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Sozialversicherung im Niedriglohnbereich

ep6/2006, 3 Seiten

Besondere Aufmerksamkeit bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge verdient der Niedriglohnsektor, die so genannte Gleitzone. Zum 1. Juli 2006 ändert sich der für die Beitragsberechnung zu berücksichtigende Faktor „F“. Worauf der Arbeitgeber bei der Abrechnung achten muss, beschreibt dieser Beitrag. Dabei gelten die verwendeten Werte für die Zeit ab 1. Juli 2006.


Hintergrund Um die Bereitschaft der Arbeitnehmer zu fördern, auch niedrig entlohnte Beschäftigungen aufzunehmen, wurde im Zuge der Hartz-Gesetze im Jahr 2003 die Gleitzone eingeführt. Diese bezeichnet den Niedriglohnsektor zwischen 400,01 Euro und 800 Euro. In diesem Einkommensbereich soll die Belastung der Arbeitnehmer durch Sozialversicherungsbeiträge sukzessive ansteigen. Beschäftigungen bis zu einem monatlichen Entgelt von 400 Euro sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Übersteigt das Entgelt diese Geringfügigkeitsgrenze, sollen nicht sofort die vollen Beiträge abgezogen werden. Die Beiträge für geringfügige Beschäftigungen - bis 400 Euro - zahlt der Arbeitgeber pauschal. Die Beitragslast ändert sich jedoch zum 01.07.2006 von 25 % auf 30 % - 15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung und 2 % Pauschalsteuer. Da die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Gleitzonenregelung und die Berechnung der Beiträge in diesem Sektor kompliziert sind, muss der Arbeitgeber sehr genau auf Fehlervermeidung bedacht sein. Andernfalls muss er dann mit Beitragsnachforderungen, z. B. im Rahmen der Betriebsprüfung, rechnen. Begünstigter Personenkreis Begünstigt werden sollen Personen mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt innerhalb der Gleitzone - also zwischen 400 Euro und 800 Euro. Durch die Einschränkung auf das „regelmäßige monatliche Entgelt“ scheiden einige Fallkonstellationen von vornherein heraus (Bild ). Die Gleitzonenregelung ist nicht anzuwenden, wenn · das Entgelt nur kurzfristig reduziert ist (z. B. durch Teilmonate, unbezahlten Urlaub, Kurzarbeit usw.) · unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen der Grenzwert von 800 Euro überschritten wird (siehe Beispiel 1) · das Entgelt aus mehreren Beschäftigungen insgesamt den Grenzwert übersteigt (siehe Beispiel 2) · es sich um einen Auszubildenden handelt. Bei der Prüfung, ob für einen Arbeitnehmer die Gleitzonenregelung anzuwenden ist, sind auch Einmalzah-Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 6 459 Sozialversicherung im Niedriglohnbereich Besondere Aufmerksamkeit bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge verdient der Niedriglohnsektor, die so genannte Gleitzone. Zum 1. Juli 2006 ändert sich der für die Beitragsberechnung zu berücksichtigende Faktor „F“. Worauf der Arbeitgeber bei der Abrechnung achten muss, beschreibt dieser Beitrag. Dabei gelten die verwendeten Werte für die Zeit ab 1. Juli 2006. Beträgt das Arbeitsentgelt mehr als 400 Euro aber weniger als 800 Euro? Die Bestimmungen zum Niedriglohnbereich sind nicht anwendbar. Bestehen weitere Beschäftigungsverhältnisse? Betragen die Entgelte zusammen mehr als 800 Euro? Hat der Beschäftigte eine Erklärung abgegeben, dass der Rentenversicherungsbeitrag aus dem vollen tatsächlichen Entgelt zu berechnen ist? nein nein nein nein Die Bestimmungen zum Niedriglohnbereich sind einheitlich für alle Sozialversicherungszweige anwendbar. Die Bestimmungen zum Niedriglohnbereich sind für die Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherung