Betriebsführung
SV-Beiträge bei Mehrfachbeschäftigung
ep8/2008, 3 Seiten
Grenze für die Krankenversicherungspflicht Beschäftigte sind krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresentgelt die Krankenversicherungspflichtgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren und voraussichtlich auch im Folgejahr übersteigt. Ein Mitarbeiter, der z. B. mit seinem regelmäßigen Jahresentgelt den Grenzwert für die Jahre 2006 bis 2008 (Tafel ) überschreitet und dessen Entgelt voraussichtlich auch den (noch nicht feststehenden) Wert für 2009 übersteigt, wird ab 1. Januar 2009 krankenversicherungsfrei. Er kann dann freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder in eine private Versicherung wechseln. Bestehen mehrere Beschäftigungen nebeneinander, so werden bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresentgelts alle beitragspflichtigen Entgelte berücksichtigt. Unbeachtet bleibt das Entgelt aus einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung - einem 400-Euro-Job. Hierfür zahlt der Arbeitgeber lediglich pauschalierte Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Es handelt sich daher nicht um beitragspflichtiges Entgelt in diesem Sinne. Auch bei der vorausschauenden Beurteilung für das Jahr 2009 wird die Zweitbeschäftigung berücksichtigt. Der Arbeitgeber muss daher von seinem Mitarbeiter Informationen darüber erhalten, wie hoch das Entgelt aus der Nebenbeschäftigung ist und für welchen Zeitraum diese ausgeübt wird (Beispiel 1). Beitragsverteilung Beiträge zur Sozialversicherung werden aus dem Arbeitsentgelt, höchstens aber aus der jeweili-Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 8 692 BETRIEBSFÜHRUNG Tafel Übersicht über die Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2005 2006 2007 2008 allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 46800 47250 47700 48150 besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 42300 42750 42750 43200 (Werte in Euro) Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens des Grenzwertes krankenversicherungsfrei und außerdem privat krankenversichert waren. Tafel Übersicht über die Beitragsbemessungsgrenzen Versicherungszweig alte Bundesländer neue Bundesländer Kranken- und Pflegeversicherung 3600 Euro 3600 Euro Renten- und Arbeitslosenversicherung 5300 Euro 4500 Euro Beispiel 1 Herr Klein ist bei der Firma Elektro-Bau beschäftigt. Sein Jahresentgelt beträgt 45000 Euro. Nebenher arbeitet er als Hausmeister in einer Wohnanlage. Für diese Tätigkeit erhält er ein jährliches Entgelt von 6000 Euro - versicherungspflichtig, da mehr als geringfügig. Beide Beschäftigungen bestehen unverändert bereits seit 1. Januar 2006. Die Hausmeistertätigkeit endet am 31.12.2008. Herr Klein überschreitet mit seinem regelmäßigen Entgelt von 51000 Euro die Krankenversicherungspflichtgrenzen für die Jahre 2006 bis 2008. Bei weiterbestehender Nebenbeschäftigung würde ab 1. Januar 2009 Krankenversicherungsfreiheit