Steueränderungen und ihre Auswirkungen
ep9/2006, 1 Seite
Erste Steueränderungsgesetze 2006 Beschränkung der Verlustverrechnung. Mit dem Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 28.12.2005 - BStBl 2006 I S. 79 - begrenzt der Gesetzgeber hier die Möglichkeit der Verlustverrechnung auf spätere positive Einkünfte aus derselben Einkunftsquelle. Damit ist beabsichtigt, so genannten Steuerstundungsmodellen die Attraktivität zu nehmen. Hiervon sind in erster Linie gewerblich tätige geschlossene Fonds betroffen, die mit hohen Verlustzuweisungsquoten werben (z. B. Medienfonds, New Energy Fonds, Leasingfonds u. ä.). Der Unternehmer ist hiervon nur indirekt betroffen. Wegfall der degressiven Gebäude-AfA. Bislang war eine degressive Abschreibung eines hergestellten oder im Jahr der Herstellung angeschafften zu Wohnungszwecken vermieteten Gebäudes möglich. Der Gesetzgeber hat diese attraktive Abschreibungsmöglichkeit abgeschafft, sodass für Mietwohnneubauten nunmehr nur noch eine lineare Gebäudeabschreibung mit einem AfA-Satz von 2 % in Betracht kommt. Die bisherige degressive Abschreibung kann nur noch für Mietwohngebäude in Anspruch genommen werden, wenn in Herstellungsfällen der Bauantrag vor dem 01.01.2006 gestellt wurde oder in Anschaffungsfällen der Kaufvertrag rechtswirksam vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossen wurde. Verminderte Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten. Von der Beschränkung des Abzugs von Steuerberatungskosten sind Elektrounternehmer dann betroffen, wenn es sich um Beratungskosten im Zusammenhang mit der Erbschafts-und Schenkungssteuer handelt. Diesbezüglich anfallende Beratungskosten können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten betrifft das Abzugsverbot nur privat veranlasste Steuerberatungskosten. Solche Beratungskosten, die mit Überschuss- oder Gewinneinkünften zusammenhängen, bleiben weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007 Der Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007 vom 10.05.2006 befindet sich derzeit in der parlamentarischen Beratung. Das geplante Gesetz wird zum 01.01.2007 in Kraft treten. Hierbei ist zu beachten, dass es nun Beschränkungen der Pendlerpauschale und der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten in Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer gibt. Der Vollständigheit halber sei auch die Einführung der so genannten Reichensteuer erwähnt. Beschränkung der Pendlerpauschale. Was die Beschränkung der Pendlerpauschale betrifft, so sollen künftig Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar sein. Zur Vermeidung von Härten für so genannte Fernpendler wird die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro km in Zukunft ab dem 21. km wie Betriebsausgaben berücksichtigt. Hat der Elektrounternehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von der Wohnung zu berücksichtigen, die der Betriebsstätte am nächsten liegt. Die Wege von einer entfernter liegenden Wohnung können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie den Mittelpunkt des Lebensinteresses des Betriebsinhabers bildet. Behinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt, können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte ansetzen. Das gilt auch für behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 70 %, aber mindestens 50 %, sofern sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte veranlasst sind. Arbeitszimmer. