
Betriebsführung: Elektrofachkraft in Theorie und Praxis
Wer eine Elektrofachkraft ist
Die Verantwortung für die Auswahl der Elektrofachkräfte (EFK) wird von Unternehmern häufig unterschätzt – bis es zum Unfall kommt. Die Fachautoren Stefan Euler und Hartmut Hardt erläutern in ep Elektropraktiker 04/2017 die Regelwerke für EFK und ihre Umsetzung in der Praxis.
Auswahlverantwortung nach BetrSichV
Der Arbeitgeber trägt gemäß BetrSichV die Auswahlverantwortung für Personen, die von ihm mit dem Ausführen der Prüfungen zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlagen und Arbeitsmittel beauftragt werden. Die erforderliche Qualifikation der befähigten Person ist an die Berufsausbildung, die Berufserfahrung und die zeitnahe berufliche Tätigkeit gebunden.
Aus diesen Forderungen wird deutlich, dass zur sicherheitstechnischen Beurteilung elektrischer Arbeitsmittel – das können Geräte, Maschinen oder Anlagen sein – dem Grundsatz nach klar die Qualifikationsmerkmale einer Elektrofachkraft erforderlich sind. Das betrifft vor allem die fundierte fachliche Ausbildung – verbunden mit umfassenden praktischen Kenntnissen und Erfahrungen sowie mit dem Wissen der einschlägigen Bestimmungen, vor allem aus dem Prüfbereich.
Ergänzung durch TRBS
Die TRBS 1203 ergänzt diese wichtigen Forderungen um den zeitnahen Einsatz im entsprechenden Tätigkeitsbereich und setzt eine bestimmte Dauer für die Ausübung der Tätigkeit voraus, damit von Berufserfahrung gesprochen werden kann.
Hinweis: Beim Anwenden der beispielhaft genannten Maßnahmen aus den TRBS kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.
In den TRBS steht u. a. folgender Text:
"… Ausgehend von den ermittelten elektrischen Gefährdungen können als Erkenntnisquellen für Lösungsmöglichkeiten die Informationen der Hersteller, Erkenntnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Normen, die betrieblichen Erfahrungen und sonstige Informationen zum Stand der Technik dienen …"
In diesem Satz findet sich der Verweis auf die genannte DIN VDE 1000-10 sowie auf die heranzuziehende DIN VDE 0105-100, DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und DGUV Information 203-002 "Elektrofachkräfte" usw. wieder.
Fundamentierung durch die Berufsgenossenschaft
Der Begriff "Elektrofachkraft" stellt keine Berufsbezeichnung dar. Per Definition wird hier die erforderliche Befähigung der Mitarbeiter festgelegt, um in einem Bereich der Elektrotechnik elektrotechnische Arbeiten eigenverantwortlich und selbstständig vornehmen zu dürfen. Dies wird in der DGUV Information 203-002 (ehemals BGI 548) "Elektrofachkräfte" insbesondere unter Punkt 4. auf den Seiten 16–18 ausgeführt.