anwendbar. Die Rentenversicherungsbeiträge werden aus dem vollen tatsächlichen Entgelt berechnet. Anwendung des Niedriglohnsektors (Gleitzone) EP-0606-452-461 16.05.2006 9:47 Uhr Seite 459 lungen und Entgelte bei anderen Arbeitgebern zu berücksichtigen. Gleitzonenregelung Durch die Gleitzonenregelung werden die Beiträge nicht vom tatsächlich gezahlten Entgelt, sondern von einem geringeren Betrag errechnet. Die Umrechnung geschieht mit dem so genannten Faktor „F“. Dieser berechnet sich aus den gesamten Beitragssätzen zur Sozialversicherung und wird jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziales bekannt gegeben. Für das Jahr 2006 - d. h. ab dem 1. Juli - beträgt der Faktor „F“ 0,7160. Mit Hilfe dieses Wertes und einer komplizierten Formel, wird aus dem tatsächlichen das beitragspflichtige Entgelt errechnet (s. a. Berechnungsformel unter Beispiel 3). Beitragsverteilung Die Beiträge errechnen sich also aus einem gekürzten Wert. Der Arbeitgeberanteil wird hingegen aus dem vollen tatsächlich gezahlten Entgelt berechnet. Die Differenz zwischen den beiden Beträgen stellt den Arbeitnehmeranteil dar und wird diesem vom Entgelt abgezogen. Der Arbeitgeber profitiert von der Gleitzonenregelung nicht. Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und der ggf. zu zahlende Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung werden vom verminderten Entgelt berechnet, aber vom Beschäftigten allein getragen (Beispiel 4). Es gibt auch Gleitzonenrechner im Internet, mit deren Hilfe man das beitragspflichtige Entgelt ermitteln kann, z. B. unter www. firmenkunden.tk-online.de (Rubrik Versicherungsrecht/Beiträge/Niedriglohnbereich). Besonderheiten Entgelt unter 400 Euro In einigen Fällen liegt das monatliche Entgelt unterhalb der Grenze von 400 Euro - z. B. wenn nur wegen einer Einmalzahlung die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen überschritten wird (Beispiel 5). In diesen Fällen kann mit der Formel nicht gerechnet werden. Dann wird das Entgelt direkt mit dem Faktor „F“ multipliziert. Entgelt über 800 Euro Liegt das Entgelt in einzelnen Monaten oberhalb der Gleitzone, werden in diesen Monaten die Beiträge aus dem tatsächlichen Entgelt berechnet (Beispiel 6). Mehrfachbeschäftigung Bei einem Arbeitnehmer, der mehrere Beschäftigungen ausübt, deren Entgelte insgesamt innerhalb der Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 6 460 BETRIEBSFÜHRUNG Musterformulierungen für den Arbeitsvertrag im Niedriglohnbereich Ich bin über die Möglichkeit informiert worden, die Beiträge zur Rentenversicherung aus dem vollen tatsächlichen Arbeitsentgelt zu zahlen. Ich muss dann die Hälfte des vollen Rentenversicherungsbeitrags selbst zahlen. Mir ist bekannt, dass diese Erklärung für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung gilt und nicht widerrufen werden kann. Da diese Erklärung nur einheitlich für alle Beschäftigungsverhältnisse im Niedriglohnbereich gelten kann, verpflichte ich mich ggf. meine übrigen Arbeitgeber zu informieren. Ja, ich möchte, dass die Beiträge zur Rentenversicherung mit Wirkung ab ___________ aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet werden, und trage den vollen Arbeitnehmerbeitrag. *) Nein, es bleibt bei der gekürzten Beitragszahlung zur Rentenversicherung. Ich erkläre, dass ich keine weiteren Beschäftigungen ausübe. Sollte ich eine weitere Tätigkeit aufnehmen, werde ich meinen Arbeitgeber unverzüglich davon informieren. Mir ist bekannt, dass ich andernfalls verpflichtet bin, meinem Arbeitgeber einen durch die Verletzung der Informationspflicht