Betriebsführung
Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte
ep6/2008, 1 Seite
Auswirkungen Mit der Unternehmenssteuerreform wurde auch die Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte eingeführt. Auf Kapitaleinkünfte im Privatvermögen, z. B. Zinserträge, wird eine Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben. Der Schuldner oder die auszahlende Bank behalten die Abgeltungssteuer direkt an der Quelle ein und führen sie an das Finanzamt ab. Einer zusätzlichen Versteuerung bedarf es dann nicht mehr. Der Anleger kann die Erträge auch mit seinem individuellen Steuersatz versteuern, falls dieser niedriger als 25 % ist und sich zuviel entrichtete Steuern mit der Einkommensteuererklärung zurückholen. Für den Unternehmer Gewinnausschüttungen. Die Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Kapitalgesellschaft müssen bisher die an ihr beteiligten natürlichen Personen (Gesellschafter) nach Abzug von Werbungskosten, z. B. Finanzierungskosten für den Anteilserwerb, zur Hälfte nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif (Halbeinkünfteverfahren) versteuern. Hierfür gilt aufgrund der Unternehmensteuerreform die Abgeltungssteuer. Ab 2009 wird daher die Gewinnausschüttung grundsätzlich mit 25 % versteuert. Für den Zeitpunkt ist der Zufluss der Dividende entscheidend. Bemessungsgrundlage ist dabei die Bruttoausschüttung. Werbungskosten sind grundsätzlich nicht mehr abziehbar. Auf Antrag des Gesellschafters kann die Ausschüttung aber auch in die Einkommensteuerveranlagung mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif einbezogen werden. Gehören die Gmb H-Anteile beim Gesellschafter zu einem Betriebsvermögen, ist eine Gewinnausschüttung der Gmb H ab 2009 mit 60 % steuerpflichtig und unterliegt dem allgemeinen Steuersatz (Teileinkünfte-Regelung). Beteiligungsveräußerung. Mit dem Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens sind ebenfalls Änderungen ab 2009 zu beachten: Wenn der Gesellschafter zumindest 1 % an der Gmb H beteiligt ist und seinen Anteil mit Gewinn verkauft - Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten - wird der Gewinn bis Ende 2008 zur Hälfte versteuert. Nach der Rechtslage ab 2009 muss der Gesellschafter 60 % des Gewinns nach den allgemeinen Regeln versteuern. Wenn der Gesellschafter zu weniger als 1 % an der Gmb H beteiligt ist, handelt es sich nur dann um ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft, wenn die Anteile innerhalb eines Jahres verkauft werden. Diese Rechtslage bleibt unverändert, soweit der Steuerpflichtige die Anteile vor dem 01.01.2009 gekauft hat. Wird der Anteil nach dem 31.12.2008 erworben, ist der Veräußerungsgewinn unabhängig von der Behaltedauer wegen der Abgeltungssteuer steuerpflichtig. Zinsen aus Darlehen. In jedem Fall, bei dem der Gesellschafter seiner Gmb H zu fremdüblichen Bedingungen ein Darlehen gewährt hat, sind die Zinsen in der Einkommensteuerveranlagung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Sofern der Gesellschafter zumindest 10 % an der Gmb H beteiligt ist, gilt dies auch für die Jahre ab 2009. Ist die Beteiligung geringer, ist der Zinssatz ab 2009 nach der Abgeltungssteuer mit 25 % steuerpflichtig. Auf Kapitaleinkünfte im Betriebsvermögen ist die Teileinkünfte-Regelung anzuwenden. 40 % des Gewinns bleiben steuerfrei, 60 % sind steuerpflichtig. Private Veräußerungen Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren unterliegen - unabhängig von ihrer Behaltedauer - ebenfalls der 25%igen Abgeltungssteuer. Die Abgeltungssteuer gilt grundsätzlich für alle Kapitaleinkünfte, die dem Anleger nach dem 31.12.2008 zufließen. Bestandsschutz. Bei Wertpapieren, sonstigen nicht als Finanzinnovation einzustufenden Kapitalforderungen und Termingeschäften, deren Anschaffungszeitpunkt oder Rechtserwerb vor dem 01.01.2009 liegt, greift ein Bestandsschutz. Veräußerungserfolge außerhalb der Jahresfrist bleiben demnach auch nach 2008 steuerfrei. Bei Inhabern nicht kapitalgarantierter Zertifikate gilt dieser Schutz jedoch nur, wenn sie die Papiere bereits vor dem 15.03.2007 erworben haben. Wurde später erworben, unterliegt ihre Veräußerung oder Einlösung nach dem 30.06.2009 der Abgeltungssteuer. Kursgewinne aus vor 2009 erworbenen verzinslichen Kapitalforderungen bleiben bei Einlösung oder Rückzahlung steuerfrei, sofern sie innerhalb der Disagiostaffel limitiert wurden. Das Fondsprinzip von Investmentfonds bleibt - auch wenn der Fonds Veräußerungsgewinne erst später an den Anleger ausschüttet - für alle Anschaffungen auf Fondsebene vor dem 01.01.2009 aufrecht. Für die ausgeschütteten Veräußerungsgewinne gilt auch dann die Steuerfreiheit, wenn man die Anteile an dem Investmentfonds nach dem 31.12.2008 erwirbt. Es erfolgt allerdings eine Nachversteuerung bei späterer Veräußerung der Fondanteile. Einschränkungen Eine besondere Einschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien, die ab 2009 anfallen. Diese dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien, nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Bis einschließlich 2008 realisierte Verluste werden bis Verlustzeitraum 2013 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit allen positiven Kapitalerträgen verrechnet. Sparerpauschbetrag Die Werbungskostenpauschale von 51 Euro und der Sparerfreibetrag von 750 Euro gehen ab 2009 in einen als Sparerpauschbetrag bezeichneten Abzugsbetrag von 801 Euro ein und bei zusammenveranlagten Ehegatten in einen Betrag von 1602 Euro - unabhängig davon, wer die Einnahmen bezieht. Übersteigen die Werbungskosten den Pauschbetrag, besteht für alle abgeltungssteuerpflichtigen Kapitaleinkünfte ein Werbungskostenabzugsverbot. Dieses Abzugsverbot gilt auch im Fall der Antrags- oder Pflichtveranlagung. Nur bei Investmentfonds bleibt es bei den bisherigen Regelungen zum Werbungskostenabzug auf Fondsebene. Altersvorsorge Die Produkte der Altersvorsorge sind zu unterscheiden in: · Produkte, deren Erträge als Kapitaleinkünfte gelten. Meist sind das solche, bei denen keine Auszahlung als lebenslange Rente erfolgt. Diese unterliegen der Abgeltungssteuer. Ausnahme: Die Versicherungsleistung wird nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsschluss ausbezahlt. · Produkte, deren Erträge als lebenslange Renten ausgezahlt werden. Auf sie wird diese Steuer nicht angewendet. Für die Altersvorsorgeprodukte „Rürup“- und „Riester“-Rente gilt die Abgeltungssteuer nicht. K. Linke Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 6 527 Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte Auf Kapitaleinkünfte im Privatvermögen, z. B. Zinserträge, wird ab dem 1. Januar 2009 eine Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben. Der Schuldner oder die auszahlende Bank behalten die Steuer direkt an der Quelle ein und führen sie an das Finanzamt ab. BETRIEBSFÜHRUNG
Autor
- K. Linke
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