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Steuerstrategien für die Unternehmerfamilie

ep6/2002, 5 Seiten

Die Gestaltungsspielräume in steuerlichen Belangen sind in den letzten Jahren immer enger geworden. Vielschichtige Möglichkeiten zum „Steuersparen“ bietet jedoch die Familie. Im Zusammenwirken mit seinem Steuerberater sollte der Handwerksunternehmer hier konsequent die möglichen Freiräume nutzen.


Vor allem kleine und mittelständische Unternehmer können vom Steuersparmodell Familie profitieren. Nicht wenigen Steuerpflichtigen gelingt es mit der Kombination bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten sogar, ihre Steuerlast Jahr für Jahr um mehr als die Hälfte zu reduzieren. Fallen vermeiden: Verträge mit Angehörigen und ähnliche Strategien werden allerdings von den Finanzbehörden besonders kritisch unter die Lupe genommen. Deshalb sollte der Unternehmer die häufigsten Fehler und Fallen kennen, die im Zusammenhang mit solchen Familienstrategien begangen werden. Das Steuern sparen mit der Familie ist keineswegs ein rechtsfreier Raum, sondern basiert auf klaren Richtlinien. Chancen werden oft verschenkt In kaum einem Bereich werden so viele staatlich garantierte Steuervorteile verschenkt, wie bei den Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Familie - teils aus Unkenntnis, teils wegen mangelnder strategischer Konsequenz. Denn wer seine Familie systematisch zur Steuer-Oase machen möchte, muss gut darüber informiert sein, was tatsächlich möglich ist und unter welchen Bedingungen. Die Finanzämter sind nämlich gehalten, Verträge zwischen Angehörigen regelmäßig auf die Einhaltung bestimmter Kriterien zu überprüfen. So kommt es oft vor, dass bei Betriebsprüfungen Steuervorteile, die fest eingeplant waren, wegen leicht zu vermeidender Formfehler zusammengestrichen werden. Strenge Prüfungen: Die Finanzbehörden gehen davon aus, dass Verträge zwischen Angehörigen oftmals zu mißbräuchlicher Inanspruchnahme von steuerlichen Vorteilen abgeschlossen werden. Als Beispiele gelten hier: Arbeits-, Gesellschafts-, Darlehens-, Miet- und Pachtverträge. Betriebsprüfer sind deswegen angehalten, vor allem auf formal juristisch einwandfreie Verträge und deren Umsetzung zu achten. Jede Steuer-Mark, die mit Hilfe der Familie eingespart werden kann, bedeutet bares Geld für die ganze Familie und mehr Liquidität für sinnvolle Projekte. Schon einzelne Maßnahmen können zu erheblicher Steuerersparnis führen, besonders effektiv ist natürlich eine Kombination mehrerer Methoden, je nach persönlicher Situation. Steuerlast senken mit Ehegatten-Arbeitsverträgen Das Prinzip sieht wie folgt aus: Häufig helfen Ehegatten im Betrieb ohne besondere Vereinbarung mit, weil man den „Papierkram“ scheut. Das kommt steuerlich teuer zu stehen. Mit einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis hingegen lässt sich die Steuerlast systematisch senken und die Betriebsausgaben bleiben in der Familie. Die Vorteile: Der Selbständige kann sämtliche Aufwendungen (Bruttoarbeitslohn, Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, betriebliche Altersversorgung oder Direktversicherung) als Betriebsausgaben absetzen und so Gewinn und Steuern senken. Der angestellte Ehegatte kann Freibeträge ausnutzen und seine eigenen Ausgaben für die persönliche Alterssicherung steuerlich geltend machen. Außerdem kann unter Umständen ein zusätzlicher Raum als Arbeitszimmer abgesetzt werden. Durch die Möglichkeit steuerfreier Sonderzuwendungen wird das Modell noch interessanter. Unter dem Strich wird daher das Familieneinkommen bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis stets steigen. Steuersichere