Skip to main content 
Normen und Vorschriften | Arbeits- und Gesundheitsschutz | Elektrotechnik

BetrSichV und BG-liche Unfallverhütungsvorschriften

ep2/2004, 4 Seiten

In [1] wurde ein Überblick zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) aus rechtlicher Sicht gegeben. Erläuterungen zur „Befähigten Person“ und zu den Anforderungen an Arbeitsmittel enthält [2]. Die nachfolgenden Ausführungen enthalten Hinweise dazu, was sich durch die Betriebssicherheitsverordnung bei den BG-lichen Unfallverhütungsvorschriften ändert.


Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 2 127 Normen und Vorschriften FÜR DIE PRAXIS Abgrenzung staatlicher und BG-licher Regelungen Ein Beispiel für die mögliche Abgrenzung zwischen staatlichen Regelungen durch Arbeitsschutzgesetz (Arb Sch G) und Betr Sich V einerseits und BG-lichen Vorschriften andererseits kann der vorliegende Entwurf der UVV „Elektrische Gefährdungen“ (BGV A2) sein. In diesem wird der Geltungsbereich in folgender Form beschrieben (§ 1 Abs.1): „Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt zum Schutz der Versicherten vor elektrischen Gefährdungen für · den Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel · alle Arbeiten im Gefährdungsbereich elektrischer Anlagen und Betriebsmittel“ (Bild ). Die Mitglieder des BG-lichen Fachausschusses „Elektrotechnik“ sind der Meinung, dass das eigentliche Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nicht von der Betr-Sich V erfasst wird. Demgegenüber gilt die Betr Sich V für das Bereitstellen von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie das Benutzen von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit. Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen. Es bleibt abzuwarten, ob sich die maßgebenden Fachleute des Betriebssicherheitsausschusses (BSA) dieser Ansicht des BG-lichen Fachausschusses anschließen werden, zumal auch nicht alle elektrischen Anlagen im Geltungsbereich der BGV A2 von der Betr Sich V erfasst werden. Entwurf einer neuen Arb Stätt V Beim Beurteilen der Situation ist allerdings weiter zu berücksichtigen, dass im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) zurzeit an einer neuen Verordnung über Arbeitsstätten (Arb Stätt V) gearbeitet wird, deren Geltungsbereich auch den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten umfasst. Arbeitsstätten sind nach diesem Verordnungs-Entwurf · Orte in Gebäuden und im Freien, an denen sich Beschäftigte im Rahmen der von ihnen auszuführenden Tätigkeit aufhalten, · andere Orte, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Einrichten ist das Bereitstellen und die Ausgestaltung der Arbeitsstätte. Dazu gehört auch das Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, Mobiliar und anderen Arbeitsmitteln. Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen und Instandhalten der Arbeitsstätte. Das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten soll künftig nach den Vorschriften dieses Verordnungsentwurfs einschließlich ihres Anhanges und nach den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen erfolgen. Anforderungen an elektrische Installationsanlagen werden im Anhang zum Entwurf der Arb Stätt V aufgeführt. Hier wären künftig somit auch die elektrischen Anlagen mit erfasst. Ob dabei auch Hochspannungsanlagen und die Verteilungsnetze mit erfasst sind, bleibt abzuwarten. Somit ist bei entsprechender Präzisierung der staatlichen Regelungen durch Betr Sich V und Arbstätt V davon auszugehen, dass für den Betrieb üblicher stationärer Arbeitsplätze mit Niederspannungsanlagen keine sicherheitstechnische Regelungslücke mehr bestehen wird. Der BG-Fachausschuss „Elektrotechnik“ gibt allerdings zu bedenken, dass nach § 1 Abs. 1 die Betr Sich V für das Bereitstellen von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit gilt. In § 2 Abs. 1 werden Arbeitsmittel wie folgt definiert: „Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen im Sinne von Satz 1 setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird. Hierzu gehören insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes.