Skip to main content 

Mehr Rechtssicherheit für Mitarbeit von Ehegatten

ep8/2005, 3 Seiten

Es wurde bereits viel bitteres Lehrgeld bezahlt. Als abhängig Beschäftigte entrichteten die Ehegatten regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge. Bei Antrag auf Leistungen bei der Arbeitsagentur kam jedoch das böse Erwachen. Leistungen wurden verweigert, gezahlte Beiträge nur im Rahmen der vierjährigen Verjährungszeit zurückgezahlt. Der Beitrag gibt Auskunft zu den gegenwärtig gesetzlich gültigen Rahmenbedingungen.


Grundlagen der Versicherungspflicht Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die „abhängige“ Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Nicht als Arbeitnehmer versichert sind demzufolge selbstständig Tätige. Nun ist die Grenze mitunter fließend und die versicherungsrechtliche Beurteilung nur für den Einzelfall vorzunehmen. Das gilt ganz besonders für ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten. Auch wenn alle Unterlagen vorliegen, und der Sachverhalt eigentlich klar ist, kann man leicht zu verschiedenen Beurteilungen kommen. Das ist besonders dann der Fall, wenn unterschiedliche Interessenslagen dahinter stecken. Im Kreuzfeuer der Interessen Krankenkassen. So haben die Krankenkassen ein Interesse daran, die Beschäftigten möglichst versicherungspflichtig zu machen, da diese doch nicht ohne weiteres in eine private Krankenversicherung wechseln können. Rentenversicherungsträger. Diese sehen das recht neutral, Werden Beiträge entrichtet, so wird später auch die Rente gezahlt. Bei einer unzutreffenden Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung werden diese in der Regel nicht erstattet, sondern in freiwillige Beiträge mit vergleichbarer Wirkung auf die Rentenhöhe umgewandelt. Arbeitsagentur. Ganz anders hingegen die Arbeitsverwaltung. Hier nimmt man zunächst gern die Beiträge entgegen, versucht aber dann sich im Leistungsfall vor den Kosten zu drücken. So waren in der Vergangenheit besonders die Arbeitsagenturen sehr kreativ, wenn es darum ging, beschäftigte Ehegatten rückwirkend als selbstständig Tätige bzw. „Mitunternehmer“ einzustufen. Das Problem war und ist, dass der Gesetzgeber den Arbeitsagenturen ein eigenes Prüfrecht im Leistungsfall zugesteht. So waren sie bisher nicht an die Entscheidungen der eigentlich für die Beurteilung zuständigen Krankenkasse als Einzugstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge gebunden. Verfahren bis 2004 Es gab bereits seit einigen Jahren ein so genanntes Statusfeststellungsverfahren bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) - allerdings nur auf besonderen Antrag. Trotzdem war die Arbeitsagentur nicht automatisch an diese Entscheidung gebunden. Es sei denn, es wurde dort eine formelle Entscheidung beantragt, ob dem Bescheid der BfA zugestimmt wird. Dann war die Arbeitsagentur für fünf Jahre an ihre Entscheidung gebunden. Allerdings auch nur dann, wenn sich zwischenzeitlich die Verhältnisse nicht geändert hatten, die der Entscheidung zugrunde lagen. Die Zustimmung konnte mehrfach um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden. Eine wirkliche Sicherheit gab es bei den bestehenden Einschränkungen aber nicht. Fehlende Rechtssicherheit Über dieses Problem wird bereits seit langem diskutiert. Denn viele kleine Selbstständige und deren Ehepartner haben schon bitteres Lehrgeld bezahlt. Die Mitarbeit des Ehegatten in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ist normalerweise mit der Sozialversicherungspflicht und regelmäßigen Beitragszahlungen verbunden. Oftmals kam jedoch erst im Falle eines Falles, bei