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Betriebsführung

Steuerreform 2008 - Gewinner und Verlierer

ep10/2007, 2 Seiten

Die Unternehmenssteuerreform soll am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Ihr erklärtes Ziel ist es, den Standort Deutschland attraktiver und wettbewerbsfähiger zu machen sowie Wachstum und Beschäftigung neue Impulse zu geben. Steuerentlastungen von Kapitalgesellschaften von 39 auf unter 30 % sollen verhindern, Investitionen und Arbeitsplätze aus steuerlichen Gründen ins Ausland zu verlagern.


Licht und Schatten Die Ansichten darüber, ob die Reform (Im Überblick) die erklärten Ziele erreicht hat, und wer die Gewinner und die Verlierer der steuerlichen Entlastung und ihrer geplanten Gegenfinanzierung sein werden, gehen weit auseinander. Unter dem Strich sollen die deutschen Unternehmen 5 Mrd. Euro weniger an den Fiskus zahlen. Begreiflicherweise wird die geplante Reform heftig kommentiert und kritisiert. Politiker, Interessenvertreter und erste wissenschaftliche Studien sehen eine Reihe von Vor- und Nachteilen. So ist das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) der Ansicht, dass die in Aussicht genommene Reform 2008 ihren eigenen Ansprüchen nicht gerecht wird. Weder die steuerliche Standortattraktivität noch die Bedingungen für Investitionen und Wachstum würden entscheidend verbessert. Gewinner der Reform seien vor allem ertragsstarke Unternehmen. Verschuldete und innovative Unternehmen mit Anlageverlusten sowie der Mittelstand würden hingegen zu den Verlierern zählen. Zur gleichen Auffassung gelangt die Universität Mannheim. Die Kritiker sind sich einig, dass der Mittelstand nicht hinreichend entlastet wird. Bei Einzelunternehmen und mittelständischen Personengesellschaften würden positive Effekte der Reform durch belastende Finanzierungsmaßnahmen weitgehend aufgehoben. Die vorgesehenen Maßnahmen würden kleinen und mittleren Unternehmen mit schlechter Ertragslage und hohem Verschuldungsgrad eher zusätzliche Erschwernisse als Erleichterungen bringen. Grundsätzlich ist die Einteilung in Gewinner und Verlierer der Reform nicht einfach, da sie von der Rechtsform, der Größe und Ertragslage der Unternehmen abhängt. Kapitalgesellschaften. Einigkeit besteht darüber, dass Kapitalgesellschaften sowie vor allem ertragsstarke und mit Eigenkapital finanzierte Unternehmen durch die Reformmaßnahmen entlastet werden. Solche Kapitalgesellschaften profitieren von der Senkung der Steuersätze und sind aufgrund der gewährten Freibeträge kaum von den Ausweitungen der Bemessungsgrundlage betroffen. Dass die Senkung der Körperschaftssteuer weitgehend an den mittelständischen Unternehmen vorbeiläuft, wird daraus ersichtlich, dass nur ca. 20 % der kleinen und mittleren Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (AG, Gmb H) geführt werden. Personengesellschaften. Bei Unternehmen mit relativ niedrigen Gewinnen profitieren Personengesellschaften, da sie künftig mehr als doppelt so viel Gewerbesteuer bei der Einkommenssteuer verrechnen dürfen. Personengesellschaften mit vergleichsweisen hohen Gewinnen dagegen stehen im Schatten der Reform. Sie können aus niedrigeren Körperschaftssteuersätzen keine Vorteile ziehen und werden von einer um 3 % erhöhten Einkommenssteuer belastet, die ab 2008 auch für gewerbliche Einkünfte gilt. Personengesellschaften - das ist die Mehrzahl der deutschen Unternehmen - zahlen somit maximal 42 % Einkommenssteuer auf ihre Gewinne. Ob die genannten Maßnahmen einen spürbaren Effekt haben werden, erscheint zweifelhaft. · Die Senkung der Gewerbesteuermesszahl