Neue Gewährleistungsfristen: Risiken nicht nur dem Handwerk überlassen
ep3/2002, 1 Seite
Vereinbarungen über die Verjährung Nach neuem Recht kann die Verjährungsfrist bis zu einer Höchstfrist von 30 Jahren verlängert werden. Verkürzungen der Verjährungsfrist sind grundsätzlich zulässig. Beim sog. Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher kauft von einem Unternehmer eine bewegliche Sache) kann die Verjährungsfrist bei neuen bzw. gebrauchten Sachen nicht auf weniger als 2 Jahre bzw. 1 Jahr verkürzt werden. Im Anwendungsbereich des früheren AGB-Gesetzes, das nunmehr ins Schuldrecht überführt wird, ist bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen eine Verkürzung auf weniger als 1 Jahr unzulässig. Bei Ansprüchen wegen Mängeln an Bauwerken, an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, sowie bei entsprechenden Planungs- und Überwachungsleistungen kann im Anwendungsbereich des AGB - Gesetzes die 5-Jahresfrist nicht verkürzt werden. Dies gilt nicht bei Verträgen, die den Teil B der VOB insgesamt einbeziehen. G. Dieckmann Betriebsführung Risiken nicht nur dem Handwerk überlassen Elektrohandwerk- und -industrie haben bisher noch keine Einigkeit über die Auslegung der neuen Rechtslage gefunden. Aus diesem Grund rät der ZVEH den Elektrohandwerkern, keine Pauschalangebote von Herstellern anzunehmen. In einem offenen Brief wandte sich der Vizepräsident des ZVEH, Alfred Hundegger an die Handwerksbetriebe. Darin wird darauf verwiesen, dass nach neuem Recht seit 1. Januar 2002 der Gewährleistungsverpflichtete einen Regressanspruch betreffs Abgeltung aller erforderlichen Aufwendungen im Rahmen der Erledigung begründeter Gewährleistungsmängel gegenüber seinem Lieferanten, „insbesondere“ bezogen auf Lohnkosten, Materialkosten und Fahrtkosten, hat. Die Betonung des Wortes „insbesondere“ im Gesetzestext zeige, dass die o.a. Aufzählung nicht abschließend ist. Handlingkosten sind daher ebenso erstattungspflichtig, weil diese fallbezogen mit dem Gewährleistungsfall in direktem Zusammenhang stehen. Die Industrie bestreite derzeit immer noch die umfassende Erstattungspflicht. Während die Industrie für Pauschalsätze hinsichtlich Gewährungsleistungsfälle plädoiert, fordert der ZVEH einen Modus der Einzelfallabrechnung. Sollten Lieferanten noch keine Regelung in diesem Sinne anbieten, rät der Verband dazu, persönlich nachzufassen und dem Lieferanten mitzuteilen, dass man in Ermangelung anderer Regelungen neue Gewährleistungsfälle ab 1. Januar 2002, sobald diese auftreten, individuell abrechnet. Darüber hinaus sollten Handwerker nicht vorschnell Vertragsangebote der Industrie annehmen und jeden Vertragsentwurf eines Herstellers genau prüfen. NEUE GEWÄHRLEISTUNGSFRISTEN
Downloads
Laden Sie diesen Artikel herunterTop Fachartikel
In den letzten 7 Tagen:
Sie haben eine Fachfrage?