“ Bezogen auf diese Definition vertritt der BG-Fachausschuss u. a. die Ansicht, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel keine Arbeitsmittel für denjenigen sind, der an ihnen arbeitet. Der Monteur arbeitet u. a. an der Freileitung, aber nicht mit der Freileitung oder mit der Schaltanlage. Die Mitarbeiter arbeiten z. B. an elektrischen Anlagen (Bild ) sowie an Behältern und an Stahlkonstruktionen. Es stellt sich die Frage, ob für die „bearbeiteten“ Teile die Betr Sich V Gültigkeit hat. Betr Sich V und BG-liche Unfallverhütungsvorschriften H.-H. Egyptien, Köln In [1] wurde ein Überblick zur Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) aus rechtlicher Sicht gegeben. Erläuterungen zur „Befähigten Person“ und zu den Anforderungen an Arbeitsmittel enthält [2]. Die nachfolgenden Ausführungen enthalten Hinweise dazu, was sich durch die Betriebssicherheitsverordnung bei den den BG-lichen Unfallverhütungsvorschriften ändert. Autor Dipl.-Ing. Hans-Heinrich Egyptien ist als Berater, Fachautor und Referent bei verschiedenen Organisationen und Fachzeitschriften tätig. Betriebssicherheitsverordnung UVV „Elektrische Gefährdungen“ Geräte Maschinen Werkzeuge Produktionsanlagen Freileitungen UA-Anlagen Fremdanlagen Niederspannungsanlagen in Gebäuden Geltungsbereiche von Betr Sich V und BGV A2 sowie deren Überschneidung Verschiedene Tätigkeiten im Bereich der Montage und bestimmter Bedienvorgänge an elektrischen Anlagen sowie der Arbeit an Konstruktionsteilen bedürfen einer kritischen Beurteilung, ob und wie sie unter den Geltungsbereich der Betr Sich V eingeordnet werden können. Abgrenzung zwischen Betr Sich V und BGV A2 Es gibt natürlich eine Fülle elektrischer Betriebsmittel, z. B. alle Arten von Elektrohandwerkzeugen, mit denen man arbeitet und die somit ohne Zweifel unter den Geltungsbereich der Betr Sich V fallen. Abzuwarten ist, wie Verordnungsgeber und der Betriebssicherheitsausschuss (BSA) diese Zweifelsfrage beurteilen werden. Danach wird eine Entscheidung zu treffen sein, ob die BGV A2 und andere BG-liche Vorschriften als Basisvorschriften erhalten bleiben oder - ähnlich wie die Mehrzahl der BG-lichen Unfallverhütungsvorsachriften - vollständig durch die neuen Verordnungen und in deren Folge u. a. auch durch die Normen als technische Regeln ersetzt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Betr-Sich V in erster Linie Schutzzielanforderungen enthält, die für die verschiedenen Sachgebiete, Tätigkeiten und Betriebsarten durch konkrete Regelungen ausgefüllt werden müssen. Dem Grundsatz nach ist diese Aufgabe dem beim BMWA angesiedelten BSA vorbehalten. Die Lösung dieser Aufgabe ist aus rein praktischen Gründen allerdings kurzfristig nicht möglich. Daher wurde in der Begründung zur Betr Sich V u. a festgelegt: „Bei der Erarbeitung eines umfassenden technischen Regelwerks für Arbeitsmittel, einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen wird der Ausschuss zunächst auf vorhandene technische Regeln sowie Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger zurückgreifen können. Mit der Einbeziehung der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wird sichergestellt, dass Doppelarbeit von Fachausschüssen der BGen und dem Betriebssicherheitsausschuss (BSA) vermieden wird. Die Arbeit der Fachausschüsse der BGen wird mit dem BSA eng verzahnt werden. Ziel ist es, dem Arbeitgeber, den Beschäftigten sowie den staatlichen und BG-lichen Aufsichtsdiensten ein möglichst einheitliches technisches Regelwerk an die Hand zu geben ... .