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollen nur noch dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet - und zwar weiterhin in vollem Umfang. Bisher ist eine Abzugsmöglichkeit von maximal 1250 Euro im Jahr auch dann gegeben, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit beträgt oder für den Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. An dieser einzigen Abzugsmöglichkeit dürften viele Elektrounternehmer scheitern - zwar immer dann, wenn sie neben der Ausführung von Installationsarbeiten auch ein Handelsgeschäft mit Elektro- oder elektronischen Artikeln betreiben. Ein einschlägiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 6.07.2005 - XI R 87/03) besagt: Es ist davon auszugehen, dass selbstständig tätige Steuerpflichtige, die außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers einen Handelsbetrieb unterhalten, wegen der prägenden Natur der Verkaufstätigkeit im Regelfall vom unbeschränkten Betriebsabgabenabzug auch dann ausgeschlossen sind, wenn sie unternehmensbezogene Entscheidungen im häuslichen Arbeitszimmer treffen. Was die so genannte Reichensteuer anbetrifft (Zuschlag von 3 % auf den Einkommensteuerspitzensatz), so gilt sie zunächst nur für private zu versteuernde Einkommen (über 250000 Euro für Ledige, über 500000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehegatten). Für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2008 werden die Gewinneinkünfte von dieser Regelung ausgenommen. Mit anderen Worten: Für Gewinneinkünfte wird ein Entlastungsbetrag eingeführt, der bis zum Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform am 01.01.2008 gewährt wird. Damit soll für diese Einkünfte keine zusätzliche Belastung auftreten. Sollte die Unternehmenssteuerreform nicht wie vorgesehen am 1.01.2008 in Kraft treten, wird durch ein geeignetes Gesetzgebungsverfahren die Verlängerung der Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften sichergestellt. Elektrounternehmen mit vergleichsweise hohen Gewinnen sind also erst einmal „aus dem Schneider“, zumal derzeit grundsätzlich nicht daran gedacht ist, hohe Unternehmensgewinne zusätzlich steuerlich zu belasten. Weitere geplante Steueränderungen Die Körperschaftssteuer, die von Aktiengesellschaften und Gmb H's gezahlt wird, soll nach dem Willen des Bundesfinanzministers zum 01.01.2008 drastisch gesenkt werden. Steinbrück favorisiert eine Halbierung des Steuersatzes von aktuell 25 % auf 12,5 %. Die Gesamtbelastung der Unternehmen läge damit einschließlich des Solidaritätszuschlags und der Gewerbesteuer bei rund 29 % - gut 10 % unter dem aktuellen Niveau. Ob es so kommt, ist zumindest zweifelhaft. Die Finanzpolitiker der Union wollen die Körperschaftssteuer weniger stark senken, dafür aber die Gewerbesteuer durch eine einfachere Kommunalabgabe von 8 % ersetzen. Auch Unternehmen, deren Inhaber Einkommenssteuer zahlen - wie die meisten Elektrounternehmer - sollen für einbehaltene Gewinne nicht mehr als 30 % Steuern entrichten müssen. Es drohen weitere Einschränkungen für Geschenke und Bewirtungen beim Betriebsausgabenabzug. Geplant ist ferner eine Anhebung der Buchführungsgrenzen von 350000 auf 500000 Euro ggf. auch der Gewinngrenze von bisher 30000 auf 50000 Euro. Die Bewertungsgrundsätze für Warenvorräte sollen geändert, und die so geannten LIFO-Methode abgeschafft werden. Jubiläumsrückstellungen dürfen nicht mehr mit steuerlicher Wirkung gebildet werden. Bestehende Rückstellungen sind über drei Jahre aufzulösen. Fazit Einige Gesetzesänderungen mit steuerlichen Auswirkungen für Elektrounternehmer sind bereits vollzogen, andere sind geplant. In jedem Falle sollte sich der Inhaber eines Elektrofachbetriebs frühzeitig mit seinem Steuerexperten beraten um festzustellen, inwieweit er mit seinem Unternehmen davon tangiert wird. Wenn möglich, sind Ausweich- bzw. Vermeidungsstrategien zu entwickeln. K. Linke Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 9 726 BETRIEBSFÜHRUNG Steueränderungen und ihre Auswirkungen Die Bundesregierung plant eine Reihe von steuerlichen Änderungen, die entweder bereits Gesetz geworden sind oder noch parlamentarische Hürden überspringen müssen. Begründet wird dies mit der Notwendigkeit einer dauerhaften Sanierung der öffentlichen Haushalte. Ein Teil der Änderungen wirkt sich auch unmittelbar oder mittelbar für den Elektrounternehmer aus. EP0906-721-726 21.08.2006 13:33 Uhr Seite 726
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Autor
- K. Linke
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