Betriebsführung
Unternehmensnachfolge rechtzeitig anpacken
ep6/2009, 3 Seiten
Nachfolge vorausschauend planen Nach einer Erhebung des Instituts für Mittelstandsforschung stellt sich für rund 70000 Unternehmer jährlich die Frage der Betriebsübergabe, wobei nur 40 % der Familienunternehmen ihre Nachfolge geklärt haben. Auch der Autor stellt in seiner Tätigkeit als Partner und Anwalt bei der DHPG, Bonn, immer wieder fest, dass das Thema in der Praxis meist sehr spät in Angriff genommen wird. Das kann angesichts eines derart komplexen wie sensiblen Themas am Ende fatal ausgehen. Es gilt deshalb, den reibungslosen Übergang des Unternehmens in die nachfolgende Generation und dessen Fortbestand längerfristig zu gestalten. Dabei sollten möglichst alle steuerlichen und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zum Vorteil des Unternehmens genutzt werden. Bei der Wahl des potentiellen Nachfolgers ist neben der fachlichen auch die soziale Kompetenz wichtig. Das Vertrauen von Mitarbeitern und Kunden muss gleichermaßen gewonnen werden. Im Nachfolgekonzept sollten vor allem solche Fragen wie das Übertragen von Privat- und Betriebsvermögen, die Testamentsgestaltung und ggf. eine Vorübertragung auf einen Nachfolger an der Unternehmensspitze berücksichtigt werden. Experten empfehlen dafür eine Zeitspanne von mindestens sechs Monaten, um die angedachten Maßnahmen umsetzen zu können. Häufige Folgen von Planungsfehlern Fehler bei der Nachfolgeplanung können für den Betrieb existenzbedrohend werden. Führungskrise. Für den Fall, dass für den Todesfall überhaupt keine Vorsorge getroffen worden ist, bleibt regelmäßig unklar, wer die Nachfolge übernehmen und damit das Unternehmen führen soll. Ein so entstehendes Führungsvakuum, gerade über einen länger andauernden Zeitraum, kann die Führung des Unternehmens in dreierlei Hinsicht gefährden: Liquidität. Werden durch den Todesfall finanzielle Ansprüche ausgelöst, sei es durch weichende Erben oder das Finanzamt, kann der Unternehmensnachfolger gezwungen sein, Liquidität aus dem Unternehmen zu ziehen. Dies kann regelmäßig die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens überbeanspruchen. Überfremdungsgefahr. Vorrangiges Ziel jeglicher Nachfolge und Nachfolgeplanung ist häufig die Sicherung des Fortbestands des Unternehmens in der Hand der Familie. Langjährige Mitarbeiter einbeziehen Eine rein familieninterne Unternehmensnachfolge scheitert häufig daran, dass zwar potentielle Nachfolger vorhanden sind, diesen jedoch die Eignung zur Unternehmensführung oder das entsprechende Interesse fehlt. Ein solcher Fall tritt z. B. auch dann ein, wenn die Nachfolger noch minderjährig sind oder unternehmensfremde Lebensziele verfolgen. In diesen Fällen muss die familieninterne Nachfolge durch externe Hilfestellungen unterstützt werden. Insbesondere für kinderlose Unternehmer stellt die Unternehmensübertragung auf langjährige Mitarbeiter eine überlegenswerte Alternative dar. Die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen ist in diesen Fällen nicht nur ein personalpolitisches Instrument zur stärkeren Motivation und Bindung der Führungskräfte, sondern auch eine Lösungsmöglichkeit zur Sicherstellung des Unternehmenserhalts. Ist keine der oben dargestellten Maßnahmen der Unternehmensnachfolge möglich oder gewollt, bleibt der Unternehmensverkauf. Unternehmensverkauf Er ist i. d. R. günstiger als die Liquidation, bei der regelmäßig nur Sachwerte zu niedrigen Preisen realisiert werden können. Ein Verkauf ist auch dann zu empfehlen, wenn das Unternehmen wirtschaftlich nicht überlebensfähig ist. Auch geeignete Familienmitglieder sollten nicht aus Familientradition oder auf Familiendruck ein chancenloses Unternehmen