“ Stand der Sicherheitstechnik Für die Praxis lässt sich aus dieser Stellungnahme des Verordnungsgebers ableiten, dass der Sachinhalt der BG-lichen Vorschriften/ UVVen, mittelfristig ebenso den Stand der Sicherheitstechnik beschreiben wird wie auch andere BG-liche Regeln und Informationen. Speziell zum Bereich Elektrotechnik ist festzustellen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, den vorliegenden Entwurf der BGV A2 im Rahmen der vorgesehenen Basisvorschriften (möglicherweise in geänderter Form) zu veröffentlichen. Der Entwurf ist weitgehend von der Betr Sich V abgegrenzt und berücksichtigt deren Terminologie. Die BGV A2 wird für solche Tätigkeiten und Anlagen gelten, die durch die Betr Sich V nicht erfasst werden bzw. mit denen nicht gearbeitet wird, sondern an denen Arbeiten durchgeführt werden. Begrifflich und in der Formulierung lehnt sich der vorliegende Entwurf der BGV A2 · einerseits an das Arbeitsschutzgesetz und die Betr Sich V an, · andererseits orientieren sich Umfang und Präzision der Aussagen an dem seit 1979 geltenden Text der bisherigen BGV A2 Entwurf der neuen BGV A2 „Elektrische Gefährdungen“ Die Gliederung des Grundentwurfs zeigt Tafel . In der Präambel werden Aufbau und künftige Gliederung der Aussagen kurz beschrieben. Zur Konkretisierung und Erläuterung dieser Unfallverhütungsvorschrift werden BG-Regeln (BGR) erstellt. Diese geben vornehmlich an, wie die in den UVVen normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie sollen somit die bisher geltenden Durchführungsanweisungen, in denen beispielhafte Lösungen zur Erreichung des in der UVV vorgegebenen Schutzziels zusammengefasst sind, ersetzen. Einzelheiten zur Präambel werden, wie auch zu den übrigen Paragraphen, in Form von Begründungen und Erläuterungen dargestellt. Diese bilden eine erste Kommentierung, in der die Grundsatzaussagen näher beschrieben werden. In der Einführung zum Vorschriftenentwurf heißt es: „Die UVV regelt branchenübergreifend den Schutz der Versicherten vor elektrischen Gefährdungen. Rechtsgrundlage ist § 15 SGB VII. Sie konkretisiert und ergänzt dazu staatliches Arbeitschutzrecht, insbesondere das Arbeitsschutzgesetz und zugehörige Verordnungen. Prüffristen Aus dem Text des § 10 im BGV A2-Entwurf erkennt man beispielhaft, wie die Regelungen der Prüffristen und des Prüfumfangs für elektrische Anlagen und Betriebsmittel künftig weitgehend in der Entscheidung und der Verantwortung des Unternehmers liegen werden. Dies entspricht in vollem Umfang den Festlegungen in der Betr Sich V, wo in den §§ 3 und 10 eindeutig die Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers den Maßstab für Art, Umfang und Fristen der Prüfungen vorgibt. 6.1 Bisherige Prüffristen haben sich bewährt Sicher werden die jetzt in den Durchführungsanweisungen zur geltenden BGV A2 angegebenen Prüffristen auch künftig den Rahmen für die Entscheidung des Unternehmers zu Art und Umfang der Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel vorgeben können. Es ist zu erwarten, dass in möglicherweise später veröffentlichten BG-lichen Regeln oder Informationen vergleichbare Angaben enthalten sein werden. Der Betrieb, d. h. insbesondere die Sicherheitsfachkraft und die verantwortliche Elektrofachkraft, sind dabei gut beraten, sich mittel- und langfristig darauf einzustellen, dass es mit oder ohne neue BGV A2 kaum Änderungen hinsichtlich der Prüfungen geben wird. Allerdings wird es hinsichtlich der Dokumentation eine wesentliche Neuerung geben. 