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Elektrotechnik
Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung
ep12/2003, 3 Seiten
Vorschriftensituation Auf dem Gebiet der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit hat sich in Deutschland im Oktober 2002 ein grundsätzlicher Wandel vollzogen. Noch ist zwar in weiten Kreisen, insbesondere der kleineren und mittleren Betriebe, die geänderte Situation nicht vollständig erfasst worden. Die Änderungen werden sich aber in der nächsten Zeit auf allen Ebenen und in vielen Betrieben bemerkbar machen. Die Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) hat - entgegen der Bezeichnung - in manchen Betrieben zunächst für eine gewisse Verunsicherung gesorgt. „Was kommt jetzt wieder alles auf uns zu?“ „Wie sollen wir das unter den gegenwärtigen schwierigen Verhältnissen alles umsetzen?“ In dieser Richtung laufen die Fragen der Führungskräfte. Dabei ändert sich sachlich zunächst kaum etwas. Wenn in den elektrotechnischen Betrieben und Betriebsteilen die jeweils aktuellen Unfallverhütungsvorschriften, Normen und dabei insbesondere die VDE-Bestimmungen beachtet wurden, kann bis auf weiteres in dieser Form gearbeitet werden. Zwei Beispiele, die für das Gebiet der Elektrotechnik in Handwerk, Gewerbe und Industrie von Bedeutung sein werden, sind nachfolgend erläutert. Befähigte Person Der Begriff der „Befähigten Person“ erscheint erstmals im Arbeitsschutzgesetz ( Arb Sch G). In der Betr Sich V ist er ausschließlich auf die Prüfungen von Arbeitsmitteln nach § 10 beschränkt (siehe Kasten). Der Begriff muss von den im Arbeitssicherheitsgesetz beschriebenen Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit unterschieden werden. · Eine Prüfung nach § 10 der Betr Sich V setzt die entsprechende Fachkenntnis der befähigten (prüfenden) Person voraus. · Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hingegen überprüft, ob das Sicherheitskonzept eines Arbeitsmittels in die Gesamtkonzeption des Unternehmens zum Arbeitsschutz passt. Das der Betr Sich V übergeordnete Arb Sch G fordert für alle Tätigkeiten vom Unternehmer, die Befähigung der eingesetzten Personen zu beurteilen. Für das Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln ebenso wie für deren Prüfung dürfte es somit gegenüber der bisherigen Situation keine Änderung beim Beurteilen der hier eingesetzten befähigten Personen geben. Nach wie vor wird die auf dem jeweiligen Gebiet (z. B. Hochspannung, Niederspannung, Antriebstechnik) tätige (und befähigte) Elektrofachkraft einzusetzen sein. Nur sie erfüllt auf dem Gebiet der Elektrotechnik die in § 2 Abs. 7 der Betr Sich V beschriebenen Anforderungen. 2.1 Anforderungen an den Prüfenden Die Festlegungen in DIN VDE 1000 Teil 10 (Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen) sind als Beurteilungskriterium für die als Prüfer einzusetzende Elektrofachkraft sicher von großem Nutzen. Hilfreich kann als erster Beurteilungsrahmen und -kriterium für den Bereich Elektrotechnik auch eine Zusammenstellung des Fachausschusses „Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau“ der Berufsgenossenschaften sein. Im Informationsblatt zum Thema „Überprüfungen und Prüfungen von Arbeitsmitteln“ werden „Ausbildungsgrade“ und Einsatzbereiche der befähigten Person definiert. Der Fachausschuss unterscheidet zwischen · Überprüfungen gemäß § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASIG), die von der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt werden, und · Prüfungen entsprechend der §§ 2(7), 3(3) und 10 der Betr Sich V, die von befähigten Personen - also bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln in erster Linie von Elektrofachkräften - durchgeführt werden. Nach diesem beispielhaften Informationsblatt hat der Unternehmer mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit die Prüfung so zu organisieren, dass der „Befähigungsgrad der mit der Prüfung beauftragten Person“ so abgestimmt, festgelegt und sichergestellt ist, dass die Anforderungen des § 10 der Betr Sich V erfüllt werden. Der Befähigungsgrad hängt davon ab, wie Art, Umfang und Tiefe der Prüfung sowie die damit einhergehende Beurteilung als Qualifikation eingebracht werden müssen. 