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Betriebsführung

Betriebsführung: Elektrofachkraft in Theorie und Praxis

Wer eine Elektrofachkraft ist

28.04.2017

Die Verantwortung für die Auswahl der Elektrofachkräfte (EFK) wird von Unternehmern häufig unterschätzt – bis es zum Unfall kommt. Die Fachautoren Stefan Euler und Hartmut Hardt erläutern in ep Elektropraktiker 04/2017 die Regelwerke für EFK und ihre Umsetzung in der Praxis.

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Die Universal-EFK gibt es nicht

Der Gesellenbrief allein reicht hier eben noch nicht aus. Bedingt durch die Vielfalt der unterschiedlichen Aufgaben einer Elektrofachkraft kann es auch nicht „die EFK“ geben, die umfassend für alle elektrotechnischen Arbeitsgebiete ausgebildet und qualifiziert ist.

Der Mitarbeiter muss in der Regel zunächst Praxiserfahrung auf dem übertragenen Aufgabengebiet sammeln und sich die nötigen Kenntnisse über die betreffenden Vorschriften aneignen, um als Elektrofachkraft zu gelten und arbeiten zu können. Für neue Mitarbeiter in einem Unternehmen gilt dies ebenfalls: Erst nach erfolgreicher Einarbeitung in das neue Aufgabengebiet können sie als Elektrofachkräfte angesehen werden.

Erfahrungswerte und betriebliche Praxis

Die Dauer von Einarbeitungsphasen hängt in der Praxis neben anderen Randbedingungen wesentlich von der Komplexität des Aufgabengebiets sowie von den Fähigkeiten und der Motivation des betreffenden Mitarbeiters ab.

Von Unternehmen werden in der Praxis häufig Zeiträume genannt, die zwischen 12 und 36 Monaten variieren. In Einzelfällen können sehr gut ausgebildete und motivierte Mitarbeiter – im Sinne einer abgestuften Freigabe – für bestimmte Tätigkeiten, für die sie die praktische Einarbeitung bereits abgeschlossen haben, bereits früher als Elektrofachkraft eingesetzt werden.

Eine gute betriebliche Praxis ist es in diesem Zusammenhang auch, neue Mitarbeiter im elektrotechnischen Betriebsteil nach dem Abschluss der dokumentierten Einarbeitungsphase schriftlich zur Elektrofachkraft für ihr konkretes Arbeitsgebiet zu bestellen.

Hinweis: Wenn der Gesetzgeber die entsprechenden Normen, zum Beispiel VDE-Bestimmungen, direkt benennt und daran im Gesetz eine Folge knüpft, werden die nichtgesetzlichen Regeln praktisch damit zum Gesetzesinhalt. Dies ist beispielsweise in § 49 Energiewirtschaftsgesetz der Fall. Dort wird in Abs. 2 die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet, wenn u. a. nach den VDE-Regeln gearbeitet wurde.

Rolle der BetrSichV und der TRBS

Darüber hinaus besitzt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) i. V. m. den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) einen wichtigen Stellenwert in der Elektrotechnik. So definiert sie in § 2 (6) erst seit Juni 2015 die befähigte Person (vorher Oktober 2002 § 2 (7):

"Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen."

Die konkreten Anforderungen für den Bereich der elektrischen Gefährdungen sind im Abschnitt 3.3 der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 "Befähigte Personen" beschrieben.


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Autor
Name: Stefan Euler, Hartmut Hardt