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Normen und Vorschriften | Arbeits- und Gesundheitsschutz | Elektrotechnik

Neues Recht für Sicherheit und Gesundheitsschutz

ep1/2004, 2 Seiten

In [1] wurde ein Überblick zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) aus rechtlicher Sicht gegeben. Erläuterungen zur „Befähigten Person“ und zu den Anforderungen an Arbeitsmittel enthält [2]. Die nachfolgenden Ausführungen enthalten Hinweise dazu, was sich durch die BetrSichV bei den den BG-lichen Vorschriften ändert.


Neuordnung der Vorschriften Die Betriebssicherheitsverordnung (Betr-Sich V) ist für alle Betriebe von besonderer Bedeutung, da sie eine Anzahl staatlicher Regelungen ebenso wie einen großen Teil der BG-lichen Rechtsetzung ablöst. Auch alle auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes (GSiG) gestützten Verordnungen werden aufgehoben. Neu geordnet wird dabei auch das Verhältnis zwischen staatlichem Recht und den BG-lichen Unfallverhütungsvorschriften (UVVen). Tafel zeigt, welche nationalen staatlichen Verordnungen außer Kraft gesetzt werden. Neben dieser Zusammenfassung staatlichen Rechts ist es weiteres Ziel der Betr Sich V, ein deregulierendes, geordnetes und einheitliches Anlagensicherheitsrecht zu schaffen, das eine weitere Fortentwicklung des bestehenden Sicherheitsniveaus unterstützen soll. Dies geschieht mit der Trennung der Bereiche Beschaffenheit und Betrieb (Bild ) von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzgesetzes (Arb Sch G) sowie des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) und der Neuordnung im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen. Außerdem soll das Verhältnis zwischen staatlichem Arbeitsmittelrecht und BG-lichen UVVen neu geordnet werden - Beseitigung von Doppelregelungen. Mit der Betr Sich V wird der mit der Änderung des GSG im Jahr 2000 eingeschlagene Weg der Vereinheitlichung und Modernisierung der Arbeitsschutzvorschriften konsequent fortgesetzt. Dies gilt auch für das Ziel einer modernen, EG-konformen, widerspruchsfreien und anwenderfreundlichen Gestaltung des Rechtsbereichs der Betriebs- und Anlagensicherheit. Dabei behält die Verordnung das bestehende hohe Sicherheitsniveau bei, passt es, wo notwendig, den europäischen Vorgaben an und schafft die Voraussetzungen, es entsprechend dem Stand der Technik fortschreiben zu können. Keine Doppelregelungen Im Bereich des staatlichen Rechts werden in einer einzigen Verordnung - Betr Sich V - die zurzeit über zahlreiche Verordnungen verstreuten Arbeitsschutzanforderungen für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und Anlagen, einschließlich des Betriebes überwachungsbedürftiger Anlagen, zusammengefasst. Damit entsteht erstmalig ein umfassendes, widerspruchsfreies und modernes betriebliches Anlagensicherheitsrecht. Mit der Betr Sich V entsteht ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist. Grundbausteine dieses Schutzkonzeptes sind · eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung oder · sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, · der „Stand der Technik“ als einheitlicher Sicherheitsmaßstab (u. a. durch die VDE-Bestimmungen beschrieben), · geeignete Schutzmaßnahmen und Prüfungen sowie · Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, soweit sie nicht bereits europäisch oder spezialgesetzlich geregelt sind. Dieses Konzept fügt sich in die sich aus dem Arb Sch G ergebenden Verpflichtungen ein und konkretisiert sie. Die Einbeziehung der Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen folgt dem umfassenden Schutzkonzept für Arbeitsmittel, indem gleichartige Vorschriften Anwendung finden und zugleich der Schutz Dritter gewährleistet bleibt. UVVen für Arbeitsmittel haben sich über Jahrzehnte zu einem umfangreichen Vorschriftenwerk der BGen entwickelt. Parallel dazu mussten in den letzten Jahren auf Grund der Verpflichtung zur Umsetzung europäischer Richtlinien staatliche Arbeitsschutzvorschriften erlassen werden. Dies hat zu umfangreichen, teilweise widersprüchlichen Doppelregelungen geführt. Aus denen lassen sich die Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers und der Beschäftigten nicht immer eindeutig ableiten. Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 1 FÜR DIE PRAXIS Normen und Vorschriften Neues Recht für Sicherheit und Gesundheitsschutz H.