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Messen und Prüfen | Arbeits- und Gesundheitsschutz | Elektrotechnik

In der Praxis nicht bestanden - Befähigte Personen oder unbefähigte Institutionen?

ep11/2008, 2 Seiten

Eine Elektrofachkraft, die von Ihrem Arbeitgeber zur „befähigten Person“ oder zur „verantwortlichen Elektrofachkraft“ berufen wurde, „... hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nur benutzt werden, wenn sie gemäß den Bestimmungen der BetrSichV für die vorgesehene Verwendung geeignet sind“ (Betriebssicherheitsverordnung § 4 (3). Dass dies nicht so einfach ist, zeigt folgendes Beispiel.


Elektrogerät ohne Prüfzeichen Ein Unternehmen hat für seine Mitarbeiter Kaffeemaschinen eingekauft (Bild ). Die Elektrofachkraft des Unternehmens wird darüber erst informiert, als ihr diese Geräte zur Inventarisierung und damit praktisch zur Erstprüfung übergeben werden. Sie stellt dabei fest, dass die Maschinen lediglich das CE-Konformitätszeichen1) aufweisen - weder ein GS-noch ein VDE- oder ein anderes Prüfzeichen sind vorhanden (im Bild ). Da es genügend gleichwertige Kaffeeautomaten gibt, die mit dem CE- und dem GS-Zeichen ausgestattet sind, versucht sie den Einkauf rückgängig zu machen, scheitert dabei aber am innerbetrieblichen Widerstand. Die vorgesetzte Leitung entscheidet letztlich: „Das CE-Konformitätszeichen ist laut EU-Gesetzgebung ausreichend“. Einsicht in Konformitätserklärung Um sich gründlich über das Sicherheitsniveau der Kaffeemaschine zu informieren, bittet die Elektrofachkraft den auf der Maschine genannten Hersteller um Übersendung der Konformitätserklärung und um eine Antwort auf die Frage: „Warum hat diese Kaffeemaschine kein GS-Zeichen erhalten?“. Sie erhält daraufhin folgende Antwort: „Gern hätten wir Ihren Wunsch gleich erfüllt, doch ist uns das diesmal leider nicht möglich, da der Gerätehersteller sich den Service für diesen Artikel selbst vorbehalten hat. Bitte wenden Sie sich deshalb direkt an den Hersteller - am besten telefonisch. Die Rufnummer lautet XXXXX-XXXXX. Für Ihr Verständnis vielen Dank.“ Eines wurde nun allerdings klar, die Kaffeemaschine hatte zwei Hersteller. Der erste, dessen Name auf der Maschine stand, und der zweite, der tatsächliche, von dem allerdings nur die Telefonnummer genannt wurde. Auch auf eine weitere Anfrage mit dem Hinweis, dass der auf der Maschine genannte Hersteller doch für die Information des Kunden zuständig sei, kam wieder die Antwort: „Gerne hätten wir ... Für Ihr Verständnis vielen Dank“ Unserer Elektrofachkraft begann der Kragen zu platzen. Sie wandte sich mit der Bitte um Klärung an das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGet Si). Deren Antwort „Sie haben .... in diesem Fall als Verbraucher das Recht, diese Infos (u. a. Nachweis der Konformität) von ... abzufordern“ übermittelte die Elektrofachkraft dem Hersteller. Sie erhielt wiederum die Mitteilung: „So gerne ... wie wir Ihnen bereits mehrfach mitteilten ... Für Ihr Verständnis vielen Dank.