Skip to main content 
Messen und Prüfen | Elektrotechnik

Ortsveränderliche Betriebsmittel - Erstprüfung

ep11/2005, 3 Seiten

Ortsveränderliche elektrische Geräte sind Arbeitsmittel. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass bei Ihrer Anwendung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Für jedes ortsveränderliche Gerät ist somit festzustellen, ob es für die vorgesehene Verwendung geeignet ist und den Beanspruchungen des Einsatzort widerstehen kann. Dies ist ohne eine "Erst"- Prüfung eines neuen Geräts nicht möglich. Der Beitrag geht darauf ein, ob mit der BetrSichV nunmehr zusätzlich zu den Wiederholungsprüfungen an den ortsveränderlichen Geräten auch noch eine Erstprüfung gefordert wird.


Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 11 905 Messen und Prüfen FÜR DIE PRAXIS Erstprüfung - ja oder nein? Die Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) [1] fasst die bestehenden Vorgaben zur sicheren Anwendung der Arbeitsmittel zusammen, vereinfacht die Vorgaben, beseitigt Widersprüche und Doppelfestlegungen. Deutlich wird aber vor allem die Eigenverantwortung der Betreiber (Unternehmer, Vorgesetzte, Führungskräfte usw.) für das Gewährleisten der Sicherheit in ihrem Verantwortungsbereich. Und damit wendet sie sich - soweit es die elektrotechnischen Arbeitsmittel betrifft - auch direkt an jede für das Prüfen verantwortliche Elektrofachkraft. Neu sind ihre Festlegungen eigentlich nicht. Für jeden, der mit der UVV VBG 4 [2] groß geworden ist und das Anliegen dieser Mutter des Prüfens konsequent umgesetzt hat, ergab sich keine Änderung. Allerdings, wer sie bisher nur halbherzig oder gar nicht beachtet hat, für den wird es nun möglicherweise brenzlig. In der Betr Sich V § 10 wird unter anderem eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme gefordert; aber auch dies steht bereits in der BGV A3 (VBG 4) § 5. Beide Vorgaben haben das gleiche Ziel - „Es ist sicherzustellen, dass die neuen Betriebsmittel unter den sie erwartenden Umgebungs- und Einsatzbedingungen sicher betrieben und benutzt werden können“. Bisher wurde diese Erstprüfung jedoch nicht immer ernst genommen. Ihr Ziel sowie die erforderlichen Prüfgänge sind weder in den Normen noch in der Literatur ausdrücklich aufgeführt worden. So ist es kein Wunder, dass eine echte Erst- oder Eingangsprüfung bei den ortsveränderlichen Geräten bisher nicht oder nur selten üblich war. Es blieb - bestenfalls - bei einem Besichtigen. Wurden dabei CE-und/oder GS-Zeichen gefunden, so war das ein Grund zur die Freigabe für den Einsatz im Unternehmen. Im Gegensatz dazu lässt die Betr Sich V nunmehr sehr deutlich werden, welche Qualität diese Erstprüfung haben sollte. Es wird im § 3 ausdrücklich auf die gemäß Arbeitschutzgesetz § 5 [3] - schon immer - erforderliche Gefährdungsbeurteilung als Maßnahme zur sicheren Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel verwiesen. Somit muss die Frage, „Müssen nach Betrsich V auch ortsveränderliche Geräte vor ihrer ersten Anwendung/Inbetriebnahme durch den Betreiber einer Erstprüfung unterzogen werden, wie das bei elektrische Anlagen gefordert wird?