bei gleichzeitiger Anhebung des Anrechnungsfaktors der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer dürfte, wie Berechnungsbeispiele zeigen, nur sehr geringe Steuerentlastung zur Folge haben. · Die Sonderregelung für mittelständische Unternehmen, dass die Hinzurechnungen von Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer abgesenkt werden, und ein Freibetrag von 100000 Euro eingeführt wird, dürfte mittelstandsfreundlich sein. Viele kleine Unternehmen haben bisher überhaupt keine Alternative zu Dauerschuldzinsen. · Die Möglichkeit, dass bilanzierende Selbstständige nicht entnommene Gewinne häufig zu einem ermäßigten Steuersatz versteuern dürfen, wird wegen der speziellen Ausgestaltung nur für relativ wenige mittelständische Einzelpersonengesellschaften in Frage kommen. · Die vorgesehene Ausgestaltung der degressiven Abschreibung und die Begünstigung nicht entnommener Gewinne wird als gezielte Mittelstandsentlastung „verkauft“. Beide Maßnahmen werden aber den vielen Unternehmen nicht zugutekommen, die wegen ihrer ungünstigen Ertragslage weder ansparen noch Gewinne entnehmen können. · Für heftige Kontroversen sorgt die geplante Streichung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Gegner der Abschaffung argumentieren, dass gerade diese Abschreibungsmöglichkeit für Investitionsanreize sorgt. Würde sie entfallen, dürfte sich der Wirtschaftsstandort Deutschland verschlechtern. Die Verteidiger der Abschaffung sind der Ansicht, dass arbeitsintensive Branchen (Dienstleistungssektor) ohnehin kaum von der degressiven AfA profitieren. Außerdem sei ihr Effekt vom Zinssatz abhängig. Da dieser momentan sehr niedrig ist, gingen von dieser Abschreibungsmöglichkeit kaum Investitionsimpulse aus. Die durch die Streichung freiwerdenden Mittel würden zur Finanzierung spürbarer Steuersenkungen benötigt. Wie darauf reagieren? Unternehmen, die von den Steuersatzänderungen betroffen sind, sollten nach Möglichkeit Einnahmen in das steuergünstigere Jahr 2008 verlagern und Ausgaben bis Ende 2007 vorziehen. Im Hinblick auf die Abschaffung der degressiven AfA auf bewegliche Anlagegüter sichert das Vorziehen einer Investition in das Jahr 2007 höhere Abschreibungsbeträge und ist steuerlich attraktiv. Obergrenze für die degressive AfA sind 30 %. In der Kombination Sonderabschreibung und degressive Abschreibung können schon im ersten Jahr 50 % abgeschrieben werden. Für vor 2008 gekaufte Wirtschaftsgüter lässt sich die Abschreibung noch während der gesamten Nutzungsdauer, also ggf. weit über 2008 hinaus, ausschöpfen. Viele kleine und mittlere Unternehmen nutzen die Ansparabschreibung nicht, obwohl sie die Voraussetzungen dazu haben und damit kräftig Steuern sparen könnten. Sie gilt für neue, bewegliche Wirtschaftsgüter, die mindestens ein Jahr im Betrieb bleiben und höchstens zu 10 % privat genutzt werden. Für die Rücklage am Bilanzstichtag 2006 und das Betriebsvermögen Ende 2006 gelten hier Höchstgrenzen und für Existenzgründer Sonderregelungen. Werbungskosten lassen sich weiterhin steuerlich geltend machen. Es muss angegeben werden, aufgrund welcher Geschäfte sie entstanden sind, damit die Aufwendungen vom Finanzamt zugeordnet werden können. Schlussbemerkung Hauptziel dieser Reform ist die steuerliche Entlastung der Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen auf unter 30 %. Es Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 10 872 BETRIEBSFÜHRUNG Wir brauchen bald sowieso immer einen Steuerberater in unserer Nähe Steuerreform 2008 - Gewinner und Verlierer Die Unternehmenssteuerreform soll