Gestaltung: Die Details hängen von der Art der Beschäftigung ab, ob mit oder ohne Lohnsteuerkarte. In jedem Fall sind klare vertragliche Regelungen über Arbeitszeiten, Entlohnung und Urlaubsanspruch zu treffen. Folgende Varianten sind möglich: 1. Vollzeit- oder Teilzeit-Mitarbeit auf Lohnsteuerkarte Alle Lohn- und Gehaltszahlungen sowie Nebenkosten wie Sozialabgaben sind für den Arbeitgeber-Ehegatten steuerlich voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Der Arbeitnehmer-Ehegatte kann bei dieser Variante diverse Freibeträge geltend machen und genießt volle soziale Absicherung (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Bei besonders verantwortungsvollen Aufgaben ist auch die Zusage von Tantiemen möglich. 2. Geringfügige Beschäftigung auf 325-Euro-Basis oder als Aushilfe (kurzfristige Beschäftigung) Auch in diesen Fällen sind alle Zahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Durch die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung für die gezahlten Beträge (20 % bei 325-Euro-Jobs bzw. 25 % bei kurzfristiger Beschäftigung) ergibt sich unter dem Strich für Ehepaare eine geringere Steuerlast, insbesondere, wenn diese sonst im Splitting-Tarif den Spitzensteuersatz zahlen müssten. Die „unbürokratischte“ Variante ist inzwischen die kurzfristige, nicht regelmäßige Beschäftigung für maximal 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage pro Jahr, der durchschnittliche Stundenlohn darf dabei nicht über 11,50 Euro liegen. Für die geringfügig entlohnte Beschäftigung auf 325-Euro-Basis (nicht mehr als 15 Stunden pro Woche) werden zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge fällig (10 % Krankenversicherung, 12 % Rentenversicherung), die der Arbeitgeber tragen kann. Ist ein Ehepaar bereits privat versichert, entfallen die pauschalen Abgaben für die Krankenversicherung. 3. Mitarbeit auf Honorarbasis Kann der Ehegatte unternehmerisch am Markt auftreten und auch andere Auftraggeber gewinnen, entfällt also das Risiko, als „scheinselbständig“ eingestuft zu werden, lässt sich diese Variante besonders lukrativ gestalten. Der Ehegatte kann mit den Honorareinnahmen eine selbständige Existenz aufbauen (zur eigenen Altersvorsorge, aber auch als zweites Bein für die Familie) und alle entsprechenden steuerlichen Möglichkeiten eines Selbständigen nutzen. Bei geschickter zeitlicher Abstimmung und Planung können die hohen Anfangsinvestitionen für die Gründung eines eigenen Unternehmens größtenteils über die dann erheblich verringerte Steuerlast eines zusammen veranlagten Ehepaars finanziert werden. Kommen die Einkünfte jedoch zu mehr als 5/6 von einem Auftraggeber, ist mit einer Einstufung als „arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit“ mit Sozialversicherungspflicht zu rechnen. Bei allen Varianten achten die Finanzämter vor allem auf übliche Verträge und die Angemessenheit der vereinbarten Vergütungen. Steuerberater empfehlen die Orientierung an tariflichen bzw. branchenüblichen Löhnen, Gehältern und Honoraren. Arbeitsverträge mit den eigenen Kindern Für Arbeitsverträge mit den eigenen Kindern gelten weitgehend die gleichen Kriterien und Gestaltungsprinzipien wie bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen. Das Mindestalter wird vom Jugendschutzgesetz geregelt. Betriebsführung Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 6 473 Steuerstrategien für die Unternehmerfamilie Die Gestaltungsspielräume in steuerlichen Belangen sind in den letzten Jahren immer enger geworden. Vielschichtige Möglichkeiten zum „Steuersparen“ bietet jedoch die Familie. Im Zusammenwirken mit seinem Steuerberater sollte der