eintreten, da voraussichtlich auch der Grenzwert für 2009 überschritten werden würde. Da die Nebenbeschäftigung jedoch Ende 2008 ausläuft, kann sie bei der Ermittlung des voraussichtlichen Einkommens 2009 nicht mehr berücksichtigt werden. Damit verfügt Herr Klein in dem Jahr nur über ein voraussichtliches Entgelt von 45000 Euro. Der aktuelle Grenzwert wird nicht überschritten, sodass auch über den 31. Dezember 2008 hinaus Krankenversicherungspflicht besteht. Beispiel 2 Herr Frisch ist als Arbeitnehmer bei der Firma Alpha gegen ein monatliches Entgelt von 4000 Euro beschäftigt. In einer zweiten Beschäftigung bei Firma Beta verdient er 3000 Euro. Die maßgeblichen Bemessungsgrenzen sind: Kranken- und Pflegeversicherung 3600 Euro Renten- und Arbeitslosenversicherung 5300 Euro Die Aufteilung zwischen den Arbeitgebern: Kranken- und Pflegeversicherung Firma Alpha: 3600 Euro x 4000 Euro 2057,14 Euro 7000 Euro Kranken- und Pflegeversicherung Firma Beta: 3600 Euro x 3000 Euro 1542,86 Euro 7000 Euro Renten- und Arbeitslosenversicherung Firma Alpha: 5300 Euro x 4000 Euro 3028,57 Euro 7000 Euro Renten- und Arbeitslosenversicherung Firma Beta: 5300 Euro x 3000 Euro 2271,43 Euro 7000 Euro Auskunftspflicht des Beschäftigten § 28 o SGB IV Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten (1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern. Der Beschäftigte ist nach dieser Vorschrift grundsätzlich verpflichtet, seinem Arbeitgeber alle notwendigen Angaben zu machen - einschließlich der Informationen über die Höhe des Entgelts bei dem anderen Arbeitgeber; zumindest aber die Tatsache einer weiteren Beschäftigung. Will er die konkreten Daten seinem Arbeitgeber nicht mitteilen, sollte sich dieser an die Krankenkasse des Mitarbeiters wenden. Diese muss dann im Rahmen ihrer Aufgabe als Einzugstelle der Beiträge die notwendigen Daten ermitteln und dem Arbeitgeber ggf. die von ihm zu zahlenden Beiträge berechnen. SV-Beiträge bei Mehrfachbeschäftigung Der Trend zur Mehrfachbeschäftigung hält unvermindert an - entweder reicht das Einkommen aus der Hauptbeschäftigung nicht aus oder zusätzlich zu einer Teilzeitstelle wird noch eine weitere Tätigkeit ausgeführt. Dann ist meist die Zustimmung des Arbeitgebers zu dieser Nebentätigkeit notwendig, aber auch die Kenntnis darüber, um die Sozialversicherungspflicht richtig beurteilen zu können und keine falschen Beiträge an die Krankenkassen abzuführen. gen Beitragsbemessungsgrenze, berechnet. Die aktuellen monatlichen Grenzwerte sind Tafel zu entnehmen. Besteht nur ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, kappt der Arbeitgeber die Beitragsberechnung einfach bei der Beitragsbemessungsgrenze. Anders ist das bei mehreren parallel ausgeübten Arbeitsverhältnissen. Wird insgesamt, unter Berücksichtigung aller Entgelte, die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, sind die Beiträge zwischen den Beschäftigungen im Verhältnis zu verteilen. Dazu