einem Antrag auf Leistungen bei der Arbeitsagentur, das böse Erwachen. Leistungen wurden verweigert, gezahlte Beiträge nur im Rahmen der vierjährigen Verjährungszeit zurückgezahlt, weil die Arbeitsagentur anders urteilte als zuvor die Krankenkasse oder der Betriebsprüfer der Rentenversicherung. Ehefrau als „Mitunternehmer“ Häufig reichte es aus, wenn in der Zwischenzeit zum Beispiel die beschäftigte Ehefrau einen Kreditantrag ihres selbstständigen Mannes mitunterschrieb - wie die meisten Banken es verlangen. Schon wurde von der Arbeitsagentur unterstellt, dass es sich um eine Mitunternehmerschaft handele. Schließlich würde kein „normaler“ Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber einen Kreditantrag mitunterzeichnen. Andere Familienmitglieder Diese Grundsätze galten prinzipiell auch für andere Familienangehörige des Selbstständigen z. B. Kinder oder Eltern. Hier hat es meist nur im Ausnahmefall Probleme mit der Arbeitagentur gegeben. In diesen Fällen ist nämlich die Beweislage für die Verwaltung erheblich schwieriger. Beziehen die Kinder des Selbstständigen ein angemessenes Gehalt und haben keine Anteile am Unternehmen, ist eine Mitunternehmerschaft in der Regel nicht nachzuweisen. Eine Kreditbürgschaft ist hier auch eher die Ausnahme. Seit dem 1. Januar 2005 gibt es ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren, mit dem mehr Rechtssicherheit für die Betroffenen erreicht werden soll. Neuregelung ab 2005 Neu ab dem dem 1. Januar 2005 ist für Ehegatten ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren. Die Arbeitsagenturen sind an die im Rahmen dieses Verfahrens von der BfA oder den Krankenkassen erlassenen Bescheide gebunden. Aber Vorsicht! Bei genauerem Hinsehen gibt es einige Einschränkungen: · Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren ist auf Beschäftigungen beschränkt, die nach dem 31. Dezember 2004 angemeldet werden. · Das Verfahren ist auf Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz beschränkt - andere Familienangehörige werden nicht einbezogen. · Das Verfahren funktioniert nur, wenn der Arbeitgeber in der Anmeldung eine entsprechende Kennzeichnung vornimmt. Obgleich die Arbeitsagenturen grundsätzlich an die Bescheide der Krankenkassen und der BfA gebunden sind, kann es Ausnahmen geben. Auch dabei spielen zwischenzeitlich eingetretene Änderungen der Verhältnisse oder versehentlich falsche Angaben eine Rolle. Eine Leistungsverweigerung der Arbeitsagentur wird jedoch erheblich schwieriger als in der Vergangenheit. Weitere Familienangehörige Das Statusfeststellungsverfahren sollte anfangs nicht nur für Ehegatten und Lebenspartner, sondern auch für andere Familienangehörige, nämlich Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad gelten. So war es in der ursprüng-Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 8 592 BETRIEBSFÜHRUNG Mehr Rechtssicherheit für Mitarbeit von Ehegatten Es wurde bereits viel bitteres Lehrgeld bezahlt. Als abhängig Beschäftigte entrichteten die Ehegatten regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge. Bei Antrag auf Leistungen bei der Arbeitsagentur kam jedoch das böse Erwachen. Leistungen wurden verweigert, gezahlte Beiträge nur im Rahmen der vierjährigen Verjährungszeit zurückgezahlt. Der Beitrag gibt Auskunft zu den gegenwärtig gesetzlich gültigen Rahmenbedingungen. Für Ehegatten und Lebenspartner ist die Ziffer „1“ anzugeben Beschäftigungszeit Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung Es wurde gemeldet: von Beitragsgruppen* Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt (in DM ohne Pfennige/Euro ohne