Handwerksunternehmer hier konsequent die möglichen Freiräume nutzen. Vorteile: Verglichen mit Ehegattenarbeitsverhältnissen kommen weitere Vorteile hinzu. Die Anbindung und Bezahlung von Kindern führt in vielen Fällen nicht nur zur Minderung der elterlichen Steuerprogression. Für das Kind selbst kann so unter Umständen die Ausbildung steuergünstig finanziert werden. Ein klarer Vorteil, denn die entsprechenden Unterhaltsleistungen, die die Eltern ihren Kindern ohnehin schulden, müssten sonst aus versteuerten Geldern erbracht werden. Die frühzeitige Übernahme von Verantwortung in beruflicher Praxis wirkt sich zudem meist günstig für die Entwicklung des Nachwuchses aus, weshalb nicht wenig Eltern bei studierenden Kindern schon aus Prinzip Unterhaltsansprüche mit Zahlungen für Arbeitsleistungen verrechnen. Dies ist auch rechtens, denn Unterhaltsansprüche können grundsätzlich nur bei Bedürftigkeit geltend gemacht werden. Angerechnet werden stets Einkünfte aus eigener Arbeit und Vermögen. Besonderheit: Selbständige schließen mit ihren Kindern häufig steuerlich besonders interessante Ausbildungsverträge ab, da sie so alle Ausbildungskosten (z. B. Studium der Betriebswirtschaft) übernehmen und sämtliche Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen können. Die Ausbildungsvergütung bleibt beim Kind - durch Grundfreibetrag, Werbungskosten und Vorsorgepauschale - häufig ganz steuerfrei oder wird nur mit geringen Eingangssteuersätzen versteuert. Alleinerziehende Auszubildende und Studenten erhalten zusätzlich einen Haushaltsfreibetrag. Beachtenswert sind bei der Beschäftigung der eigenen Kinder in jedem Fall folgende Punkte: · Nach BGB gibt es für Kinder eine familienrechtliche Dienstleistungspflicht. Da die Mithilfe in einer Hausgemeinschaft insofern also als selbstverständlich gilt, muss ein Arbeitsvertrag in jedem Fall über eine gelegentliche Mithilfe hinausgehen, um anerkannt zu werden. Aufgaben, Arbeitszeit und die Vergütung dafür ist genau festzulegen. Eine sehr niedrige Entlohnung gilt als Indiz für reine Familienhilfe, die steuerlich nicht anerkannt wird. Der Anerkennung steht indessen nichts entgegen, wenn andere Beschäftigte zu den gleichen Konditionen beschäftigt werden oder werden könnten. Dazu gehört dann sogar schon ein regelmäßiger Telefondienst oder die Beschäftigung erwachsener Kinder als Chauffeur in einem klar definierten Umfang. · Arbeit auf Lohnsteuerkarte - auch bei geringfügiger Beschäftigung - ist für Schüler und Studenten meist die günstigste Variante, denn bei jährlichen Einkünften unter dem Grundfreibetrag bleiben diese vollkommen steuerfrei. · Das Kind selbst kann über die oben genannten Pauschalen hinaus in diesem Fall sämtliche Arbeitnehmer-Steuervergünstigungen wahrnehmen, z. B. bei zusätzlicher Wohnung am Studienort. Es kann Werbungskosten geltend machen, Arbeitsmittel ansetzen, ein eigenes Arbeitszimmer sowie gegebenenfalls ein eigenes Arbeitszimmer für doppelte Haushaltsführung und Fahrtkosten steuerlich ansetzen. Bindungsfrist: Bei Ausbildungsverträgen darf die Verpflichtung zur mindestens dreijährigen Mitarbeit nach Abschluss der Ausbildung nicht fehlen, da sonst eine Rückzahlung der Ausbildungskosten in Betracht kommt. Wegen des Selbstkontrahierungsverbots sind laut Bürgerlichem Gesetzbuch Verträge zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern nur bei Bestellung eines Ergänzungspflegers gültig. Dies gilt nach der Rechtsprechung jedoch nicht für Arbeitsverträge. Zinszahlungen als Betriebsausgaben Wenn eine betriebliche Investition vorgesehen ist, die finanziert werden muss, so lässt sich das vielleicht auch familienintern regeln. Hat