wird die Beitragsbemessungsgrenze durch das Gesamtentgelt geteilt und mit dem jeweiligen Entgelt der einzelnen Beschäftigung multipliziert (Beispiel 2). Die so errechneten Beträge stellen das jeweils zu berücksichtigende beitragspflichtige Arbeitsentgelt dar. Nach dieser Formel ist auch bei drei und mehr Arbeitgebern zu verfahren. Gegenkontrolle. Ergibt die Addition beider Teilbeträge das Gesamtentgelt, wurde die Aufteilung zutreffend vorgenommen. Es ist - auch in Absprache zwischen den Beteiligten - nicht zulässig, dass z. B. ein Arbeitgeber die Beiträge aus dem vollen Entgelt berechnet, während der andere nur noch den Differenzbetrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Verteilung der Beitragszuschüsse Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Krankenversicherungspflichtgrenze versicherungsfrei sind, haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Beitragszuschuss zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Zuschuss in der gesetzlichen Krankenversicherung In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Zuschuss die Hälfte des zu zahlenden Beitrages, ohne Berücksichtigung des allein vom Mitglied zu zahlenden Zusatzbeitrags (0,9 %). Zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags. Muss das Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 8 693 7i`ØiÀÊÃÌÊ`iÀÊvØ Ài`iÊLiÌiÀÊÛÊÃÕ}iÊvØÀÊ`iÊiiÌÀÃV iÊ6iÀL`Õ}]Ê 4LiÀÌÀ>}Õ}]Ê`ÌiÀÕ}ÊÕ`Ê6iÀ>ÀLiÌÕ}ÊÛÊ iÀ}i]Ê-}>iÊÕ`Ê >ÌiÊÊ `ÕÃÌÀiiÊ 1vi`°Ê Ê iÃV BvÌÃ> ÀÊ ÓääÇÊ iÀâiÌiÊ 7i`ØiÀÊ iÀÃÌ>}Ê iiÊ 1Ã>ÌâÊ ÛÊ i ÀÊ >ÃÊ xääÊ °Ê ÕÀ°Ê >ÃÊ 1ÌiÀi iÊ LiÃV BvÌ}ÌÊ `iÀâiÌÊ ÜiÌÜiÌÊ Î°xääÊÌ>ÀLiÌiÀ° iiÃ>ÊÌÊ iÊÜiÊÜÀÊÕÃiÀiÊiÀv}ÀiV iÊ>ÀÌ«ÃÌÊ>ÕÃL>Õi°Ê <ÕÀÊ6iÀÃÌBÀÕ}ÊÕÃiÀiÀÊ/i>ÃÊÃÕV iÊÜÀÊ-iÊ>à ,OORDINATOR.USTERBAU MW /R&1 ÌÊ iÊ>ÊÃV Ê7i`ØiÀÊÃi iÊ>ÃÃi°Ê1`ÊâÜ>ÀÊÊÜ> ÀÃÌiÊ-iÊ`iÃÊ 7ÀÌiÃÊ-iÊÃ`ÊÕÃiÀÊiÕiÀÊÀ`>ÌÀÊvØÀÊ`iÊÕÃÌiÀL>ÕÊvØÀÊÕÃiÀiÊÜiÌÜi ÌiÊiÃÃi>ÕvÌÀÌÌi°ÊÊ`iÃiÀÊØLiÀ}iÀ`iÌiÊÕÌÊiÀÜ>ÀÌiÌÊ-iÊiiÊ6iâ> Ê Li`iÕÌi`iÀ]Ê>LÜiV ÃÕ}ÃÀiV iÀÊÕ`ÊÛiÀ>ÌÜÀÌÕ}ÃÛiÀÊÕv}>Li°Ê-ÊØ iÀÊ -iÊ ÃV Ê ÕÊ `iÊ iÃÌ>ÌÕ}]Ê ÀÃÌiÕ}]Ê 6iÀÜ>ÌÕ}Ê Õ`Ê ÕiÌ>ÌÊ >Üi`iÀÀiÌiÀÌiÀÊ*À`ÕÌÌ>viÆÊ`iÊ-V iÀÃÌiÕ}ÊÛÊ*À`ÕÌÛiÀvØ}L>Ài ÌiÆÊ`iÊÌiV ÃV iÊ1ÃiÌâL>ÀiÌÊ>ÌÕiiÀÊ>ÀÌivØ ÀÕ}iÊÃÜiÊ`iÊ-* }iÃÌØÌâÌiÊ*>Õ}ÊÕ`Ê Ã«ÃÌÊLiÌ}ÌiÀÊ>ÌiÀ>i°Ê >ÀØLiÀÊ >ÕÃÊÜÀiÊ -iÊ>ÌÛÊÌÊLiÊ`iÀÊ6ÀLiÀiÌÕ}ÊÕ`ÊÌiV ÃV iÊ ÕÀV vØ ÀÕ}ÊÛÊ*À`ÕÌ«ÀB ÃiÌ>ÌiÊÃÜiÊâÕÃ>iÊÌÊÕÃiÀiÊ*À`ÕÌ>>}iiÌÊLiÊ`iÊ ÌÜÕÀvÊ ÛÊ««>Ìi°Ê ØÀÊ`iÃiÊ>ëÀÕV ÃÛiÊ*ÃÌÊÃiÌâiÊÜÀÊv}i`iÃÊ*ÀvÊÛÀ>Õà UÊÊ L}iÃV ÃÃiiÊÌiV ÃV iÊ iÀÕvÃ>ÕÃL`Õ}]ÊâÕÊ iëiÊ>ÃÊÊ iV >ÌÀiÀ UÊÊ `iÃÌiÃÊ`ÀiÊ> ÀiÊ iÀÕvÃiÀv> ÀÕ} UÊÊ -i ÀÊ}ÕÌiÊiÌÃÃiÊ`iÃÊ7i`ØiÀ*À`ÕÌ«ÀÌvà UÊÊ B }iÌÊâÕÀÊÌ>ÀLiÌiÀvØ ÀÕ} UÊÊ iÃÊ+Õ>ÌBÌÃLiÜÕÃÃÌÃi UÊÊ Õ>ÌÃÊÕ`Ê/i>vB }iÌ ,, , Ê Ê 7 4 ,Ê 7i`ØiÀÊÌiÀv>ViÊ LÊEÊ °Ê >Ê-V Ü>Li`ÃÃi }iLiÀ}ÃÌÀ°Ê£È ÎÓÇxnÊ iÌ` /i°ÊäÊxÓÊΣɣ{ÓäÊÈÈ >°ÃV Ü>Li`ÃÃiJÜi`ÕiiÀ°`i ÜÜܰÜi`ÕiiÀ°V 7ÀÊ«>iÊ£xäÊ vviiÊ-ÌiiÊâÕÊLiÃiÌâi ÜÜܰÜi`ÕiiÀ°V >LiÊ-iÊÌiÀiÃÃi¶Ê >Êi iÊ-iÊ6iÀL`Õ}ÊÌÊÕÃÊ>ÕvtÊ 7ÀÊvÀiÕiÊÕÃÊØLiÀÊ ÀiÊ iÜiÀLÕ}]Ê }iÀiÊ>ÕV Ê«iÀÊ >° Anzeige Mitglied den Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) zahlen, bleibt dieser