am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Ihr erklärtes Ziel ist es, den Standort Deutschland attraktiver und wettbewerbsfähiger zu machen sowie Wachstum und Beschäftigung neue Impulse zu geben. Steuerentlastungen von Kapitalgesellschaften von 39 auf unter 30 % sollen verhindern, Investitionen und Arbeitsplätze aus steuerlichen Gründen ins Ausland zu verlagern. EP1007-862-877 20.09.2007 10:37 Uhr Seite 872 ist allerdings zu befürchten, dass kleine und mittlere Unternehmen diese Belastungsobergrenze nicht in dem Maße erreichen, wie das den Konzernen möglich ist. Das ist besonders darauf zurückzuführen, dass die Reform nahezu völlig gegenfinanziert wird. Mittelständische Unternehmen können ihre Gewinne nicht wie Großkonzerne verlagern und sind von den Maßnahmen zur Gegenfinanzierung stärker belastet. Die Ausgestaltung der Reform führt zu einer weiteren Komplizierung des Steuersystems und damit zu finanziellen und bürokratischen Mehrbelastungen, die bei mittelständischen Unternehmen stärker zu Buche schlagen werden als bei großen Kapitalgesellschaften. Besonders wichtig ist es deshalb für die Inhaber von kleinen und Mittelbetrieben, sich bei geplanten Änderungen der Rechtsform und bei Finanzierungs- und Investitionsplänen intensiv von Steuerexperten beraten zu lassen. K. Linke IM ÜBERBLICK Wesentliche Änderungen der Unternehmenssteuerreform · Kernstück: Senkung der Körperschaftssteuer von 25 auf 15 %. Damit reduziert sich die Gesamtsteuerlast von Kapitalgesellschaften von 38,6 auf 29,8 %. Die Gewerbesteuer ist dann nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar. · Als speziell mittelstandsfördernde Maßnahme ist eine Entlastung bei der Gewerbesteuer geplant. Die Gewerbesteuermesszahl wird einheitlich für alle Betriebe von 5 auf 3,5 % gemindert, und der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer bei der Einkommenssteuer für Einzel- und Personalunternehmen von 1,8 auf 3,8 angehoben. · Bilanzierende Selbstständige und Mitunternehmer von Personengesellschaften können dann nicht entnommene laufende Gewinne ganz oder teilweise mit einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 28,5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag versteuern. Bei einer späteren Entnahme kommt es zu einer Nachversteuerung von 25 %. · Die Sonder- und Ansparabschreibung für kleinere und mittlere Betriebe nach § 7g Abs. 3 und 7 EStG wird in einen „Investitionsabzugsbetrag“ umgewandelt und auf gebrauchte Wirtschaftsgüter ausgedehnt. Statt einer Rücklage kann der Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens steuermindernd angesetzt werden. Steuerliche Belastungen an anderer Stelle · Alle Zusatzvergünstigungen für Existenzgründer werden gestrichen. · Die bisher auf die Werbungskosten anrechenbare Aufwendungen sind um rund ein Viertel zusammengestrichen worden. · Die degressive Abschreibung (AfA) wird abgeschafft. Sie ist nur noch bis Ende 2007 in Höhe von 30 % anwendbar. · Ab 2008 können angeschaffte Wirtschaftsgüter nur noch linear abgeschrieben werden. · Ungewiss sind die Auswirkungen bei den geänderten Konditionen der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter. Die Grenze dieser Abschreibungsmöglichkeit wird für alle Unternehmen von bisher 410 auf 100 Euro netto herabgesetzt. · Für die Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 100 bis 1000 Euro pro Kalenderjahr soll ein Sammelkostenpool gebildet werden, der einheitlich mit 20 % abgeschrieben wird. BETRIEBSFÜHRUNG EP1007-862-877 20.09.2007 10:37 Uhr Seite 873

Autor
  • K. Linke
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