2.2 Befähigungsgrade Im Informationsblatt wurden zunächst drei Stufen definiert: Befähigungsgrad 1: Die Person muss so weit mit der Prüfung vertraut sein, dass die übertragene Prüfaufgabe durchgeführt und beurteilt werden kann. Befähigungsgrad 2: Es müssen fachliche Ausbildung und Erfahrung sowie ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Arbeitsmittel vorhanden sein. Im Berufsfeld Elektrotechnik wird im Regelfall die für das jeweilige Sachgebiet ausgebildete und darin tätige Elektrofachkraft diese Bedingungen erfüllen (Bild ). Befähigungsgrad 3: Die befähigte Person muss regelmäßig Arbeitsmittel entsprechender Bauart und Bestimmung prüfen sowie gutachterlich beurteilen und in der Lage sein, deren Prüfart, Prüfumfang, Prüftiefe und Prüffristen festzusetzen. Dies entspricht im weitesten Sinne den bisherigen Aufgaben der Sachverständigen. Ein Unternehmen muss also nicht alle Anlagen und Betriebsmittel durch eine befähigte Person mit dem Befähigungsgrad 3 prüfen lassen. Es genügt, entsprechend der Auslegung des Fachausschusses, eine befähigte Person mit Befähigungsgrad 2 für jährliche Prüfungen einzusetzen, wobei die anzuwendenden Regeln der Technik entsprechend den spezifi- Elektropraktiker, Berlin 57 (2003) 12 950 FÜR DIE PRAXIS Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung H.-H. Egyptien, Köln In [1] wurde ein erster, kurz gefasster Überblick aus rechtlicher Sicht dazu gegeben, welche Regelungen die neue Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) enthält. Die nachfolgenden Ausführungen enthalten konkrete Hinweise, in welchem Umfang sich die neuen Regelungen auf die Arbeit in elektrotechnischen Betrieben auswirken werden. Autor Dipl.-Ing. Hans Heinrich Egyptien ist als Berater, Fachautor und Referent bei verschiedenen Organisationen und Fachzeitschriften tätig. Die „befähigte Person“ wird im § 2 Abs.7 der Betriebssicherheitsverordnung (Betr-Sich V) dem Grundsatz nach nur für die Durchführung von Prüfungen gefordert: „Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über erforderliche Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.“ Andererseits fordert das Arbeitsschutzgesetz im § 7 „Übertragung von Aufgaben“ vom Unternehmer beim Einsatz von Mitarbeitern zunächst deren Befähigung für die Durchführung der jeweiligen Aufgabe zu beurteilen: „Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeit zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.“ Befähigte Person schen Festlegungen laut BG-lichem Regelwerk heranzuziehen sind. Allerdings gilt: „Werden Arbeitsmittel eingesetzt, die nicht den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Technik entsprechen, weil sie z. B. neue Technologien enthalten, ist eine befähigte Person mit Befähigungsgrad 3 zu beauftragen.“ Sie soll eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten und alle für sie notwendigen Informationen, z. B. über Umwelteinflüsse und Einsatzbedingungen sowie zum betrieblichen Umfeld, von dieser erhalten. Indirekt wird damit aber ausgeschlossen, dass die Sicherheitsfachkraft die befähigte Person mit dieser Qualifikation sein kann. Es sei denn, sie ist hauptberuflich als Elektrofachkraft tätig und übt die Funktion der Sicherheitsfachkraft nebenberuflich aus. 2.3 Elektrofachkraft Bezogen auf den Bereich Elektrotechnik wird man in ähnlicher Form ein mehrstufiges System festlegen können. Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) weist auf folgende Gliederung in Vorschriften und Gesetzen hin: · In § 2 (7) der Betr Sich V wurde der Begriff der „Befähigten Person“ eingeführt und wie folgt definiert: „... ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über erforderliche Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.“ · Im Arbeitsschutzgesetz (§ 7) ist festgelegt: „Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeit zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.“ · In der BGV A2, § 2 (3) ist die Elektrofachkraft so definiert: „Als Elektrofachkraft ... gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.“ · In der geltenden DIN VDE 1000-10 ist folgende Definition enthalten: „Elektrofachkraft ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihm übertragenen beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann“. Weiter heißt es an gleicher Stelle: „Verantwortliche Elektrofachkraft ist, wer als Elektrofachkraft die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt und vom Unternehmer dafür beauftragt ist.“ „Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.