übernehmen. Der Verkauf sollte noch vom Unternehmer selbst in die Wege geleitet werden, da eine möglicherweise zerstrittene Erbengemeinschaft im Regelfall nur zu ungünstigeren Konditionen veräußern wird. Externen Rat nutzen Gerade im Handwerk erlebt man es häufig, dass die Unternehmensinhaber nicht zu realisierende Vorstellungen über den Wert ihres Unternehmens haben. Hier hilft nur ein externer Berater, der einen realistischen Wert errechnet. Kommt man zu dem Ergebnis, dass eine Nachfolge möglich und gewollt ist, kann eine frühzeitige familieninterne Übergabe dank Freibeträgen und Betriebsvermögensbegünstigungen im Einzelfall ohne Erbschaftssteuerzahlung erfolgen. Hier gilt es, probehalber die Schenkungsteuerbelastung zu ermitteln. Erbschaftssteuerreform: neue Regeln beachten Seit 1. Januar 2009 gelten in diesem Bereich völlig neue Regelungen der Erbschaftssteuerreform. Grund für die Reform war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die grundrechtskonforme Bewertungsregeln für Immobilien und Betriebsvermögen gefordert hat. Gleichzeitig sind Freibeträge und Steuersätze neu festgelegt worden (Tafel und ). Die persönlichen Steuerfreibeträge nach § 16 EStG, die alle 10 Jahre ausgeschöpft werden können, hat man nach Inkrafttreten der Erbschaftssteuerreform zum 01.01.2009 durchgehend angehoben. Verkehrswert als Basis Sämtliche Vermögensarten sind nunmehr auf Basis des Verkehrswertes zu bewerten. Bei Betrieben ist der Verkehrswert - sofern kein Verkaufspreis vorliegt - anhand eines „Ertragswertverfahrens oder eines jeweils in dem Wirtschaftszweig üblichen Bewertungsverfahrens“ zu ermitteln. Das Bewertungsrecht enthält zudem ein vereinfachtes Ertragswertverfahren. Bei diesem ist ein fester Risikozuschlag vorgeschrieben; anderen Ertragswertverfahren können auch branchenübliche Kapitalisierungszinssätze zugrunde gelegt werden. Steuerwert des Betriebsvermögens ermitteln Der Steuerwert des Betriebsvermögens von Unternehmen, d. h. der gemeine Wert von jeglichem Einzelunternehmen - auch der Handwerksunternehmen - bestimmt sich in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr vor dem Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 6 468 BETRIEBSFÜHRUNG Unternehmensnachfolge rechtzeitig anpacken Obwohl das Thema äußerst komplex ist, werden in der Praxis Nachfolgeregelungen meist relativ spät in Angriff genommen. Eine Übertragung an eigene Kinder oder eine Veräußerung an Externe erfordert aber eine systematische Planung. Mit der Erbschaftssteuerreform wurden die Rahmenbedingungen grundlegend geändert, sodass die Frage steht, ob eine Übergabe noch lohnt oder am Ende nur die Abwicklung bleibt. Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 6 469 Besteuerungszeitpunkt zurückliegen. Gibt es keine derartigen Verkäufe, muss der Wert des Betriebsvermögens mittels einer Gesamtbewertung anhand betriebswirtschaftlich gängiger Unternehmensbewertungen (z. B. IDW S1) oder einer anderen vom Finanzamt anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ermittelt werden. Dabei ist diejenige Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde. Es steht auch ein vereinfachtes Ertragswertverfahren zur Verfügung. Dieses kann für Bewertungszwecke herangezogen werden, ist aber nicht zwingend. Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist nicht über alle Wirtschaftszweige hinweg anwendbar. Dies betrifft z. B. kleinere Handwerksbetriebe, bei denen wegen ihrer unternehmensbezogenen Eigenart auf den Substanzwert abgestellt werden sollte oder Freiberufler, für die eine umsatzbasierende Bewertung in Frage kommt. Zur Anwendung muss die Wertermittlungsmethode kommen, die ein Erwerber der Bemessung eines Kaufpreises zugrunde legen würde. Die Beweislast für die Üblichkeit der alternativ angewendeten Bewertungsmethode trifft allerdings denjenigen, der das vereinfachte Ertragswertverfahren zurückweist oder nicht zur Anwendung kommen lassen will. Wahlrecht des Steuerpflichtigen ist anzuzweifeln Ob der Steuerpflichtige ein echtes Wahlrecht hat, das vereinfachte Ertragswertverfahren von vornherein abzulehnen, ist anzuzweifeln, denn § 12 Erb StG schreibt für Betriebsvermögen ausdrücklich den Vorrang des Bewertungsgesetzes (Bew G) vor. Da die Bewertung nach dem vereinfachten Verfahren, vor allem angesichts des gesetzlich festgeschriebenen Kapitalisierungsfaktors, tendenziell hoch ausfallen dürfte, ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung zunächst eine Bewertung nach §§ 199 ff. Bew G verlangen wird. Betriebsvermögen bleibt begünstigt Das Betriebsvermögen bleibt nach der Reform der Erbschaftssteuer begünstigt. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte ausdrücklich „Verschonungsregelungen“ zugelassen. Diese Regelungen dienen insbesondere der Entlastung von Erbschafts- sowie Schenkungssteuer mittelständischer Unternehmen bei einer Generationennachfolge. Das lohnt sich jedoch nur für Nachfolger, die sich langfristig an den Betrieb binden wollen. Für Betriebsvermögen wurde ein Wahlrecht eingeführt. 1. Der Unternehmensnachfolger kann zwischen einem Abschlag von der Bemessungsgrundlage i. H. v. 85 % 2. oder i. H. v. 100 % (Verschonungsoption) wählen. Für diesen Teil des Betriebsvermögens muss nur dann Erbschaftssteuer gezahlt werden, wenn gegen die Fortführungsbedingungen verstoßen wird. Je nach Verschonungsvariante muss hierfür ein Zeitraum von sieben (Regelverschonung) oder zehn Jahren (Verschonungsoption) eingehalten werden. Die im Fall der Regelverschonung verbleibenden 15 % des Betriebs-Tafel Erbschaftssteuerreform - neue Freibeträge Steuerklasse Personenkreis Freibetrag alt Freibetrag neu I Ehegatte 307000 Euro 500000 Euro Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder 205000 Euro 400000 Euro Enkelkinder 51200 Euro 200000 Euro Eltern u. Großeltern bei Erbschaft 51200 Euro 100000 Euro II Eltern u. Großeltern bei Schenkung, Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten 10300 Euro 20000 Euro III alle übrigen Beschenkten u. Erwerber (z. B. Onkel, Tanten; Zweckzuwendungen) 5200 Euro 20000 Euro III gleichgeschlechtliche Lebenspartner bei eingetragener Lebenspartnerschaft 5200 Euro 500000 Euro Für die Bestimmung der Steuersätze sind die Tarifgrenzen leicht nach oben gerundet worden. Die Steuersätze sind durch die Erbschaftssteuerreform in den Steuerklassen II und III deutlich angehoben worden. Es ergeben sich deutliche Verschlechterungen gegenüber dem bisherigen Tarifverlauf. Tafel Steuersätze (in Klammern die bisherigen Werte und %-Sätze) Werte d. steuerpflichtigen Erwerbs Steuerklasse Steuerklasse Steuerklasse (§ 10 Erb StG) bis einschl. Euro I II III 75000 Euro (52000 Euro) 7 % 30 % (12 %) 30 % (17 %) 300000 Euro (256000 Euro) 11 % 30 % (17 %) 30 % (23 %) 600000 Euro (512000 Euro) 15 % 30 % (22 %) 30 % (29 %) 6000000 Euro (5113000 Euro) 19 % 30 % (27 %) 30 % (35 %) 13000000 Euro (12783000 Euro) 23 % 50 % (32 %) 50 % (41 %) 26000000 Euro (25565000 Euro) 27 % 50 % (37 %) 50 % (47 %) über 26 Mio. Euro (über 25,565 Mio. Euro) 30 % 50 % (40 %) 50 % (50 %) Trotz der Verbesserung bei den Freibeträgen der Steuerklasse II und III müssen Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Cousins, Neffen und Nichten regelmäßig deutlich mehr Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auf geschenktes oder von Todes wegen erworbenes Vermögen zahlen. Dagegen können an den Ehegatten und in gerader Linie, also an Kinder und Enkel, höhere