“ Als unsere Elektrofachkraft dann ihr Recht auf Information erzwingen und die dafür geltende gesetzliche Grundlage wissen wollte, kam allerdings die Ernüchterung. Vom Landesamt wurde ihr mitgeteilt, dass es doch nicht ganz so einfach sei wie angenommen, denn In der Praxis nicht bestanden Befähigte Personen oder unbefähigte Institutionen? Eine Elektrofachkraft, die von Ihrem Arbeitgeber zur „befähigten Person“ oder zur „verantwortlichen Elektrofachkraft“ berufen wurde, „... hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nur benutzt werden, wenn sie gemäß den Bestimmungen der Betr Sich V für die vorgesehene Verwendung geeignet sind“ [1] § 4 (3). Dass dies nicht so einfach ist, zeigt folgendes Beispiel. AUS DER PRAXIS 1) CE = Communauté Européenne (Europäische Gemeinschaft) Konformitätszeichen hgschmitz.de Speziell für den Betrieb in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Arztpraxen oder öffentlichen WC-Anlagen führt Gira ein eigenes Rufsystem ein: das Gira Rufsystem 834. Dank seines dezentralen und modularen Aufbaus eignet es sich sowohl für Kleinstanlagen mit wenigen Räumen als auch für eine große Einrichtung mit verschiedenen Wohneinheiten oder Pflegestationen. Das System erfüllt alle sicherheitstechnischen Anforderungen nach DIN VDE 0834. Mehr Informationen unter: Tel +49(0)21 95 - 602 - 0, Fax +49(0)21 95 - 602 - 339 oder www.gira.de/rufsystem_834 Abb.: Gira Dienstzimmerterminal, Gira E2, Reinweiß glänzend Neu. Gira Rufsystem 834 Bedienung Die Bedientasten reagieren auf leichtes Berühren. Display Ein 2 × 8-stelliges Punktmatrix-Display mit schwarzem Hintergrund und weißer Schrift zeigt Informationen an. Passend zum Schalterprogramm Die Funktionen des Gira Rufsystems 834 passen in die Gira Schalterprogramme Standard 55, E2, Event und Esprit sowie über Zwischenrahmen in E 22 und das Flächenschalter Programm. Große Bedientasten Große Tasten ermöglichen eine schnelle und einfache Bedienung. In einem Gerät stehen Tasten für Ruf-, bzw. Notrufauslösung (rot), Anwesenheitsmarkierung (grün), Arztruf (blau) und Anwesenheit 2 (gelb) zur Verfügung. „...nach § 3 der 1. GPSGV [2] hat der Hersteller die Konformitätserklärung für die zuständige Behörde bereitzuhalten. Sie ist kein Bestandteil der für den Verbraucher dem Gerät beizulegenden Unterlagen“. Situation des Praktikers Das heißt, es ist einer Elektrofachkraft praktisch nicht möglich, sich die Konformitätserklärung eines allein mit dem CE-Zeichen ausgestatteten Elektrogeräts zu beschaffen. Sie verfügt somit über keine Unterlage, die ihr ermöglicht, auf dessen Sicherheitsniveau zu schließen. Es ist ihr aus technischen und rechtlichen Gründen ja auch nicht möglich, ein solches Gerät eingehend, einer Typprüfung entsprechend, unter die Lupe zu nehmen, um etwaige Schwachstellen zu entdecken. Sie ist somit nicht in der Lage, die beim Einsatz des Geräts entstehenden Gefährdungen zu beurteilen und kann ihrem Arbeitgeber somit keinesfalls bestätigen, dass dieses Gerät „ ... gemäß den Bestimmungen der Betr Sicher V [1] für die vorgesehene Verwendung geeignet ...“ ist. Sie steht also künftig zwischen Baum und Borke - zwischen · der Forderung ihres Arbeitgebers, ein auf gesetzlicher Grundlage in den Verkehr gebrachtes Arbeitsmittel einzusetzen und · ihrer Pflicht, dies nur dann zu tun, wenn sie von dessen „... Eignung für die vorgesehene Verwendung....“ überzeugt ist. Da kann man nur dringend fordern, dass „Vater Staat“ oder „Väterchen Brüssel“ diesen Widersinn, diese Ent-Sicherungs-Bürokratie schleunigst beseitigen. Verantwortung der Elektrofachkraft Von der Elektrofachkraft wird viel verlangt, vor allem aber Fachkompetenz und Verantwortungsbewusstsein. Sie hat am Abschluss jeder Tätigkeit · zu erklären: „Diese Anlagen, diese Geräte können bedenkenlos genutzt werden, sie sind sicher“ und · muss selbst entscheiden, welche Prüfungen von ihr durchgeführt werden, um diese Aussage mit gutem Gewissen treffen zu können. Wie die Anfragen aus der Praxis deutlich zeigen, ist dies bei einer Erstprüfung am Einsatzort