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Messen und Prüfen | Elektrotechnik

Besonderheiten beim Prüfen in Seniorenheimen

ep5/2006, 5 Seiten

Unsicherheit besteht oft beim Erfüllen des Auftrags „Wiederholungsprüfung der Elektroinstallation eines Seniorenheims einschließlich der fest angeschlossenen elektrischen Geräte nach den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung“. Sind in diesem Zusammenhang auch ortsveränderliche elektrische Geräte, die Leihgaben des Heims sind, und solche, die den Bewohnern gehören, in die Prüfungen einzubeziehen? Dargelegt wird, welche gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen sind und was zu prüfen ist.


Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 5 382 FÜR DIE PRAXIS Messen und Prüfen Pflicht zum Prüfen der Elektroinstallation Die elektrische Anlage eines Heims muss mit allen fest angeschlossenen Geräten · einerseits den Bewohnern nach § 535 BGB [1] „....in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und in diesem Zustand während der Mietzeit erhalten werden“ (sinngemäß) · und andererseits als Arbeitsmittel der Mitarbeiter dieses Heims gemäß Betriebssicherheitsverordnung einen sicheren Gebrauch gewährleisten. Die Pflicht zum Umsetzen der genannten gesetzlichen Vorgaben und damit zur elektrischen Anlage, besteht daher für den Leiter des Heims in doppelter Hinsicht, · als Arbeitgeber gegenüber den Mitarbeitern (Arbeitnehmer) des Heims, vorgegeben durch die Betriebssicherheitsverordnung § 3 [2] und die Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 § 5 [3] sowie · als Vermieter gegenüber den Heimbewohnern, vorgegeben durch die bereits zitierte Festlegung des BGB § 535 [1]. Am besten wird diese Aufgabe durch die nachfolgend aufgeführte Festlegung aus dem § 5 der BGV A3 [3] deutlich: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel ... in bestimmten Zeitabständen geprüft werden und.... ...entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.“ (sinngemäß). Das heißt: Der Leiter des Heims bzw. die von diesem beauftragte befähigte Person (verantwortliche Elektrofachkraft) haben ihre „Verkehrssicherungspflicht“ wahrzunehmen indem sie · „Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ....“ (Betr Sich V §3 [2]) festlegen und dann · die elektrischen Anlagen aller Räume nach DIN VDE 0105-100 [4] bzw. DIN VDE 0610/620 [5] in dem nach ihrem Ermessen bestimmten Umfang und Zeitabstand prüfen oder prüfen lassen (Bild ). Je nach der Art des Heims und seiner Bewohner sowie in Abhängigkeit von der Art/Nutzung der Räume (Wohnung, Arztpraxis, Schwimmbad, Bad, Veranstaltungsraum, Garage usw.) können der jeweils nötige Umfang und der Turnus der Prüfungen sehr unterschiedlich sein. Diese Pflicht zur Prüfung durch den Vermieter wurde auch durch die Rechtssprechung bekräftigt. So heißt es z. B. im Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken [6]: „Der Vermieter ist ... gehalten, die elektrotechnische Anlage des vermieteten Gebäudes nach Maßstab der anerkannten Regeln der Technik und ... Unfallverhütungsvorschriften ... regelmäßig zu prüfen.“ Zu berücksichtigen sind vom Leiter des Heims bzw. der befähigten Person gegebenenfalls auch spezielle Festlegungen zur Prüffrist und zur Prüfung. Dies erfolgt z. B. · in der Betriebssicherheitsverordnung [2] für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen des Heims (z. B. Aufzugsanlagen) und · in der Prüfverordnung des jeweiligen Bundeslandes [7], in der für bestimmte Einrichtungen der Heime (z. B. Türverriegelungen, Feststellanlage) sowie hinsichtlich der Qualifikation der Prüfer (z. B. Sachverständiger, anerkannter Sachverständiger o.