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Praxistipps nach Praxisrecht

Teil 6: Corona-Virus/Covid-19 – besondere Zeiten, besondere Maßnahmen, besondere Chancen, aber auch besondere Risiken
ep5/2020, 4 Seiten

Vorrangig werden dazu in diesem Teil der Serie aktuelle Beiträge von Rechtsanwälten besprochen und in den Kontext der Planung und Ausführung von Elektro- und Beleuchtungsanlagen „transformiert“. Dazu können sich die Leser im nachfolgenden Beitrag einen kurzen Überblick verschaffen, wie mit der besonderen Situation im Umfeld von Planung und Bau umgegangen werden könnte.


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Damit ist – wie immer bei Abwägungen – jeder Fall gesondert zu bewerten. Vor pauschalen und undifferenzierten „Schuldzuweisungen“ an das Corona-Virus, für jede Bauzeitverlängerung und jedes Missgeschick am Bau und bei der Planung verantwortlich zu sein, darf jedenfalls heute schon gewarnt werden. Das Corona-Virus war und ist nicht „an Allem“ Schuld und wird es auch künftig nicht sein. Unabhängig vom Vorliegen eines Falls der „höheren Gewalt“ können behördliche Anordnungen geeignet sein, entsprechende Rechtsfolgen auszulösen. Denkbar sind dazu (nachweisliche) Quarantänemaßnahmen gegenüber dem Personal und Mitarbeitern, Beratungen und Baustellen in (ausgewiesenen) Risikogebieten, Einschränkung des Liefer- und Warenverkehrs u. a. mehr.

Ultima Ratio: Störung des Ablaufs und Vertragsauflösung

Die Rechtsfolgen von „höherer Gewalt“ – so diese denn vorliegen – können vielfältig sein. Sie sind daher im Einzelfall unter Beachtung der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen. Weitergehende Rechtliche Beratungen sind hier unabdingbar. Zunächst kommen in der Praxis regelmäßig Auswirkungen auf den Bauablauf und damit auf vertragliche Pflichten zur Einhaltung von Terminen in Betracht. Finanzielle Ansprüche wie Entschädigungen oder Schadensersatz werden hieraus in aller Regel nicht folgen. Zu beachten ist allerdings, dass schon das geringste (eigene) Verschulden „höhere Gewalt“ ausschließen kann (vgl. [4]). Das gilt analog nicht nur für ausführende Firmen, sondern auch für Planer mit noch weitreichenderen Folgen.

Ein Grundsatz bei „höherer Gewalt“ ist: Beim Eintritt von „höherer Gewalt“ wird die betroffene Vertragspartei grundsätzlich temporär von ihren vertraglichen Leistungspflichten frei, ohne dass die andere Vertragspartei deswegen Ansprüche herleiten könnte. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Leistungserbringung unzumutbar gestört – unmöglich – geworden ist. Denkbar ist eine Unterbrechung bei erheblichen Schwierigkeiten der Materiallieferungen oder aber bei einem Ausfall von Arbeitskräften aufgrund von Quarantänemaßnahmen. Die VOB/B sieht hierfür mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 c vor, dass die Ausführungsfristen verlängert werden. Grundsätzlich werden also Termine – gerade auch die mit Verzugsgebühren pönalisierten – verschoben. In Extremfällen sind diese sogar gänzlich neu zu vereinbaren. Auch hier sollte gelten: „Konsens geht vor Streit!“.

Der AG kann also zunächst keine Vertragsstrafe bzw. keinen Verzugsschaden geltend machen, wenn die ursprünglichen Termine vom AN nicht eingehalten werden konnten. In Ausnahmefällen kommt als Ultima Ratio unter Umständen zudem die vollständige Auflösung des Vertragsverhältnisses in Betracht. Denn nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB können gravierende Sondersituationen dazu führen, dass ein Festhalten am Vertrag weder zumutbar noch sachgerecht wäre. Diese drastische Folge kommt aber allenfalls dann zum Tragen, wenn durch eine Vertragsanpassung beispielsweise durch Leistungsänderung oder terminliche Verschiebungen nicht mehr das ursprüngliche Risikogefüge wiederhergestellt werden kann. Selbst bei einem Lockout finden sich für ausführende Firmen und Planungsbüros regelmäßig Möglichkeiten, ihre Tätigkeiten irgendwie fortzusetzen.

Daneben beinhaltet auch § 6 (7) S.1 VOB/B ein Kündigungsrecht für beide Parteien, sofern die Unterbrechung der Bauausführung länger als drei Monate dauert oder, wenn sicher feststeht, dass eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten unvermeidbar ist. Ob das für die Covid-19-Krise derart zutrifft, ist nicht ohne weiteres absehbar und sollte jedenfalls vor einer geplanten Kündigung rechtssicher geprüft werden.


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Quellen

BGH, Urteil vom 22.04.2004 – III ZR 108/03

„WHO-Generaldirektor Dr. Tedros Adhanom Ghebreyesus hat am 30. Januar 2020 den Ausbruch des Neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite erklärt.“ Siehe www.euro.who.int

Siehe die Meldung vom 12.03. „WHO erklärt COVID-19-Ausbruch zur Pandemie“ unter ?www.euro.who.int

Leinemann, R. (Hrsg.): VOB/B Kommentar, ?7. Aufl., Werner Verlag, Düsseldorf 2020, § 6 VOB/B Rz. 47. n


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Im Falle widriger Zeiten ist ein (Schutz)Schirm manchmal (


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Verbote bis zur Unverst

Autor
  • U. Greiner Mai
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