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ep1/2012, 1 Seite

Neu - die kleine KFE; Grenzwerte und SV-Beiträge 2012


24 Elektropraktiker, Berlin 66 (2012) 1 BETRIEBSFÜHRUNG KURZ INFORMIERT Neu - die kleine KFE Eine neue Ausgabe der „kleinen KFE“ für Aus- und Fortbildung des ZVEH liegt vor. Als Tochter der großen KFE, die mittlerweile 30 Jahre zählt, hat auch sie sich um einiges gemausert. Das betrifft insbesondere ihre inhaltliche Aktualisierung und Erweiterung. Wie der neue Titel besagt, spricht die „kleine KFE“ jetzt nicht nur den Auszubildenden an, sondern auch den angehenden Gesellen und Meister des Elektrotechniker-Handwerks sowie den elektrotechnischen Profi in angrenzenden Bereichen. Mit der vorliegenden Kalkulationshilfe für Aus- und Fortbildung wird an praktischen Installationsbeispielen der technische und kaufmännische Ablauf zum Erstellen eines Angebots exemplarisch dargestellt. Anhand von Muster-Kalkulationsaufgaben werden einmal eine Neuinstallation eines Büroraums - auf dem Niveau der Gesellenprüfung - und eine Neuinstallation eines Verkaufsraums mit Showroom und Verwaltung - auf dem Niveau der Meisterprüfung erläutert und geübt. Schwerpunkte dabei für die angehenden Meister sind im Einzelnen: technische Beschreibung Installationsplan Übersichtsschaltplan Angebotsberechnung Materialliste Angebot nach Titel sowie nach Material und Lohn und die kaufmännische Auswertung. Es handelt sich um eine praktikable Kalkulationshilfe, die dem ökonomischen Aspekt bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen Rechnungträgt.Damit sensibilisiert die „kleine KFE“ bereits frühzeitig für kaufmännische Zusammenhänge und vor allem für mehr Kostenbewusstsein bei der Abwicklung von Aufträgen. Grenzwerte und SV-Beiträge 2012 Auch im Jahr 2012 ändern sich wieder einige Grenzwerte, andere bleiben gleich (Tafeln bis ). Soweit dies nicht automatisch im Rahmen eines Updates erfolgt, müssen diese manuell mit Wirkung ab 1. Januar 2012 in das Gehaltsprogramm eingepflegt werden. Beitragsverteilung Grundsätzlich werden die Sozialversicherungsbeiträge paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt - aber keine Regel ohne Ausnahmen. Krankenversicherung. In der Krankenversicherung muss der Arbeitnehmer einen höheren Anteil am Beitrag übernehmen. Dieser beträgt 0,9 v. H. Deshalb wird der im Gesetz festgelegte Beitragssatz zunächst um diesen Wert verringert, bevor die Teilung erfolgt - vgl. Beispiel 1: Pflegeversicherung. Hier müssen kinderlose Mitglieder einen Beitragszuschlag von 0,25 v. H. des beitragspflichtigen Entgelts zahlen. Dieser Zuschlag ist mit Ausnahme von Geringverdienern nur vom Arbeitnehmer zu tragen. Rentenversicherung. Bezieher einer Altersrente sind rentenversicherungsfrei. Gleichwohl hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil von 9,8 v. H. abzuführen. Arbeitslosenversicherung. Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sind arbeitslosenversicherungsfrei. Auch hier muss der Arbeitgeber aber seinen Beitragsanteil von 1,5 v. H. entrichten. Geringverdiener. Bei Auszubildenden mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 325 Euro hat der Arbeitgeber den Gesamtbeitrag, also Arbeitgeber-und Arbeitnehmeranteil, allein zu tragen. Das gilt dann auch für den höheren Eigenanteil in der Krankenversicherung und ggf. den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung. Wichtig: Wird die Geringverdienergrenze nur durch eine Einmalzahlung überschritten, so trägt der Arbeitgeber die gesamten Beiträge bis zur Grenze von 325 Euro allein. Die auf den überschießenden Betrag entfallenden Beiträge werden nach den üblichen Regelungen aufgeteilt. Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung Die Umlagebeträge zur U1 (Kostenerstattung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und zur U2 (Kostenerstattung für Aufwendungen bei Mutterschaft) sind ausschließlich vom Arbeitgeber aufzubringen. Die U1 gilt aber nur für Unternehmen mit nicht mehr als 30 Beschäftigten. Insolvenzgeldumlage Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers erhalten die Beschäftigten Arbeitsentgelt von der Bundesagentur für Arbeit. Die dadurch entstehenden Kosten werden über die Insolvenzgeldumlage aufgebracht. Diese Beträge muss der Arbeitgeber zahlen. Beispiel 1: allgemeiner Beitragssatz: 15,5 % ./. erhöhter Eigenanteil des Arbeitnehmers 0,9 % zu verteilender Beitragssatz 14,6 % Arbeitgeberanteil 7,3 % Arbeitnehmeranteil (7,3 v. H. + 0,9 v. H.) 8,2 % Krankenversicherung allgemeiner Satz 15,5 v. H. Arbeitnehmeranteil ermäßigter Satz 14,9 v. H. pauschaler Satz für geringfügig Beschäftigte 13,0 v. H. Pflegeversicherung allgemeiner Satz 1,95 v. H. Beitragszuschlag für Kinderlose 0,25 v. H. Rentenversicherung allgemeiner Satz 19,6 v. H. pauschaler Satz für geringfügig Beschäftigte 15,0 v. H. Arbeitslosenversicherung 3,0 v. H. Entgeltfortzahlungs- U1 und U2 - je nach Satzung versicherung der jeweiligen Kasse Insolvenzgeldumlage 0,04 v. H. Beitragszuschuss des Arbeitgebers (Höchstbetrag in Euro) für freiwillig gesetzlich Versicherte 279,23 für privat Krankenversicherte 279,23 für Pflegeversicherung 37,29 für Pflegeversicherung (nur Sachsen) 18,17 Faktor F 0,7491 Umrechnungsformel für Gleitzone (AE - 400) x 1,2509 + 299,64 Euro AE = Arbeitsentgelt Tafel Übersicht Beitragssätze 2012 Bundesländer alt neu monatlich jährlich monatlich jährlich Krankenversicherung/ Pflegeversicherung 3825 45900 3825 45900 Renten- und Arbeitslosenversicherung 5600 67200 4800 57600 Tafel Beitragsbemessungsgrenzen 2012 (in Euro) Krankenversicherungs- allgemein 50850 pflichtgrenze (jährlich) besondere Grenze1) 45900 Bezugsgröße West Ost 2625 2240 geringfügige Beschäftigung 400 Gleitzone 400,01 bis 800,00 Geringverdiener 325 Sachbezüge - freie Verpflegung 219 freie Unterkunft 212 gesamt2) 431 durchschnittlicher Zusatzbeitrag 0,00 1) für Personen, die mit ihrem Entgelt die am 31.12.2003 geltenden Versicherungspflichtgrenze überschritten hatten und privatversichert waren 2) für Jugendliche und Auszubildende gelten abweichende Beiträge Tafel Weitere Grenzwerte 2012 (in Euro)

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