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Betriebsführung

Betriebsübergabe (2)

ep11/1999, 2 Seiten

Die Übergabe eines Unternehmens sollte sorgfältig geplant und rechtzeitig vorbereitet sein. Die Gefahr, daß durch ein zu langes Aufschieben der Problematik ein Lebenswerk gefährdet wird, ist zu groß, um nicht rechtzeitig zu handeln. Lesen Sie im zweiten Teil, wie Sie kein Geld an das Finanzamt verschenken und welche Fragen Sie sich stellen sollten, durch deren Beantwortung Sie wissen, wo Sie stehen.


4.2 Zusammenfassung der steuerlichen Konsequenzen 4.2.1 Schenkung und Vererbung des Betriebes Die im Betriebsvermögen begründeten stillen Reserven werden bei einer Schenkung nicht aufgedeckt. Der Erwerber ist verpflichtet, die Buchwerte des Vorgängers fortzuführen. Der Übertragende realisiert keinen Aufgabegewinn. Die stillen Reserven werden durch den Beschenkten zu einem späteren Zeitpunkt aufgedeckt und versteuert. Steuerlich unschädlich ist es, wenn der Übertragende einzelne, nicht wesentliche Bestandteile des Betriebsvermögens zurückbehält. Diese sind dann unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes ins Privatvermögen zu überführen. Sofern jedoch wesentliche Wirtschaftsgüter zurückbehalten werden, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Betriebsübertragung, sondern um eine Betriebsaufgabe. Sofern im Betriebsvermögen befindlicher Grundbesitz übergeht, sind eine notarielle Beurkundung und eine Umschreibung im Grundbuch erforderlich. Geht der Betrieb durch einen Erbfall über, so muß der Erbe ebenfalls die Buchwerte des Erblassers weiterführen. Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Die Erben werden steuerlich wie Mitunternehmer behandelt. Scheidet später ein Erbe gegen Abfindungszahlungen aus, muß er die stillen Reserven anteilig auflösen. 4.2.2 Verkauf des Betriebes Verkauf gegen Einmalzahlung. Der Veräußerungsgewinn ist beim Übergeber bis 60.000 DM steuerfrei; sofern er 300.000 DM übersteigt, verringert sich der Freibetrag um den 300.000 DM übersteigenden Betrag. Voraussetzung ist die Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernde Berufsunfähigkeit. Der Erwerber hat den Kaufpreis auf die übernommenen Wirtschaftsgüter zu verteilen und zu aktivieren; gegebenenfalls ist ein Firmenwert zu berücksichtigen. Verkauf mit Rentenzahlungen. Beim Verkauf mit Rentenzahlungen sind die steuerlichen Möglichkeiten sowohl auf der Übergeber- als auch der Übernehmerseite derart vielgestaltig und kompliziert, daß unbedingt der Rat eines versierten Steuerberaters einzuholen ist. Verkauf mit Kaufpreisraten. Die steuerlichen Konsequenzen der verzinslichen und unverzinslichen Kaufpreisraten sind mit denen des Kaufpreises in einer Summe weitgehend identisch. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes ist im Falle einer Zinsvereinbarung der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Die später zufließenden Zinsen sind zu versteuern. Bei unverzinslichen Kaufpreisraten beinhalten die einzelnen Raten einen Zins- und Tilgungsanteil. Die Summe aller Tilgungsanteile stellt den Veräußerungspreis dar. Dieser ist aufgrund der Rentenformel unter Berücksichtigung von Zinsen und Zinseszinsen zu ermitteln. Die Zinsanteile sind beim Veräußerer als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen und sind nicht steuerbegünstigt. Der Erwerber hat den Barwert der Kaufpreisraten - ebenso wie beim einmaligen Kaufpreis - auf die übernommenen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Die in den einzelnen Raten enthaltenen Zinsanteile stellen bei ihm in voller Höhe Betriebsausgaben dar. 4.2.3 Verpachtung des Betriebes In steuerlicher Hinsicht hat der Verpächter ein Wahlrecht, ob er den Betrieb unter Auflösung der stillen Reserven und unter Ausnutzung der Steuervergünstigungen aufgibt, oder ohne Auflösung der stillen Reserven weiterhin Gewerbetreibender bleibt. Sind die Voraussetzungen der Betriebsverpachtung erfüllt, liegt beim Verpächter ein ruhender Gewerbebetrieb vor. Die verpachteten Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen, und die stillen Reserven müssen nicht aufgelöst werden. Die Pachtzahlungen sind beim Verpächter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die aber nicht mehr der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, und beim Pächter als Betriebsausgaben zu behandeln. Entscheidet sich der Verpächter - zu einem für ihn günstigen Zeitpunkt - für eine Betriebsaufgabe, so muß er die stillen Reserven unter Ausnutzung der Steuervergünstigungen auflösen. Eine Veräußerung oder Umgestaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen führt ebenfalls zu einer Betriebsaufgabe, wonach die Pachteinnahmen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen. 4.3 Arbeitsrecht Der Übernehmer tritt in alle bestehenden Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen der bisher im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ein. Das bedeutet, daß die Kündigung eines Mitarbeiters durch den Übergeber oder Übernehmer wegen der Betriebsübergabe unwirksam ist. Dieses Kündigungsverbot gilt auch für Kleinbetriebe, die nicht dem Kündigungsschutz unterliegen. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn der bisherige Betriebsinhaber nach einer Betriebsstillegung die wesentlichen Betriebsgrundlagen als Einzelteile verkauft. Der Käufer ist dann nicht zur Übernahme der Mitarbeiter verpflichtet. Die Rechtsauslegung in diesem Zusammenhang (Umgehungstatbestand) ist jedoch sehr schwierig, so daß eine Rechtsberatung unbedingt anzuraten ist. Der Erbe eines Betriebes tritt in vollem Umfang an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers. Selbst wenn der Erbe den Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen stilllegen muß, hat er kein Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung. 4.4 Handwerksrecht Der Übergeber sollte im eigenen Interesse darauf achten, daß der Übernehmer im Besitz der handwerksrechtlichen Voraussetzungen ist. Bei Handwerksbetrieben darf die Witwe nach dem Tod des Unternehmers den Betrieb eine gewisse Zeit weiterführen (Witwenprivileg). Hierzu ist allerdings eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Handwerkskammer erforderlich, die auf Antrag erteilt wird. Die Übergangsfrist beträgt üblicherweise sechs Monate. Sie kann in begründeten Fällen auch verlängert werden. Während dieser Frist muß ein Betriebsleiter gefunden werden, der die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur Führung des Unternehmens erfüllt. Dies kann eines der Kinder, aber auch ein fremder, angestellter Betriebsleiter oder die Witwe selbst sein. 4.5 Handelsrecht Mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht eine Firma, die auf einen Nachfolger Betriebsführung Elektropraktiker, Berlin 53 (1999) 11 1010 Betriebsübergabe (2) H.-P. Acker, Affalterbach Die Übergabe eines Unternehmens sollte sorgfältig geplant und rechtzeitig vorbereitet sein. Die Gefahr, daß durch ein zu langes Aufschieben der Problematik ein Lebenswerk gefährdet wird, ist zu groß, um nicht rechtzeitig zu handeln. Lesen Sie im zweiten Teil, wie Sie kein Geld an das Finanzamt verschenken und welche Fragen Sie sich stellen sollten, durch deren Beantwortung Sie wissen, wo Sie stehen. übertragen werden kann mit der Konsequenz, den Namen der Firma mit oder ohne Beifügung eines Nachfolgezusatzes weiterzuführen. Mit der Übernahme der Firma und damit der Vermögens- und Organisationseinheit ist aber auch die Haftung für die Schulden der Firma verbunden. Daneben haftet auch der Übergeber noch 5 Jahre gegenüber seinen Gläubigern. Der Übernehmer kann jedoch die Haftung durch eine entsprechende Eintragung ins Handelsregister, Bekanntmachung und Mitteilung an die Gläubiger ausschließen. Ist der Betrieb nicht in das Handelsregister eingetragen, kann auch nicht der Name des bisherigen Betriebsinhabers weitergeführt werden. Nach der Gewerbeordnung muß der Betrieb mit dem eigenen Vor- und Zunamen fortgeführt werden. Die Unternehmensschulden sind bei solchen Betrieben nur auf die Person des Inhabers bezogen, so daß der Betriebsnachfolger nicht für die Schulden seines Vorgängers haftet, es sei denn, daß der Betrieb das Hauptvermögen des Übergebers darstellt. Der Erwerber tritt - wenn die Verträge nicht gekündigt werden (außerordentliches Kündigungsrecht des Übergebers bei einigen Verträgen wie z. B. Versicherungen) - in bestehende Verträge ein. 5 Einige aufschlußreiche Fragen Allerdings müssen Sie und Ihre Frau gemeinsam - bis es soweit ist - noch einige „Hausaufgaben“ erledigen. Die folgende Fragenliste (die Reihenfolge stellt keine Aussage zur Gewichtung dar) sollten Sie im eigenen Interesse sehr sorgfältig und mit der nötigen Ruhe beantworten: · Welches Ihrer Kinder (sofern mehrere in Frage kommen) erfüllt die handwerksrechtlichen Voraussetzungen? Sie müssen ihnen klarmachen, daß eine fundierte Ausbildung (Meisterprüfung, Betriebswirt im Handwerk) heute eine Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Betriebsführung