Soziale Absicherung von Handwerkerfrauen
ep4/2002, 1 Seite
Betriebsführung Unter einem Mangel an sozialer Sicherheit leiden viele Frauen, die in Handwerksbetrieben die kaufmännische Führung übernommen haben, dabei aber im Angestelltenstatus arbeiten und deshalb die üblichen Leistungen an die gesetzliche Sozialversicherung abführen. Als Angestellte sind sie zu Beitragszahlungen in die Kranken-, Renten- und in die Arbeitslosenversicherung verpflichtet. Im Leistungsfall, so die Kritik des Verbandes der Unternehmerfrauen im Handwerk (UFH), gibt es aber trotz des eingezahlten Beitrages in vielen Fällen nur reduzierte oder gar keine Leistungen. „Entweder muss die Lebenspartnerin eines Unternehmers auch als dessen Geschäftspartnerin betrachtet werden und dann wie eine Selbstständige nicht sozialversicherungspflichtig sein. Oder aber sie bleibt sozialversicherungspflichtig, erhält dann aber ihre Versicherungsleistungen im Notfall ebenso selbstverständlich wie jeder andere Arbeitslose“, forderte Brigitte Kreisinger, Präsidentin des Landesverbands der Unternehmerfrauen im Handwerk (UFH) Baden-Württemberg. Versicherungspflicht: Arbeitnehmer oder selbstständig? Um sicher zu gehen, welcher sozialversicherungsrechtliche Status bei Unternehmerfrauen vorliegt, empfiehlt sich eine Überprüfung. Die Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, die Krankenkassen, entscheiden, ob Versicherungspflicht zur Sozialversicherung besteht oder nicht. Wenn einmal der Leistungsfall eintritt und Arbeitslosengeld beantragt wird, sind Arbeitsämter nicht an die Entscheidung der Krankenkasse gebunden. Sie beurteilen vielmehr die Leistungspflicht neu. Dadurch können Probleme entstehen: Tipp 1: Den „Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen“ gibt es bei den gesetzlichen Krankenkassen. Je nach Bewertung der Tätigkeit erfolgt dann die Einstufung als Arbeitnehmerin oder Selbstständige. Tipp 2: Gleich nach der Beurteilung durch die Krankenkasse sollte die so genannte „leistungsrechtliche Bindung“ des Arbeitsamts eingeholt werden. Diese sichert dann für fünf Jahre den Anspruch auf Gewährung von Leistungen. Je nach Situation kann die Zustimmung des Arbeitsamtes neu beantragt oder auch verlängert werden. Tipp 3: Ein „stimmiger Arbeitsvertrag“ ist für die mitarbeitende Ehefrau notwendig. IKK und Landesarbeitsamt empfehlen, sich bei der Höhe der Vergütung an einer Fremdarbeitskraft zu orientieren. Ein Musterarbeitsvertrag wird derzeit vorbereitet. Infos: U. Rittberger, UFH Baden-Württemberg, Tel.: (0 71 51) 991 979. Soziale Absicherung von Handwerkerfrauen Unternehmerfrauen nehmen im Handwerk eine wichtige Stellung ein. Obwohl sie Leistungsträger im Handwerk sind, haben sie hinsichtlich ihrer sozialen Absicherung nach dem Ausstieg aus dem Berufsleben oft Nachteile. Bei der Gestaltung der Beschäftigungsform sollte man daher sorgfältig abwägen.
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