Betriebsführung
Sozialversicherung - Änderungen im Jahr 2011
ep12/2010, 3 Seiten
Neuregelung der Krankenversicherungspflichtgrenze Erst seit 2007 besteht die neue Regelung zur Krankenversicherungspflichtgrenze - dem Betrag, von dem an sich ein Arbeitnehmer auch für eine private Krankenversicherung (PKV) entscheiden kann. Diese Regelung wird ab 2011 wieder zurückgenommen und im Grunde das bis 2006 geltende Recht wieder hergestellt. Für den Arbeitgeber sind die Regelungen wichtig, da er zum Jahreswechsel und bei Neueinstellungen die Krankenversicherungspflicht beurteilen muss. Konsequenzen Mitarbeiter. Künftig reicht es aus, wenn ein Beschäftigter in einem Jahr mit seinem Entgelt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet und voraussichtlich auch der Wert des Folgejahres übertroffen wird. Dann endet bereits mit Ablauf des ersten Jahres die Krankenversicherungspflicht und der Mitarbeiter kann sich entscheiden, ob er als freiwilliges Mitglied bei seiner Krankenkasse bleibt oder in die private Assekuranz wechselt. Neueinstellungen. Für neue Mitarbeiter, die bereits ab Beginn der Beschäftigung voraussichtlich mit ihren Bezügen über dem aktuellen Grenzwert liegen, werden gar nicht erst krankenversicherungspflichtig. Das kann Hochschulabsolventen in ihrer ersten Beschäftigung mit entsprechend hohem Entgelt genauso betreffen wie Beschäftigte, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen und hier von Beginn an ein entsprechend hohes Entgelt erzielen. Für diese Personen besteht aber ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenkasse. Das muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden. Anders als bei der privaten Versicherung - gibt es hier keine Gesundheitsuntersuchung, keinen Risikozuschlag und keinen Leistungsausschluss für eventuell bestehende Erkrankungen. Versicherungspflichtgrenze für die Krankenkasse Auch künftig sind zwei unterschiedliche Versicherungspflichtgrenzen zu beachten (Tafel ). 1. Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze · 2010 49950 Euro · 2011 49500 Euro. Für Personen, die am 31.12. privat krankenversichert waren, gilt eine geringere Grenze. Diese entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. 2. Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze · 2010 45000 Euro · 2011 44550 Euro. Tipp: Ist ein Mitarbeiter aufgrund der Anwendung der besonderen Grenze versicherungsfrei, benötigt der Arbeitgeber zusätzlich zu den üblichen Unterlagen einen Nachweis über das Bestehen einer privaten Versicherung am Stichtag 31.12.2003. Ist dieser nicht vorzulegen, gibt es Probleme bei der Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung. Beginn und Ende der Versicherungspflicht Tritt zum Jahreswechsel Krankenversicherungsfreiheit ein, endet die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse nicht automatisch. Die Krankenkasse muss die Betroffenen vom Ende BETRIEBSFÜHRUNG Sozialversicherung - Änderungen im Jahr 2011 Für das Jahr 2011 sind wieder einige Änderungen vorgesehen. Nicht nur die Grenzwerte werden fortgeschrieben - mit einigen zu beachtenden Besonderheiten. Auch der Zugang zur privaten Krankenversicherung wird wieder erleichtert, nachdem man seit 2007 die Hürden dafür höher gesetzt hatte. www.Hellermann Tyton.de/cablescoutplus ... mit dem neuen Cable Scout+! Mit diesem professionellen Kabelinstallationssystem bauen Sie jeden Vorsprung bequem aus und finden immer den kürzesten Weg ans Ziel. s¬¬%LASTISCHE ¬GLASFASERVERSTËRKTE¬+UNSTSTOFFSTANGEN¬MIT¬ ¬ UNTERSCHIEDLICHEN¬"IEGERADIEN s¬¬%IN¬UMFANGREICHES¬:UBEHÚRSET¬WIE¬+ABELZIEHSTRàMPFE ¬ ¬ ,EUCHTEN ¬'LEITAUFSËTZE s¬¬$IE¬+OMPATIBILITËT¬MIT¬DEM¬BESTEHENDEN¬#ABLE¬3COUT¬3YSTEM lassen Sie auf jede Installationssituation angemessen reagieren. Mit Cable Scout+¬SIND¬3IE¬IMMER¬RICHTIG¬AUFGESTELLT 'EHEN¬3IE¬IN¬+ABELFàHRUNg ... Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 12 1022 der Krankenversicherungspflicht schriftlich informieren. Erklärt der Beschäftigte nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Information seiner Krankenkasse seinen Austritt, wird die Mitgliedschaft automatisch als freiwillige Versicherung fortgesetzt. Das setzt allerdings voraus, dass die für eine freiwillige Mitgliedschaft notwendige Vorversicherungszeit erfüllt ist. Das sind entweder zwölf Monate ununterbrochene Versicherung unmittelbar vor dem Ende der Mitgliedschaft oder 24 Monate in den vergangenen fünf Jahren. Sonderregelung Eine Sonderregelung gilt hier für zwei Personengruppen: · Personen, die aufgrund der Neuregelung zum 01.01.2011 aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können auch dann freiwilliges Mitglied werden, wenn die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist. · Das gleiche gilt - allerdings auf Dauer - für Personen, die im Laufe eines Jahres ihre erste Tafel Übersicht über die Grenzwerte Beitragssätze Krankenversicherung allgemeiner Beitragssatz 15,5 v. H. ermäßigter Beitragssatz 14,9 v. H. pauschaler Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte 3,0 v. H. Pflegeversicherung allgemeiner Beitragssatz 1,95 v. H. Beitragszuschlag für Kinderlose 0,25 v. H. Rentenversicherung allgemeiner Beitragssatz 19,9 v. H. Beitragssatz Knappschaft 26,4 v. H. pauschaler Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte 15,0 v. H. Arbeitslosenversicherung 3,0 v. H. Entgeltfortzahlungsversicherung U1 nach Satzung der U2 jeweiligen Kasse Insolvenzgeldumlage 0,0 v. H. Beitragszuschuss des Arbeitgebers (Höchstbetrag) für freiwillig gesetzlich Versicherte 271,01 Euro für privat Krankenversicherte 271,01 Euro Zuschuss für Pflegeversicherung 36,20 Euro Zuschuss für Pflegeversicherung (nur Sachsen) 17,63 Euro Faktor F (für Beitragsberechnung in der Gleitzone) 0,7435 Umrechnungsformel für Gleitzone (AE-400) x 1,2565 + 297,40 Euro (AE = Arbeitsentgelt) Beitragsbemessungsgrenzen alte Bundesländer neue Bundesländer monatlich jährlich monatlich jährlich Krankenversicherung/ Pflegeversicherung 3712,50 44550 3712,50 44550 (in Euro) Rentenversicherung/ Arbeitslosenversicherung 5500 66000 4800 57600 (in Euro) Weitere Grenzwerte Krankenversicherungspflichtgrenze (jährlich) allgemein 49500 Euro besondere Grenze 44550 Euro Bezugsgröße West 2555 Euro Ost 2240 Euro geringfügige Beschäftigung 400 Euro Gleitzone 400,01 Euro bis 800,00 Euro Geringverdiener 325 Euro Sachbezüge Freie Verpflegung 217 Euro Freie Unterkunft 206 Euro Gesamt 423 Euro BETRIEBSFÜHRUNG Die Grenze für eine zumutbare Belastung wurde auf zwei Prozent des Einkommens festgelegt. Ist die Belastung höher, findet ein „automatischer“ Sozialausgleich statt. Dieser wird in erster Linie vom Arbeitgeber durchgeführt. Für die Berechnung des Ausgleichs wird nicht der individuell bei der jeweiligen Krankenkasse zu zahlende Zusatzbeitrag herangezogen, sondern ein fiktiver durchschnittlicher Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds und den voraussichtlichen Leistungsausgaben der Krankenkassen. Dieser Wert wird jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit neu festgesetzt. Bei der Ermittlung des Einkommens für den Vergleich mit der Belastungsgrenze werden auch Einmalzahlungen berücksichtigt. Auch wenn die Krankenkasse des Arbeitnehmers gar keinen Zusatzbeitrag erhebt, wird auch hier der Sozialausgleich auf der Basis des durchschnittlichen Zusatzbeitrags vorgenommen. Mit dieser Maßnahme soll der Preiswettbewerb der Krankenkassen verstärkt werden. Bei einem Überschreiten der Belastungsgrenze wird der überschießende Betrag vom Arbeitgeber ermittelt und mit den allgemeinen vom Lohn abzuziehenden Beiträgen verrechnet (Beispiel). Sollte in einem Fall der Sozialausgleich höher sein als der Arbeitnehmeranteil am allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag, wird der übersteigende Betrag der nicht verrechnet werden kann, von der Krankenkasse erstattet. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall den Beschäftigten und die Krankenkasse davon unterrichten. Für das Umsetzen des Sozialausgleichs soll das Meldeverfahren zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen während des Jahres 2012 erweitert werden. Zusatzbeitrag. Einige Personenkreise sind vom Zusatzbeitrag ausgenommen. Für den Arbeitgeber sind zwei Personengruppen dafür relevant, nämlich Bezieher von Kurzarbeitergeld, die wegen eines vorübergehenden vollständigen Arbeitsausfalls kein Arbeitsentgelt erzielen und keine weiteren Einnahmen, wie etwa eine Rente, haben. Geringverdiener (Auszubildende), bei denen der volle Beitrag vom Arbeitgeber zu zahlen ist, weil das Entgelt nicht mehr als 325 Euro monatlich beträgt. Besondere Regelungen gelten, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig ausübt. In diesem Fall muss die Krankenkasse die Belastungsgrenze ermitteln und den Arbeitgebern entsprechende Hinweise auf die ggf. zu berücksichtigenden Beträge geben. Beispiel: (fiktive Werte) Frau Klein erhält ein monatliches Entgelt von 450 Euro. Der allgemeine Krankenversicherungsbeitrag daraus beträgt 69,75 Euro (Beitragssatz 15,5 %), der Arbeitnehmeranteil 36,90 Euro (8,2 %). Im Jahr 2012 wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 8 Euro festgesetzt. Die Belastungsgrenze - 2 % des Einkommens - beläuft sich auf 9 Euro - 2 % aus 450 Euro - und wird somit nicht überschritten. Ein Sozialausgleich erfolgt nicht. 2013 beträgt der Zusatzbeitrag 10 Euro. Alle anderen Daten bleiben gleich. Die Belastungsgrenze von Frau Klein beträgt weiterhin 9 Euro. Der Zusatzbeitrag ist damit um einen Euro überschritten. Der Arbeitgeber verringert den Arbeitnehmeranteil am allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag um einen Euro und zieht Frau Klein nur 35,90 Euro als Krankenkassenbeitrag ab. Dadurch verringert sich der vom Arbeitgeber zu überweisende Gesamtbeitrag folglich auf 68,75 Euro. Das erfolgt unabhängig davon, ob die Krankenkasse von Frau Klein überhaupt einen Zusatzbeitrag zahlen muss. IM ÜBERBLICK Sozialausgleich 2011 - die wichtigsten Fakten Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, dann zum Jahresende aus der Versicherungspflicht ausscheiden und deshalb die Vorversicherungszeit nicht erfüllen können. Entgelt als weiteres Kriterium Außer bei Beginn der Beschäftigung und zum Jahreswechsel muss der Arbeitgeber die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht bei einer Änderung des Entgelts vornehmen. 1.Übersteigt das dann ermittelte voraussichtliche Jahresentgelt die Krankenversicherungspflichtgrenze, bleibt die Versicherungspflicht aber noch bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen. Sie endet nur, wenn das Entgelt voraussichtlich auch den Grenzwert des Folgejahres übersteigt. 2.Sinkt hingegen das Entgelt unter den Grenzwert, tritt sofort Krankenversicherungspflicht ein. Eine Ausnahme gilt, wenn die Absenkung des Entgelts nur vorübergehender Natur ist - etwa bei Kurzarbeit oder im Falle eines unbezahlten Urlaubs. Zusatzbeitrag und Sozialausgleich Ein wesentlicher Bestandteil der Gesundheitsreform sind die Veränderungen beim Zusatzbeitrag und die Einführung eines Sozialausgleichs zum Zusatzbeitrag. Bereits seit 2009 erheben die ersten Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, weil sie mit den Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen. Mit