“ mit „Ja, und das ist nach wie vor so“ beantwortet werden. Ohne eine solches Kennen lernen an der Eingangstür lässt sich nun einmal nicht feststellen, ob und welche Gefährdungen mit dem Neuling ins Haus kommen können. Nachfolgend wird dargelegt, was bei dieser Erstprüfung zu berücksichtigen ist. Definition der Erstprüfung Definiert ist eine Erstprüfung praktisch durch die Vorgaben mehrerer Gesetze [1][2], nach denen vor der ersten Inbetriebnahme eines jeden Arbeitsmittels - also auch eines ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittels/ Geräts - eine „erste Prüfung“ nach den jeweils geltenden technischen Regeln vorzunehmen ist. Welche Einzelprüfungen damit verbunden sind, wird durch die dort getroffenen meist sehr allgemeinen, für eine Elektrofachkraft aber doch eindeutigen Vorgaben umrissen, auch wenn die Definition für eine „Erstprüfung“ nirgendwo ausdrücklich aufgeführt wird. Welche Schwerpunkte bei einer solchen Erstprüfung zu berücksichtigen sind, wird in DIN VDE 0100 Teil 610: „--, Prüfung; Erstprüfung (einer elektrischen Anlage mit ihren Betriebsmitteln)“ [4] angegeben. Mit dieser Prüfung · bestätigt der Errichter sich selbst und dem späteren Betreiber, dass die Anlage den jeweils geltenden rechtlichen und technischen Vorgaben sowie den getroffenen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber entspricht und · vergewissert sich der Arbeitgeber/Unternehmer/Betreiber, dass die Anlage - ein Arbeitsmittel, das er seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt - in allen Belangen den rechtlichen [1] und technischen Vorgaben [5] zum Gewährleisten der Sicherheit entspricht. Der Arbeitgeber hat dabei zu sichern, dass · die Prüfung durch eine von ihm beauftragte dazu befähigte Person vorgenommen wird, z. B. durch die verantwortliche Elektrofachkraft des mit dem Errichten beauftragten Elektrofachbetriebs, und · diese dazu befähigte und berechtigte Person den positiven Ausgang der Prüfung bestätigt. Eine entsprechende Erklärung (Dokumentation der Prüfung/Prüfprotokoll) muss ihm vorliegen, um gegebenenfalls Verantwortung und Haftung zwischen den Beteiligten eindeutig abgrenzen zu können. Zu beachten ist, dass die Aussage über das Prüfergebnis der Anlage · auch die fest mit der Anlage verbundenen Maschinenausrüstungen/Betriebsmittel/Verbrauchsgeräte betrifft (es sei denn, diese sind ausdrücklich von der Prüfung ausgenommen worden), aber · nicht für die ortsveränderlichen, d. h. steckbaren Betriebsmittel/Gebrauchsgeräte/ Maschinen usw.) gilt, auch wenn diese zum Zeitpunkt der Prüfung mit der Anlage verbunden waren. Erstprüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel/Geräte Um die ihm übertragene Verantwortung [1] für die Sicherheit vollständig wahrzunehmen zu können, muss der Arbeitgeber wie bei der Anlage auch an den ortsveränderlichen Geräten durch eine „Erstprüfung“ (Tafel ) feststellen, · ob das von ihm angeschaffte Gerät „...den vorgegebenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit...der Verwender (seine Mitarbeiter) oder Dritter....“ [1] entspricht und · ob er mit diesem Gerät seiner Pflicht, nur Arbeitsmittel bereitzustellen, „... bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind“ [1] auch wirklich genügt. Es wäre fahrlässig, würde die vom Arbeitgeber mit dem Prüfen beauftragte befähigte Person - der verantwortliche Prüfer (Elektrofachkraft) des Unternehmens - auf diese Prüfung verzichten. Die Gründe hierfür sind: 1.Sie hat keinen Einfluss auf die Prüfungen, die vom Hersteller des Geräts zum Nachweis der Sicherheit vorgenommen wurden. Sie kann nicht feststellen, ob wirklich und wie geprüft wurde. Es liegen ihr keine oder Ortsveränderliche Betriebsmittel - Erstprüfung K. Bödeker, Berlin Ortsveränderliche elektrische Geräte sind Arbeitsmittel. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass bei Ihrer Anwendung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Für jedes ortsveränderliche Gerät ist somit festzustellen, ob es für die vorgesehene Verwendung geeignet ist und den Beanspruchungen des Einsatzort widerstehen kann. Dies ist ohne eine „Erst“- Prüfung eines neuen Geräts nicht möglich. Der Beitrag geht darauf ein, ob mit der Betr Sich V nunmehr zusätzlich zu den Wiederholungsprüfungen an den ortsveränderlichen Geräten auch noch eine Erstprüfung gefordert wird. Autor Dipl.-Ing. Klaus Bödeker ist freier Fachjournalist, Berlin. nur unvollständige, nicht oder nur schwer kontrollierbare Angaben über das Prüfergebnis vor. Das Gerät und seine Sicherheitsniveau sind ihr praktisch unbekannt. 2.Das „neue Gerät“ wurde über einen unbekannten Zeitraum unter unbekannten Einflüssen transportiert, gelagert und vielleicht sogar betrieben. Das Gerät ist möglicherweise defekt. 3.Sie muss das Gerät und seine Bemessungsdaten, Eigenschaften und Besonderheiten in einem von ihr zu bestimmenden Umfang kennen lernen, um - zu wissen, ob es unter den vorgesehenen Bedingungen einsetzbar ist - beurteilen zu können, welche Gefährdungen bei seinem Anwenden für die Mitarbeiter zu erwarten sind - „Art, Umfang und Frist der Prüfung ....“[1] festlegen zu können. Das Gerät kann möglicherweise für den vorgesehenen Einsatz ungeeignet sein und eine Gefährdung verursachen. Bei einer elektrischen Anlage bekommt der Betreiber eine eingehende Information über das Erzeugnis, kann an der Erst-Prüfung teilnehmen und erhält die Dokumentation mit den Messergebnissen. Er kann somit den erfolgreichen Abschluss der Prüfung auch selbst miterleben und bestätigen. Bei einem ortsveränderlichen Gerät muss er im Gegensatz dazu selbst feststellen und sich selbst informieren, · ob das Gerät - hinsichtlich der Sicherheit - in Ordnung ist sowie · ob vom Einkäufer für den im Unternehmen vorgesehenen Einsatz richtig ausgewählt und nicht etwa nur unter kommerziellen Gesichtpunkten angeschafft wurde. Der Prüfer wird ja u. a. deshalb weisungsfrei gestellt, um eine solche oft schwierige Entscheidung treffen zu dürfen [6]. Der für das Prüfen Verantwortliche im Unternehmen muss somit festlegen, wann und wie er diese Erstprüfung durchführen will und welchen Umfang sie haben muss, damit er alle für ihn erforderlichen Informationen beschaffen und über den Einsatz des Geräts „rechtzeitig“ entscheiden kann. Durchführung der Erstprüfung Nach welchen technischen Regeln und in welchem Umfang die Erstprüfung durchgeführt werden soll, ist nirgendwo festgelegt. Diese Entscheidungen liegt in der Verantwortung des Betreibers/Prüfer. Sinnvoll ist jedoch, sich beim Bestimmen von Art und Umfang der Prüfungen, wie bei den dann folgenden Wiederholungsprüfungen, nach den Vorgaben der Norm DIN VDE 0702 zu richten. Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen über das Gerät (Qualität des Herstellers, Produktionstermin, übliche Ausgangsprüfung beim Hersteller, Betriebserfahrung mit dem Gerätetyp, Gesamteindruck, Prüfzeichen und Qualität der Prüfstelle usw.) ist es natürlich ihm überlassen, auf einzelne der dort vorgegebenen Prüfungen zu verzichten oder weitere bzw. andere vorzunehmen. In Tafel ist aufgeführt, welche Aktivitäten als Teil der Erstprüfung oder im Zusammenhang mit ihr zweckmäßigerweise durchzuführen sind. Bewertung der CE- und GS-Zeichen Zu beantworten ist noch die Frage, ob beim Vorhandensein eines GS- oder eines anderen Prüfzeichens und/oder des CE-Zeichens auf die Erstprüfung verzichtet werden darf? Mit den angeführten