Freibeträge ausgeschöpft werden. Allerdings ist die Bewertung häufig ungünstiger geworden. BETRIEBSFÜHRUNG Alles auf einem übersichtlichen Bildschirm Kabel++ Programm zur Berechnung von Starkstromkabeln in der Prozessindustrie, für Versorgungseinrichtungen und für Beleuchtungs-Speisekabel entlang Autobahnen Entworfen von Elektrotechnikern, die damit seit 1992 in der täglichen Praxis arbeiten. In der einfachsten Standardausführung bereits mit allen möglichen Schmelzsicherungen, Automaten und Arten des Motoranlaufs versehen. Selektivität ist bereits in der Basisausführung der Advanced Version enthalten. Es gibt Optionen für eine Loadbalance und die grafische Ausgabe einer MCC Ansicht und eine einpolige Darstellung (Single-Line Diagramm). Wir sind ein unabhängiges Unternehmen, es gibt also keine Einschränkung im Hinblick auf Hersteller-Typen von Sicherungen oder Norminstituten. Besuchen Sie unsere Webseite unter www.kabelberechnung.de vermögens werden pauschal als nicht-produktiv eingestuft. Die Steuer auf diesen Teil des Betriebsvermögens muss stets sofort gezahlt werden. Kriterien des Abschlags Lohnsumme. Der Abschlag ist daran geknüpft, dass am Ende des Überwachungszeitraums von sieben oder 10 Jahren die Summe der jährlichen Lohnsummen mindestens 650 %, d. h. durchschnittlich 93 % pro Jahr oder 1000 %, d. h. durchschnittlich 100 % der Ausgangslohnsumme, erreicht. Bei einem Verstoß entfällt der Abschlag in demselben prozentualen Umfang, zu dem die tatsächliche Lohnsumme die Mindestlohnsumme unterschreitet. Für Betriebe mit zehn oder weniger Mitarbeitern gilt diese Bedingung nicht. Behaltefrist. Auch das Betriebsvermögen muss über 7 oder 10 Jahre im Betrieb erhalten bleiben oder fortgeführt werden - so genannte Verhaftungsregelung. Wird der Betrieb oder ein Teil davon verkauft oder entnommen, wird Erbschaftssteuer fällig. Die Nachversteuerung erfolgt zeitanteilig. Verwaltungsvermögen. Bei Reinvestition des Erlöses in begünstigtes Betriebsvermögen ist der Verkauf unschädlich. Einstiegsvoraussetzung für die Verschonung ist, dass das Betriebsvermögen nicht zu mehr als 50 % oder 10 % aus so genanntem Verwaltungsvermögen besteht (Kasten). Besteht das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen, kann die Schonungsregelung nicht angewendet werden und der gesamte Betrieb unterliegt der Erbschaftsteuer. Für die vollständige Freistellung des Betriebsvermögens von Erbschaft- und Schenkungsteuer liegt die Grenze bei 10 %. Wird diese überschritten, kann allenfalls der 85 %-Abschlag in Anspruch genommen werden. Mit Rücksicht auf den nicht begünstigten 15 %igen Anteil des Betriebsvermögens der Regelverschonung ist weiterhin ein gleitender Abzugsbetrag vorgesehen. Beläuft sich der (gemeine) Wert des unter die Verschonung unterfallenden Betriebsvermögens auf einen Betrag von bis zu 150000 Euro, entfällt darauf die Erbschaftsteuer. Wird der Wert überschritten, verringert sich der Abzugsbetrag um 50 % des die Grenze von 150000 Euro übersteigenden Betrages. Liegt der Wert des nicht der Verschonung unterfallenden Betriebsvermögens über 450000 Euro, entfällt der Abzugsbetrag, der im Übrigen nur einmal innerhalb von 10 Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe berücksichtigt werden kann. Mit dem Abzugsbetrag will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Betriebsvermögen bis zu einem Wert von 1 Mio. Euro steuerfrei gestellt werden. Allerdings sind auch in solchen Erwerbsfällen, die damit gänzlich erbschafts-und schenkungsteuerfrei werden, die Verschonungsvoraussetzungen (Lohnsummenkriterium und Behaltefrist) einzuhalten. Fazit Im Einzelnen ist bei Bewertung und Begünstigung von Betriebsvermögen noch vieles ungeklärt und streitanfällig