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Betriebsführung

Umsatzsteuer: 19% oder 16% - das ist die Frage

ep3/2007, 2 Seiten

Beim Übergang auf den höheren Steuersatz von 16% auf 19% gibt es noch Unsicherheiten. Generell gilt für alle Lieferungen und Leistungen, aber auch auf Eigenverbrauch, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe ab dem 1. Januar 2007 der neue Umsatzsteuersatz von 19%. Entscheidend ist also der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Erbringung der Leistung, nicht der Zeitpunkt der Zahlung oder der Rechnungserteilung.


ne Weiteres möglich und zwar mit einer regulären Kündigungsfrist von drei Monaten. Das angespartes Kapital wird verzinst ausgezahlt - jedoch ohne Fördergelder. Diese sind zurückzuzahlen. Rürup. Kein Chance zum vorzeitigen Ausstieg gibt es dagegen bei Rürup. Nur die Beitragsfreistellung bis zum 60. Geburtstag ist machbar. Vorher hat man keinen Zugriff auf das Geld. 7 Flexibilität bei der Auszahlung Riester. Auch bei den Auszahlungsmodalitäten ist Riester um einiges flexibler als Rürup. Zwar fließt das Geld bei beiden Vorsorge-Modellen frühestens ab dem 60. Lebensjahr - doch bei Rürup nur als Rente. Bei Riester kann man sich einen Teil des Kapitals auf einen Schlag auszahlen lassen (maximal 30 %). Der Rest fließt als lebenslange Rente. Und: Für den Eigenheimbau können Bauwillige ihr Riester-Konto beleihen. Das Geld muss aber bis Rentenbeginn wieder auf dem Konto sein. 8 Erbschaft und Hinterbliebenenschutz Riester. Wer seinen Erben etwas vom Rentensparkonto bzw. der Rente hinterlassen will, sollte wissen: Sparphase: Der überlebende Ehepartner des Sparers kann sich zwar das Geld auf einen Schlag auszahlen lassen. Er muss aber dann die staatliche Förderung zurückzahlen - genauso wie Kinder, Partner ohne Trauschein und andere Erben. Nur bei Umleitung auf einen eigenen Riester-Vertrag kommen Partner oder Kinder ohne Abstriche an das bis dato angesparte Kapital. TIPP: Die Beitragsrückgewähr ist zwar in vielen Riester-Angeboten enthalten, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. In scheinbar preiswerteren Angeboten fehlt sie meist - unbedingt nachprüfen! Ansonsten erbt die Versicherung das Ersparte. Rentenphase: Das Ersparte fällt an die Versicherung. Nur mit einer vertraglich vereinbarten Rentengarantiezeit von z. B. zehn Jahren ist den Erben die Rente noch eine Zeitlang sicher. Beispiel: Angenommen, die Rente ist schon zwei Jahre geflossen. Dann kann der überlebende Partner die Rente noch acht Jahre lang beziehen, muss aber den staatlichen Riester-Bonus zurückzahlen. Leiten Witwe/Witwer das ererbte Spargeld auf einen eigenen Riester-Vertrag um, bleiben sie davon verschont. Rürup. Diese Verträge können nicht vererbt werden. Auch eine Rentengarantie greift hier nicht. Stirbt der Rürup-Sparer bzw. -Rentner, ist das Gesparte weg. Einzige Möglichkeit, das abzuwenden, ist es, vorher zusätzlich einen Hinterbliebenenschutz zu vereinbaren. Das trifft sowohl auf Rürup- als auch auf Riester-Rentenversicherungen zu. Für Ehepartner kann lebenslang und für Kinder, solange sie Kindergeld bezugsberechtigt sind (ab 01.01.2007 bis max. 25 Jahre), eine Hinterbliebenenrente vereinbart werden. Diese wird sofort im Todesfall oder ab vorgesehenem Rentenbeginn gezahlt. Nachteil: Diese zusätzliche Absicherung schlägt dann allerdings voll auf die eigene Rente durch. Diese schrumpft erheblich. Fazit Trotz aller Nachbesserungen bleiben die Bedingungen der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge für den Laien kompliziert. Vor Vertragsabschluss ist eine umfassende Information unerlässlich - noch besser eine Beratung beim Steuer- und Versicherungsberater oder bei Verbraucherzentralen. Das hierbei investierte Geld ist gut angelegt. Immerhin bindet man sich mit einem Altersvorsorgevertrag häufig für ein halbes Leben. C. Fritz Unsicherheiten bei der eindeutigen Abgrenzung In der Praxis treten manchmal noch Unklarheiten auf, wann bereits der aktuelle Mehrwertsteuersatz und wann der alte Satz von 16 % anzuwenden ist. Diese gilt es auszuräumen: Wann sind Lieferungen ausgeführt? Lieferungen gelten dann als ausgeführt, wenn die Verfügungsmacht über die gelieferten Produkte verschafft ist. In Abholfällen ist das die Übergabe an den Abnehmer oder an den von ihm Beauftragten. Bei einer Beförderung- oder Versendungslieferung ist der Zeitpunkt stets der Beginn der Beförderung oder Versendung. Bei Montage-Fällen ist darauf zu achten, dass die Lieferung womöglich erst dann ausgeführt wird, wenn die Ware funktionsfähig montiert wurde. Sonstige Leistungen (z. B. Dienstleistungen oder Werkverträge) gelten im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt. Bei einer Werkleistung ist der Zeitpunkt der Abnahme zu beachten. Was ist bei so genannten Teilleistungen der Fall? Schwierig wird die Entscheidung, welcher Steuersatz anzuwenden ist dann, wenn unklar ist, wann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde. Werden Leistungen - wie z. B. in der Baubranche - in wirtschaftlich abgrenzbaren Teilen erbracht, muss berücksichtigt werden, ob diese Teilleistungen noch in 2006 oder bereits in 2007 erbracht wurden bzw. noch auszuführen sind. Demzufolge sind dann für solche Teilleistungen auch unterschiedliche Steuersätze anzuwenden. Was ist bei Leistungen zu beachten, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken? Solche Leistungen liegen zum Beispiel vor bei Leasing, Vermietung und Verpachtung oder Wartungen. Hier sind die zugrundeliegenden Verträge zu ändern: Wichtig sind die Angaben des aktuellen Steuersatzes und des aktuellen Umsatzsteuerbetrages. Leistungen gelten an dem Tag als ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Wurde zum Beispiel ein Wartungsvertrag für die Zeit vom 1.7.2006 bis zum 30.06.2007 abgeschlossen, wäre für den gesamten Zeitraum die erhöhte Umsatzsteuer zu erheben. Es sollte deshalb geprüft werden, ob die Vereinbarung monatlicher Teilleistungen möglich ist. Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 3 198 BETRIEBSFÜHRUNG Umsatzsteuer: 19 % oder 16 % - das ist die Frage Beim Übergang auf den höheren Steuersatz von 16 % auf 19 % gibt es noch Unsicherheiten. Generell gilt für alle Lieferungen und Leistungen, aber auch auf Eigenverbrauch, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe ab dem 1. Januar 2007 der neue Umsatzsteuersatz von 19 %. Entscheidend ist also der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Erbringung der Leistung, nicht der Zeitpunkt der Zahlung oder der Rechnungserteilung. WEB-TIPP Informationen zum Thema ep Elektropraktiker, www.elektropraktiker.de/ Versicherungen Deutsche Rentenversicherung, www.deutsche-rentenversicherung-bund.de Bundesministerium für Arbeit und Soziales, www.bmas.bund.de und www.die-rente.info Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, www.gdv.de: Produkte und Anbieter EP0307-188-202 20.02.2007 11:05 Uhr Seite 198 Was ist bei Anzahlungen zu beachten? Leistete ein Kunde 2006 eine Akontozahlung auf eine Leistung, die erst 2007 erbracht wird, ist die Anzahlung zunächst mit dem im Jahre 2006 gültigen Steuersatz von 16 % zu versteuern. Ist die Leistung 2007 dann erbracht, muss der Unternehmer die Differenz zum höheren Steuersatz von 19 % nachdeklarieren. Diese Differenz ist stets in dem Voranmeldezeitraum nachzuentrichten, in dem die Leistung dann letztendlich ausgeführt wurde. Wer trägt das Risiko der Mehrbelastung? Der Schuldner der Umsatzsteuer - also derjenige, der die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss - trägt das Risiko, dass er die um 3 % erhöhte Umsatzsteuer nicht von seinem Vertragspartner erhält bzw. einfordern muss. Vor diesem Hintergrund sieht § 29 UStG einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch vor. Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der vor dem 1.9.2006 geschlossen wurde, kann der eine Vertragspartner von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung verlangen. Diese Regelung gilt aber nur, wenn zwischen den Vertragsseiten nichts anderes, wie zum Beispiel ein Bruttofestpreis, vereinbart wurde. Bei Verträgen, die ab dem 1.9.2006 geschlossen wurden, besteht kein Ausgleichsanspruch. Für Unternehmer empfiehlt sich, gegenüber anderen Unternehmern einen Nettopreis zu vereinbaren, mit dem Hinweis „zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Leistung.“ Gegenüber Nichtkaufleuten sind diese so genannten kurzfristigen Preiserhöhungen (innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss) gemäß BGB unwirksam. Was ist, wenn die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert werden, die so genannte Ist-Versteuerung angewendet wird? Entscheidend ist hier, wann der Umsatz bewirkt wird. Das bedeutet: Wurde die Leistung 2006 erbracht und erfolgte der Zahlungseingang erst in 2007, müssen diese Umsätze noch mit 16 % versteuert werden. Für den Fall, dass die Leistung in 2007 ausgeführt wird und der Erbringer, der bereits in 2006 eine Anzahlung erhalten hat, ist wie unter „Anzahlungen“ zu verfahren - allerdings mit dem Unterschied: Die nachzuberechnende Umsatzsteuer ist nicht bereits bei Ausführung der Leistung, sondern für den Voranmeldezeitraum abzuführen, in dem der letzte Teilbetrag des Entgelts vereinbart wird. Was passiert bei nachträglichen Änderungen der Bemessungsgrundlage? Durch nachträgliche Minderungen des Entgelts - z. B. Skonti, Rabatte, andere Preisnachlässe, Jahresrückvergütungen - ändert sich die Bemessungsgrundlage. Hier gilt: Es ist stets der Steuersatz anzusetzen, der dem jeweiligen Umsatz zugrunde lag. Bei Entgeltminderungen, die sich auf den Jahreswechsel überschreitende Zeiträume beziehen, ist eine Aufteilung auf die unterschiedlichen Steuersätze vorzunehmen. Grundlage für die Aufteilung sind die vor und nach dem Stichtag erbrachten Umsätze. Was geschieht beim Umtausch einer Ware? Die ursprüngliche Lieferung wird rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung zum Steuersatz von 19 %. Was wird bei Kunden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, berechnet? Zu diesem Kundenkreis zählen insbesondere die privaten Endverbraucher oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer, wie beispielsweise Ärzte bzw. Gesundheitsfachberufe - auch Leistungen an Banken oder andere Finanzdienstleistungsunternehmen fallen darunter. Diese werden mit dem höheren Umsatzsteuersatz belastet. K. Linke Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 3 EP0307-188-202 20.02.2007 11:05 Uhr Seite 199

Autor
  • K. Linke
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