
Betriebsführung: Elektrofachkraft in Theorie und Praxis
Wer eine Elektrofachkraft ist
Die Verantwortung für die Auswahl der Elektrofachkräfte (EFK) wird von Unternehmern häufig unterschätzt – bis es zum Unfall kommt. Die Fachautoren Stefan Euler und Hartmut Hardt erläutern in ep Elektropraktiker 04/2017 die Regelwerke für EFK und ihre Umsetzung in der Praxis.
Es gibt zwar verschiedene Fundstellen und Formulierungen für die Definitionen der Elektrofachkraft (EFK). Jedoch kommt darin stets der sogenannte Dreiklang als „Messlatte“ für die Qualifikation der Elektrofachkraft zum Ausdruck.
Dieser wurde bereits im Jahr 1979 in der Unfallverhütungsvorschrift VBG 4 (heute: DGUV Vorschrift 3, alt BGV A3) festgeschrieben. Er bezieht sich auf die nötige theoretische und praktische Qualifikation einer EFK sowie auf die zusätzlich erforderliche Kenntnis des Regelwerks für das übertragene Arbeitsgebi
Geselle: nicht automatisch Elektrofachkraft
Ob jemand Elektrofachkraft ist, bestimmt im Normalfall der Unternehmer/Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte verantwortliche Elektrofachkraft (vEFK).
Doch beispielsweise per Gesellenbrief kann noch niemand automatisch Elektrofachkraft sein. Auch wenn dies sehr oft von den unterschiedlichsten Institutionen so dargestellt wird.
Das ist auch in keinem Gesellenbrief zu finden, dass der Betreffende damit zugleich zur Elektrofachkraft ausgebildet wurde. Vielmehr dokumentiert der Gesellenbrief immer den erlangten Ausbildungsberuf, der auch konkret benannt ist, wie zum Beispiel:
- Energieelektroniker/in für Betriebstechnik
- Energieelektroniker/in Geräte und Systeme
- Energieelektroniker/in für Automatisierungstechnik
- Energieelektroniker/in für Informations- und Telekommunikationstechnik
Darin kommt deutlich die Vielzahl an Berufen zum Ausdruck, die in den Bereich der Elektrotechnik fallen. Ob die erforderlichen Kenntnisse für die Aufgaben, die im jeweiligen Unternehmen an eine Elektrofachkraft gestellt werden, vorhanden sind, kann nicht global beantwortet werden.
Auswahlverantwortung des Unternehmers
Hier kommt die Auswahlverantwortung des Unternehmers/Arbeitgebers oder einer von ihm bestellten verantwortlichen Elektrofachkraft zum Tragen – vgl. auch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie auch DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.
Doch in der täglichen Praxis zeigt es sich immer wieder, dass der Unternehmer seiner Verantwortung zur Auswahl der für die Tätigleiten geeigneten Mitarbeiter häufig nicht nachkommt oder seine Auswahlverantwortung auf die leichte Schulter nimmt.
Das geht so lange gut, bis es zu einem Unfall kommt. Erst dann fangen die Mühlen der Justiz an zu mahlen. Nun hat der Unternehmer/Arbeitgeber nachzuweisen, dass der betreffende Mitarbeiter auch über die passende Ausbildung für die von ihm verlangte Arbeit verfügt und entsprechend unterwiesen wurde. Genau an dieser Stelle geraten die meisten Unternehmer dann ins Straucheln.
