichen Änderungen in der „neuen“ VOB/B 2006. Ebenso wurden „Arbeiten an Grundstücken“ entsprechend dem BGB in „Änderung einer Sache“ umbenannt. Eine Bauleistung wird in der Regel nur an Neubauten oder Komplettsanierungen stattfinden. Alles andere bleibt von der gesetzlichen Betrachtungsweise eine Änderung der Sache oder letztendlich eine Reparatur. Für alle übrigen Arbeiten, die nicht an einem Bauwerk stattfinden oder der Veränderung einer beweglichen Sache dienen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des BGB nach § 634a von drei Jahren. Der Mangel Mit einem Mangel meint man immer die negative Abweichung von einem vereinbarten Soll, während der Schaden eine negative Veränderung aufgrund eines Mangels ist. Nach Auftreten eines Mangels wird in der Regel eine Mängelrüge erteilt. Der Mangel an sich ist nicht definiert. Sowohl nach den Vorgaben des BGB als auch in der VOB/B wird nur auf den Sollzustand abgezielt. Mangelfreie Leistung Mangelfrei ist eine Leistung (nach BGB § 634 und VOB/B § 13 Nr. 1) definiert als: · entspricht der vereinbarten/ vertraglich definierten Beschaffenheit, · eignet sich für die übliche Verwendung, · entspricht den anerkannten Regeln der Technik. Dieser Zustand wird durch die Abnahme dokumentiert (Vgl. auch Beitrag: „Rolle der Abnahme im Werkvertrag“ im ep Heft 08-2005, S. 596-597). Entspricht die Leistung innerhalb der Gewährleistungsfrist nicht mehr diesem Zustand muss der AG durch die bei der Abnahme erfolgte Beweislastumkehr nachweisen, dass ein Mangel vorliegt. MUSTERSCHREIBEN Antwort auf Mängelrüge § 13 Nr. 5 VOB/B Betrifft: Baumaßnahme ................................. Vertrag vom ...... Ihre Mängelrüge vom ...... Sehr geehrte Damen und Herren, mit Ihrem Schreiben/Telefonat vom ...... haben Sie uns gebeten, die dort näher aufgeführten Mängel bis zum ...... zu beseitigen. Bevor wir hier tätig werden, müssen wir prüfen, ob es sich bei den von Ihnen aufgeführten Beanstandungen um in unser Gewerk fallende und von uns zu vertretende Mängel handelt. Dies setzt eine örtliche Inaugenscheinnahme der Vertragsparteien voraus. Terminvorschlag: Datum ......, Uhrzeit .... Bereits auf diesem Wege möchten wir aber vorsorglich darauf hinweisen, dass die örtliche Besichtigung und/oder eine entsprechende Mängelbeseitigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Sie stellt kein Anerkenntnis der Mängel als solche oder einer Mängelbeseitigungsverpflichtung von uns dar. Wir weisen Sie darauf hin, dass wir diese Leistung Ihnen in Rechnung stellen werden, sollte sich der Mangel als von uns nicht zu vertretender Schaden heraustellen. Gern sind wir weiterhin bereit, den Schaden umgehend zu beseitigen. Wir berechnen Ihnen wie folgt: Meisterstunde ........ Euro Anfahrpauschale ........ Euro Stunden und Material auf Nachweis. Mit freundlichen Grüßen Quelle: Musterbriefe VOB des FV EIT BW c/o Unternehmensberatung D. Ohmer Tafel Verjährungsfrist für Mängelansprüche in der VOB/B als die anerkannte Geschäftsbedingung für das Bauhandwerk Leistung an gesetzliche durch AGB formular- durch Individualverein-Gewährleistungspflicht mäßig verkürzbar? barung verkürzbar? Reparatur für 2 Jahre Ja, auf ein Jahr Ja, auf Null Verbraucher Reparatur für 2 Jahre Ja, auf mindestens ein Jahr Ja, auf Null Unternehmer (Rechtssprechung abwarten) Bauleistung für 5 Jahre Ja, nach VOB/B auf 4 Jahre Ja, auf Null Verbraucher (Ausnahme 2 Jahre*) Bauleistung für 5 Jahre Ja, nach VOB/B auf 4 Jahre Ja, auf Null Unternehmer (Ausnahme 2 Jahre*) Quelle: ZVEH BETRIEBSFÜHRUNG Prüfpflicht der Vertragsparteien Macht der AG in der