Cent) Angaben zur Tätigkeit Schlüssel der Staatsangehörigkeit* bis Betriebsnummer des Arbeitgebers Personengruppe Mehrfachbeschäftigung Betriebsstätte Ost West T T M M J J J J T T M M J J J J X X X KV RV ALV PV EUR Statuskennzeichen* Grund der Abgabe* lichen Gesetzesänderung zum 1. Januar 2005 auch vorgesehen. Diese Regelung wurde aber durch das so genannte Verwaltungsvereinfachungsgesetz im März 2005 rückwirkend zum 1. Januar 2005 wieder gestrichen. Der Gesetzgeber hat wohl noch erkannt, welches „bürokratische Monster“ er damit geschaffen hatte. Anmeldung kennzeichnen Um das Statusfeststellungsverfahren durchführen zu können, muss der Rentenversicherungsträger bzw. die Krankenkasse als Einzugsstelle der Sozialversicherungsbeiträge wissen, dass es sich um ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Ehegatten handelt. Dazu muss die Anmeldung entsprechend gekennzeichnet werden (Bild ). An dieser Stelle wird das Merkmal in der Anmeldung zur Sozialversicherung eingetragen Für Ehegatten und Lebenspartner ist die Ziffer „1“ anzugeben. Bei einer maschinellen Datenübermittlung ist eine entsprechende Eintragung in den Datensatz vorzunehmen. Zu kennzeichnen sind nur Anmeldungen, also keine Unterbrechungs-, Ab- oder Jahresmeldungen. Geht eine Anmeldung mit der Kennzeichnung bei der Krankenkasse ein, versendet diese einen bundeseinheitlich abgestimmten Fragebogen zur Ehegattenbeschäftigung. Je nach Beantwortung der Fragen wird das Verfahren von der Krankenkasse zu Ende gebracht oder an die BfA abgegeben, die dann den Bescheid erlässt. Statusfeststellung Wann es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt und wann nicht - dafür gibt es eine Reihe von Indizien (s. Überblick S. 594). An den Grundsätzen der Beurteilung von Ehegattenbeschäftigungen hat sich durch das neue Statusfestgellungsverfahren nichts geändert. Gerade bei Ehegattenbeschäftigungen werden häufig sowohl Indizien der einen, wie der anderen Art vorliegen. In solchen Fällen ist das „Gesamtbild“ entscheidend, wobei es nicht auf vertragliche Regelungen sondern ganz entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Hier ist es in der Praxis unmöglich, eine wirklich sichere und bestandskräftige Einschätzung selbst vorzunehmen. Maßgeblich sollte daher immer die schriftliche Entscheidung der Einzugsstelle oder des Rentenversicherungsträgers sein. Hinweise für die Praxis Für neue Beschäftigungsverhältnisse zwischen Ehegatten wird durch das geänderte Verfahren eine größere, wenn auch keine absolute Rechtssicherheit erreicht. Auf folgende Punkte ist bei Anmeldung besonders zu achten: · Die Anmeldung (Vordruck bzw. Datensatz) muss im Feld „Statuskennzeichen“ die Schlüsselzahl „1“ enthalten (Bild ). · Der daraufhin von der Krankenkasse versandte bundeseinheitliche Fragebogen sollte sorgfältig und vollständig ausgefüllt werden. Gegebenenfalls kann auch der Steuerberater dabei helfen. · Eine Kopie des ausgefüllten Fragebogens ist unbedingt als Nachweis zu den eigenen Unterlagen zu legen. · Der Feststellungsbescheid der Krankenkasse bzw. der BfA ist sicher aufzubewahren. · Sorgfältig Beschränkungen und Aufforderungen beachten, die sich aus dem Bescheid ergeben - z. B. über Änderung in den persönlichen Verhältnissen unverzüglich informieren. Besteht das Beschäftigungsverhältnis mit dem Ehegatten schon vor dem 1. Januar 2005, greift das neue Verfahren nicht, jedenfalls nicht automatisch. Bestehende Beschäftigungen werden nicht von Amts wegen aufgegriffen. PRAXISTIPPS: Wenn Rechtssicherheit für ein Beschäftigungsverhältnis, das bereits vor dem 01.01.2005 bestand, erreicht werden soll, dann gibt es zwei Möglichkeiten: 1. Die Beschäftigung mit dem Ehegatten wird formell beendet und mit einer angemessenen „Schamfrist“ ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Die Anmeldung sollte entsprechend gekennkennzeichnet werden, um so das automatische Statusfeststellungsverfahren anzustoßen. 