Zeichen bestätigt der Hersteller bestimmte Bemessungswerte seines Erzeugnisses, die (nur) unter bestimmten Umgebungsbedingungen gelten. Alle diese Prüfzeichen beziehen sich auf bestimmte Normen und die damit gezogenen Grenzen der Anwendung. Sie gelten unter Berücksichtigung der möglicherweise in den Bedienanleitungen angeführten Einschränkungen, der Warnsymbole auf dem Gerät sowie anderer Besonderheiten. Der Betreiber/Prüfer muss also feststellen, ob das Gerät mit diesen „Bemessungswerten“, den dadurch vorhandenen Möglichkeiten sowie den möglicherweise bestehenden Einsatzgrenzen/Gefährdungen/Verhaltensanforderungen/Wartungsvorgaben usw. an den vorgesehenen Arbeitsorten überhaupt einsetzbar ist. Er muss weiterhin entscheiden, ob und welche Anforderungen für die Anwender bestehen. Gegebenenfalls muss - auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt zwangsläufig erfolgenden/nötigen Gefährdungsbeurteilung - das Gerät zurückgewiesen oder nur für einen begrenzten Einsatz freigegeben werden. Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 11 906 FÜR DIE PRAXIS Messen und Prüfen Tafel Arbeitsschritte vor der ersten Inbetriebnahme ortsveränderlicher Geräte Arbeits-/ Inhalt (Schwerpunkte) Bemerkung Prüfschritt Erstprüfung · Beschädigungen, Verschmutzungen, transportgerechte Verpackung - gegebenenfalls Messen/Erproben nach DIN VDE 0702 (Entscheidung des Prüfers) · Übereinstimmung mit den Bestellangaben (Bemessungswerte) · Vorhandensein CE-Zeichen und GS-Zeichen (oder gleichwertig) · Vorhandensein der deutschsprachigen Dokumentation (Montage-, Betriebs-, Instandsetzungsanleitung usw.) · Funktionskontrolle falls sinnvoll (Entscheidung des Prüfers) · Klären von Besonderheiten des Geräts/der Wiederholungsprüfung (Beschaltungen, Ableitströme, Schutzmaßnahmen) · Ermitteln/Festlegen des nächsten Prüftermins · Dokumentieren der Prüfung, Aufbringen der Prüfmarke o.ä. Organisation · Inventarisieren · Festlegen von Prüfverfahren und Prüfgeräten der Wiederholungsprüfung (gegebenenfalls Beschaffung) · Festlegen vom Prüfort, Erarbeiten von Prüfanweisungen (Entscheidung des Prüfers) Arbeitsschutz · Eignung für den vorgesehenen Einsatzort · Klären von Gefährdungen am Einsatzort (Gefährdungsbeurteilung) · Festlegen von Maßnahmen zur Gefährdungsabwehr · Unterweisung falls erforderlich (Entscheidung des Prüfers) Prüflebenslauf eines anschlussfertigen elektrischen Erzeugnisses - Aufgabenstellung der durchzuführenden Prüfungen Typprüfung durch den Hersteller (und/oder unabhängige Prüfstelle) Nachweis · des normgerechten und hinsichtlich der konstruktiven Gestaltung ordnungsgemäßen Zustands · der Sicherheit beim Bestimmungsgemäßen Gebrauch · der angegebenen Bemessungsdaten Eingangs-/Erstprüfung durch den Betreiber Nachweis · des ordnungsgemäßen Zustands · der Übereinstimmung der Bemessungsdaten mit den beim Einsatz auftretenden Beanspruchungen · der beim Einsatz möglichen Gefährdungen (Festlegen der erforderlichen Maßnahmen) · Bestimmen von Art, Umfang und Termin der Wiederholungsprüfung Wiederholungsprüfung durch den Betreiber (bzw. Prüfung nach der Instandsetzung bzw. erneute Erstprüfung bei einer Veränderung der Einsatzbedingungen) Nachweis · des ordnungsgemäßen Zustands (einschließlich - soweit möglich - der sachgerechten Anwendung) · Bestimmen des Termins der nächsten Prüfung Stück-/End-/Fertigungsprüfung durch den Hersteller Nachweis des ordnungsgemäßen und damit normgerechten Zustands vor dem „In den Verkehr bringen“ [8] Damit kann und muss sich