Gewährleistungszeit einen angeblichen Mangel geltend, so haben die Vertragsparteien zu überprüfen, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt (Musterschreiben). Der AN kann bei dieser Prüfung feststellen, ob die Leistung aufgrund einer fehlerhaften Verarbeitung oder aufgrund eines Materialfehlers der verarbeiteten Materialien nicht mehr funktioniert. Beides wäre als Mangel ihm zuzurechnen. Wenn er im Fehler-Ausschlussverfahren feststellt, dass kein offensichtlicher Mangel an installierten Bauteilen oder verarbeiteten Materialien vorliegt, muss der AG aufgrund der durch die Abnahme erfolgten Beweislastumkehr nachweisen, dass die Anfänglichkeit des Mangels besteht. Das bedeutet, dass bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Leistung mangelhaftes Material verarbeitet wurde. Letztendlich gibt der AN auf seine handwerkliche Leistung und das verarbeitete Material die vereinbarte Gewährleistungsfrist. Stellt sich bei der Prüfung der reklamierte Mangel als vom AN nicht zu vertretender Schaden heraus, so ist bereits die Prüfung als durchgeführte Dienstleistung vergütungspflichtig. Vorraussetzung dafür ist das im Schreiben enthaltene Angebot und die konkludente Zustimmung durch den AG durch sein Erscheinen zum Prüftermin. Dies resultiert aus einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe im Jahre 2004 entschiedenen Fall. Der arglistig verschwiegene Mangel Verdeckter Mangel Unter einem versteckten oder verdeckten Mangel versteht man einen solchen Mangel, der zum Zeitpunkt der Abnahme nicht erkannt wurde und seiner Art nach erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auftritt. Ein bei Abnahme bzw. innerhalb der Gewährleistungsfrist nicht erkannter Mangel führt nicht zu einer Verlängerung der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist und damit auch nicht zu einer Verlängerung der Nachbesserungsverpflichtung. Arglistiges Verschweigen Der Begriff versteckter oder verdeckter Mangel wird häufig mit dem Begriff arglistig verschwiegener Mangel verwechselt. Der AN handelt arglistig, wenn er bei der Abnahme die Mangelhaftigkeit seiner Leistung erkannt hat und diesen Mangel gegenüber dem Auftraggeber verschweigt, obwohl ihm bekannt ist, dass dadurch die Leistung für den AG erheblich beeinträchtigt ist. Ebenso verhält es sich mit Verstößen gegen technische Vorschriften. Arglistiges Verschweigen liegt in der Regel auch dann vor, wenn der AN vorsätzlich ein billigeres und in der Qualität schlechteres Material (Material ohne Zulassung) einbaut und bei der Abnahme so tut, als ob er seine vertraglich geschuldete Leistung vereinbarungsgemäß erbracht habe. Arglistiges Verschweigen wird von der Rechtsprechung auch dann bejaht, wenn der AN in seinen Rechnungen teils nicht ausgeführte Leistungen berechnet, teils die im Leistungsverzeichnis und Angebot enthaltenen Arbeiten in Rechnung stellt, obwohl er tatsächlich - in Abweichung vom Bauplan - ganz andere Arbeiten ausgeführt hatte. Verjährung Die Verjährung für diese arglistig verschwiegenen Mängel ist für Schäden an Gegenständen und Vermögen nach der BGB-Schuldrechtsreform 2002 auf 10 Jahre begrenzt. Erleiden jedoch Personen infolge dieser Mängel Schaden an Leib und Leben, greift die längste Verjährungsfrist des deutschen Rechts in Höhe von 30 Jahren. Die Anwendung dieser Theorie in der Praxis und die bestehenden Möglichkeiten, auf den Vorlieferanten zurückzugreifen, werden in einer der kommenden ep-Ausgaben erläutert. D. Ohmer
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- D. Ohmer
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