2. Man kann die Beschäftigung für mehr als einen Kalendermonat ohne Entgeltzahlung ruhen lassen, unterbrechen. Dann ist auf jeden Fall eine versicherungsrechtliche Abmeldung und anschließende Neuanmeldung erforderlich. Diese wird wieder entsprechend gekennzeichnet. Wichtig. Vorher ist mit dem Steuerberater abzustimmen, welcher Weg der bessere ist, oder wo es eventuell Schwierigkeiten vertraglicher Art oder Probleme mit dem Finanzamt geben könnte. Bei einer versicherungsrechtlichen Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 8 Unterbrechung der Beschäftigung durch unbezahlten Urlaub sollte es normalerweise keine Schwierigkeiten geben. Weitere Hinweise Detaillierte Hinweise zum Statusfeststellungsverfahren und zu den Grundsätzen bei der Beurteilung von Ehegattenbeschäftigungen haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in zwei Gemeinsamen Verlautbarungen herausgegeben: 1. Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen vom 11.11.2004 2. Gemeinsame Grundsätze zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Bescheide in Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner und Gmb H-Gesellschafter-Geschäftsführer (Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung) vom 11.11.2004. Weitere Informationen dazu sind auch im Internet, unter www.firmenkunden.tk-online.de, Rubrik „Service/Downloads/Fachinformationen“ zu finden. Gesetzlich oder privat versichern Mit der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses können die Weichen für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in die eine oder andere Richtung gestellt werden. Es sollte daher vorher Klarheit darüber bestehen, ob der Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung wirklich benötigt wird, oder ob andere Alternativen nicht günstiger sind. Auch die steuerlichen Aspekte sind zu beachten und mit dem Steuerberater unbedingt abzustimmen. Wenn die Beschäftigung mit dem Ehegatten wirklich nicht sozialversicherungspflichtig ist, sollte das so „eingesparte“ Geld auf jeden Fall konsequent für eine private Absicherung eingesetzt werden. Vielleicht ist auch eine Kombination - z. B. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zusätzliche private Absicherung - sinnvoll. Expertenrat. Eine ausführliche Beratung und Abwägung der Bedingungen ist empfehlenswert. Eine spontane Entscheidung kann schnell teuer werden. Daher ist hierbei Expertenrat gefragt und keine selbsternannten „Fachleute“, die lediglich Versicherungen verkaufen wollen. Es sollten besser Erkundigungen bei mehreren Stellen, z. B. Verbraucherzentralen, eingeholt werden. Auch ein Versicherungsmakler und unabhängiger Versicherungsberater kann angesprochen werden. Die Entscheidung sollte man in Ruhe treffen. J. Heidenreich Auf guten Service achten Den Betrieb ohne eine kaufmännische Software für das Elektrohandwerk zu führen, ist auch für Peter Kopaczynski, Inhaber eines württembergischen Elektroinstallationsbetriebes aus Schlat nicht mehr vorstellbar. Bereits 1997 hatte er sich bei der Gründung des Unternehmes ein Programm zur Angebotserstellung und Rechnungslegung angeschafft. Als er sich 2003 einen neuen Rechner zulegte, tauschte Kopaczynski die alte Software jedoch gegen eine neue aus. Eine wesentlicher Grund dieser Entscheidung bestand für ihn insbesondere