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Betriebsführung

Neue Vereinfachungsregelung für SV-Beiträge

ep11/2006, 2 Seiten

Vielen Firmen fällt es schwer – wie ab Januar 2006 gefordert – die Beitragsschuld zur Sozialversicherung rechtzeitig zu ermitteln. Unter bestimmten Bedingungen kann der Arbeitgeber den Beitrag in der Höhe des Vormonats entrichten.


Grundsätze Fälligkeit der Beiträge Ab Januar 2006 wurde die Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen neu geregelt. Die Zahlung ist seitdem bereits im laufenden Monat zu leisten. Beiträge, die aus dem Arbeitsentgelt berechnet werden, sind mit dem drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. So sind z. B. die Beiträge für den Monat November bereits zum 28. November 2006 zu zahlen (spätester Eingang der Zahlung bei der Krankenkasse). Da zu diesem Zeitpunkt in der Regel das tatsächliche Entgelt noch nicht endgültig feststeht, werden die Beiträge zunächst in der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld gezahlt. Verbleibt nach der endgültigen Abrechnung ein Differenzbetrag, so wird dieser mit der nächsten Beitragszahlung ausgeglichen. Ermittlung der Beitragshöhe Die Versicherungsträger legen großen Wert darauf, dass die voraussichtliche Beitragshöhe nicht allzu stark von der tatsächlichen, endgültigen Höhe differiert. Es darf sich nicht um eine einfache Schätzung oder Abschlagszahlung handeln. Deshalb wurden von den Sozialversicherungsträgern Grundsätze für die Ermittlung der voraussichtlichen Beitragshöhe festgelegt. Hält sich der Arbeitgeber nicht daran und kommt es infolgedessen zu größeren Differenzen, drohen Säumniszuschläge für die verspätete Beitragszahlung. Säumniszuschläge werden in Höhe von 1 % pro Monat auf die nicht pünktlich gezahlten Beitragsteile erhoben. Die Rentenversicherungsträger achten im Rahmen der Betriebsprüfungen auf die ordnungsgemäße Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld (Beispiel 1). Der Betriebsprüfer wird für den im Beispiel verspätet gezahlten Differenzbetrag Säumniszuschläge in Höhe von 80 Euro erheben (1 % für einen Monat). Die Differenz ist entstanden, da die Grundsätze für die Ermittlung des voraussichtlichen Beitrags nicht beachtet wurden. Die voraussichtliche Höhe der Beiträge soll ermittelt werden, indem das Beitragssoll des letzten Monats unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in der Zahl der Beschäftigten, der Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden sowie der einschlägigen Entgeltermittlungsgrundlagen und Beitragssätze aktualisiert wird. Die verwendeten Berechnungsparameter müssen darüber hinaus dokumentiert werden, um für den Betriebsprüfer nachvollziehbar zu sein. Die Detailregelungen haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in einer gemeinsamen Verlautbarung niedergelegt - Informationen dazu (PDF-Dateien zum Download) auch unter www.elektropraktiker.de. Vereinfachungsregelung Die Praxis zeigt, dass viele Firmen gar nicht in der Lage sind, nach den von den Spitzenverbänden vorgeschriebenen Regelungen die Beitragsschuld rechtzeitig zu ermitteln. Gerade bei Unternehmen mit zentraler Abrechnung und vielen Niederlassungen stehen die eigentlich erforderlichen Daten nicht termingerecht zur Verfügung. Aber auch bei kleineren Betrieben lassen sich etwa noch bis Monatsende anfallende Überstunden häufig nicht annähernd sicher bestimmen. Streit mit den Betriebsprüfern der Rentenversicherung waren daher programmiert. Inzwischen hat der Gesetzgeber eine Vereinfachungs-Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 11 914 BETRIEBSFÜHRUNG Neue Vereinfachungsregelung für SV-Beiträge Vielen Firmen fällt es schwer - wie ab Januar 2006 gefordert - die Beitragsschuld zur Sozialversicherung rechtzeitig zu ermitteln. Unter bestimmten Bedingungen kann der Arbeitgeber den Beitrag in der Höhe des Vormonats entrichten. Beispiel 1: Für den Monat Juli 2006 gibt der Arbeitgeber als voraussichtliche Beitragsschuld einen Betrag von 10000 Euro an und zahlt diesen pünktlich zum