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Neuregelungen im Schuldrecht

ep3/2002, 3 Seiten

Mit der Schuldrechtsreform haben sich seit 1. Januar 2002 wesentliche gesetzliche Grundlagen verändert. Veränderte Verjährungsfristen führen zu neuen Gewährleistungsansprüchen bei Kauf- und Werkverträgen. Das frühere AGB-Gesetz wurde in das Schuldrecht überführt. Das führt zu zusätzlichen Änderungen, die im Folgenden dargestellt werden.


Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist (bisher 30 Jahre) beträgt nunmehr 3 Jahre. Sie gilt in allen Fällen, in denen das Gesetz keine andere Frist bestimmt. Dies ist z. B. der Fall bei Ansprüchen auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (10 Jahre), Herausgabeansprüchen aus Eigentum, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (jeweils 30 Jahre), bei Gewährleistungsansprüchen aus Kauf- und Werkvertrag . Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist. Bei Verträgen entstehen Ansprüche regelmäßig mit dem Vertragsschluss. Bei unerlaubten Handlungen dann, wenn die rechtswidrige Handlung zur Verletzung eines Rechtsguts - Gesundheit, Eigentum - geführt hat und daraus ein Schaden entstanden ist. 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist nur zu laufen beginnt, wenn etwa bei einem Schadensersatzanspruch der Gläubiger von der Pflichtverletzung und dem Entstehen des Schadens weiß und ihm auch Name und Anschrift des Schuldners bekannt sind. Grob fahrlässige Unkenntnis ist dann zu bejahen, wenn diese auf einer besonders schwerwiegenden Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht. Bei einem Anspruch, der beispielsweise am 06.05.2002 entsteht und von dem der Gläubiger noch am gleichen Tage Kenntnis erlangt, beginnt die Verjährungsfrist also erst am 01.01.2003 zu laufen und endet am 31.12.2005. Damit wird das Nachhalten der Verjährungsfristen für den Gläubiger erheblich vereinfacht. Den Beginn der Verjährungsfrist an die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis zu knüpfen, könnte im Einzelfall dazu führen, dass die im bisherigen Recht geltende Höchstfrist von 30 Jahren überschritten würde. Deshalb bestimmt das Gesetz absolute Verjährungsfristen, nach deren Verstreichen kenntnisunabhängig die Verjährung eintritt. Diese Frist beträgt taggenau 10 Jahre von ihrer Entstehung an. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche. Bei diesen gilt folgende Regelung: Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis taggenau in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Andere Schadensersatzansprüche, etwa aus der Verletzung eines Be-Betriebsführung Neuregelungen im Schuldrecht Mit der Schuldrechtsreform haben sich seit 1. Januar 2002 wesentliche gesetzliche Grundlagen verändert. Veränderte Verjährungsfristen führen zu neuen Gewährleistungsansprüchen bei Kauf- und Werkverträgen. Das frühere AGB-Gesetz wurde in das Schuldrecht überführt. Das führt zu zusätzlichen Änderungen, die im Folgenden dargestellt werden. ratungsvertrages oder der Verletzung des Eigentums, verjähren - kenntnisunabhängig - in 10 bzw. 30 Jahren, wobei die früher endende Frist maßgebend ist. Verjährung bei Kauf- und Werkverträgen Kaufvertrag Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche bzw. Rechte wegen eines Mangels des Kaufgegenstandes 2 Jahre (Tafel ). Bei Bauwerken und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, wird diese Frist auf 5 Jahre erweitert. Damit wird die Rechtsposition des Bauhandwerkers erheblich verbessert: Die Gewährleistungsansprüche eines Heizungsbauers, der von seinem Lieferanten das für den Bau einer Heizung notwendige Material bezog, verjährten früher in 6 Monaten; seinem Kunden gegenüber, bei dem er die Heizung einbaute, war er jedoch 5 Jahre gewährleistungspflichtig. Diese zu Lasten des Bauhandwerkers angelegte „Verjährungsfalle“ wird mit der Angleichung der Verjährungsfristen weitgehend beseitigt und damit einer vom Handwerk immer wieder erhobenen Forderung entsprochen. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Sache, bei Grundstücken mit der Übergabe. Die Verjährungsfristen gelten auch für die sog. Mangelfolgeschäden. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, gelten die Vorschriften über die regelmäßige Verjährung, also die von Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis abhängige 3-Jahres-Frist sowie die absoluten Fristen von 10 bzw. 30 Jahren. Bei Bauwerken bzw. bei Sachen, die bestimmungsgemäß für Bauwerke verwendet werden, tritt die Verjährung bei arglistigem Verschweigen aber nicht vor Ablauf der 5-Jahres-Frist ein (Tafel ). Werkvertrag Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche aus Werkvertrag entspricht weitgehend den Regelungen des Kaufs. Ansprüche bzw. Rechte wegen Mängeln an Bauwerken verjähren in 5 Jahren. Gleiches gilt für die entsprechenden Planungs- oder Überwachungsleistungen. Ist Gegenstand des Werks die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache, beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre (Tafel ). Auch hier werden die entsprechenden Planungs- oder Überwachungsleistungen der Herstellung des körperlichen Werks gleichgestellt. In allen übrigen Fällen unterliegen die Gewährleistungsansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist (3, 10 bzw. 30 Jahre). Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Abnahme. Bei arglistigem Verschweigen des Mangels gelten die Bestimmungen über den Kaufvertrag entsprechend. Neubeginn und Hemmung der Verjährung Das alte Recht kannte die Begriffe Unterbrechung und Hemmung der Verjährung. Während die Unterbrechung der Verjährung (etwa bei Klageerhebung) dazu führte, dass die komplette Verjährungsfrist neu zu laufen begann, bewirkte die Hemmung nur eine Verlängerung der Verjährung um den Zeitraum des hemmenden Ereignisses. Das neue Recht verwendet an Stelle des Begriffs Unterbrechung nunmehr den Begriff Neubeginn der Verjährung. Zukünftig führen nur noch das Anerkenntnis des Schuldners und die Beantragung oder Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung zu einem Neubeginn der Verjährung. In allen übrigen Fällen wird nach neuem Recht die Verjährung lediglich gehemmt. Neben den weiter fortgeltenden Tatbeständen des alten Rechts (z. B. Klageerhebung, Zustellung eines Mahnbescheides, Anerkenntnis der Forderung durch den Schuldner) kennt das neue Recht einige neue Tatbestände, von denen für die Handwerker insbesondere die nachfolgend aufgeführten von Bedeutung sind: · Die Verjährung wird gehemmt, wenn zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. · Bemühen sich die Parteien vor Anrufung des Gerichts bei einer Gütestelle - etwa der Handwerkskammer - einvernehmlich um eine Streitbeilegung, wird hierdurch die Verjährung gehemmt. · Das Verfahren zur Erstellung einer Fertigstellungsbescheinigung nach § 641 a BGB führt nunmehr ebenfalls zu einer Hemmung der Verjährung. · Als Hemmungsgrund bewertet das Gesetz nunmehr generell die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens. · Schließlich hemmen Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Arrest, einstweilige Verfügung) die Verjährung des zu sichernden Anspruchs. Rechtsfolgen der Verjährung Wie nach bisher geltendem Recht führt die Verjährung nicht zum Erlöschen des Anspruchs. Sie begründet lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht, das der Schuldner - soll das Gericht sie im Prozess berücksichtigen - im Wege der Einrede geltend machen muss. Es bleibt also dabei, dass das Gericht die Verjährung nicht von Amts wegen berücksichtigt. Betriebsführung Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 3 178 Tafel Fristen für den Verkauf beweglicher Sachen Gesetzliche durch durch Infdividual-Gewährleistungsfrist AGB abänderbar vereinbarung abdingbar Verkauf neu 2 Jahre Nein Nein an Verbraucher