ä.) Festlegungen enthalten sind bzw. sein können. Mit der Anlage fest verbundene Geräte Alle für eine elektrische Anlage geltenden gesetzlichen Vorgaben zur Sicherheit, und damit auch die zu beachtenden technischen Festlegungen in den Errichtungs- und Prüf-Normen (DIN VDE 0100-610 [5]), beziehen sich auf · die Leitungsinstallation und Besonderheiten beim Prüfen in Seniorenheimen K. Bödeker, E. Melzer; Berlin Unsicherheit besteht oft beim Erfüllen des Auftrags „Wiederholungsprüfung der Elektroinstallation eines Seniorenheims einschließlich der fest angeschlossenen elektrischen Geräte nach den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung“. Sind in diesem Zusammenhang auch ortsveränderliche elektrische Geräte, die Leihgaben des Heims sind, und solche, die den Bewohnern gehören, in die Prüfungen einzubeziehen? Dargelegt wird, welche gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen sind und was zu prüfen ist. Autoren Dipl.-Ing. Klaus Bödeker und Dr. jur. Einhart Melzer sind freie Fachautoren, Berlin. Durchführung der Prüfung oder Auftragsvergabe Durchführung der Prüfung für das Unternehmen Unternehmer (Arbeitgeber) Auftrag an befähigte Person entweder oder Mitarbeiter des Unternehmens (Elektrofachkraft) Elektrofachbetrieb oder Sachverständiger (Elektrofachkraft) Organisation im Unternehmen Organisation für das Unternehmen Möglichkeiten der Zuordnung der Verantwortung für das Prüfen nach der Betriebssicherheitsverordnung Unfälle durch Elektrogeräte Im Bett verbrannt (Berlin/2004) Mysteriöser Feuertod einer pflegebedürftigen Frau. ...Nach derzeitigem Ermittlungsstand hat ein technischer Defekt am Bett der Seniorin das Feuer ausgelöst. 20 00 Euro Sachschaden (Oldenburg/2004) Gegen 1 Uhr 30 hatte sich das Feuer in der Küche entzündet. Durch die entstehenden Geräusche aufgewacht, entdeckte die Bewohnerin, dass der elektrische Wasserkocher brannte. Sie konnte sich mit den Kindern retten. Die sofort alarmierte Feuerwehr hat nur verhindern können, dass sich das Feuer auf die gesamte Wohnung ausbreitete. Stromschlag machte aus Tim ein behindertes Kind (Berlin/2003) Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Elektriker Jürgen N. den Unfall durch das konsequente Durchführen der vorgeschriebenen Prüfungen hätte verhindern können. Toter nach Wohnungsbrand (Treptow/2006) Bei einem Wohnungsbrand in der Trojanstraße ist der 39-jährige Mieter ums Leben gekommen. Die Polizei geht davon aus, das Feuer wurde durch einen Kabelbrand im defekten Herd ausgelöst. EP0506-382-386 20.04.2006 15:55 Uhr Seite 382 · alle an sie fest angeschlossenen, d. h. elektrisch mit ihnen fest verbundenen Betriebsmittel (Geräte). Diese Betriebsmittel - egal wie sie bezeichnet werden (Gerät, Maschine, Steuerung usw.) - sind Teil der Anlage. Es besteht hinsichtlich der möglichen Gefährdungen und deren Abwehr ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Anlage und ihren Teilen (Betriebsmittel). Eine Aussage zur Sicherheit ist in technischer und sicherheitstechnischer Hinsicht überhaupt nur dann möglich, wenn die Anlage insgesamt - d. h. im Zusammenwirken von Installation und Betriebsmitteln - geprüft und beurteilt wird. Als ein Beispiel seien die Ableitströme und Neutralleiterströme der modernen Betriebsmittel genannt (Halbleitersteuerungen!), durch die eine Anlage gebrauchsunfähig und zur Gefahr werden kann. Es wäre