entstehenden Schaden zu ersetzen. **) *) Die Erklärung kann nur mit Wirkung für die Zukunft abgegeben werden. **) Bei einer weiteren Beschäftigung sind stattdessen der Arbeitgeber und die Höhe des dort erzielten Entgelts anzugeben. Beispiel 8 Basis ist Beispiel 4, allerdings hat der Beschäftigte auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung verzichtet. Die Änderungen wurden farbig markiert. Gesamtbeitrag Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil aus 543,20 Euro aus 600,00 Euro Krankenversicherung (13 %) 70,62 Euro 39,00 Euro 31,62 Euro Krankenversicherung Zusatzbeitrag (0,9 %) 4,89 Euro 0,00 Euro 4,89 Euro Pflegeversicherung (1,7 %) 9,23 Euro 5,10 Euro 4,13 Euro Pflegeversicherung Beitragszuschlag (0,25 %) 1,36 Euro 0,00 Euro 1,36 Euro Rentenversicherung (19,5 %) 117,00 Euro 58,50 Euro 58,50 Euro (berechnet aus 600 Euro) Arbeitslosenversicherung (6,5 %) 35,31 Euro 19,50 Euro 15,81 Euro Gesamtbelastung 238,41 Euro 122,10 Euro 116,31 Euro Die Beitragsbelastung des Beschäftigten hat sich erhöht. Die Zahlungen des Arbeitgebers sind nicht betroffen. Beispiel 4 Monatliches Entgelt: 600 Euro Umrechnung: 600 Euro - 400 Euro = 200 Euro x 1,2840 = 256,80 Euro + 286,40 Euro = 543,20 Euro Beitragspflichtiges Entgelt Gesamtbeitrag Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil aus 543,20 Euro aus 600,00 Euro Krankenversicherung (13 %) 70,62 Euro 39,00 Euro 31,62 Euro Krankenversicherung Zusatzbeitrag (0,9 %) 4,89 Euro 0,00 Euro 4,89 Euro Pflegeversicherung (1,7 %) 9,23 Euro 5,10 Euro 4,13 Euro Pflegeversicherung Beitragszuschlag (0,25 %) 1,36 Euro 0,00 Euro 1,36 Euro Rentenversicherung (19,5 %) 105,92 Euro 58,50 Euro 47,42 Euro Arbeitslosenversicherung (6,5 %) 35,31 Euro 19,50 Euro 15,81 Euro Gesamtbelastung 227,33 Euro 122,10 Euro 105,23 Euro Ohne die Gleitzonenregelung würde die Beitragsbelastung für den Arbeitgeber unverändert 122,10 Euro betragen, der Arbeitnehmer müsste hingegen 128,35 Euro aufbringen. Beispiel 1 Ein Arbeitnehmer bezieht ein monatliches Entgelt von 750 Euro. Außerdem steht ihm ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Gehaltes zu. Das Jahresentgelt beträgt also 9750 Euro (750 Euro x 13). Auf den Monat entfallen damit umgerechnet 812,50 Euro. Damit handelt es sich nicht um einen Gleitzonenfall. Beispiel 2 Ein Arbeitnehmer übt zwei Beschäftigungen aus. Bei Firma A erhält er monatlich 600 Euro, bei Firma B 700 Euro. Sein gesamtes Entgelt beträgt also im Monat 1300 Euro. Die Gleitzonenregelung ist nicht anwendbar. Beispiel 3 Arbeitsentgelt 700 Euro - 400 = 300 Euro x 1,2840 = 385,20 Euro + 286,40 Euro Beitragspflichtiges Entgelt = 671,60 Euro Die Sozialversicherungsbeiträge werden also nicht aus dem tatsächlichen Entgelt von 700 Euro, sondern aus dem verkürzten Betrag von 671,60 Euro berechnet. Allgemeine Berechnungsformel Arbeitsentgelt ___Euro - 400*) =___Euro x 1,2840*) = ___ Euro + 286,40 Euro*) Beitragspflichtiges Entgelt = ___ Euro *) Feste Werte für 2006 - ab 1. Juli 2006 mit Faktor für vereinfachte Berechnung EP-0606-452-461 16.05.2006 9:47 Uhr Seite 460 Gleitzone liegen, ist die Berechnung etwas komplizierter. Hier muss der Arbeitgeber die Höhe des Entgelts beim jeweils anderen Arbeitgeber kennen, um die Beiträge zutreffend berechnen zu können. Die Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts wird aus dem gesamten Entgelt errechnet. Anschließend wird der so ermittelte Betrag zwischen den Arbeitsverhältnissen im Verhältnis der Entgelte aufgeteilt, wie das Beispiel 7 zeigt. Auswirkungen für den Arbeitnehmer Die Verringerung des