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Änderungen in der Sozialversicherung - Neue Beitragsfälligkeit: Übergangsregelung

ep1/2006, 1 Seite

Ab Januar 2006 sind die Sozialversicherungsbeiträge früher fällig. Zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen, um die Belastung der Betriebe zu verringern. Der Beitrag zeigt, wie der Unternehmer diese neue Regelung in Anspruch nehmen kann.


Liquiditätsengpässe programmiert Termin der neuen Fälligkeit für Sozialversicherungsbeiträge ist nun immer der drittletzte Bankarbeitstag im laufenden Monat. Nach der Neuregelung wird der Beitrag für den Abrechnungsmonat Januar 2006 bereits am 27.1.2006 fällig - nach bisherigem Recht wären diese Beiträge erst am 15. Februar zu zahlen gewesen. Nach dem neuen Recht gibt es nur einen einheitlichen Fälligkeitstag, unabhängig davon, wann die Löhne tatsächlich berechnet und ausgezahlt werden. Da für den Dezemberbeitrag 2005 noch die alte Fälligkeitsregelung gilt, werden diese Beträge am 15. Januar 2006 fällig. Das bedeutet, dass die Betriebe im Januar 2006 grundsätzlich zwei volle Monatsbeiträge zur Sozialversicherung zahlen müssen (Bild ). Der Gesetzgeber hat erkannt, dass es dadurch in vielen Unternehmen zu erheblichen Liquiditätsengpässen kommen würde. Er bietet daher eine Übergangsregelung, um die Probleme am Jahresanfang zu entschärfen (Bild ). Hinweis: Für Betriebe, die die Gehälter bereits bis zum 15. des laufenden Monats abrechnen und zahlen - bisherige Beitragsfälligkeit: 25. des laufenden Monats - sind von der Neuregelung kaum betroffen. Für sie verschiebt sich die Fälligkeit im Januar vom 25. lediglich auf den 27. Lösung - Beträge aufteilen Die Arbeitgeber müssen den Januarbeitrag nicht zwingend zum eigentlichen Fälligkeitstag 27.1.2006 entrichten, sondern können den Beitrag auf die folgenden sechs Monate - Februar bis Juli 2006 - (Bild ) aufteilen. So wird die doppelte Belastung im Januar verhindert und auf die Folgemonate gestreckt. Am Endergebnis, im Laufe des Jahres insgesamt dreizehn Monatsbeiträge einzunehmen (Januar bis Dezember 2006 und Dezember 2005), ändert sich dadurch nichts. Säumniszuschläge oder Verzugszinsen werden nicht erhoben. Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung deutlich gemacht, dass die Übergangsregelung für Betriebe gedacht ist, die sonst in eine finanzielle Notlage geraten würden. Diese Beschränkung hat jedoch keinen Eingang in die Gesetzesformulierung gefunden. Die Übergangsregelung kann also jeder Betrieb in Anspruch nehmen. Höhe des Monatsbeitrags Durch die meist vorläufige Berechnung der Beiträge für den laufenden Monat, setzt sich der zu zahlende Monatsbeitrag aus mehreren Teilen zusammen: · Beitrag laufender Monat - Schätzung Da am Fälligkeitstag die Lohnabrechnung in aller Regel noch nicht durchgeführt werden konnte, muss der Arbeitgeber eine Schätzung des voraussichtlich zu zahlenden Beitrags vornehmen. Falls möglich, kann der Arbeitgeber die Lohnabrechnung vorziehen, etwa auf den 20. des laufenden Monats. Dann wäre zum Fälligkeitstag der tatsächlich zu zahlende Beitrag bekannt. Eine vorherige Schätzung könnte entfallen. In der Praxis wird dies aber nur im Ausnahmefall möglich sein, insbesondere bei Stundenlöhnern oder Überstunden. Diese Zahlen liegen ja regelmäßig erst am Ende des Monats, mithin nach dem Fälligkeitstermin vor. · Restbeitrag für den vergangenen Monat - Differenz zwischen der Schätzung und dem tatsächlich errechneten Beitrag Ein Differenzbetrag muss nicht gesondert nachgewiesen und gezahlt werden, sondern fließt in den Folgemonat ein. · Ein Sechstel des Januarbeitrags. Die Umsetzung Um die Übergangsregelung in Anspruch zu nehmen, ist kein besonderer Antrag bei der Krankenkasse als Einzugsstelle zu stellen. Vielmehr soll der Arbeitgeber für den Monat Januar 2006 einen Beitragsnachweis mit dem Wert „0,00 EUR“ bei der Krankenkasse einreichen. Damit dokumentiert er seinen Willen, den Januarbeitrag nicht zum Fälligkeitstag zu zahlen, sondern in sechs gleichen Teilbeträgen zusammen mit den Beiträgen für Februar bis Juli abzuführen. Ein vorzeitiger Abbruch der Teilzahlung ist nicht vorgesehen, selbst dann nicht, wenn der Versicherte zum Beispiel am 28.02.2006 aus der Beschäftigung ausscheidet. Sind keine weiteren versicherungspflichtigen Arbeitnehmer vorhanden (gar nicht oder nicht bei der betroffenen Krankenkasse), wird für die Folgemonate nur ein Sechstel des Januarbeitrags nachgewiesen und gezahlt. Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil im Januarbeitrag mit der Lohnaberechnung einbehält, kann er sich dadurch legal einen Liquiditäts- und Zinsvorteil verschaffen. TIPP: Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben eine gemeinsame Verlautbarung zur neuen Fälligkeit und zu den Übergangsregelungen herausgegeben. Diese ist bei den meisten Krankenkassen im Internet zu finden. J. Heidenreich Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 1 BETRIEBSFÜHRUNG Änderungen in der Sozialversicherung Neue Beitragsfälligkeit - Übergangsregelung Ab Januar 2006 sind die Sozialversicherungsbeiträge früher fällig. Zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen, um die Belastung der Betriebe zu verringern. Der Beitrag zeigt, wie der Unternehmer diese neue Regelung in Anspruch nehmen kann. Beitrag Februar 2006 (Schätzung) Beitrag März 2006 (Schätzung) Beitrag April 2006 (Schätzung) Beitrag Mai 2006 (Schätzung) Beitrag Juni 2006 (Schätzung) Beitrag Juli 2006 (Schätzung) 1/6 Januar 1/6 Januar 1/6 Januar 1/6 Januar 1/6 Januar 1/6 Januar Rest Februar Rest März Rest April Rest Mai Rest Juni Beitrag Januar 2006 Januar Februar März April Mai Juni Juli 01.01.2006 31.07.2006 Übergangsregelung für den Januar Beitrag: jeweils 1/6 Mit der Übergangsregelung Liquiditäts- und Zinsvorteile sichern neue Fälligkeit alte Fälligkeit (15.) 27.01. 2006 01.01. 2006 16.01. 20061) 31.01. 2006 01.12. 2005 Beitrag Dezember 2005 Beitrag Januar 2006 2005 2006 Neue Fälligkeiten der Sozialversicherungsbeiträge 1) Ist der Fälligkeitstag ein Sonn- o. Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit auf den folgenden Werktag EP0106-26-33 15.12.2005 10:34 Uhr Seite 28

Autor
  • J. Heidenreich
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