Verkauf gebraucht 2 Jahre Ja, auf 1 Jahr Ja, auf 1 Jahr an Verbraucher Verkauf neu 2 Jahre Ja, aber Rahmen Ja an Gewerblich fraglich Verkauf gebraucht 2 Jahre Ja, auf Null Ja, auf Null an Gewerblich Gesetzliche durch durch Infdividual-Gewährleistungsfrist AGB abänderbar vereinbarung abdingbar Verbraucher 5 Jahre Nein Ja, 2 Jahre geschäft (Sonderegelungen Verbrauchsgüterkauf) Verkauf an 5 Jahre Ja, Rahmen Ja Gewerblich fraglich Tafel Sonderproblem: Verkauf von Einbauteilen in Baugewerke Tafel Werkvertragliche Gewährleistungsfristen Gesetzliche durch durch Infdividual-Gewährleistungsfrist AGB abänderbar vereinbarung abdingbar Herstellung neu Beweglich 2 Jahre Nein Nein für Verbraucher Bauwerk 5 Jahre Ja, VOB/B 2 Jahre Ja; 138, 242 Reparatur für Beweglich 2 Jahre Ja, 1Jahr Ja; 138, 242 Verbraucher Bauwerk 5 Jahre Ja, VOB/B 2 Jahre Ja; 138, 242 Herstellung neu Beweglich 2 Jahre Im Prinzip Ja, aber Im Prinzip Ja, aber für Gewerblich Bauwerk 5 Jahre Rechtsprechung Rechtsprechung bleibt abzuwarten bleibt abzuwarten Reparatur für Beweglich 2 Jahre Im Prinzip Ja, aber Im Prinzip Ja, aber Gewerblich Bauwerk 5 Jahre Rechtsprechung Rechtsprechung bleibt abzuwarten bleibt abzuwarten Vereinbarungen über die Verjährung Nach neuem Recht kann die Verjährungsfrist bis zu einer Höchstfrist von 30 Jahren verlängert werden. Verkürzungen der Verjährungsfrist sind grundsätzlich zulässig. Beim sog. Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher kauft von einem Unternehmer eine bewegliche Sache) kann die Verjährungsfrist bei neuen bzw. gebrauchten Sachen nicht auf weniger als 2 Jahre bzw. 1 Jahr verkürzt werden. Im Anwendungsbereich des früheren AGB-Gesetzes, das nunmehr ins Schuldrecht überführt wird, ist bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen eine Verkürzung auf weniger als 1 Jahr unzulässig. Bei Ansprüchen wegen Mängeln an Bauwerken, an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, sowie bei entsprechenden Planungs- und Überwachungsleistungen kann im Anwendungsbereich des AGB - Gesetzes die 5-Jahresfrist nicht verkürzt werden. Dies gilt nicht bei Verträgen, die den Teil B der VOB insgesamt einbeziehen. G. Dieckmann Betriebsführung Risiken nicht nur dem Handwerk überlassen Elektrohandwerk- und -industrie haben bisher noch keine Einigkeit über die Auslegung der neuen Rechtslage gefunden. Aus diesem Grund rät der ZVEH den Elektrohandwerkern, keine Pauschalangebote von Herstellern anzunehmen. In einem offenen Brief wandte sich der Vizepräsident des ZVEH, Alfred Hundegger an die Handwerksbetriebe. Darin wird darauf verwiesen, dass nach neuem Recht seit 1. Januar 2002 der Gewährleistungsverpflichtete einen Regressanspruch betreffs Abgeltung aller erforderlichen Aufwendungen im Rahmen der Erledigung begründeter Gewährleistungsmängel gegenüber seinem Lieferanten, „insbesondere“ bezogen auf Lohnkosten, Materialkosten und Fahrtkosten, hat. Die Betonung des Wortes „insbesondere“ im Gesetzestext zeige, dass die o.a. Aufzählung nicht abschließend ist. Handlingkosten sind daher ebenso erstattungspflichtig, weil diese fallbezogen mit dem Gewährleistungsfall in direktem Zusammenhang stehen. Die Industrie bestreite derzeit immer noch die umfassende Erstattungspflicht. Während die Industrie für Pauschalsätze hinsichtlich Gewährungsleistungsfälle plädoiert, fordert der ZVEH einen Modus der Einzelfallabrechnung. Sollten Lieferanten noch keine Regelung in diesem Sinne anbieten, rät der Verband dazu, persönlich nachzufassen und dem Lieferanten mitzuteilen, dass man in Ermangelung anderer Regelungen neue Gewährleistungsfälle ab 1. Januar 2002, sobald diese auftreten, individuell abrechnet. Darüber hinaus sollten Handwerker nicht vorschnell Vertragsangebote der Industrie annehmen und jeden Vertragsentwurf eines Herstellers genau prüfen. NEUE GEWÄHRLEISTUNGSFRISTEN

Autor
  • G. Dieckmann
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