ein Schildbürgerstreich wollte man sie praktisch oder gedanklich in ihre Teile zerlegen, dann prüfen und wieder zusammenfügen. Die damit entstehenden Kosten, und möglicherweise auch Beschädigungen durch das Ab- und Anklemmen, kämen hinzu. Das abschließende Ergebnis, das Beurteilen der Sicherheit, muss somit die gesamte Anlage einschließlich aller fest angeschlossenen Betriebsmittel betreffen. Dass es am vernünftigsten wäre, auch die angesteckten Geräte in die Prüfung einzubeziehen, sei nur am Rande vermerkt. Möglich ist, dass für bestimmte Betriebsmittel weitere und spezielle Prüfungen erforderlich sind, wenn dies in ihrer Betriebsanleitung o.ä. vom Hersteller vorgegeben wird. 2.1 Prüfpflicht Die Pflicht zur Prüfung der Anlage mit allen ihren Teilen ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie insgesamt - Installation und Betriebsmittel - vermietet wurde und der Betreiber nach BGB § 535 [1] das gesamte vermietete Objekt in einem für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten hat. Das heißt, die fest angeschlossenen elektrischen Geräte (Herd, Verteiler, Schalter, Steckdosen, Kühlschrank) sind in die Prüfung der Anlage einzubeziehen, von der sie versorgt werden (siehe Abschnitt 1). Für sie gelten die dort genannten Vorgaben ebenso. Gegebenenfalls können zusätzlich zu den nach DIN VDE 0100-610/620 [5] zu beachtenden Vorgaben auch Messungen nach DIN VDE 0702 [8] vorgenommen werden. Selbst wenn die fest angeschlossenen Herde, Warmwasserbereiter usw. nicht dem Besitzer/Vermieter der festen Installation gehören, ist ein getrenntes Prüfen und Beurteilen nur dann sinnvoll, wenn ein Fehler festgestellt wurde, dessen Ursache nur auf diese Weise ermittelt werden kann. Der Auftraggeber sollte sich in derartigen Fällen mit dem Mieter - dem Eigentümer des Geräts - verständigen, um das Einverständnis zu der von ihnen durchzuführenden Prüfung zu erhalten. 2.2 Inhalt der Prüfung Zum Inhalt der Prüfung der Anlage gehört somit, dass die ortsfesten Geräte (Betriebsmittel) bei den für die Anlage vorgegebenen Prüfungen und Messungen mit zu erfassen sind. Vornehmlich geht es um · das Besichtigen, · das Messen des Isolationswiderstands sowie · den Nachweis der Verbindung ihrer leitfähigen Teile mit dem Schutzleiter der Anlage. Sofern eines der Geräte Schutzeinrichtungen aufweist (FI-Schutzschalter, Überspannungsableiter o.ä.) oder infolge seiner Ausdehnung die Schutzmaßnahme der Anlage beeinflusst (Abschaltbedingung), ist auch dies in dem zum Nachweis der Sicherheit nötigen Umfang zu berücksichtigen. Außerdem können die ortsfesten Geräte darüber hinaus - ohne eine Trennung von der Anlage - auch · der Messung des Berührungsstroms an den berührbaren Teilen und/oder · der Messung ihres Ableit-/Fehlerstroms unterzogen werden, wie es bei den von der Anlage getrennten Geräten nach DIN VDE 0702 [2] vorgegeben ist. Ob dies sinnvoll ist, muss der Prüfer entscheiden. 2.3 Besichtigen der ortsfesten Geräte Eine besondere Bedeutung hat das Besichtigen der ortsfesten Geräte, wenn ein Betreiber · die üblicherweise auch bei einem Elektrolaien vorauszusetzende allgemeine Kontrolle (Besichtigen vor dem Benutzen, Erkennen offensichtlicher Schäden oder Anzeichen von Überlast usw.) nicht vornehmen kann und/oder · nicht in der Lage ist, sie sachgerecht und fehlerfrei zu bedienen und zu warten. Es gehört mit zur Prüfung, dass der Prüfer einschätzt, ob die Fähigkeiten des Bedienenden ausreichen, um mit der von ihm zu prüfenden Anlage bestimmungsgemäß umzugehen. Zum Prüfen der ortsfesten Geräte gehören folgende Aktivitäten (s. a. Tafel ): 1. Feststellen, ob eine fehlerhafte Nutzung vorliegt (sichtbare Schäden, Holzabdeckung/Zierdecken auf dem Herd (Bild a), Verteiler als Ablage benutzt oder nicht zugänglich, abgedeckte Lüftungsschlitze des Kühlschranks, falsch bestückte Leuchten usw. usf.) 2. Feststellen, ob eine mangelhafte Wartung vorliegt (vereiste Kühlschränke, Anzeichen von zu hoher Erwärmung oder hinein gelaufene Flüssigkeit usw.). 