“ Daraus ergibt sich, die Elektrofachkraft · kennt Gesetze, Vorschriften und das elektrotechnische Regelwerk, · kann Arbeiten vorschriftsmäßig ausführen und mögliche Gefahren erkennen und · Aufgaben eigenverantwortlich beurteilen, · darf selbständig elektrische Anlagen/Betriebsmittel errichten, ändern, installieren, · und fachbezogene Leitungs- und Aufsichtsverantwortung übernehmen · und Fachunterweisung geben. · Sie muss bei „dringender Gefahr“ handeln! Die Elektrofachkraft ist somit für die Beurteilung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie für die daran und in deren Nähe durchzuführenden Arbeiten innerhalb des ihr zugewiesenen Tätigkeitsbereiches im Berufsfeld Elektrotechnik „befähigt“. 2.4 ZVEH-Vorschlag Aus den vorhergehenden Ausführungen leitet sich nachfolgender Vorschlag des ZVEH für die Gliederung der „Befähigung“ ab: Die Verantwortliche Elektrofachkraft · handelt als Elektrofachkraft mit Fach- und Aufsichtsverantwortung gemäß Auftrag des Unternehmers, · besitzt die fachliche Qualifikation eines Meisters, Ingenieurs und hat die persönliche Eignung (charakterlich und physisch) zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Verantwortung, · ist der verantwortliche fachliche Leiter des Unternehmens „vor Ort“ (z .B. Baustelle, Prüffeld, Planungsbüro) oder des jeweiligen Arbeitsbereichs (z. B. Niederspannung, Hochspannung, MSR-Technik), · wählt die für die jeweilige Arbeitsaufgabe geeigneten Personen aus und überzeugt sich in angemessenen Zeitabschnitten davon, ob fach- und sicherheitsgerecht gearbeitet wird, · trägt allein die volle Verantwortung zur Einhaltung/Durchsetzung der elektrotechnischen Sicherheitsfestlegungen und · darf keiner anders lautenden Weisung von disziplinarisch übergeordneten Personen unterliegen. Die Neue Konzeption für die Definition der befähigten Person im Bereich der Elektrotechnik sollte nach dem ZVEH-Vorschlag vorsehen: · Verantwortliche Elektrofachkraft (Befähigungsgrad 4) · Elektrofachkraft (Befähigungsgrad 3) · Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten - elektrotechnisch geschulte Person (Befähigungsgrad 2) · Elektrotechnisch unterwiesene Person (Befähigungsgrad 1) Anforderungen an Arbeitsmittel Bezüglich der Anforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln wird in der Betr-Sich V in weitem Umfang auf die im europäischen Gemeinschaftsrecht niedergelegten Richtlinien verwiesen, die durch deutsche Vorschriften umgesetzt worden sind. Das bedeutet für den Betreiber: Ein Arbeitsmittel, also auch jede elektrische Anlage und jedes elektrische Betriebsmittel, muss mindestens auf dem Stand der Technik gehalten werden, auf dem es war, als es erstmals in der europäi- Elektropraktiker, Berlin 57 (2003) 12 951 Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit FÜR DIE PRAXIS Elektrofachkraft beim Anschluss eines Baustromverteilers Ein solcher vom Unternehmer bzw. der verantwortlichen Elektrofachkraft ausgewählter Mitarbeiter ist sowohl für die übertragene Aufgabe befähigt (§ 7 Arbeitsschutzgesetz) als auch eine befähigte Person für die Prüfung der Anlage vor Inbetriebnahme (§ 2 Abs. 7 und § 10 Abs. 2 der Betr Sich V) Links: Prüfung nach der Montage (Errichtung) durch eine befähigte Person - § 10 Betr Sich V Oben: Aufzeichnung der Prüfergebnisse - § 11 Betr Sich V schen Gemeinschaft richtlinienkonform in Verkehr gebracht wurde (Beispiel siehe Bild ). So ist es auch zu verstehen, dass in der Begründung zur Betr Sich V auf die derzeitigen Festlegungen im BG-lichen Vorschriften- und Regelwerk verwiesen wird. Mit der Einhaltung dieser Vorgaben wird die Vermutungswirkung erreicht, wonach zum Zeitpunkt der Herstellung oder Errichtung eines Betriebsmittels oder einer Anlage diese dem geltenden Sicherheitsmaßstab entsprochen haben. BGV A3. Im Projekt zu einer neuen zusammenfassenden BG-lichen Vorschrift „Benutzung von Arbeitsmitteln“ (BGV A3) sollen hierzu ergänzende Beurteilungsmaßstäbe ausgearbeitet werden. Betr Sich V. Aus § 7 geht eindeutig die Verpflichtung des Arbeitgebers hervor, nur sichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Es heißt dort u. a.: § 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel (1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die 1.solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, 2.oder, wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Vorschriften des Anhangs 1. (2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt worden sind, müssen 1.den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden sind, oder, 2.wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 und 2. Unbeschadet des 1. Satzes müssen die