besonders schwierig. Die Elektrofachkraft hat ein für sie möglicherweise unbekanntes und vielleicht sogar kompliziertes Gerät kennen zu lernen, zu prüfen und zu beurteilen und dann freizugeben. Sie muss gegebenenfalls sogar neue Prüfverfahren anwenden. Welche Aussagen des Herstellers über sein Produkt sind nun feste Ausgangspunkte für die prüfende Elektrofachkraft? Sind es, · das CE-Zeichen, d. h. die Aussage, die EU-Richtlinien wurde eingehalten, · das GS-Zeichen, d.h. die Aussage, alle zutreffenden technischen Regeln wurden eingehalten? Selbstverständlich sinddiese beiden Feststellungen Ausgangspunkte für die Beurteilung des Geräts durch die Elektrofachkraft, anderenfalls gäbe es ein Sicherheits-Chaos. Allerdings, muss sich der Prüfer nicht trotzdem fragen, · ob das von ihm zu prüfende Gerät Mängel aufweist, und · ob das CE-Zeichen wirklich gerechtfertigt ist? Natürlich muss er misstrauisch sein. Die Notwendigkeit dazu ergibt sich zwangsläufig aus seinen „zeitnahen“ Erfahrungen" [3]. Wie aber kann er seine Zweifel klären? Bisher hatte unsere Elektrofachkraft angenommen - und so war es auch den Veröffentlichungen des LAGet Si [4] zu entnehmen - dass es möglich sei, · vom Hersteller die zum CE-Zeichen gehörende Konformitätserklärung anzufordern oder · sich durch eine Anfrage bei der Prüfstelle von der Richtigkeit und Aktualität des GS-Zeichens zu überzeugen. Wie das eingangs geschilderte Beispiel zeigt, ist diese Verfahrensweise hinsichtlich des CE-Zeichens nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich. Happy End In diesem Fall konnte das Problem dann allerdings auf dem „Kleinen Dienstweg“ erledigt werden. Unsere Elektrofachkraft erhielt vom „Hersteller zwei“ die Mitteilung, dass die Kaffeemaschinen natürlich eine Musterprüfung durch eine neutrale Prüfstelle bestanden haben und das GS-Zeichen führen d ü r f t e n. Es wurde allerdings, aus welchen Gründen auch immer, nicht auf den Geräten angebracht. Dem Verbraucher werden offiziell Informationen vorenthalten, ein komische Verfahrensweise. Es sind dann auch zwei Konformitätserklärungen eingegangen, eine vom „Hersteller eins“ und eine vom „Hersteller zwei“. Da die Kaffeemaschine die Prüfung nach DIN VDE 0701-0702 (Wiederholungsprüfung ohne Öffnen des Geräts) bestanden hat und auch sonst einen sehr soliden Eindruck machte, hat unsere Elektrofachkraft sie für den Einsatz im Betrieb freigegeben. Sie trägt damit einen guten Teil der Verantwortung für den sicheren Betrieb des Geräts. Klar ist allerdings, dass sie künftig Elektrogeräte, die allein das CE-Zeichen tragen, in Anbetracht des Aufwands, den eine solche Information über deren Sicherheit erfordert, strikt zurückweisen wird. Das ist verständliche Notwehr könnte man sagen. Literatur [1] Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261). [2] Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen - 1. GPSGV) vom 11. Juni 1979, zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. September 1995 (BGBl. S. 1213) und Artikel 10 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten (BGBl. 2004 Teil I Nr. 1 S. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004). [3] Veröffentlichungen des LAGet Si und der Gewerbeaufsicht, der Verbraucherschutzorganisationen, der Fachpresse usw. [4] LAGet Si Berlin Info 41. K. Bödeker Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 11 1016 Kaffeemaschine, die lediglich ein CE-Konformitätszeichen besitzt AUS DER PRAXIS

Autor
  • K. Bödeker
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