beitragspflichtigen Entgelts wirkt sich in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht leistungsmindernd aus. So wird z. B. das Krankengeld aus dem vollen und nicht aus dem gekürzten beitragspflichtigen Entgelt berechnet. Lediglich in der Rentenversicherung kommt es durch die Gleitzonenregelung zu einer geringeren Leistung. Aus diesem Grund kann der Arbeitnehmer auf die Anwendung der Regelung in der Rentenversicherung verzichten. Hierzu genügt eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Dann werden die Rentenversicherungsbeiträge aus dem vollen Entgelt berechnet. Beim Beispiel 8 ist Basis das Beispiel 4. Allerdings hat der Beschäftigte auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung verzichtet. Die Änderungen sind markiert. Die Beitragsbelastung des Beschäftigten hat sich erhöht, die Zahlungen des Arbeitgebers sind nicht betroffen. Hinweis: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Beschäftigten im Niedriglohnbereich darauf hinzuweisen, dass sie auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung verzichten können. Zweckmäßigerweise geschieht dies unmittelbar im Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann aber auch eine gesonderte Erklärung verlangen. Damit verbunden sein sollte die Abfrage nach einer weiteren Beschäftigung (siehe Musterformulierungen). Bei Meldungen Schlüssel beachten Bei allen Meldungen, in denen Entgelt angegeben wird (Abmeldung, Jahresmeldung usw.) ist der Datensatz entsprechend zu kennzeichnen. Dabei sind folgende Schlüssel zu verwenden: 0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone 1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Gleitzone 2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone. In die Meldungen ist als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme einzutragen. Hat der Beschäftigte auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung verzichtet, ist das volle rentenversicherungspflichtige Entgelt einzutragen. Die Kennzeichnung der Meldungen ist in diesen Fällen mit „0“ vorzunehmen. J. Heidenreich Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 6 461 Beispiel 5 Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 380 Euro. Da er einen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehaltes hat, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung. Im Jahresdurchschnitt wird die Grenze von 400 Euro überschritten (380 Euro x 13 = 4940 Euro :12 =411,67 Euro). Das monatliche Entgelt von 380 Euro wird wie folgt umgerechnet: 380 Euro x 0,7160 = 272,08 Euro. Die Beiträge werden also aus 272,08 Euro berechnet. Beispiel 6 Ein Arbeitnehmer hat ein monatliches Entgelt von 500 Euro. Im November erhält er ein Weihnachtsgeld von 500 Euro, sodass das Entgelt in diesem Monat insgesamt 1000 Euro beträgt, mithin außerhalb der Gleitzone liegt. Im Monat November werden die Beiträge aus dem tatsächlichen Entgelt errechnet. Beispiel 7 Ein Arbeitnehmer hat zwei versicherungspflichtige Beschäftigungen. Bei Firma A erhält er monatlich 300 Euro, bei Firma B 400 Euro. Insgesamt liegt sein Verdienst bei 700 Euro - also innerhalb der Gleitzone. Monatliches Entgelt: 700 Euro Umrechnung: 700 Euro - 400 Euro = 300 Euro x 1,2840 = 385,20 Euro + 286,40 Euro Beitragspflichtiges Entgelt = 671,60 Euro Die Aufteilung erfolgt wie folgt: Firma A: (671,60 x 300) : 700 = 287,83 Euro Firma B: (671,60 x 400) :700 = 383,77 Euro Der Arbeitgeberanteil wird aus 300 bzw. 400 Euro errechnet. EP-0606-452-461 16.05.2006 9:47 Uhr Seite 461

Autor
  • J. Heidenreich
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