-H. Egyptien, Köln In [1] wurde ein Überblick zur Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) aus rechtlicher Sicht gegeben. Erläuterungen zur „Befähigten Person“ und zu den Anforderungen an Arbeitsmittel enthält [2]. Die nachfolgenden Ausführungen enthalten Hinweise dazu, was sich durch die Betr Sich V bei den den BG-lichen Vorschriften ändert. Autor Dipl.-Ing. Hans Heinrich Egyptien ist als Berater, Fachautor und Referent bei verschiedenen Organisationen und Fachzeitschriften tätig. Tafel Außerkraftsetzen von nationalen Verordnungen durch die Betr Sich V Bereitstellung von Arbeitsmitteln Benutzung von Arbeitsmitteln Gefährdungsbeurteilung arbeitsmittelspezifische Gefährdungen Arbeitsplatzbedingungen bestimmungsmäßige Benutzung Maßnahmen technische Maßnahmen Qualifizierung Unterweisung Prüffristen Betr Sich V Mit der Betr Sich V wird ein einheitliches Anlagensicherheitsrecht geschaffen, es regelt das Bereitstellen sowie das Benutzen von Arbeitsmitteln Dampfkessel-Verordnung Druckbehälter-Verordnung p > 0,5 bar Aufzugs-Verordnung Elex-Verordnung Acetylen-Verordnung Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) Gashochdruckleitungs-Verordnung (öffentliches Netz) Getränkeschankanlagenverordnung (teilweise) Verordnung über wassergefährdende Stoffe Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (teilweise) sowie alle dazugehörigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Dies sind alle auf Ermächtigung in § 11 Abs.1 des GSG gestützten Verordnungen. Die Betr Sich V schafft die Voraussetzungen, BG-liche und staatliche Vorschriften als widerspruchsfreien Regelungskomplex für alle Arbeitsmittel zu gestalten. Diesem Ziel dienen die Anhänge 1 und 2 der Verordnung, die inhaltlich und sprachlich nicht nur dem EG-Recht, sondern auch dem geltenden Unfallverhütungsrecht genügen. Ferner bietet die Verordnung die Gewähr dafür, dass die vom Ausschuss für Betriebssicherheit nach dem sogenannten Kooperationsmodell beschlossenen Regeln mit einschlägigen BG-lichen Regeln zusammengeführt werden. Gemeinsam können sie den „Stand der Technik“ beschreiben. Beide Maßnahmen werden bei hohem sicherheitstechnischem Niveau eine Verschlankung des bestehenden Vorschriften- und Regelwerkes ermöglichen. Damit wird sowohl die Anwenderfreundlichkeit als auch die Durchsetzbarkeit des Arbeitsmittelrechts entscheidend verbessert. Bis zur praktischen Umsetzung dieses Konzepts wird allerdings noch geraume Zeit vergehen. Daher werden bis zur Herausgabe des Technischen Regelwerkes zur Betrsich V u. a. auch Bg-liche Vorschriften/UVVen bis auf weiteres den Stand der Technik beschreiben. Änderungen bei den BGen 3.1 BG-liche Vorschriften Bedingt durch die europäischen Vorgaben, dürfen Beschaffenheitsvorschriften schon seit mehreren Jahren nicht mehr in BG-Vorschriften/UVVen geregelt werden. Nach Inkrafttreten der Betr Sich V ist es notwendig geworden, auch die verbliebenen Betriebsvorschriften der BGen daraufhin zu prüfen, ob sie neben der Betr Sich V noch eine Bedeutung haben werden. Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) hat sich mit dieser Frage ausführlich befasst. Im Juni 2003 wurde beschlossen, die Vorschriften der BGen zunächst um ein Drittel zu reduzieren. Statt 128 gelten dann nur noch 85 BG-Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Damit wird ein durchgreifender Beitrag zur Entlastung der Betriebe von unnötigem bürokratischem Ballast geleistet, ohne die Sicherheit der Beschäftigten herabzusetzen. Das Vorschriftenwerk soll weiter verschlankt werden, zumal so manche Doppelregelung besteht. Derzeit wird beim HVBG weiter geprüft, welche Vorschriften noch verzichtbar sind. Weitere 20 Vorschriften sollen beseitigt werden. Dann ist das Ziel erreicht, die Vorschriften innerhalb eines Jahres auf die Hälfte zu verringern. Mittelfristig streben die BGen eine noch weiter gehende Reduzierung an. Etwa zehn Basisvorschriften sollen ausreichen, um den Betrieben Leitlinien für ihre Präventionsarbeit und -verantwortung zu geben. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, was unter „Basisvorschriften“ der BGen verstanden wird. Ab 1.1.2004 gilt die BG-liche Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) - Ersatz für die bisherige UVV „Allgemeine Vorschriften“. In dieser sind generelle Festlegungen enthalten. Hierdurch ergeben sich insbesondere Vorteile für kleine und mittelgroße Unternehmen, die nicht über eigene Arbeitsschutzabteilungen verfügen. Sie werden nachhaltig und wirksam entlastet. 