Betriebsführung
Steuern sparen mit gemeinnütziger Treuhandstiftung
ep1/2007, 2 Seiten
Reform der Erbschafts-und Schenkungssteuer Diese Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer im Jahr 2007 gleicht einer Zeitbombe für den gesamten Mittelstand. Die Details werden erst jetzt Schritt für Schritt der Öffentlichkeit bekannt. Fachleute und Steuerexperten, z. B. vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), konstatieren: „So wird der Mittelstand kaputt reformiert.“ Beträchtlicher Anstieg des Steuerwertes So soll der Steuerwert für mittelständische Unternehmen bei der Erbschaftssteuer und der Unternehmensnachfolge kräftig ansteigen. Das Betriebsvermögen wird danach steuerlich sogar in Zukunft in so genanntes gutes und böses Vermögen aufgeteilt. Unproduktives Vermögen. Unter dem so genannten bösen Vermögen ist unproduktives Vermögen zu verstehen wie Barvermögen, Kassenbestand, Bankguthaben und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in der Bilanz. Dieses Vermögen soll sofort besteuert werden. Dafür ist dann auch sofort Schenkungs- und Erbschaftsteuer fällig. Nach der vorgesehenen Steuerreform wird die Steuerlast bei der Übertragung von Firmenvermögen im Rahmen des Generationenwechsels dann fast um das Achtfache steigen. Für das unproduktive Vermögen ist die Steuerlast immerhin fast dreimal so hoch wie die alte Steuer, jedoch für den gesamten Betrieb. Die noch zu verabschiedenden neuen Steuerregelungen treffen den gesamten Mittelstand. Diese gelten vor allem für Einzelunternehmen, Personengesellschaften, aber auch für Unternehmer, die zu mindestens 25 % an der eigenen Gmb H oder AG beteiligt sind. Abgeltungssteuer auf Zinserträge. Die neue Abgeltungssteuer auf Zinserträge tut dann noch ein Übriges. Sie war ursprünglich ebenfalls für 2007 geplant, wurde aber aufgrund der Unternehmenssteuerreform verschoben. Nun wird sie nach letzten Meldungen 2008 in Kraft treten. Die Abgeltungssteuer soll zu Beginn bei 30 % liegen und in den Folgejahren auf 25 % abgesenkt werden. Diese Steuer auf Zinserträge soll dann direkt an der Quelle, also bei den Banken, erhoben werden. Der heute schon „Gläserne Bürger“ wird endgültig Wirklichkeit, und alle Schlupflöcher zwecks Steuerunehrlichkeit sollen damit geschlossen werden. Die gemeinnützige Stiftung Aus diesem Gründen sind intelligente Lösungen gefragt, die vor allem dem mittelständischen Unternehmer für das eigene Unternehmen, aber auch für den Privatbereich, entscheidende, gesetzlich fundierte Gestaltungsspielräume erlauben. Dies führt automatisch zu einem in der Öffentlichkeit wenig bekannten Mittel - der gemeinnützigen Stiftung. Diese wird zudem besonders von der Bundesregierung mit erheblichen Steuervergünstigungen gefördert. Auch für den Mittelstand geeignet Diese legale Möglichkeit, sinnvolles Handeln für den gemeinnützigen Zweck zu verbinden mit vorteilhaften gesetzlichen Steuerprivilegien, nutzen bisher vor allem Großkonzerne, aber mittlerweile auch sehr gut verdienende Sportler und Prominente in Deutschland, die von Top-Beratern im Steuer- und Stiftungsrecht betreut werden. Der eigene Steuerberater ist oftmals auf diesem Spezialgebiet nicht ausgebildet und verweist deshalb - auch aus Haftungsgründen - erst einmal zum Nichtstun. Ein eklatanter Fehler, da vor allem Mittelständler von der Einrichtung einer gemeinnützigen Stiftung enorm profitieren könnten. Gerade für geschäftsführende Gesellschafter mittelständischer Unternehmen (Gmb H), aber auch für Inhaber von Personengesellschaften, Ärzte, Apotheker usw. ist die gemeinnützige Treuhandstiftung unter anderem als optimale Problemlösung zu sehen. Unternehmensanteile in die Stiftung überführen Gesellschafter von Gmb H können ihre Unternehmensanteile - im Beispiel Beteiligungen einer Gmb H - in die eigene gemeinnützige Treuhand-Stiftung überführen. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Beteiligungen, steuerlich gesehen, dem Privatvermögen des Firmeninhabers zugeordnet sind. Das ist wichtig, denn bei so genannten Betriebsaufspaltungen oder Konzernstrukturen werden die Unternehmensanteile, steuerlich betrachtet, dem Betriebsvermögen zugerechnet. Der Wert der in die gemeinnützige Stiftung eingebrachten Gmb H-Anteile stellt bis zu gewissen Höchstgrenzen (Tafel ) Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung des Stifters dar. So genießt der Unternehmer je nach Bewertung der Unternehmensbeteiligungen und Einkommenssituation beträchtliche Steuerrückflüsse. Neben den Gmb H-Anteilen können auch andere bewertbare Vermögensgegenstände wie z. B. Patente, Antiquitäten, Kunst, Immobilien aus dem Privatvermögen steuerwirksam in die Stiftung ausgegliedert werden. Deckungslücken schließen Die dadurch gewonnene zusätzliche Liquidität kann vielfältig genutzt werden. Für viele Unternehmer stellen diese Steuererstattungen eine Art Rettungsanker dar, der bilanzielle Schieflagen bezüglich der Pensionszusage ausgleichen kann, so die Experten. Was ist damit gemeint? Viele Unternehmer stellen derzeit bei der Überprüfung Ihrer Pensionszusagen mit Erschrecken fest, dass das Rückdeckungskapital Ihrer Pensionszusage bei weitem nicht ausreicht, um eines Tages die Betriebsrenten finanzieren zu können. Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 1 BETRIEBSFÜHRUNG Steuern sparen mit gemeinnütziger Treuhandstiftung Fast völlig unbemerkt von der Öffentlichkeit steht eine grundlegende Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer im Jahr 2007 bevor. So soll der Steuerwert für mittelständische Unternehmen bei der Erbschaftssteuer und Unternehmensnachfolge kräftig ansteigen. Um dennoch für genügend Liquidität zu sorgen, bietet sich die gemeinnützige Stiftung als legales Steuersparmodell an. Tafel Steuereffekte durch eine gemeinnützige Treuhand-Stiftung Steuerersparnis für die Jahre 2006 2007 2008 2009 1. Ursprünglich zu versteuerndes Einkommen 180 000 180 000 180 000 180 000 Steuerlich abzugsfähige Stiftungsbeträge 2. Verteilung - Gründungshöchstbetrag 76 750 76 750 76 750 76 750 3. Verteilung - Stiftungshöchstbetrag 20 450 20 450 20 450 20 450 4. Verteilung - Spendenhöchstbetrag 16 000 15 000 17 000 14 000 5. Steuerlich abzugsfähig Stiftung/Gesamtbeträge 113 200 112 200 114 200 111 200 6. Zu versteuerndes Einkommen nach Errichtung der Stiftung (Punkt 1 - Punkt 5) 66 800 67 800 65 800 67 800 7. Steuerersparnis laut Steuertabelle 2006 50 158 49 715 50 602 49 715 Ergebnis: Die gesamte Steuerersparnis beträgt in den Jahren 2006 bis zum Jahr 2009 insgesamt ca. 200190 Euro. Die gemeinnützige Stiftung wird mit Vermögenswerten in Höhe von 450800 Euro ausgestattet. In die Stiftung können alle bewertbaren Vermögensgegenstände eingebracht werden, wie z. B.: Gmb H-Anteile, Privat genutzte Immobilien, Aktien-/Investmentdepots, Festgeld, Sparbücher, Bundesschatzbriefe usw.). Steuerliche Berechnungsgrundlage: Stifter mit Steuerklasse I, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, keine Kirchensteuer. Kalkulation u. a. mit Abgabenrechner des Bundesministeriums der Finanzen erstellt, die Steuertabelle 2006 wurde berücksichtigt. Es handelt sich um eine Musterberechnung. Alle Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall können sich jeweils andere Steuer- und Berechnungswerte ergeben. EP0107-24-29 13.12.2006 11:20 Uhr Seite 28 Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 1 29 Der Grund hierfür ist in sehr vielen Fällen darin zu sehen, dass viele deutsche Kapitallebensversicherungen, die als Rückdeckung für die Pensionszusage dienen, zu wenig Rendite in der Vergangenheit erwirtschaftet haben. Der Sündenbock ist der mittelständische Unternehmer, der von den zuständigen Versicherungsgesellschaften außer leeren Worthülsen keine finanziellen Hilfen zu erwarten hat. Bei Betriebsprüfungen der zuständigen Finanzbehörden kann das fehlende Rückdeckungskapital dazu führen, dass die gebildeten Pensionsrückstellungen ganz