unberücksichtigt. Ausnahme im Freistaat Sachsen Eine Ausnahme ist das Bundesland Sachsen. Hier zahlt der Arbeitgeber generell einen geringeren Anteil an den Beiträgen, da in Sachsen bei Einführung der Pflegeversicherung kein Feiertag zur Gegenfinanzierung gestrichen wurde. Zuschuss der privaten Krankenversicherung Ist der Arbeitnehmer in einer privaten Versicherung, zahlt der Arbeitgeber ebenfalls einen Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des tatsächlichen Beitrags. Damit die Arbeitgeber nicht ggf. höher belastet werden als bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen, gibt es eine zusätzliche Obergrenze. Der Zuschuss beträgt höchstens die Hälfte des durchschnittlichen Beitrags in der gesetzlichen Kasse. Gleiches gilt für die private Pflegeversicherung. Monatlicher Höchstzuschuss für das Kalenderjahr 2008: · in der Krankenversicherung 250,20 Euro und · Pflegeversicherung 35,10 Euro. Übt der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen nebeneinander aus, so hat er gegen jeden seiner Arbeitgeber Anspruch auf den Beitragszuschuss - und dies insgesamt aber immer nur bis zum jeweiligen Höchstbetrag. Auch in diesen Fällen ist eine Aufteilung im Verhältnis der Entgelte vorzunehmen (Beispiel 3). Geringfügige Beschäftigungen Eine besondere Bedeutung haben Mehrfachbeschäftigungen bei der Beurteilung der Versicherungsfreiheit von geringfügigen Beschäftigungen - 400-Euro-Jobs. Bestehen mehrere, für sich allein betrachtet geringfügige Beschäftigungen nebeneinander, so sind die Entgelte zu addieren. Überschreitet der Gesamtbetrag den Grenzwert von 400 Euro, sind beide Beschäftigungen (oder auch mehrere) versicherungspflichtig (Beispiel 4). Nicht zusammengerechnet wird eine geringfügige Beschäftigung mit einer Hauptbeschäftigung - eine Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von mehr als 400 Euro. Bestehen daneben mehrere geringfügige Beschäftigungen, wird nur die zuerst aufgenommene geringfügige Beschäftigung nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und bleibt damit versicherungsfrei. Die übrigen Nebentätigkeiten werden versicherungspflichtig (Beispiel 5). Ausnahme. In der Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung, sodass hier für die Nebenbeschäftigungen keine Versicherungspflicht entsteht. Studentenbeschäftigungen Für Studenten gilt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die so genannte Werkstudentenregelung. Studenten sind in diesen Versicherungszweigen versicherungsfrei, wenn ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Die 20-Stundengrenze bezieht sich auf den Studenten und nicht auf die einzelne Beschäftigung. Daher sind die gesamten wöchentlichen Arbeitszeiten zu betrachten, wenn ein Student mehrere Beschäftigungen ausübt (Beispiel 6). J. Heidenreich Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 8 694 BETRIEBSFÜHRUNG Beispiel 3 Herr Lang ist als Arbeitnehmer bei der Firma Gamma gegen ein monatliches