6.2 Dokumentation der Prüfergebnisse Bisher bestand kein allgemeiner Zwang zur Dokumentation der Prüfergebnisse, es sei denn, im Einzelfall wurde dies von den Aufsichtsorganen gefordert. Jetzt ist in der Betr-Sich V klar festgelegt, dass die Messwerte und Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen aufzuzeichnen sind. Eine Verpflichtung für den Arbeitgeber, die sich inhaltlich aus der Schutzzielbeschreibung des § 11 Betr Sich V ergibt. Die Aufzeichnungen sind über einen angemessenen Zeitraum (z. B. gemäß betriebichem Prüfmanagement mindestens bis zur nächsten Prüfung) zu hinterlegen (Bild ). Für ortsveränderlich einsetzbare Arbeitsmittel ist sicherzustellen, dass diese Aufzeichnungen/Kennzeichnungen am Betriebs-/Einsatzort zur Verfügung stehen. Hier erwartet der Verordnungsgeber nicht gemessene/ermittelte physikalische Messwerte der Prüfung, sondern eine Information, dass die Prüfung ordnungsgemäß, fristgerecht und zutreffend durchgeführt wurde. Zur Dokumentation an Ort und Stelle werden sich auch künftig die zur Verfügung stehenden Prüfplaketten bewähren. Selbstverständlich muss der festgelegte Zeitrahmen der Prüffristen zielorientiert dokumentiert werden. Auch hier wird sich künftig für das Prüfwesen eine prozessbezogene Managementeinbindung anbieten. Es ist anzunehmen, dass die bisherigen Regelungen der BGV A2, wonach die Prüfungen vorhersehbare Mängel rechtzeitig aufzeigen sollen, sich auch für die künftige betriebliche Praxis durchsetzen werden. Hier wird in der Elektrotechnik künftig eine fristenabhängige Betriebsmittel-Einteilung notwendig sein. Eine Aufgabe, die neben der Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 2 128 FÜR DIE PRAXIS Normen und Vorschriften Tafel Inhalt des Entwurfs der neuen BGV A2 (Stand vom Mai 2002) Präambel 1. Kapitel § 1 Geltungsbereich 2. Kapitel § 2 Begriffsbestimmungen 3. Kapitel Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit § 3 Allgemeines § 4 Bereitstellen von Arbeitsmitteln § 5 Benutzen von Arbeitsmitteln § 6 Befähigung § 7 Arbeiten an aktiven Teilen § 8 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile § 9 Pflichten der Versicherten § 10 Prüfungen 4. Kapitel § 11 Ordnungswidrigkeiten 5. Kapitel § 12 Inkrafttreten Kenntnis der geplanten Einsatzbereiche auch die Betriebsmittelkenntnis (Bild ) mit ihren besonderen Eigenschaften voraussetzt. 6.3 ,,Ständige Überwachung“ Auch die Sonderregelung der „ständigen Überwachung“ ist für viele Unternehmen mit eigenen Versorgungsnetzen inzwischen eine betriebliche Notwendigkeit geworden und rechtfertigt somit auch künftig die Wahlmöglichkeit aus der Durchführungsanweisung der BGV A2. Um nachhaltige Verbesserungen beim Einsatz der Arbeitsmittel und einen umfassenden Arbeits- und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter zu ermöglichen, ist der tätigkeitsbezogene Ansatz zur Festlegung der Prüffristen für handgeführte Arbeitsmittel · auf Bau- und Montagestellen: drei Monate · in Werkstätten der Holzbearbeitung: sechs Monate sicher praxisgerecht und vertretbar. 6.4 Fehlerquote als Beurteilungskriterium Entscheidungshilfen zur Zuordnung der Prüffristen für ortsveränderliche Betriebsmittel mit der Möglichkeit der Verlängerung der Prüffristen über die „Fehlerquote“ dürften im technischen Regelwerk auch weiterhin verankert werden müssen. In der Praxis wird der einzelne Arbeitgeber vielfach diese Analysen und Beurteilungsschritte jedoch nicht eigenständig durchführen können (fehlende elektrotechnische Fachkenntnis). 6.5 Vorgegebene Prüffristen Vorgegebene Prüffristen sollten wie bisher der Kompensation fehlender Sachkenntnis und unzureichendem Urteilsvermögen dienen können. Um auch für nichtelektrotechnische Klein- und Mittelbetriebe Rechtssicherheit herbeizuführen, ist den Betrieben eine praktikable Handhabungshilfe für die Prüffristen anzubieten. Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 2 129 Normen und Vorschriften FÜR DIE PRAXIS Prüfen Prüfen Auswertung und Dokumentation der Messwerte über spezielle Software Dokumentation von Prüfergebnissen Beim Prüfen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel bieten spezielle Softwareprogramme gute Möglichkeiten zur Dokumentation der Prüfergebnisse und verbinden damit auch über längere Zeit eine Qualitätskontrolle der eingesetzten Erzeugnisse. Festlegung der Prüffristen Auf das Betriebsmittel einwirkende Bedingungen (Brandgefahr, Verkehrswege u. a.), sind bei den Prüffristen zu berücksichtigen Auf diese Weise wird eine Möglichkeit gegeben werden, die Prüffristen entweder entsprechend · den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betr Sich V festzulegen oder · als feste Prüffristen nach dem Stand der Technik und als „best practice“ aus Tabellen, ähnlich den jetzt noch gültigen Tabellen 1 A bis 1 C, der Durchführungsanweisung zu BGV A2 zu entnehmen. Diese Regelungen sind vom BMWA bisher anerkannt oder als UVVen genehmigt worden. Es gilt dann die Feststellung der Betr Sich V, wonach (Vermutungswirkung) · die Einhaltung der Anforderungen der vom BMWA bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse die Vermutung auslöst, dass die Vorschriften an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel nach der Betr-Sich V erfüllt sind. 6.6 Sicherheit auf Dauer erhalten Bezüglich der Anforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln wird in der Betr-Sich V auf die im europäischen Gemeinschaftsrecht niedergelegten Richtlinien verwiesen, die durch deutsche Vorschriften umgesetzt wurden. Das bedeutet für den Betreiber, ein Arbeitsmittel, also auch ein elektrisches Betriebsmittel, muss mindestens auf dem Stand der Technik gehalten werden, auf dem es war, als es erstmals in der europäischen Gemeinschaft richtlinienkonform in Verkehr gebracht wurde. So ist es auch zu verstehen, dass in der Begründung zur Betr Sich V auf die derzeitigen Festlegungen im BG-lichen Vorschriften-und Regelwerk verwiesen wird. Besondere, teilweise mehr konkrete Regelungen hat der Verordnungsgeber in fünf Anhängen zusammengefasst. Diese ergänzen die „Rechtsvereinfachungsverordnung“, in der die Betr Sich V den Artikel I bildet. Nachfolgend werden diese Anhänge unter teilweiser Berücksichtigung der amtlichen Begründung beschrieben. Anhang 1 Der Anhang 1 „Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 Betr Sich V“ entspricht inhaltsgleich dem Anhang der bisher geltenden Arbeitsmittelbenutzungsverordnung. Ferner übernimmt der Anhang grundlegende Mindestvorschriften aus geltenden UVVen. Tolerierung bisheriger Standards. Der zweite Absatz der Vorbemerkung entspricht Anhang 1 Nr. 1 der Richtlinie 93/63/EG, in dem klargestellt wird, dass für bereits in Betrieb befindliche Arbeitsmittel die Mindestvorschriften dieses Anhangs nicht unbedingt dieselben Maßnahmen erfordern wie die grundlegenden Anforderungen, die für neue erstmalig bereitgestellte Arbeitsmittel gelten. Ferner findet das Gebot der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit Berücksichtigung. Anhang 2 Mit dem Anhang 2 „Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln“ wird der durch die Richtlinie 96/63/EG neu eingeführte Anhang II inhaltsgleich übernommen und mit den einschlägigen Vorschriften der geltenden UVVen für Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln abgeglichen. In der Vorbemerkung wird klargestellt, dass bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 dieser Verordnung die in diesem Anhang enthaltenen Mindestanforderungen zu berücksichtigen sind. Die in Anhang 2 beschriebenen Anforderungen entsprechen in Deutschland seit langem geltenden staatlichen Vorschriften (z. B. der bisherigen Arbeitsmittelbenutzungsverordnung, den Bauordnungen der Länder) sowie BG-lichen UVVen (z. B. BGV C22 „Bauarbeiten“). Im Sinne der Rechtsvereinfachung werden wesentliche