ein Familienmitglied freies Geld auf dem Konto (auch aus Schenkung), kann er dieses für betriebliche Investitionen mit einem marktüblichen Zinssatz verleihen - auch dem, der ihm das Geld zuvor geschenkt hat. Die Vorteile: Der jährliche Freibetrag für solche Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bleiben die Einnahmen des kreditgebenden Familienmitglieds insgesamt unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 6.902 Euro fällt auf die Zinszahlungen überhaupt keine Steuer an, auch bei Zinszahlungen über den Freibeträgen. Die gezahlten Zinsen sind beim Kreditnehmer jedoch in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig oder, bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten anzusetzen. Steuersichere Gestaltung: Voraussetzung für die Anerkennung ist ein marktüblicher Darlehensvertrag wie zwischen Fremden (Schriftform), der auch tatsächlich vereinbarungsgemäß durchgeführt wird. Regelungen über die Rückzahlung, Zinsen und Sicherheiten dürfen nicht fehlen. Ohne die tatsächliche Durchführung (z. B. Auszahlung von Zinsen zum vereinbarten Zeitpunkt) ist selbst ein schriftlicher Vertrag für das Finanzamt nicht anerkennungsfähig. Besonderheiten: Steuerschädlich ist es immer, Gehaltsteile bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis gar nicht erst auszuzahlen, sondern stillschweigend als Darlehen zu übernehmen. In solchen Fällen sollte also besser ein separater Vertrag abgeschlossen werden. Für den Abschluss von Darlehensverträgen mit Kindern ist die Bestellung eines amtlich bestellten Ergänzungspflegers (kann auch ein Verwandter sein) zwingend erforderlich. Interessant sind auch Kombinationsvereinbarungen. Häufig geht dem Darlehen eine Schenkung des Darlehensnehmers voraus (Steuerfreibeträge für Schenkungen beachten!). Falls Sie diese Konstruktion wählen, darf die Schenkungsurkunde keine entsprechenden Bedingungen (Schenkung nur bei gleichzeitiger Darlehenszusage u.ä. enthalten). Solche bedingten Schenkungen werden als Gestaltungsmissbrauch eingestuft und die Darlehenszinsen nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Schenkungen und Darlehen müssen deshalb stets sachlich und zeitlich unabhängig voneinander vereinbart werden. Mögliche Lösung: Geschenktes Geld zunächst eine Zeit lang in eine andere Anlageform stecken. Mit Senioren Steuern sparen Bei der Beschäftigung von Senioren aus dem Familienkreis können Sie mit den gleichen Modellen arbeiten wie bei den Ehegatten-Arbeitsverhältnissen, also in Vollzeit, Teilzeit oder freiberuflich als Honorarkraft. Unbürokratisch lässt sich eine Mitarbeit auf Honorarbasis gestalten. In solchen Fällen stellt der Senior dem Junior einfach eine Rechnung, zum Beispiel für beratende Tätigkeit bei besonderen Erfahrungen. Soweit der Gewinn (Einnahmen/ Betriebsausgaben) unter 24.542 Euro bleibt, fällt für die Consultingfirma des Seniors auch keine Gewerbesteuer an. Die Vorteile: Personen ab 65 Jahren erhalten neben dem steuerlichen Grundfreibetrag sowie dem arbeitnehmertypischen Freibeträgen einen zusätzlichen Freibetrag (Altersentlastungsbetrag) in Höhe von derzeit 1.902 Euro. Bei geringen Gewinnen minus Freibeträgen bleibt die Einkommensteuer moderat. Steuersichere Gestaltung: Übliche Vertragsgestaltung wie unter Fremden und Durchführung wie bereits beschrieben. Besonderheit bei 325 Euro-Jobs: Zuvor selbstständige Pensionäre und Rentner sind von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn die Einkommensgrenzen eingehalten werden. Mietverträge mit eigenen Kindern Durch Mietverträge mit den eigenen Kindern lässt sich die familiäre Förderung des Nachwuchses mit Steuerersparnissen kombinieren. Beispiel: Einunterhaltspflichtiger Vatervermietet seiner Tochter eine ihm gehörende Eigentumswohnung. Solche Verträge müssen auch dann steuerlich anerkannt werden, Betriebsführung Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 6 474 wenngleichzeitig Unterhaltgezahltwirdund die Miete aus dem gezahlten Unterhalt zurückfließt. Entscheidend - so der Bundesfinanzhof (AZ IX R 39/99) ist dabei eine eindeutige vertragliche Vereinbarung und die entsprechende Durchführung. Die Vorteile: Unterhaltszahler können den Unterhalt weiterhin geltend machen, auch bei Verrechnung der Unterhalts- mit den Mietzahlungen. Dem Vermieter bleiben dennoch die steuerlichen Vorteile aus Vermietung (Abzug von Finanzierungskosten, Werbungskosten u. ä.), selbst wenn der Mietzins relativ moderat angesetzt wird. Steuersichere Gestaltung: Sie müssen einen korrekten Vertrag wie unter Fremden abschließen, mit den üblichen Details wie Mietzins, Nebenkosten, Kaution. Der vereinbarte Mietzins darf nicht unter 50 % der marktüblichen Miete liegen. Solche Verträge werden allerdings immer dann als Gestaltungsmissbrauch eingestuft, wenn Eltern und Kinder eine Hausgemeinschaft bilden. Es ist also nicht möglich, das Kinderzimmer zu vermieten. Mögliche Variante: Monatliche Unterhaltszahlungen und Mietschuld werden von vornherein verrechnet. Angenommen, die Tochter hat Anspruch auf 511 Euro, monatlichen Unterhalt und muss aus dem Mietvertrag 256 Euro Miete zahlen. In diesem Fall ist es möglich, einfach 256 Euro Unterhalt zu zahlen und zusätzlich Wohnrecht mit Mietvertrag zu gewähren. Komplizierten Hin- und Herüberweisen ist nicht mehr erforderlich. Mit Sonderzuwendungen das Vermögen der Familie mehren Selbständige, die Familienangehörige beschäftigen, setzen sämtliche Kosten als Betriebsausgaben ab, finanzieren diese Kosten also bis zu Hälfte aus ersparten Steuern. Bei bestimmten Extras lohnt sich das besonders. Die Vorteile: Während der Selbstständige durch Betriebskostenabzug bis zu 51 % Einkommensteuer spart, bleiben viele Extras beim Empfänger vollkommen steuerfrei oder können zu geringen Sätzen versteuert werden. So wächst unterm Strich unweigerlich das Familieneinkommen auf Kosten des Finanzamts. Steuersichere Gestaltung: Extras im Arbeitsvertrag ausdrücklich zusichern und, sofern vorhanden, auch anderen vom Stellenprofil her vergleichbaren Angestellten anbieten. Direktversicherung: Eine Lebensversicherung (auch über Fonds) für einen mitarbeitenden Ehegatten oder im Betrieb beschäftigte Kinder kostet bis zu einem Jahresbeitrag von derzeit 1742,5 Euro nur 20 % Pauschalsteuer und wird am Ende der Laufzeit steuerfrei ausbezahlt. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Jahre. Eine Direktversicherung - bezahlt anstelle von Gehalt oder Arbeitslohn - wird häufig auch anstelle einer Gehaltserhöhung abgeschlossen. Die Angemessenheit solcher Zahlungen für Familienmitglieder wird gern überprüft. Faustregel: Sozialversicherungsrente + Bezüge aus einer Direktversicherung sollten 75 % des Arbeitslohns nicht überschreiten - alles darüber gilt als „Überversorgung“. Im Fall einer solchen Überversorgung wird nur ein Teil der Direktversicherung steuerlich anerkannt. Dienstwagen: Soweit betrieblich sinnvoll, dürfen Sie Familienmitgliedern einen Dienstwagen zur privaten Mitbenutzung auch zur Verfügung stellen, die laufenden Kosten dafür (Abschreibung, Versicherung, Kfz-Steuer usw.) vollständig übernehmen und komplett steuerlich absetzen. Falls es nicht gleich ein Dienstwagen sein muss, gibt es auch eine günstigere Variante: Setzt ein Familienmitglied den eigenen PKW für Dienstfahrten ein, können Sie eine steuerfreie