ist. · Welches Kind hat überhaupt Unternehmereigenschaften? Bitte fragen Sie sich sehr genau, ob Ihre Kinder hart genug für dieses Geschäft sind. Es ist keine Schande, „nur“ ein guter Mitarbeiter zu sein. · Können Sie überhaupt in das zweite Glied zurücktreten? Wenn Sie frühzeitig übergeben bedeutet das, daß Ihr Kind Ihr Arbeitgeber und Vorgesetzter ist (mit all seinen Fehlern). Es muß Fehler machen können, da es sonst nichts mehr in seinem Leben dazulernt. Sie müssen das akzeptieren, denn sonst würden Sie seine Autorität gegenüber Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten untergraben. · Ist es überhaupt wünschenswert, daß beide Kinder (falls dies der Fall sein sollte) gemeinsam den Betrieb übernehmen? Leider habe ich in der Praxis über 95 % aller Partnerschaften scheitern sehen. Dies geschah teilweise schon aus Kleinigkeiten (z. B. Arbeitsbeginn, Handwerker/Kaufmann). Eine aus Familiensicht wünschenswerte Partnerschaft kann im Streitfall auch zu einer Lähmung des Betriebes führen, da keiner den anderen überstimmen kann. Eine Auseinandersetzung (auseinanderdividieren) bedeutet i.d.R., daß der Betrieb dann ruiniert ist. · Von welchen Finanzmitteln gestalten Sie und Ihre Frau Ihren Lebensabend? Rente, Lebensversicherungen, Mieteinkünfte (hier aber nur ca. 50 % der Einkünfte ansetzen, der Rest ist eine Reserve für Instandhaltung und Steuerzahlung) usw. bitte auflisten. · Was benötigen Sie zur Zeit zum Leben? Führen Sie eine kurze Zeit ein Haushaltsbuch, vergessen Sie bitte nicht die viertel- und halbjährlichen Zahlungen sowie Ansparungen für spätere Investitionen wie Auto und Renovierung der eigenen Immobilie. · Wann genau kommen welche Lebensversicherungen zur Auszahlung? Bitte fragen Sie bei Ihren Lebensversicherungsgesellschaften bzw. bei deren Außendienstmitarbeitern nach einer exakten Hochrechnung der Auszahlungssumme inklusive Überschußanteile. Fragen Sie auch, wie lange Sie Prämien zahlen müssen, ob diese auch als Einmalzahlung geleistet werden können und lassen Sie sich ausrechnen, ob ein früherer Bezug der Lebensversicherung für Sie möglich ist (ob überhaupt und ob es sich rentiert). · Welche Rentenanwartschaften sind nach derzeitigem Recht erreichbar? Lassen Sie sich von dem Rentenversicherungsträger oder einer Lebensversicherungsgesellschaft für sich und Ihre Frau eine Rentenberechnung durchführen. · Wie hoch ist nun der monatliche Überschuß? Wenn Sie die monatlichen Einkünfte aus Rente, Verzinsung oder Verrentung der Lebensversicherung sowie 50 % der Mieteinnahmen aufaddiert haben, wissen Sie zum einen, was Sie zur Verfügung haben und zum anderen, ob und welcher Betrag für die Altersversorgung noch aus der Betriebsveräußerung benötigt wird. · Wie lange müssen Sie und Ihre Frau noch arbeiten (Geld verdienen)? Auch diese Antwort erhalten Sie aus den Auflistungen der vorangegangenen Fragen. In der Regel müssen Sie noch so lange arbeiten, wie Sie Geld, brauchen um die Lebensversicherungen aufzufüllen, Ihre Frau Einzahlungen in die gesetzliche Rente leisten muß oder Sie noch Schulden auf den Immobilien haben. · Mit was beschäftigen Sie und Ihre Frau sich, wenn Sie Ihren Betrieb übergeben haben? Machen Sie sich darüber zusammen mit Ihrer Frau Gedanken. Sind Briefmarken sammeln, den Hund ausführen eine ausfüllende Tätigkeiten? Sie brauchen beide viele Tätigkeiten die Sie beschäftigen, damit Ihnen nicht die Decke auf den Kopf fällt. Im übrigen - so habe ich schon öfters erzählt bekommen - sind auch viele Reisen kein ausreichender Ersatz für eine sinnvolle Beschäftigung. · Wo leben und wohnen Sie und Ihre Frau nach der Betriebsübergabe? Mein Regelspruch lautet: mindestens eine Ecke vom Betriebssitz entfernt, damit Sie nicht täglich/stündlich sehen können, was dort abläuft. Noch besser wäre, so weit entfernt zu wohnen, daß man nicht hinlaufen kann, sondern das Auto nehmen muß. Sie und Ihre Frau stehen mit diesen Gedanken sicher vor einer entscheidenden Wende in ihrem gemeinsamen Leben für den Rest der ihnen beiden verbleibenden Zeit. Es sollte daher klar sein, daß nur ein gemeinsames Handeln partnerschaftswürdig ist und das Durchboxen von Meinungen und Willen dem widerspricht. Ohne daß man offen gegenseitig die Argumente austauscht und miteinander spricht (diskutiert), den anderen dabei anerkennt und überlegt, warum der Partner einen Gedanken ausspricht, werden Sie in letzter Konsequenz scheitern. Betriebsführung

Autor
  • H.-P. Acker
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