oder teilweise Gewinn erhöhend aufgelöst werden müssen. Für viele Firmeninhaber würde dies im Ernstfall häufig den Gang zum Insolvenzrichter bedeuten, gibt Andreas M. Bosl vom MBD zu verstehen. Daher ist die duch das Errichten der Stiftung beim Unternehmer privat gewonnene Liquidität eine willkommene Gelegenheit, im Rahmen einer Kapitaleinlage fehlendes Pensionskapital für die Gmb H zu erbringen. Mögliche Verfahrensweise Empfehlenswert erscheint es bei der Übertragung von Gmb H-Anteilen auf eine gemeinnützige Treuhandstiftung, die Stimmrechte auf wenige, im Privatbesitz des Unternehmers verbleibende Anteile zu konzentrieren oder sogar auf eine separate Institution zu übertragen. Auf diese Weise übt der clevere Unternehmer weiterhin sein volles Stimmrecht auf der Gesellschafterversammlung der Gmb H aus und genießt gleichzeitig die Vorzüge der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung der Stiftung: Die der Stiftung zufließenden Gewinnausschüttungen der Gmb H sind innerhalb der Stiftung steuerfrei. Ein Verkauf der Gmb H-Anteile über die Treuhandstiftung ist jederzeit möglich. Der Veräußerungserlös ist innerhalb der gemeinnützigen Stiftung steuerbegünstigt. Unternehmensnachfolge clever lösen Für unzählige mittelständische Unternehmen stellt die beschriebene Konstruktion eine Möglichkeit dar, das Nachfolgeproblem elegant zu lösen: Es bietet sich an, dass der Firmeninhaber selbst einem geeigneten Fremdgeschäftsführer die laufenden Geschäfte ab einem bestimmten Zeitpunkt überträgt. Danach kann sich der mittelständische Unternehmer beruhigt aus der aktiven Geschäftstätigkeit seiner Gmb H zurückziehen, ohne befürchten zu müssen, dass sein Lebenswerk von gierigen Käufern („Heuschrecken“) zerschlagen oder anderweitig missbraucht wird. Er hat aufgrund seiner Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschafterversammlung weiterhin einen entscheidenden Einfluss auf das Unternehmensgeschehen. Über spezielle Verfügungen kann der Unternehmer zu Lebzeiten festlegen, wie im Ablebensfall die Gmb H weitergeführt werden soll. Steuervorteile nutzen Der Stifter kann bei der Errichtung der gemeinnützigen Treuhandstiftung bis zu 307000 Euro als Sonderausgaben steuermindernd in seiner Einkommenssteuererklärung nutzen. Dieser Gründungshöchstbetrag von 307000 Euro kann sogleich als Ganzes angesetzt werden oder über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren verteilt werden (§ 10b Abs. 1 a Einkommensteuergesetz). Neben dem Gründungshöchstbetrag steht für gemeinnützige Stiftungen ein weiterer Sonderausgabenabzug von bis zu 20450 Euro jährlich dem Stifter zur Verfügung. Dabei ist es unerheblich, ob die Zuwendung als so genannte Zustiftung in das Grundstockvermögen erfolgt oder als Spende. Ehegatten dürfen jetzt sogar den doppelten Betrag geltend machen. Einzige Voraussetzung: sie lassen sich bei der Einkommensteuer zusammen veranlagen: So steht es in einer Anweisung des Bayerischen Landesamts für Steuern (gilt bundesweit; Aktenzeichen S 2223 -15 St 32/St 33). Hinzu kommen weitere 40900 Euro Steuerabzug und zwar als „zusätzlicher Abzugshöchstbetrag“. Neben den Vorteilen hinsichtlich der Einkommensteuer unterliegt die Übertragung des Vermögens auf eine gemeinnützige Stiftung weder der Schenkungs- noch der Erbschaftssteuer (13 Abs. 1 Nr. 16 b Erbschaftssteuergesetz). Weiterhin können Spenden und Zustiftungen bis zur Höhe von 5 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Stifters dessen steuerpflichtiges Einkommen reduzieren. Bei wissenschaftlichen, mildtätigen oder als besonders förderungswürdigen anerkannten kulturellen Zwecken erhöht sich dieser Betrag um 5 % auf 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte. Weitere Informationen dazu auch unter www.elektropraktiker.de unter der Rubrik Steuern. J. Fiala, F. M. Strobelt EP0107-24-29 13.12.2006 11:20 Uhr Seite 29
Autoren
- J. Fiala
- F. M. Strobelt
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