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Praxistipps nach Praxisrecht

Teil 6: Corona-Virus/Covid-19 – besondere Zeiten, besondere Maßnahmen, besondere Chancen, aber auch besondere Risiken
ep5/2020, 4 Seiten

Vorrangig werden dazu in diesem Teil der Serie aktuelle Beiträge von Rechtsanwälten besprochen und in den Kontext der Planung und Ausführung von Elektro- und Beleuchtungsanlagen „transformiert“. Dazu können sich die Leser im nachfolgenden Beitrag einen kurzen Überblick verschaffen, wie mit der besonderen Situation im Umfeld von Planung und Bau umgegangen werden könnte.


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Autor Ulf Greiner Mai ist als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im täglichen Kontakt mit nahezu allen Marktteilnehmern in Sachen Bau, Elektro und Licht, mit deren Anliegen und alltäglichen Sorgen. Der Autor beantwortet im ep nun auch regelmäßig Leseranfragen zum neuen Bau- und Planungsvertragsrecht im BGB 2018 im Kontext mit der VOB/B (für ausführende Elektro- und Fachfirmen) bzw. mit der HOAI (für Elektro- und Lichtplaner).

Die verwendeten Informationen, Aufsätze und Gerichtsentscheidungen sind überwiegend dem Fachportal www.ibr-online entnommen und werden durch den Verfasser speziell auf Elektro- und Lichtanwendungen sowie deren Kontext adaptiert. Das Fachportal bietet verschiedene branchenbezogene Sachgebiete mit den Schwerpunkten privates Baurecht, Recht der Planer, Architekten und Ingenieure sowie Vergaberecht.

Die Beiträge geben Urteile und Kommentierungen im übertragenen und erweiterten Sinn für praktische Anwendungen aus Sicht eines forensisch seit über 30 Jahren erfahrenen Sachverständigen wieder.

Bezuggenommen wird dabei auf die Beiträge von RA Dr. H. Hunold und RA M. Gawlik (beide München) sowie von RA J.-H. Kues und RA F. Thomas (beide Frankfurt a.M.), alle aus IBR. Der Autor „übersetzt“ dazu aus der Sicht eines markterfahrenen Sachverständigen aktuelle Meinungsäußerungen in allgemeingültige Praxisfälle von Planung, Ausführung und auch Herstellung.

Schlussfolgerungen daraus können neben Firmen und Planern als Bieter (B) bzw. Auftragnehmer (AN) auch für ausschreibende bzw. auslobende Bauherren bzw. Auftraggeber (AG) und Hersteller von praktischem Interesse sein. Fragen dazu beschäftigen derzeit die gesamte Bauwirtschaft, aber auch die anwaltliche Beratungspraxis und auch die von Sachverständigen. Der nachfolgende Beitrag gibt einen ersten Überblick über mögliche Auswirkungen und zu ergreifende Maßnahmen.

Nicht nur höhere Gewalt

Die Folgen der Covid-19-Krise lenken die Blicke vieler Elektro- und Lichtfirmen und auch die der Planer auf derzeit laufende Projekte, Planungen und Baustellen und damit zunächst auf bereits abgeschlossene Verträge und deren Umsetzung, aber auch auf solche, die in Vorbereitung sind, weil Auslobungen und Ausschreibungen weiter laufen wie vor der Gesundheitskrise. Trotz Ankündigungen des Gesetzgebers, alles Mögliche für ein Durchhalten in der Krise und vor allem für einen Neustart danach vorzubereiten, sind Vereinfachungen der Vergabevorschriften und eine Lockerung der Zuschlagskriterien hin zu mehr Pragmatismus zum Zeitpunkt der Redaktion dieses Artikels noch nicht „spruchreif“.

Ob und inwieweit Auswirkungen der Covid-19-Krise unter dem Begriff „höhere Gewalt“ einzuordnen sind, darf aber keinesfalls voreilig und nicht nur pragmatisch entschieden werden. Vielmehr wird es auf den Einzelfall ankommen und wie dieser durch die rechtlichen Kompetenzen von Rechtsanwälten eingeschätzt wird. Hier ist in jedem Fall der Rat und die Haftung eines Rechtsanwaltes gefragt. Ein Sachverständiger kann, darf und sollte hier im Einzelfall nur bedingt helfen.