3. Entscheiden, ob die Großgeräte abgerückt werden sollen, um die Anschlussdose zu kontrollieren oder ob darauf vertraut werden kann, dass dieser Anschluss noch einwandfrei ist. 4. Feststellen - so weit wie möglich - ob gefährliche Eigeninstallationen vorhanden sind (Bild b, c, d). Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 5 EP0506-382-386 20.04.2006 15:55 Uhr Seite 383 Vom Heim an die Bewohner ausgeliehene Geräte Für den Betreiber, d. h. hier für den Eigentümer des Altenheims bzw. für die von diesem beauftragte Person, besteht für seine elektrischen Geräte (Arbeitsmittel) nach Betriebssicherheitsverordnung und Unfallverhütungsvorschrift die gleiche Prüfpflicht wie für die elektrische Anlage. Dabei ist es egal, wie und von wem sie angewandt, ob sie verliehen, vermietet oder auf andere Weise anderen Personen zur Verfügung gestellt werden. Insofern müssen auch diese bei den Bewohnern vorhandenen ortsveränderlichen Geräte des Heims (Leihgeräte) ebenfalls regelmäßig geprüft werden und somit eine Kennzeichnung aufweisen (Bild ), mit der eine termingerecht und erfolgreich durchgeführte Prüfung bestätigt wird. Das heißt: Geräte, die den Heimbewohnern zur Verfügung gestellt werden, müssen in die regelmäßige Prüfung einbezogen werden. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Elektroinstallation der Wohnungen sind sie hinsichtlich ihres Zustands ebenso zu kontrollieren, wie es im folgenden Abschnitt für die privaten Geräte dargelegt wird. Mietern/Bewohnern gehörende Geräte Die den Mietern gehörenden ortsveränderlichen Geräte sind bei ihrem Gebrauch - technisch gesehen - Teil der elektrischen Anlage. Sie können zu den gleichen Gefährdungen führen und müssen demzufolge die gleichen nach den Normen vorgegebenen Schutzmaßnahmen aufweisen wie die Anlage. 4.1 Erhöhte Gefährdung Da die den Mietern gehörenden Geräte von einem Elektrolaien angeschafft wurden und betrieben werden ist es möglich, dass sie · nicht den Sicherheitsvorgaben genügen (kein CE-Zeichen und/oder GS-Zeichen), · falsch, d. h. nicht bestimmungsgemäß, eingesetzt werden, · nicht ausreichend gewartet sowie nicht regelmäßig geprüft werden und daher bei einem kritischen Betrachten mehr oder weniger gefährliche Sicherheitsmängel erkannt werden. Möglich ist auch, dass sie als „Billiggeräte“ bevorzugt erworben wurden und nur dem nach Norm geforderten Mindeststandard der Sicherheit entsprechen, d. h. Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 5 384 FÜR DIE PRAXIS Messen und Prüfen Beispiele unsachgemäß betriebener Geräte a) Küchenherd mit brennbarer Abdeckung b) mangelhafte Eigeninstallation einer Leuchtenanlage c) „normale“ ständige ortsveränderliche Installation für die üblicherweise zu verwendenden Küchengeräte d) „normale“ ständig verwendete ortsveränderliche Festinstallation für die üblicherweise zu verwendenden Geräte auf einem Schreibtisch Tafel Hinweise für die Prüfung - Beispiele für Verhaltensfehler, die zu einer Gefahrenquelle werden können und soweit wie möglich beim Prüfen der elektrischen Anlage zu beachten/entdecken sind 1. Fragen des Prüfers an die Bewohner: Gibt es · besondere Ereignisse/Erlebnisse im Zusammenhang mit der elektrischen Anlage und den elektrischen Geräten? · neu angeschaffte elektrische Geräte? 