im zuvor fehlenden Herstellerservice. Mit dieser Situation war der Elektromeister ganz und gar nicht zufrieden. Daher kam für ihn nur noch ein Produkt in Frage, bei dem die Betreuung vor Ort gesichert ist. Kopaczynski entschied sich nach eingehender Prüfung für Top Kontor. Dieses PC-Programm ist speziell für kleine und mittelgroße Handwerksbetriebe entwickelt. Eine Reihe von Vorteilen aus Sicht des Betriebsinhabers sprechen für diese Entscheidung: · Aufgrund der angenehmen Benutzeroberfläche war keine lange Einarbeitungszeit erforderlich. · Der Elektromeister konnte ebenfalls sein altes Programm in Zahlung geben und daher die Investition gut tragen. Vorteile nutzen Die Software erleichtert die Auftragsabwicklung in vielen Bereichen. Nutzerfreundlich. Der Anwender kann am Bildschirm die Positionen der Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnung usw. direkt auf seinem „Firmenbriefbogen“ erfassen und kalkulieren. Zeitersparnis. Es können gleichzeitig mehrere Angebotspositionen in die Rechnungübernommenwerden.Gerade dann, wenn auf Grund eines Angebots für den Kunden A ein ähnliches für den Kunden B zu erstellen ist. Auch der beleglose Zahlungsverkehr mit Lieferanten hat sich bewährt. Anstelle der manuellen Überweisungen wird mit dem Programm eine Diskette mit allen anstehenden Zahlungen erstellt. Diese werden von Kopaczynski freigegeben und anschließend vom der Sparkasse oder der Bank direkt abgewickelt. Ein weiterer Vorteil ist die Übernahme der Artikelbeschreibungen und der Preisänderungen vom Großhandel direkt von CDs des Großhandels. Auf eine vergleichbare Art und Weise können in das Programm Ausschreibungsdaten über eine entsprechende GAEB-Schnittstelle als Grundlage für das Angebot importiert werden. Das kommt zwar nicht so häufig vor; Bei großen Projekten spart man jedoch dadurch viel Zeit und vermeidet Fehler, so der Elektromeister. Eine Leistungsposition. Eine wichtige Funktion besteht ebenfalls in der Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 8 594 BETRIEBSFÜHRUNG AUF EINEN BLICK „Abhängiges“ Beschäftigungsverhältnis" Wesentliche Indizien dafür Eine solche Beschäftigung liegt vor, wenn der Ehegatte · in den Betrieb eingegliedert ist und · an Stelle einer sonst benötigten fremden Arbeitskraft arbeitet · ein angemessenes - mit anderen Beschäftigten vergleichbares - Arbeitsentgelt tatsächlich erhält und darüber frei verfügen kann (wichtig: eigenes Konto!) und · dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Weitere Indizien · die ordnungsgemäße Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber · die Buchung des Entgelts als Betriebsausgaben. Dabei ist die Billigung des Finanzamtes für die Sozialversicherungsträger nur ein Indiz - eine Bindung an die Auffassung der Finanzverwaltung gibt es nicht. Indizien dagegen Diese liegen vor, wenn der Ehegatte zum Beispiel: · maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen im Unternehmen hat · das Firmenfahrzeug benutzt oder · für Kredite bürgt oder · am Unternehmenserfolg beteiligt ist oder · mit dem Ehegatten Gütergemeinschaft vereinbart hat. Von dieser Art Indizien gibt es eine ganze Reihe, auf die sich die Sozialversicherungsträger bei ihrer Beurteilung stützen können. Mehr Zeit für Kopaczynski zur Erledigung seiner Kundenaufträge im Schaltanlagenbau PC-Programm für Elektrobetriebe Kaum ein Elektrofachbetrieb arbeitet heute noch ohne kaufmännische Software. Neben einfacher Handhabung und Zeitersparnis im Büro für mehr produktive Arbeit ist guter Service ein wesentliches Entscheidungskriterium.

Autor
  • J. Heidenreich
Sie haben eine Fachfrage?