Zum Zeitpunkt dieses Artikels liefen die meisten Planungen am Markt nahezu ungebremst weiter, zumindest was Aufträge der öffentlichen Hand betrifft. Private Bauherren und vor allem solche aus der Wirtschaft haben vielerorts gegenüber Planern bereits ein „STOP“ eingelegt, welches sich aus unterschiedlichsten „kleinen“ Gründen generiert, letztlich aber auf die Gesundheitskrise und deren vermeintliche Folgen abstellt.

Auch zahlreiche Baustellen, insbesondere was die bauvorbereitenden Arbeiten und den Rohbau anbetrifft, aber auch viele einzeln tätige Ausbaugewerke, laufen in weiten Teilen Deutschlands nach wie vor auf vollen Touren. Solange Baumaschinen bedient werden und arbeiten können und bspw. Beton, Baustahl usw. geliefert werden und die Baustellen auch personell besetzt werden können, wird man seitens einer ausführenden Elektrofirma als AN die Einstellung von Arbeiten vor Ort jedenfalls nicht einfach nur mit „höherer Gewalt“ begründen können. Wenn die ausführende Elektrofirma aber aufgrund der aktuellen Situation unverschuldet die Arbeiten nicht oder nicht mehr so zügig ausführen kann, wird es in der Regel auch gar nicht darauf ankommen, ob dem „höhere Gewalt“ zugrunde liegt.

Letztlich ist für AN, aber auch für AG auf „Vorsicht“ zu setzen, denn nicht Alles und Jedes wird unter den Rechtsbegriff der „höheren Gewalt“ fallen. Auch das Rechtsinstitut der „Störung der Geschäftsgrundlage“ bspw. durch Covid-19 dient nicht per se dazu, im bzw. über den Vertrag angelegte grundsätzliche Risikozuordnungen auszuhebeln (Bild 1). So kann in laufenden Bauverträgen der Einwand fehlenden Verschuldens einer Vertragsstrafe auch – wie bisher – ohne Behinderungsanzeige entgegengehalten werden. In Zeiten von Covid-19 gibt es derzeit viele Fragen, auf die es keine „schnellen“ oder auch gar keine Antworten gibt. Und es gibt auch keinen „perfekten Plan“.

Bild 1: Im Falle widriger Zeiten ist ein (Schutz)Schirm manchmal (

Lockert der „Lockout“ auch die Vergabebestimmungen?

Die Auslegungen der Vergabevorschriften bspw. aus Vergabeverordnung (VgV) und Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sollten bereits jetzt weiter reichen als vor Covid-19. Das betrifft vor allem die unbestimmten Rechtsbegriffe, die nicht auf absolute Rechtsfolgen abstellen, sondern unter Umständen auf mehrere Optionen („es kommt darauf an“).

Nach § 74 VgV (Wahl der Verfahrensart) werden Architekten- und Ingenieursleistungen in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 oder im wettbewerblichen Dialog nach § 18 vergeben. Fraglich ist, ob Covid-19 bereits jetzt diese Regel weit auslegen oder gar aussetzen lässt. So könnten Planungsleistungen derzeit frei vergeben werden, wenn auf Grund von Covid-19 weitergehende Verfahren sinnlos sind und nicht zum Ziel führen können.


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Literatur

BGH, Urteil vom 22.04.2004 – III ZR 108/03

„WHO-Generaldirektor Dr. Tedros Adhanom Ghebreyesus hat am 30. Januar 2020 den Ausbruch des Neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite erklärt.“ Siehe www.euro.who.int

Siehe die Meldung vom 12.03. „WHO erklärt COVID-19-Ausbruch zur Pandemie“ unter ?www.euro.who.int

Leinemann, R. (Hrsg.): VOB/B Kommentar, ?7. Aufl., Werner Verlag, Düsseldorf 2020, § 6 VOB/B Rz. 47. n


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Autor
  • U. Greiner Mai
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