2. Hinweise auf die erforderlichen Prüfschritte Zustand und mögliche Fehler/ mögliche Folgen Konsequenzen/Maßnahmen mögliches Fehlverhalten der Bewohner Herumliegende Mehrfachsteckdosen Stolpern, Sturz · Einsatz von zusätzlichen Steck-und/oder Verlängerungsleitungen dosen/Doppelsteckdosen · festes Legen der Leitungen · verstecktes Legen der Leitungen Vorhandensein von Leuchten im Bereich Entzündung Information, Kontrolle der Gardinen Vorhandensein von Toastern, diese Entzündung, Information, Kontrolle, regelmäßige schalten nicht ordnungsgemäß ab, Qualm Prüfung Überhitzung durch aufgelegte Backwaren Vorhandensein und Zustand von Wasser- Entzündung, Information, Kontrolle, regelmäßige kochtopf, Kaffeemaschine, beide schalten Qualm Prüfung wegen Verschmutzung, Wassereinwirkung selbsttätig ein Vorhandensein von Heizkörpern, Aufstel- Entzündung Information, Kontrolle lung an den Gardinen, Möbeln Leuchten mit Glühlampen zu hoher Entzündung Information, Kontrolle Leistung Ausreichende Wärmeabführung bei Radio Entzündung Information, Kontrolle und Fernseher Brennbare Abdeckungen/Zierrat auf den Entzündung Information, Kontrolle, Kochplatten Abschaltung Herd Eigeninstallationen, unsachgemäße elektrischer Information, Kontrolle Eingriffe Schlag Schutzkontaktstecker an zweiadrigen elektrischer Information, Kontrolle Leitungen, wahrscheinlich Pfusch Schlag Einsatz von Billiggeräten, Versagen, Information, Kontrolle insbesondere Mehrfachsteckdosen Überlastung, Entzündung EP0506-382-386 20.04.2006 15:55 Uhr Seite 384 · vom Hersteller so billig wie möglich entwickelt und hergestellt sowie · nicht ausreichend für die „zu erwartenden Fehlhandlungen des Anwenders“ (GPSG [9]) vorbereitet wurden und · das CE- und das GS-Zeichen „gerade noch“ erhalten haben. Sie genügen also nicht den an ein wirklich zuverlässiges Gerät zu stellenden Ansprüchen. 4.2 Verantwortung des Vermieters Der Vermieter einer Wohnung trägt keine Verantwortung für die Qualität und den Zustand bzw. für die Prüfung der privaten elektrischen Geräte der Personen, die seine Wohnung (Installation) gemietet haben. Er hat auch nicht das Recht, an diesen Geräten eine Prüfung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, denn gemäß § 903 BGB [1] gilt: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“ Auch die Festlegungen der Betriebssicherheitverordnung und der Unfallverhütungsvorschriften, nach denen Arbeitgeber/Unternehmer „ ... die Sicherheit ihrer Mitarbeiter u. a. durch entsprechende regelmäßige Prüfungen der Arbeitsmittel/Geräte zu gewährleisten haben, die sie ihnen zur Verfügung stellen“ (Zitat sinngemäß,) bieten zunächst keinen Ansatzpunkt für eine solche Pflicht der Verantwortlichen des Altenheims gegenüber dessen Bewohnern (Mietern). Wenn man es allerdings nicht bei einer solchen vordergründigen Betrachtung bewenden lässt, sondern vom eigentlichen Anliegen „Sicherheit für die Heimbewohner“ ausgeht, kommt man zu anderen Schlussfolgerungen. 