Kilometerpauschale auszahlen und: Bei einem etwaigen Unfall auf einer solchen Dienstfahrt dürfen Reparaturen steuerfrei ersetzt werden. Immobilien-Nießbrauch zur Studienfinanzierung Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung fließen in der Einkommensteuerberechnung mit ein und erhöhen die zu zahlenden Steuern. Da für Eltern eine Unterhaltspflicht bei einem Studium ihrer Kinder besteht, empfiehlt es sich, dass Eltern einem Kind den Nießbrauch an einer Eigentumswohnung oder einem Mietshaus übertragen. Sie selbst bleiben Eigentümer, die Erträge (bzw. Wohnrecht) jedoch fließen - meist zeitlich begrenzt - dem Kind zu. Die Vorteile: Verlagerung von Einnahmen auf ein nicht oder nur gering steuerpflichtiges Familienmitglied. Überdies sinken oder entfallen die Unterhaltsverpflichtungen der Eltern. Schenkungssteuer fällt wegen der hohen Freibeträge bei diesem Steuersparmodell in der Regel nicht an. Kinderbetreuung Die Kosten für Kinderbetreuung sind normalerweise Privatsache, die seit Anfang 2000 nur noch mit einem Freibetrag steuerlich berücksichtigt werden. Arbeitet die Ehefrau (oder der Ehemann) jedoch im Betrieb mit, können die nachgewiesenen Kosten für in diesem Fall dann erforderliche Privatbetreuung steuerfrei ersetzt und als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Steuerfreie Zuschläge: Gerade Angehörige arbeiten schon einmal zu „unmöglichen“ Zeiten. Für Nachtarbeit kann ein steuerfreier Zuschlag von 40 % auf die normale Vergütung ausgezahlt werden, für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sogar zu 125 %. Geschickt kombiniert lassen sich so bis zu 200 % Gehaltszuschläge steuerfrei einstreichen. Fort- und Weiterbildung: Beruflich sinnvolle Weiterbildungsmaßnahmen (Sprachkurse, Computer-Fachkurse, Persönlichkeitstrainings u.ä.) sind nicht selten auch privat sehr interessant. Sie sind aber dennoch auch für Familienangehörige steuerlich voll absetzbar, wenn die betriebliche Notwendigkeit glaubhaft gemacht werden kann. Ausbildungskosten: Wenn Sie dem eigenen Sohn als Auszubildendem ein Ausbildungsgehalt zahlen ist dies - auch übertariflich - steuerlich voll absetzbar. Der Sohn selbst zahlt - wegen des Grundfreibetrags - meist gar keine oder nur sehr wenig Steuern. Zinsgünstige Darlehen: Günstige Kredite für Mitarbeiter müssen diese nicht als geldwerten Vorteil versteuern, solange der Effektivzins nicht unter 5,5 % liegt. Abfindungen: Abfindungen bleiben nach längerer betrieblicher Mitarbeit bis zu einem Betrag von 12.271 Euro für den Empfänger steuerfrei (bzw. bis zu 15.339 Euro für über 50-Jährige bei mehr als 15-jähriger Betriebszugehörigkeit). Aber Vorsicht: Die Anerkennung kann versagt werden, wenn im Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel fehlt oder andere Mitarbeiter nicht die gleichen Privilegien genießen. Kleine Geschenke: Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Zur Liste der steuerfreien Extras gehören auch Geburtstagsgeschenke (31 Euro pro Jahr), Arbeitsessen (jeweils bis zu 31 Euro ), Telefonkostenerstattung, kostenlose Getränke und Snacks sowie die Übernahme von Auslagen und Reisespesen. Sind häufig beruflich veranlasste Bahnfahrten erforderlich, kann zum Beispiel eine Bahncard zur Verfügung gestellt werden (die dann durchaus auch privat genutzt werden darf). Weitere Steuer-Strategien: Wie alle Steuerpflichtigen haben auch Familienangehörige untereinander ganz selbstverständlich das Recht, ihre Verhältnisse derart zu gestalten, dass eine möglichst geringe Steuerlast entsteht. Hier einige weitere interessante Gestaltungsinstrumente. Ausgeschöpfte Freibeträge: · Gestaltungsvariante 1 - Zinslose Darlehen gewähren: Die Freibeträge für Kapitalerträge sind bei 1585 Euro für Ledige und 3119 Euro für Verheiratete heutzutage schnell ausgeschöpft. Alle Zinseinnahmen, die darüber liegen, müssen zum persönlichen Betriebsführung Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 6 476 Steuersatz mit dem Finanzamt geteilt werden. Da der Steuerzahler allerdings - noch - nicht dazu verpflichtet ist, sein Geld mit Zinsgewinn anzulegen, bieten sich bei Bedarf zinslose Darlehen an, zum Beispiel für Sohn oder Tochter. Auf diese Weise kann man hohe Anlagebeträge natürlich auch auf Kinderkonten parken und so zusätzliche Freibeträge wahrnehmen. · Gestaltungsvariante 2 - Wertpapiernießbrauch: Eine andere Methode, Kapitaleinkünfte legal zu verlagern, ist der Wertpapiernießbrauch aus einer Erbschaft. Damit erhält zum Beispiel das Kind eines Erben, eventuell zeitlich begrenzt, sämtliche Zinseinkünfte aus einem Wertpapier-vermögen, jedoch nicht die Verfügungsgewalt über die Wertpapiere selbst. Die Zinseinkünfte bleiben durch den (in der Regel nicht ausgeschöpften) Freibetrag des Kindes auf diese Weise steuerfrei. · Gestaltungsvariante 3 - Schenkung: Dies ist eine häufig angewandte Variante, um Freibeträge zu multiplizieren. Je Kind kann noch einmal der volle Freibetrag genutzt werden. Voraussetzung: Vermögensübertragung im Sinne einer Schenkung, eigenes Konto des Kindes mit vollem Verfügungsrecht. Übernahme von Möbeln und Arbeitsmitteln aus Privatbesitz: Wird mit privaten Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen - zum Beispiel im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses - ein Büro oder Arbeitszimmer eingeräumt, sind diese Kosten steuerlich voll absetzbar. Wertrealistisch schätzen, über die Nutzungsdauer verteilt abschreiben oder - bei Beträgen bis 409 Euro sofort absetzen. Solche Kosten nicht unterschätzen: Da beispielsweise auch Perserteppiche, Graphiken und antike Möbel als steuerlich absetzbar anerkannt sind, kann für die Einrichtung eines Büros aus Privatbesitz schnell auch eine fünfstellige Summe zusammenkommen. Stille Beteiligungen: Stille Beteiligungen an einem Unternehmen (Gewinnbeteiligung ohne Miteigentum und Mitspracherecht, Verlustbeteiligung nur bis zur Höhe der Einlage) gelten als besonders elegante Methode der Einkommensverlagerung, möglich auch als Alternative zum Mitarbeiterdarlehen. Denn die Gewinnbeteiligung, die ja von der Höhe der Einlage und vom Erfolg des Unternehmens abhängt, darf weit höher sein als die marktüblichen Zinsen für Darlehen. Für den Unternehmer sind die ausgezahlten Gewinnanteile steuersenkende Betriebsausgaben. Aufgrund der Freibeträge fällt jedoch für die „Stillen Beteiligten“, insbesondere für Kinder, in vielen Fällen keine Steuer an. Wichtig: Klare vertragliche Vereinbarungen mit Kündigungsrecht treffen und pünktliche Auszahlung der Gewinnanteile auf ein eigenes Konto. - Die Einlagen für stille Beteiligungen können übrigens auch aus Schenkungen stammen. Unterhaltszahlungen: Wird eine Ehe geschieden, sind die meisten der oben genannten Steuersparmöglichkeiten leider nicht mehr realisierbar. Ein Trost: Unterhaltspflichtige dürfen immerhin bis zu 13.805 Euro Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehegatten als Sonderausgaben in die Steuererklärung eintragen. Bedingung: Der oder die Ex muss zustimmen und geleistete Zahlungen selbst versteuern (Realsplitting-Prinzip). Oft stimmt der Ex-Ehegatte dem jedoch nicht zu. Der Ausweg dann: Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung angeben (Höchstgrenze hier: 6902 Euro pro Jahr). K. Linke Betriebsführung

Autor
  • K. Linke
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