Fälligkeitstag. Der Arbeitgeber hat aus Zeitgründen eine grobe Schätzung vorgenommen. Dabei hat er anstehende Einmalzahlungen und Überstunden nicht berücksichtigt. Der tatsächliche Beitrag für Monat Juli beläuft sich auf 18000 Euro. Die Differenz von 8000 Euro zahlt der Arbeitgeber mit dem Beitrag für August. EP1106-914-916 20.10.2006 12:44 Uhr Seite 914 regelung in das Gesetz aufgenommen. Nun kann der Arbeitgeber den voraussichtlichen Beitrag in der Höhe des Beitrags des Vormonats zahlen. Das gilt aber nur dann, wenn regelmäßig Änderungen der Beitragsabrechnung notwendig sind durch · Mitarbeiterwechsel oder · variable Entgeltbestandteile. Auch hier wird ein eventueller Differenzbetrag mit der nächsten Monatszahlung ausgeglichen. Voraussetzungen Mitarbeiterwechsel. Um einen solchen handelt es sich, wenn ein sozialversicherungspflichtiger oder ein wegen Geringfügigkeit versicherungsfreier Beschäftigter in das Unternehmen aufgenommen wird oder es verlässt. Ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Betriebes reicht dafür nicht aus. Variable Entgeltbestandteile. Dazu gehören insbesondere Mehrarbeitsvergütungen sowie Zuschläge und Zulagen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und deren Höhe grundsätzlich erst nach Abschluss der Entgeltabrechnung ermittelt werden kann. Diese beiden Voraussetzungen sind in der Regel schnell geklärt. Regelmäßigkeit. Problematischer ist die Frage nach der „Regelmäßigkeit“. Bevor diese Regelung in Anspruch genommen werden kann, muss geprüft werden, ob die Variablen regelmäßig auftreten. Das ist der Fall, wenn in dem aktuellen Abrechnungsmonat - für den erstmalig die Vereinfachungsregelung gelten soll - und in den beiden vorherigen Monaten entweder ein Mitarbeiterwechsel eingetreten ist oder variable Entgeltbestandteile gezahlt wurden (Beispiel 2). Die Berechtigung zur Nutzung der Vereinfachungsregelung endet, wenn in den drei letzten Abrechnungsmonaten weder ein Mitarbeiterwechsel vorlag, noch variable Entgeltbestandteile zu berücksichtigen waren. Besonderheiten Die Vereinfachungsregel findet auf Beiträge aus Einmalzahlungen keine Anwendung. Werden einmalige Zuwendungen in einem Monat gezahlt, müssen die daraus voraussichtlich zu zahlenden Beiträge gesondert ermittelt und zusätzlich zur Beitragshöhe des Vormonats gezahlt werden. In dem darauf folgenden Monat wird der voraussichtliche Beitrag in Höhe des Vormonats wieder ohne die Beiträge aus der Einmalzahlung entrichtet (Beispiel 3). Fazit Hat sich ein Unternehmen zur Nutzung der Vereinfachungsregel entschlossen, gilt diese Entscheidung für alle Einzugsstellen (Krankenkassen und Minijobzentrale) gleichermaßen. Das trifft selbst dann zu, wenn bei einer Krankenkasse nur Mitglieder versichert sind, für die keine variablen Entgelte zu berücksichtigen sind und kein Mitarbeiterwechsel vorliegt. Ein Wechsel zwischen der normalen Beitragsermittlung und der Vereinfachungsregelung ist grundsätzlich nach jedem Abrechnungsmonat möglich, ein Wechsel zur Vereinfachungsregelung nur, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. J. Heidenreich BETRIEBSFÜHRUNG Beispiel 2: Ein Unternehmen möchte ab November 2006 von der Vereinfachungsregelung Gebrauch machen. Voraussetzung: In jedem der Monate November, Oktober und September muss entweder ein Mitarbeiterwechsel vorgelegen haben oder variable Entgeltbestandteile gewährt worden sein. Beispiel 3: Ein Unternehmen nutzt die Vereinfachungsregel. Im November wird ein Weihnachtsgeld gezahlt. Monat vorauss.Beitrag tatsächlicher Hinweise (aus Vormonat) Beitrag Oktober 6000 Euro 6200 Euro Differenzbeitrag von 200 Euro wird im Beitragsnachweis für November berücksichtigt (+) November 6200 Euro 6100 Euro Einmalzahlung + 2000 + 1950 Differenzbetrag von 150 Euro wird m Beitragsnachweis für Dezember berücksichtigt (-) Dezember 6100 Euro 6400 Euro Differenz von 300 Euro wird im Beitragsnachweis für Januar berücksichtigt (+) EP1106-914-916 20.10.2006 12:44 Uhr Seite 915

Autor
  • J. Heidenreich
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