4.3 Sicherheit der Heimbewohner Der Betreiber des Heims ist laut § 2 Heimgesetz [10] verpflichtet, · „die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und · eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern“. Eingeschlossen ist darin aus unserer Sicht zweifellos auch die Pflicht · zum Schutz der Bewohner vor elektrischen Unfällen und · zum vorbeugenden Brandschutz für alle Räume und Sachen des Heims sowie zum Vermeiden der daraus entstehenden Gesundheitsschäden der Bewohner. Beim Wahrnehmen dieser Pflicht kann der Betreiber des Heims gegenüber seinen Heimbewohnern in Ergänzung von § 901 BGB auch auf § 904 BGB [1] verweisen nach dem · „der Eigentümer einer Sache nicht berechtigt (ist), die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ... ist“. Jeder Bewohner muss somit diese dem Heim insoweit gesetzlich (Betr Sich V [2]) vorgegebenen Prüfungen dulden, damit in seinem eigenen und im allgemeinen Interesse den Gefährdungen und Schäden rechtzeitig begegnet werden kann, die durch seine Geräte möglicherweise entstehen können. Für das Heim ergibt sich damit unter diesen Voraussetzungen nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die entsprechenden Prüfungen · der ortsfesten elektrischen Anlagen und Geräte, · sowie der von den Bewohnern benutzten ortsveränderlichen elektrischen Geräte zu organisieren und durchzuführen. 4.4 Sicherheit der Heimmitarbeiter Ein weiterer Grund für diese Pflicht zur Prüfung ist, dass die privaten Geräte der Heimbewohner je nach der Art des Heims mehr oder weniger auch von den Heimmitarbeitern (Hausmeister, Pflegepersonal u. a.) und z. B. auch von anderen Personen (Reinigungsdienste usw.) berührt, benutzt oder bedient werden. Sie gehören somit zu deren Arbeitsumgebung und sind hinsichtlich der erforderlichen Sicherheit praktisch den Arbeitsmitteln des Heims gleich zu setzen. Auch insofern hat der Betreiber des Heims nach der Betriebssicherheitsverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift (s. obige Zitate) die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die privaten ortsveränderlichen elektrischen Geräte der Bewohner den vorgegebenen Prüfungen unterzogen werden. Von den Verantwortlichen des Heims ist zu berücksichtigen, dass sie mit Konsequenzen rechnen müssen, wenn sie diese Pflicht verletzen. Im BGB §823 [1] steht dazu: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit ... das Eigentum ... eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet“. Nach den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung §§ 25/26 [2] werden bereits das Unterlassen der Prüfung als eine Ordnungswidrigkeit und die damit verbundene vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit als eine Straftat gewertet. Das heißt: Der Verantwortliche des Heims und seine befähigte Person müssen sich fragen, wie - unter Berücksichtigung der jeweils vorhandenen Besonderheiten des Heims bzw. seiner Bewohner - alle Gefahrenzustände (Tafel ) rechtzeitig erkannt und beseitigt werden, die entstehen können Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 5 Beispiel einer Prüfmarke 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 Geprüft 06 07 08 09 Elektro-May zu prüfen 07 08 09 10 030-1704433 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 EP0506-382-386 20.04.2006 15:55 Uhr Seite 385 · durch falsch bediente oder unbeaufsichtigte oder · durch gealterte, defekte private ortsveränderliche elektrische Geräte der Bewohner oder · durch unberechtigte, normenwidrige Ergänzungen, Änderungen der festen Installation oder der ortsfesten Geräte. 