Bestimmungen aus UVVen integriert. Anhang 3 Der Anhang 3 „Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche“ übernimmt inhaltsgleich Anhang I Nr. 2 (Einteilung von ex-gefährdeten Bereichen) der Richtlinie 1999/92/EG. Anhang 4 Abschnitt A „Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigen, die durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können“ Dieser Anhang übernimmt die Vorschriften des Anhangs II der Richtlinie 1999/92/EG entsprechend, soweit Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre erforderlich sind. Maßnahmen zur Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären sind in Artikel 8 (Änderung der Gefahrstoffverordnung) Anhang V Nr. 8 (Brand und Explosionsgefahren) enthalten. Abschnitt B „Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen“ Es werden die vom Arbeitgeber zu berücksichtigenden Erfordernisse dargestellt, die den Maßnahmen zur Bereitstellung zugrunde zu legen sind. Danach müssen Geräte und Schutzsysteme grundsätzlich den Anforderungen der Richtlinie 94/9/EG entsprechen, es sei denn, dass nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 dieser Verordnung andere Lösungsmöglichkeiten gegeben sind. Mit dem Anhang 4 werden aber nicht alle Bestimmungen des entsprechenden Anhangs der Richtlinie 1999/92/EG erfasst. Die Frage nach dem verwendeten Stoff und der sich ggf. daraus ergebenen Möglichkeit der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre werden im Anhang V Nummer 8 zur Gefahrstoffverordnung geregelt. Dies geht auf einen Vorschlag des Verbandes der chemischen Industrie zurück, wonach alle stofflichen Betrachtungen einschließlich einer möglichen Stoffsubstitution im Gefahrstoffrecht berücksichtigt werden und alle Maßnahmen, die sich aus dem Vorhandensein gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären ergeben (Zoneneinteilung, Zündquellenvermeidung bzw. Begrenzung der Auswirkungen einer Explosion), Bestandteil der Betr Sich V sind. Anhang 5 Der Anhang 5 „Prüfung besonderer Druckgeräte nach § 17“ übernimmt die Regelungen des Anhanges II zu § 12 der geltenden Druckbehälterverordnung in konzentrierter und sprachlich angepasster Form nur insoweit, wie sie überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Anwendungsbereichs dieser Verordnung betreffen. Die Prüfvorschriften entsprechen den Erfahrungen der praktischen Anwendung der Druckbehälterverordnung und beschreiben notwendige Abweichungen vom Regelfall. In Bezug auf die Prüfung von Beförderungsmitteln bleiben die verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 5 unberührt. Zusammenfassender Ausblick Die Betr Sich V stellt einen Neuanfang auf dem Gebiet von Sicherheit und Gesundheitsschutz dar. Wie bei allem Neuen wird der Anwender zunächst zurückhaltend und vielleicht in der Tat etwas verunsichert reagieren; ein Verhalten, das durch die neue Verordnung eben vermieden werden sollte. Alles Zögern und Zaudern kann jedoch die tatsächliche Entwicklung nicht hemmen. Wir alle, Unternehmer, Mitarbeiter in den Betrieben, Aufsichtpersonen, Berater, Sachverständige und Kommentatoren, müssen mit der neuen Entwicklung und den neuen Regelungen leben und sie anwenden. Wer etwas Mühe in das Studium und die Umsetzung der Betr Sich V investiert, wird bald erkennen, dass diese Neuerung den Betrieben größere Freiräume gibt, ohne dass der Sicherheitsstandard vermindert wird. Die Eigenverantwortung wird erweitert, wodurch sich auch wirtschaftliche Vorteile ergeben können. Die EP-Redaktion wird - auch im Rahmen der Leseranfragen - mit dazu beitragen, den Betrieben bei der Anwendung der Betr Sich V jede mögliche Unterstützung zu geben. Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 2 130 FÜR DIE PRAXIS Normen und Vorschriften

Autor
  • H.-H. Egyptien
Sie haben eine Fachfrage?