jeder, der für die Sicherheit verantwortlich ist, die Frage selbst beantworten. Hinzu kommen die negativen Erfahrungen mit · als gut „bezeichneten“ Erzeugnissen - auch bei „namhaften“ Herstellern - · das Bestreben vieler Einkäufer „billig“ zu wirtschaften, · der Bereitschaft zum „Erteilen“ eines CE-Zeichens bei manchem Hersteller, auch wenn die Sicherheitskriterien nicht den Normen entsprechen. Außerdem sollte man wohl immer davon ausgehen - egal ob eine Konformitätserklärung vorliegt oder nicht -, dass mit dem Aufbringen des CE-Zeichens keine Bestätigung der Sicherheit des Geräts für den konkreten Einsatzfall im Unternehmen verbunden sein kann. Zu bedenken ist auch, dass die Auswahl der anzuschaffenden Geräte sehr oft von fachunkundigen Personen oder auf der Grundlage eines momentanen Bedarfs durch Bauleiter oder andere Vorgesetzte vorgenommen wird. Ebenfalls einzukalkulieren ist, dass auf diese Weise auch Billigerzeugnisse eingekauft werden, deren CE- oder Prüfzeichen gefälscht sein können. Dies alles sollte für die verantwortlichen Elektrofachkräfte/Prüfer immer Anlass sein, jedes neu einzusetzende elektrische Geräte zumindest kritisch zu besichtigen. Das heißt aber auch, allein das Vorhandensein des CE- und/ oder GS-Zeichens ist kein Beweis dafür, dass alle Vorgaben der Betr Sich V eingehalten werden. Zusammenfassung Für ein neu angeschafftes Gerät ist durch eine Erstprüfung festzustellen, ob es für die vorgesehene Anwendung geeignet ist und welche Prüfungen (Art, Umfang, Zeitpunkt) im Zusammenhang mit seiner Anwendung/Wartung vorgenommen werden müssen. Dies sollte durch die Elektrofachkraft erfolgen, der auch die Verantwortung für Wiederholungsprüfung an diesen elektrischen Geräten obliegt. Der mit dieser Erstprüfung verbundene organisatorische Arbeitsaufwand ist zu berücksichtigen. In Bild ist aufgeführt, was zur Erstprüfung eines anschlussfertigen und nicht fest mit der Anlage verbundenen elektrischen Geräts gehört. Dass es nötig ist, dieses Maximalprogramm nach eigenem Ermessen abzuspecken, daran besteht kein Zweifel. Vor allem muss der Prüfer, der für „... Art, Umfang und Fristen der erforderlichen ...“ [1] Wiederholungsprüfungen verantwortlich ist, bereits bei der Auswahl der anzuschaffenden elektrischen Geräte mitreden können und wollen. Dann wird bei einem Großteil der zu prüfenden Geräte tatsächlich ein gründlicher kritischer Blick genügen - wenn es denn eine wirklich kompetente Elektrofachkraft ist, die mit dem Prüfen beauftragt wurde. Weite Informationen hierzu sind in der Literatur [7] zu finden. Wie Bild zeigt, ist die Eingangs-/Erstprüfung beim Betreiber eigentlich auch die erste Wiederholungsprüfung nach [1][2] im Lebenslauf eines elektrischen Geräts. Literatur [1] Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V). [2] Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 (ehemals VBG 4) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel. [3] Arbeitsschutzgesetz (Arb Sch G). [4] DIN VDE 0100 Errichten von Niederspannungsanlagen; Teil 6-61: Prüfung, Erstprüfung. [5] DIN VDE 0702 Wiederholungsprüfungen an elektrischen Geräten. [6] Technische Regel zur Betriebssicherheitsverordnung TRBS 1203. [7] Bödeker, K.: Prüfung ortsfester/ortsveränderlicher elektrischer Geräte 5. Auflage. Berlin: Verlag Technik 2005. [8] Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten (GPSG). Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 11 907 Messen und Prüfen FÜR DIE PRAXIS

Autor
  • K. Bödeker
Sie haben eine Fachfrage?