4.5 Sicherheitsmaßnahmen Es gibt keine ausdrücklich vorgegebene Verfahrensweise für das Gewährleisten der Sicherheit dieser privaten Geräte der Heimbewohner. Deshalb bleibt für den Verantwortlichen des Heims bzw. seine befähigte Person nichts anderes übrig, als vor dem Hintergrund ihrer Verantwortung für ihre Bewohner und Mitarbeiter, über die aus ihrer Sicht in ihrem Heim sinnvollste Verfahrensweise selbst zu entscheiden. Selbst die Meinung: „Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, also machen wir auch nichts mit diesen privaten Geräten“ wäre eine solche, wenn auch risikobehaftete Entscheidung. Angesichts der in Tafel aufgeführten Ereignisse und der sicherlich auch in fast jedem Heim bereits vorliegenden Erfahrungen wäre dies aus unserer Sicht aber eine zumindest fahrlässige Handlungsweise. 4.6 Verantwortung des Prüfers Von jedem Prüfer wird - als „Elektrofachkraft“ und „Beschützergarant der Elektrolaien“ - nicht nur in diesem Zusammenhang, sondern immer und überall ein Blick über den Tellerrand und somit eine ausreichende Beratung der Elektrolaien hinsichtlich der Elektrosicherheit erwartet. Bekennt er sich zu dieser Verantwortung, so soll er beim Prüfen einer jeden Elektroinstallation - und insbesonders derjenigen in einer „besonderen Betriebsstätte“ wie sie hier ja zweifellos vorliegt - auch · das Besichtigen der im Bereich der Anlage vorhandenen ortsveränderlichen elektrischen Geräte hinsichtlich offensichtlicher Schäden vornehmen und gegebenenfalls · die dringende Empfehlung aussprechen, sehr alte oder defekte oder nicht mehr beherrschbare elektrische Geräte auszusondern, oder · sehr nachdrücklich vorschlagen und fordern, sie sofort zur Prüfung/Reparatur zu bringen und · im Falle einer gegenwärtigen Gefahr, notfalls unter Bezugnahme auf § 904 BGB, unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit, für das Abschalten des betreffenden Geräts und das Verhindern der gefährdenden Wiederinbetriebnahme sorgen. Wir meinen, angesichts der oben dargelegten Argumente und der darauf aufbauenden Überlegungen wird keine Elektrofachkraft zu einer anderen Einschätzung über ihre Prüfaufgabe kommen können. Auch für sie gilt der oben zitierte § 823 BGB [1]. Wer nicht anerkennt, dass es notwendig ist, diese „privaten Geräte“ im Zusammenhang mit dem Prüfen der Installation zumindest zu besichtigen, der sollte sich einmal vorstellen, er würde nach einem der in Tafel aufgeführten Ereignisse vor Gericht als Elektrofachkraft sagen müssen: „Diese Geräte sind Privatsache des Kunden, da sehe ich gar nicht hin“. 4.7 Notwendiger Prüfaufwand Der Aufwand für die Prüfung der privaten ortsveränderlichen Geräte muss nicht sehr groß sein. Wenn die Elektrofachkraft die nötige Kompetenz hat, dann genügt ihr zu 95 % ein Blick mit ihren erfahrenen, kritischen Augen. Möglicherweise muss vom Heim ein solcher kompetenter Elektromeister, Sachverständiger engagiert werden. Die gegebenenfalls notwendigen gründlichen Prüfungen und/oder Reparaturen sind natürlich für den privaten Besitzer kostenpflichtig. Diese Prüfung nur in Stichproben vorzunehmen wie es mitunter propagiert wird, d. h. zu sagen: „Nur in jeder dritten Wohnung kommen auch die Geräte dran“, ist nicht sinnvoll. Jedes einzelne elektrische Gerät hat ein eigenes Schicksal, erfordert gegebenenfalls eine ganz spezielle Entscheidung und muss besichtigt werden. Natürlich hat die eingesetzte befähigte und - das ist wichtig - damit auch weisungsfreie Person (Betriebsicherheitsverordnung [3]; DIN VDE 1000 Teil 10) [11] das Recht, die eine oder die andere Anlage und damit deren Geräte mehr oder weniger oft zu prüfen, je nach Zustand und Beanspruchung. Das ist ja dann natürlich auch eine Form der Stichprobe. Zusammenfassung Die Vielzahl