Im Rahmen einer Anlagenprüfung an einem kleinen Abwasserpumpwerk unseres Kunden haben wir u. a. die Absicherung des Hauptstromteils bemängelt. Bei diesem Abwasserpumpwerk handelt es sich um eine Anlage der öffentlichen Entwässerung. Die beschriebene Konstellation lässt sich aber auch auf andere Anlagen, z. B. im Wohnungs- oder Gewerbebereich, sinngemäß übertragen. Speziell geht es um den Abschnitt vom Hausanschlusskasten (HAK) bis einschließlich des Linocurelements. Die Einspeisung erfolgt vom Netzbetreiber (RWE) im TN-C-Netz. Der HAK ist mit NH 00-100-A-Sicherungen bestückt, abgehend ist eine H07RN-F-Leitung 4 x 16 mm2 angeschlossen (etwa 0,6 m Leitungslänge). In der Zählerverteilung ist ein dreipoliger SLS-Schalter K 80 A verbaut. Die interne Verdrahtung der Zählerverteilung wurde mit H07VK 16 mm² erstellt. Bei dem EHZ-Drehstromzähler handelt es sich um ein Modell mit 5/60 A Nennstrom. In der Unterverteilung, die sich direkt über der Zählerverteilung befindet und direkt vom EHZ eingespeist wird, befindet sich ein dreipoliges Linocurelement, welches mit 63-A-D02-Neozedsicherungen bestückt ist. Die beiden Pumpen, die von einem Steuerschrank, je nach Pegelstand im Pumpenschacht automatisch angesteuert werden (Grundlast: 1. Pumpe; Spitzenlast: Zuschaltung der 2. Pumpe), haben jeweils einen Nennstrom von ca. 13 A (Einstellung der Motorschutzschalter). Die beiden Pumpen werden jeweils über eine Stern-Dreieck-Schützkombination mit Zeitrelais angesteuert. Die maximale Gesamtstromaufnahme beträgt beim Betrieb beider Pumpen zugleich ca. 26–28 A, dazu kommen noch max. 10–16 A für die Steuerung und die Haustechnik (Heizung, Beleuchtung, Schukosteckdose). Wir haben nun bemängelt, dass der Aderquerschnitt vom HAK zum SLS-Schalter mit H07VK 16 mm² für eine Absicherung mit NH 00 100 A und der EHZ-Drehstromzähler vom Nennstrom her, in Bezug auf den Nennstrom des SLS-Schalters (K 80 A), unzureichend sind. Im Prüfbericht haben wir daher unserem Kunden vorgeschlagen, die Sicherungen im HAK gegen NH 00-80-A-Sicherungen und den SLS-Schalter gegen ein Modell mit 63 A Nennstrom auszutauschen. Auf das Linocurelement könnte dann verzichtet werden, da ja bereits ein SLS-Schalter vorhanden ist. Der Verantwortliche unseres Kunden (VEFK für diesen Bereich) hat anschließend intern, bei den für die Planung zuständigen Mitarbeitern nachgefragt und von dort die Aussage erhalten, dass die so installierte Anlage normgerecht und korrekt installiert wäre. Die maximale Stromaufnahme würde durch die Sicherungen im Linocurelement (mit 63-A-Neozedsicherungen bestückt) "begrenzt" werden, somit könnte es zu keiner Überlastung der Verdrahtung und des EHZ-Drehstromzählers kommen. Wer hat Recht, wir oder die VEFK unseres Kunden? Inwieweit hat hier noch die TAB 2007 Gültigkeit?