3.2 Erweiterter Präventionsauftrag Durch die Betr Sich V wurde der Präventionsauftrags der BGen erweitert. Trotzdem haben Staat und Unfallversicherung nach wie vor die gemeinsame Aufgabe, ein kohärentes sich ergänzendes Vorschriften- und Regelwerk aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und BG-lichen Vorschriften/UVVen aufzubauen und für dessen Umsetzung in den Betrieben zu sorgen. Die Aufgabe der BG-lichen Präventionsdienste besteht nicht nur darin, die Durchführung aller Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zu überwachen. Sie werden die Betriebe künftig auch bei der Umsetzung staatlicher Vorschriften beraten. Leitlinien des Arbeitsschutzes Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), Länder und Unfallversicherungsträger verständigten sich auf die folgenden Leitlinien zur künftigen Gestaltung des Vorschriften- und Regelwerkes im Arbeitsschutz: · In den Bereichen, in denen es staatliche Arbeitsschutzvorschriften mit konkretisierendem Regelwerk (Ausschüsse) gibt, bedarf es im Regelfall keiner Ergänzung oder Konkretisierung durch UVVen. · UVVen werden bei Bedarf für die Ergänzung oder Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften geschaffen. · Eine Ergänzung oder Konkretisierung durch UVVen kommt grundsätzlich in Betracht, wenn ein konkretisierendes Regelwerk nicht existiert. · Bereichen, in denen es außer dem Arbeitsschutzgesetz keine staatlichen Arbeitsschutzvorschriften gibt, kommt der Regelung durch UVVen besondere Bedeutung zu. Diese Bereiche sind zurzeit z. B. Laserstrahlung, elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder. · Wird der Bedarf für eigene BG-Regeln gesehen, ist nach folgendem Kooperationsmodell vorzugehen. - Es erfolgt eine Abstimmung zwischen dem zuständigen BG-lichen Fachausschuss und dem Betriebssicherheitsausschuss des BMWA. - Die Übernahme einer von den BGen erarbeiteten Regel als technische Regel ist möglich, wobei die Urheberschaft erhalten bleibt. Die technischen Ausschüsse können Anpassungen anregen. - Die Initiative zur Erstellung und Übernahme von Regeln der Unfallversicherungsträger sowie zur Änderung einer übernommenen Regel kann sowohl vom Ausschuss für Betriebssicherheit als auch vom BG-lichen Fachausschuss ausgehen. Ausschuss für Betriebssicherheit Der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) hat sich am 16. Januar 2003 auf Grundlage von § 24 der Betr Sich V konstituiert. Er ist ein pluralistisch besetztes Gremium mit insgesamt 21 Mitgliedern aus den Bereichen der privaten und öffentlichen Arbeitgeber, Länderbehörden, Gewerkschaften, Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, Wissenschaft und zugelassenen Überwachungsstellen. Der Ausschuss hat die Aufgabe, das technische Regelwerk für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zu erstellen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Fragen der betrieblichen Sicherheit zu beraten. Wegen des breiten Anwendungsbereichs der Betr Sich V gliedert sich der ABS in sieben Unterausschüssen (UA), in denen spezifische Fragen bearbeitet werden: · UA 1 „Allgemeines und Grundlagen“ · UA 2 „Werkzeuge und Geräte“ · UA 3 „Maschinen“ · UA 4 „Anlagen“ · UA 5 „Brand- und Explosionsschutz“ · UA 6 „Aufzugsanlagen“ · UA 7 „Druckgeräteanlagen“. Jeder UA hat einige Arbeitskreise. Ein Koordinierungsgremium steuert die Arbeit der Unterausschüsse und bereitet die Hauptausschusssitzungen vor. Auch die Unterausschüsse haben sich konstituiert und ihre Arbeit aufgenommen. Die vordringliche Aufgabe ist es, das vorhandene technische Regelwerk zu den überwachungsbedürftigen Anlagen und die Vorschriften und Regelungen der Unfallversicherungsträger zu Arbeitsmitteln in ein einheitliches, schlankes technisches Regelwerk zu überführen. Dabei gilt es, vorhandene Doppelregelungen, Überschneidungen und Widersprüche zu beseitigen. Bei der Arbeit des Ausschusses ergeben sich Schnittstellen zu den Fachausschüssen der BGen, zum technischen Ausschuss für Anlagensicherheit (TAA) nach Bundesimmissionsschutzgesetz und zum Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) im Bereich des Brand- und Explosionsschutzes sowie der Anlagensicherheit. Eine enge Verzahnung der Gremien wird deshalb durch Personalunion einzelner Mitglieder gewährleistet. Literatur [1] Schliephacke, J.: Betriebssicherheitsverordnung für die Elektrofachkraft. Elektropraktiker, Berlin 57(2003)11, S. 886-887. [2] Egyptien, H.-H.: Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung. Elektropraktiker, Berlin 57(2003)12, S. 950-952. Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 1 47 Normen und Vorschriften FÜR DIE PRAXIS

Autor
  • H.-H. Egyptien
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