der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Rechte und Pflichten sowie die je nach der Art des Heims unterschiedlichen Bedingungen, lassen es aus unserer Sicht nicht zu, eine einheitliche allgemeingültige Festlegung über Art und Häufigkeit der Prüfungen an diesen gar nicht so „privaten“ elektrischen Geräten zu treffen. Der für die Sicherheit der Mitarbeiter und der Bewohner des Heims Verantwortliche und seine mit dem Umsetzen der gesetzlichen Vorgaben betraute „befähigte Person“ müssen daher eine ihrem Heim entsprechende optimale Lösung finden und umsetzen. Hierzu gehören: · Das Beauftragen einer befähigten Person mit dem Umsetzen der Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung und der anderen zutreffenden Gesetze zur Prüfung. · Festlegungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung über - die Pflicht der Bewohner, ihre privaten Geräte regelmäßig prüfen zu lassen und das Angebot, dies im Rahmen der ohnehin durchzuführenden Anlagenprüfung mit zu erledigen, - den Hinweis auf das gesetzliche Verbot der Veränderung elektrischer Anlagen durch Elektrolaien. · Merkblätter mit leicht verständlichen Beispielen sowie Informationsveranstaltungen zur Elektrosicherheit für die Bewohner. · Eine Information (Unterweisung) der Mitarbeiter über das Grundprinzip der Elektrosicherheit und die bereits durch Beschauen der Elektrogeräte zu entdeckenden Mängel sowie die Aufgabe, im Zusammenhang mit dem normalen Arbeitsablauf auf derartige offensichtliche Mängel zu achten. · Vor allem aber eine Arbeits- bzw. Prüfanweisung in der die Vorgaben für „Art, Umfang und Termine“ (Betr Sich V [3]) aller Prüfungen (Abschnitte 1 bis 4) - vollständig, eindeutig, umsetzbar und kontrollfähig - und damit auch gerichtsfest aufgeführt werden. · Bestimmen der Konsequenzen, die sich aus den spezifischen Gegebenheiten des eigenen Heims bzw. dessen Bewohner für Organisation und Durchführung der Prüfungen sowie der nötigen Informationen ergeben. Literatur [1] Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). [2] Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V). [3] Unfallverhütungsvorschrift BGV A3. [4] DIN VDE 0105-100 Betrieb elektrischer Anlagen. [5] DIN VDE 0100-0610/620 Starkstromanlagen bis 1000 V; Prüfung, Erstprüfung/wiederkehrende Prüfung. [6] Urteil des Oberlandesgerichtes Saarbrücken AT 4 U 109/92 NWJ 93 3077f. [7] Prüfverordnung des jeweiligen Bundeslandes (Beispiel: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung; Sächs Techn PrüfO). [8] DIN VDE 0702 Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte. [9] Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). [10] Heimgesetz (Heim G). [11] DIN VDE 1000-10 Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse; Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen. Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 5 386 FÜR DIE PRAXIS Messen und Prüfen Ein Mann transportiert damit alleine Lasten bis 310 kg über Treppen... Cargo Master Tel 0 74 31-12 95-0 · Fax 0 74 31-12 95-35 AAT Alber Antriebstechnik Gmb H Ebingen · Ehestetter Weg 11 · D-72458 Albstadt www.aat-online.de info@aat-online.de Motor-Treppensteiger Ideen bewegen mehr Bis zu 50 % weniger Transport-Kosten Enorme Entlastung des Personals Rücken und Geldbeutel werden geschont schafft bis zu 30 Stufen pro Minute und bis zu 30 Stockwerke - mit einer Akkuladung Anzeige EP0506-382-386 20.04.2006 15:55 Uhr Seite 386

Autoren
  • K. Bödeker
  • E. Melzer
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