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Praxistipps nach Praxisrecht

Teil 6: Corona-Virus/Covid-19 – besondere Zeiten, besondere Maßnahmen, besondere Chancen, aber auch besondere Risiken
ep5/2020, 4 Seiten

Vorrangig werden dazu in diesem Teil der Serie aktuelle Beiträge von Rechtsanwälten besprochen und in den Kontext der Planung und Ausführung von Elektro- und Beleuchtungsanlagen „transformiert“. Dazu können sich die Leser im nachfolgenden Beitrag einen kurzen Überblick verschaffen, wie mit der besonderen Situation im Umfeld von Planung und Bau umgegangen werden könnte.


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Nicht nur höhere Gewalt

Die Folgen der Covid-19-Krise lenken die Blicke vieler Elektro- und Lichtfirmen und auch die der Planer auf derzeit laufende Projekte, Planungen und Baustellen und damit zunächst auf bereits abgeschlossene Verträge und deren Umsetzung, aber auch auf solche, die in Vorbereitung sind, weil Auslobungen und Ausschreibungen weiter laufen wie vor der Gesundheitskrise. Trotz Ankündigungen des Gesetzgebers, alles Mögliche für ein Durchhalten in der Krise und vor allem für einen Neustart danach vorzubereiten, sind Vereinfachungen der Vergabevorschriften und eine Lockerung der Zuschlagskriterien hin zu mehr Pragmatismus zum Zeitpunkt der Redaktion dieses Artikels noch nicht „spruchreif“.

Ob und inwieweit Auswirkungen der Covid-19-Krise unter dem Begriff „höhere Gewalt“ einzuordnen sind, darf aber keinesfalls voreilig und nicht nur pragmatisch entschieden werden. Vielmehr wird es auf den Einzelfall ankommen und wie dieser durch die rechtlichen Kompetenzen von Rechtsanwälten eingeschätzt wird. Hier ist in jedem Fall der Rat und die Haftung eines Rechtsanwaltes gefragt. Ein Sachverständiger kann, darf und sollte hier im Einzelfall nur bedingt helfen.

Zum Zeitpunkt dieses Artikels liefen die meisten Planungen am Markt nahezu ungebremst weiter, zumindest was Aufträge der öffentlichen Hand betrifft. Private Bauherren und vor allem solche aus der Wirtschaft haben vielerorts gegenüber Planern bereits ein „STOP“ eingelegt, welches sich aus unterschiedlichsten „kleinen“ Gründen generiert, letztlich aber auf die Gesundheitskrise und deren vermeintliche Folgen abstellt.

Auch zahlreiche Baustellen, insbesondere was die bauvorbereitenden Arbeiten und den Rohbau anbetrifft, aber auch viele einzeln tätige Ausbaugewerke, laufen in weiten Teilen Deutschlands nach wie vor auf vollen Touren. Solange Baumaschinen bedient werden und arbeiten können und bspw. Beton, Baustahl usw. geliefert werden und die Baustellen auch personell besetzt werden können, wird man seitens einer ausführenden Elektrofirma als AN die Einstellung von Arbeiten vor Ort jedenfalls nicht einfach nur mit „höherer Gewalt“ begründen können. Wenn die ausführende Elektrofirma aber aufgrund der aktuellen Situation unverschuldet die Arbeiten nicht oder nicht mehr so zügig ausführen kann, wird es in der Regel auch gar nicht darauf ankommen, ob dem „höhere Gewalt“ zugrunde liegt.

Letztlich ist für AN, aber auch für AG auf „Vorsicht“ zu setzen, denn nicht Alles und Jedes wird unter den Rechtsbegriff der „höheren Gewalt“ fallen. Auch das Rechtsinstitut der „Störung der Geschäftsgrundlage“ bspw. durch Covid-19 dient nicht per se dazu, im bzw. über den Vertrag angelegte grundsätzliche Risikozuordnungen auszuhebeln (Bild 1). So kann in laufenden Bauverträgen der Einwand fehlenden Verschuldens einer Vertragsstrafe auch – wie bisher – ohne Behinderungsanzeige entgegengehalten werden. In Zeiten von Covid-19 gibt es derzeit viele Fragen, auf die es keine „schnellen“ oder auch gar keine Antworten gibt. Und es gibt auch keinen „perfekten Plan“.

Bild 1: Im Falle widriger Zeiten ist ein (Schutz)Schirm manchmal (


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Quellen

BGH, Urteil vom 22.04.2004 – III ZR 108/03

„WHO-Generaldirektor Dr. Tedros Adhanom Ghebreyesus hat am 30. Januar 2020 den Ausbruch des Neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite erklärt.“ Siehe www.euro.who.int

Siehe die Meldung vom 12.03. „WHO erklärt COVID-19-Ausbruch zur Pandemie“ unter ?www.euro.who.int

Leinemann, R. (Hrsg.): VOB/B Kommentar, ?7. Aufl., Werner Verlag, Düsseldorf 2020, § 6 VOB/B Rz. 47. n


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Im Falle widriger Zeiten ist ein (Schutz)Schirm manchmal (


D


Verbote bis zur Unverst

Autor
  • U. Greiner Mai
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