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Betriebsführung

Einzug von SV-Beiträgen

ep5/2008, 3 Seiten

Der Arbeitgeber wird beim Beitragseinzug für die Träger der Sozialversicherung sozusagen auftragsweise tätig. Unterläuft ihm jedoch ein Fehler, was in der Praxis vorkommt, haftet er mit seinem Vermögen. Deshalb ist es wichtig, die Spielregeln zu beachten und zu wissen, in welchen Fällen der Anteil des Arbeitnehmers noch nachträglich abgezogen werden kann.


   

Autor
  • J. Heidenreich
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