besonderen Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 spätestens am 1. Dezember 2002 mindestens den Vorschriften des Anhangs 1 Nr. 3 entsprechen. ... (5) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen der Abs. 1 bis 4 entsprechen. Ausblick Aus diesen neuen Regelungen lässt sich erkennen: · Die Ziele der Betr Sich V bestehen u. a. darin, die Deregulierung zu fördern. Dies bedeutet, dass gesetzlich in allgemeiner Form nur noch Schutz-/Sicherheitsziele festgelegt werden. Unterhalb der gesetzlichen Form können diese Schutzziele in erster Linie durch harmonisierte Normen, d. h. im Bereich der Elektrotechnik insbesondere durch VDE-Bestimmungen, konkretisiert werden. Die Konkretisierung durch Normen ist nicht verpflichtend. In dem Fall, wo keinerlei derartige konkretisierende Unterlagen vorliegen, kann der Unternehmer im Anschluss an eine Gefährdungsbeurteilung in eigener Verantwortung entscheiden, in welcher Form das vorgegebene Schutzziel erreicht werden soll. · Die Erarbeitung von Normen und vor allem die Anwendung von Normen sind freiwillig und keinesfalls vorgeschrieben. Die Erstellung der Normen erfolgt im Konsens aller Beteiligten und ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers. Kurzum, dem Hersteller - und letztlich auch dem Betreiber - werden innerhalb gewisser Grenzen große Freiheiten eingeräumt, die er im Rahmen seiner Verantwortung nutzen kann. 3.1 Einfache Regelungen Das vorgestellte Konzept wurde in die Betr-Sich V übernommen. Was in Europa harmonisierte Normen sind, wird in Deutschland ein einheitliches technisches Regelwerk. Dieses soll gemeinsam mit allen Betroffenen in der nächsten Zeit ergänzt und weiter fortgeschrieben werden. Insofern wurde das Rechtssystem in diesem Bereich quasi national harmonisiert. In der Konsequenz bedeutet dies: · Konzentration der Vorschriften auf das Wesentliche. · Formulierung von (Schutz-)Zielanforderungen. · Zusammenfassung von Vorschriften. · Vermeidung von widersprüchlichen Doppelregelungen. Diese Anforderungen werden durch die Betr-Sich V erfüllt. Die Umsetzung in die Praxis liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitsmittel bzw. des Anlagenbetreibers in Bezug auf überwachungsbedürftige Anlagen. Damit wird der Forderung von Handwerk, Gewerbe und Industrie nach Abbau von Überregulierungen Rechnung getragen. 3.2 Eigenverantwortung Die im § 3 der Betr Sich V vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung ist Maßstab für die Schutzmaßnahmen. Sie gibt dem Unternehmer, den Führungskräften und, im Bereich der Elektrotechnik, der verantwortlichen Elektrofachkraft wesentliche Freiräume. Diese können für spezielle Lösungen genutzt und in eigener Verantwortung eingeführt werden, um das in der Betr Sich V vorgeschriebene Schutzziel entsprechend dem Stand der Technik bzw. den in den Anhängen 1 und 2 zur Verordnung beschriebenen Ausführungen und Lösungen mindestens zu erreichen. Mit den Anhängen zur Betr Sich V (Bild ) wird in gewissem Umfang eine erste Konkretisierung des eigentlichen Verordnungstextes eingeleitet. Literatur [1] Schliephacke, J.: Betriebssicherheitsverordnung für die Elektrofachkraft. Elektropraktiker, Berlin 57(2003)11, S. 886-887. Elektropraktiker, Berlin 57 (2003) 12 952 FÜR DIE PRAXIS Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit Arbeitsmittel müssen über die gesamte Betriebs- und Einsatzdauer in einwandfreiem (d. h. sicherem), den maßgebenden Verordnungen und Regeln der Technik entsprechendem Zustand erhalten bleiben Prüfung besonderer Druckgeräte Anhänge der Betriebssicherheitsverordnung Mindestvorschriften für Arbeitsmittel Mindestvorschriften bei der Benutzung von Arbeitsmittel Zoneneinteilung exgefährdeter Bereiche Mindestvorschriften ...gefährliche explosionsfähige Atmosphäre 1 2 3 4 5 Anhänge der Betriebssicherheitsverordnung Mit den Anhängen zur Betr Sich V werden vom Verordnungsgeber erste konkrete Angaben zur Erreichung der vorgegebenen Schutzziele veröffentlicht Gemeinsame Bestimmungen Der Arbeitgeber darf ein Betriebsmittel, z. B. Druckgerät 0,5 bar, erstmalig nur bereitstellen, wenn es ·EG-Richtlinien oder nationaler Umsetzungsverordnung, ·anderen nationalen Rechtsvorschriften oder ·mindestens Anhang 1 der Betr-Sich V entspricht. Über die gesamte Lebensdauer des Arbeitsmittels muss Sicherheit gewährleistet sein (Betr Sich V § 7 Abs. 5). Wartung und Instandsetzung
Autor
- H.-H. Egyptien
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