wie z. B. auch die exakte Definition des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens. Dennoch gilt es, für die Unternehmensnachfolge rechtzeitig einen tragfähigen Plan und ein fundiertes Nachfolgekonzept, schon aufgrund der hohen betriebswirtschaftlichen Bedeutung, zu entwickeln - und dies in sachkundiger Begleitung seines Rechts- und Steuerberaters. A. Rohde Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 6 470 BETRIEBSFÜHRUNG Zinsen - was Geld kostet Ohne Banken ist das moderne Geschäftsleben nicht denkbar und ein Blick in die Geschichte zeigt, der Beruf des Geldverleihers ist so alt wie das Geld selbst. Aber anhand der schriftlichen Zeugnisse aller großen Weltreligionen wird schnell deutlich, dass die Praktiken der Geldverleiher häufig auf Ablehnung stießen. So gesehen ist die aus der aktuellen Bankenkrise resultierende überwiegend kritische Sicht auf die Kreditinstitute absolut nichts Neues - und sicher nicht unberechtigt. Tafel Programme zur Zins- und Tilgungsrechnung Programm Autor Downloadadresse Systemanforderungen Zinswert- M. Schlag de.geocities.com ab Windows 98 berechnung ms984025 Hypotheken- _ ,, _ _ ,, _ _ ,, _ darlehen Zins- www.distelkamp- ab Windows 95 berechnungen - electronic.de Berater oder Verkäufer Wer eine Bank betritt spürt meist instinktiv - hier brauchte beim Bau nicht gespart zu werden. Diesem Trend sind in den letzten Jahren vielfach auch Sparkassen und Volksbanken gefolgt. Diese Umgestaltung im Erscheinungsbild wurde durch tiefgreifende Änderungen im Selbstverständnis der Geldinstitute und in deren Geschäftsgebaren begleitet. Im Nachhinein hat sich manches als Fehlentwicklung erwiesen. Das ist umso bedauerlicher, da die Kundenberater der Banken oft über Jahre ein enges Vertrauensverhältnis zu ihren Privat- und Geschäftskunden entwickelten. Hier hat es in den letzten Monaten infolge der Finanzkrise schon manche böse Überraschung gegeben und es stehen diesbezüglich noch turbulente Monate bevor. Vertrauensvoll beraten ist eben etwas anders als provisionsorientiert verkaufen. Da aber Letzteres derzeit überwiegt, ist Skepsis geradezu unverzichtbar - und nur wer selbst ausreichend informiert ist kann sachkundig Entscheidungen treffen. Das gilt auch für die Inanspruchnahme von Krediten. Bevor man daran geht Angebote einzuholen, zu vergleichen und zu entscheiden, ist eine Beschäftigung mit den grundlegenden Zusammenhängen der Zinsrechnung durchaus hilfreich. Anhand konkreter Beispiele, auf der Basis von Zahlen werden diese am ehesten deutlich. Obwohl die Berechnungsbeziehungen vergleichsweise simpel sind, ist eine Handrechnung doch recht aufwändig. Einfache kleine Programme (Tafel ) sind hier wertvolle Helfer. Die aufwändige Handrechnung entfällt und die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache. Kredit ... zeitlich begrenzte Überlassung von Kaufkraft ... gegen den Preis der Zahlung eines Zinses als Entschädigung für den Nutzungsverzicht. Die ökonomische Seite des Kredits besteht in dem Auseinanderfallen einer wirtschaftlichen Leistung und der dazugehörigen Gegenleistung. Zins ... Preis für die zeitweise Überlassung von Kapital. (Quelle: Woll, A. Wirtschaftslexikon von A-Z Naumann & Göbel Verlagsgesellschft Köln) Verwaltungsvermögen Reines Verwaltungsvermögen ist von der begünstigten Besteuerung als Betriebsvermögen ausgeschlossen. Darunter fallen u. a. an Dritte vermietete/verpachtete Grundstücke (Ausnahmen: Betriebsaufspaltungsfälle, Betriebsverpachtung im Ganzen, Nutzungsüberlassung im Konzern, Wohnungswirtschaft), Beteiligungen unterhalb der 25 %-Quote sowie Wertpapiere.
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- A. Rohde
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