dem bundeseinheitlichen Beitragssatz zur Krankenversicherung wurde den Kassen ein wesentlicher Teil ihrer Finanzhoheit genommen. Ausgleichen können sie fehlende Gelder nur noch über den Zusatzbeitrag. Beitragserhöhung per Gesetz festgeschrieben Die Gesundheitsreform hat den Beitragssatz von 14,9 auf 15,5 % erhöht und gleichzeitig im Gesetz festgeschrieben (Tafel ). Das bedeutet, dass er nicht mehr automatisch der Ausgabensteigerung im Gesundheitswesen angepasst wird. Kostensteigerungen, etwa durch die zunehmende Alterung der Versicherten und den medizinischen Fortschritt, werden künftig nicht mehr über den Beitragssatz ausgeglichen. Kommen die Kassen mit den Zuweisungen nicht aus, müssen sie Zusatzbeiträge erheben. Hierfür neue Regelungen 2011: · Der Zusatzbeitrag darf nur noch als Festbetrag, nicht mehr prozentual vom beitragspflichtigen Einkommen, festgesetzt werden. · Die Höhe des Zusatzbeitrags ist nicht mehr begrenzt. · Daneben wird ein Sozialausgleich geschaffen, um eine Überforderung der einzelnen Mitglieder zu vermeiden. · Als Rechengröße wird ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag bestimmt, der Basis für die Ermittlung des Sozialausgleichs (IM ÜBERBLICK) ist. Bisher war der Arbeitgeber vom Zusatzbeitrag nicht berührt, da dieser nur von den Mitgliedern gezahlt und der Krankenkasse direkt bei ihnen eingezogen wurde. Das bleibt prinzipiell auch künftig so - allerdings soll der Sozialausgleich über den Arbeitgeber durchgeführt werden. Doch aufgrund der dafür notwendigen Anpassung in Software und Arbeitsabläufen gibt es dafür noch eine Übergangsfrist. Für das Jahr 2011 wird der Sozialausgleich direkt von den Krankenkassen vorgenommen. Ab 2012 geht diese Aufgabe auf den Arbeitgeber über. Ausblick Insgesamt lässt sich schon jetzt erkennen, dass auf die Gehaltsabrechnung ab 2012 erhebliche Mehrarbeit zukommen wird. Auch wenn ein großer Teil sicherlich automatisiert über das Gehaltsabrechnungsprogramm abgewickelt werden kann, bleiben zahlreiche Sonder- und Ausnahmefälle übrig, die manuell berücksichtigt werden müssen. J. Heidenreich BETRIEBSFÜHRUNG Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 12 1023 10 % Preisvorteil für ep-Abonnenten Jetzt bestellen! HUSS-MEDIEN Gmb H 10400 Berlin Direkt-Bestell-Service: Tel. 030 42151-325 · Fax 030 42151-468 E-Mail: bestellung@huss-shop.de www.huss-shop.de Kompakt und kompetent! Firma/Name, Vorname Branche/Position z. Hd. Telefon Fax E-Mail Straße, Nr. Postfach Land/PLZ/Ort 1012 ep Ich bestelle zur Lieferung gegen Rechnung zzgl. Versandspesen zu den mir bekannten Geschäftsbedingungen beim huss-shop HUSS-MEDIEN Gmb H 10400 Berlin Expl. Bestell-Nr. Titel /Stück 3-341-01595-7 Schmidt, Mittelspannungsanlagen 39,80 KUNDEN-NR. (siehe Adressaufkleber oder letzte Warenrechnung) Preisänderungen und Liefermöglichkeiten vorbehalten Datum Unterschrift Schmidt/Hempel, Mittelspannungsanlagen, 2., akt. Aufl. 2011, 180 S., Broschur, Bestell-Nr. 3-341-01595-7, 39,80 Praxisnah erfahren Sie alles zu Erdungsanlagen, brandschutztechnischen Forderungen, fachlichen Voraussetzungen und Berechtigungen der Errichter, Bedingungen der Schaltanlagen oder zum Erarbeiten einer Dokumentation. Neu aufgenommen sind u. a. folgende Themen: Netzumstellung von RESPE auf NOSPE, Prüfung von Schutzrelais, Erdung von Freileitungsmasten, Messungen von Erdungsanlagen im Globalen Erdungssystem, Besonderheiten aus den Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz (TAB Mittelspannung 2008). Wichtig für Planer, Errichter und Betreiber von Mittelspannungsanlagen, Sachverständige, Energieversorger NEU
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- J. Heidenreich
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