Entgelt von 3000 Euro beschäftigt. In einer zweiten Beschäftigung bei Firma Delta verdient er 2000 Euro. Herr Lang ist privat krankenversichert mit einem Monatsbeitrag von 600 Euro und hat damit Anspruch auf den Höchstzuschuss von 250,20 Euro für die Kranken- und 35,10 Euro für die Pflegeversicherung. Die Aufteilung zwischen den Arbeitgebern: Krankenversicherung Firma Gamma 250,20 Euro x 3000 Euro 150,12 Euro 5000 Euro Krankenversicherung Firma Delta 250,20 Euro x 2000 Euro 100,08 Euro 5000 Euro Pflegeversicherung Firma Gamma 35,10 Euro x 3000 Euro 21,06 Euro 5000 Euro Pflegeversicherung Firma Delta 35,10 Euro x 2000 Euro 14,04 Euro 5000 Euro Beispiel 4 Herr Jung hat zwei Beschäftigungsverhältnisse, nämlich bei der Firma Gut-Strom mit einem monatlichen Entgelt von 300 Euro und bei der Firma Schnell-Strom mit monatlich 200 Euro. Beide Beschäftigungen sind, für sich allein betrachtet, geringfügig. Deshalb werden die Entgelte zusammengerechnet. Der Gesamtbetrag von 500 Euro übersteigt die Grenze von 400 Euro, sodass beide Beschäftigungen versicherungspflichtig sind. Beispiel 5 Herr John übt folgende Beschäftigungen nebeneinander aus: Firma monatliches Entgelt Beginn A 600 Euro 1.1.2005 B 300 Euro 1.1.2006 C 400 Euro 1.1.2007 D 300 Euro 1.5.2007 Die Beschäftigung bei Firma A ist eine Hauptbeschäftigung, also bereits für sich allein betrachtet versicherungspflichtig. Beschäftigung B wurde von allen geringfügigen Beschäftigungen zuerst aufgenommen und deshalb nicht mit A zusammengerechnet. Sie bleibt versicherungsfrei. Beschäftigungen C und D werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind damit (Gesamtentgelt 1300 Euro) versicherungspflichtig. Beispiel 6 Frau Schlau ist immatrikulierte Studentin und arbeitet nebenher bei der Firma Elektro-Dienst Nord wöchentlich 18 Stunden. Das Entgelt beträgt 1200 Euro. Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, da die Beschäftigung mehr als geringfügig ausgeübt wird. Am 1.8.2008 nimmt Frau Schlau eine weitere Beschäftigung bei der Firma Delta-Bau auf. Hier arbeitet sie 8 Stunden wöchentlich und erzielt ein monatliches Entgelt von 600 Euro. Die Arbeitszeiten aus beiden Beschäftigungen sind zu addieren. Frau Schlau arbeitet jetzt 26 Stunden wöchentlich. Die Grenze von 20 Wochenstunden wird überschritten. Im Sinne der Sozialversicherung gilt sie nun nicht mehr als Studentin, sondern als Arbeitnehmerin. Es besteht in beiden Beschäftigungen Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hinweis: Auch wenn Frau Schlau in der zweiten Beschäftigung nur 400 Euro monatlich erhalten würde, müssten die Arbeitszeiten zusammengerechnet werden. Sie wäre auch dann nicht mehr als Studentin anzusehen. Allerdings wäre in diesem Fall nur die Beschäftigung beim Elektro-Dienst Nord versicherungspflichtig. Die zweite Tätigkeit bliebe wegen der Geringfügigkeit versicherungsfrei.
Autor
- J. Heidenreich
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