Grundwissen
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Elektrotechnik
In der Praxis nicht bestanden - Anwendung von Fachbegriffen
ep12/2010, 4 Seiten
Trotz großem Bemühen - national und international - findet man in der Praxis ein ziemliches Durcheinander der Fachbegriffe. Ein Beispiel zeigt Kasten 1. Bei den Ableit-, Schutzleiter- und anderen Strömen ist es noch viel schlimmer. Viele Institutionen definieren - gefragt und ungefragt - den gleichen Sachverhalt, nur aus einem anderen Blickwinkel. Hinzu kommen dann die Erläuterungen in der Fachliteratur, gut gemeint, mitunter hilfreich, aber eben doch, jede für sich, eine weitere Variante. Für den Praktiker wird es unmöglich, alles zu überblicken und einen Zusammenhang zu erkennen. Dieses gilt auch für die Bezeichnungen und Definitionen, die dem Praktiker selbst gelten, ihm dem Elektriker. Von verschiedenen Seiten erhält er jeweils einen anderen „Titel“; trotz einer praktisch gleichen Aufgabenstellung. Mit welchem davon darf oder muss er sich identifizieren? Welche Konsequenzen, welche Rechte und Pflichten ergeben sich für ihn, wenn er sich z. B. als Elektrofachkraft bezeichnet? Darf er das überhaupt? Bei den Definitionen,den Bezeichnungen des elektrotechnischen Fachpersonals, die ja verständlich, eindeutig sowie in gutem Deutsch dargeboten werden sollten, geht es ziemlich durcheinander. Kasten 2 informiert über die Ansichten und das Urteil der Betroffenen. Geht das nun so weiter? Dürfen noch mehr neue elektrotechnische Personen geboren werden? Beispielsweise die „Befähigte Elektrofachkraft“. Muss der Praktiker sich weiterhin heraussuchen, welche Person und wieviel davon er eigentlich ist und welche Kompetenz ihm jeweils zuerkannt oder verweigert wird? Nachfolgend der Versuch einer kritischen Analyse dieser Fachausdrücke. Elektrofachkraft (EFK) Jeder der über Elektrotechnik und deren Anwendung entscheidet, soll eine Elektrofachkraft sein. Aber, ein Elektriker/Elektrotechniker ist mit seinem elektrotechnischen Berufsabschluss noch lange keine Elektrofachkraft (EFK). Und, wer bei seiner momentanen Tätigkeit so bezeichnet, bestätigt wird, darf sich nicht für immer und nicht bei allen Aufgaben so nennen. Wo die Grenze zur Elektrofachkraft zu ziehen ist, das ist allerdings nirgendwo verbindlich festgelegt. Wie also kann der Elektriker nachweisen, dass er die für seine Arbeit nötige Qualifikation hat, ob er schon oder noch als Elektrofachkraft gilt? Genau dort, wo ein Bezug auf diese Elektrofachkraft wirklich von Nöten ist, bei der Definition der „befähigten Person“ für elektrische Arbeitsmittel [1], wird strikt vermieden, diese Selbstverständlichkeit auszusprechen. Eine neue verbindlich anzuwendende Bezeichnung entstand, ohne die bereits vorhandenen (eingebürgerten) zu beachten. Anders ist es bei der „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“. Nach einem Lehrgang von nur sechs Wochen wird einem Elektrolaien diese doch recht hoch angebundene Bezeichnung „Elektrofachkraft“ zugesprochen. Selbst der Zusatz „für festgelegte Tätigkeiten“ rechtfertigt diese „Herabsetzung“ der Elektrofachkraft nicht. Bei einem Elektriker reichen hingegen die drei Jahre der Berufsausbildung nicht aus, um als Elektrofachkraft für die allereinfachsten Elektroarbeiten zu gelten. Unverständlich! Und, wenn weitergedacht wird, müsste eine derartige Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten, auf ein vorgegebenes Arbeitsgebiet, dann doch auch immer hinzugefügt werden, wenn von einer Elektrofachkraft die Rede ist. Diesem Gewirr der Bezeichnungen von Tätigkeit, Kompetenz und Verantwortung eines Elektrikers/Elektrotechnikers fehlt der logische Zusammenhang. Und, es gibt keine offizielle Verfahrensweise, mit der ein Elektriker die Qualifikation einer Elektrofachkraft erwerben kann. Keiner hat schwarz auf weiß, ob er sich als EFK bezeichnen darf. Von der persönlichen Ansicht z. B. des Unternehrers hängt es also ab,ob der Elektriker als Elektrofachkraft anerkannt und ihm Fachverantwortung übertragen wird. Das heißt, ein Elektrolaie darf über Wissen und Können eines Elektrikers entscheiden. „Natürlich muss er sich beraten lassen“, so sagte man. Nur weiß „er“ das leider nicht. Aus der Not heraus wurde z. B. vorgeschlagen, in solchen Fällen eine Prüfung vorzunehmen. Von 100 Fragen, die der fachunkundige Unternehmer/Betriebsleiter seinem Bewerber vorlegen würde, hätte dieser mindestens 75 richtig anzukreuzen, um sein Niveau als Elektrofachkraft zu bestätigen. 25 falsche fachliche Entscheidungen waren erlaubt! Eine solch bürokratische, formale Sichtweise zur „Bewertung“ der Elektrofachkraft und der Elektrosicherheit durch seelenloses Abarbeiten von formalen Fakten findet man aber auch bei der offiziellen Definition der Elektrofachkraft. Eigentlich kann nur der Elektriker/Elektrotechniker selbst erkennen und entscheiden, ob AUS DER PRAXIS Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 12 1048 In der Praxis nicht bestanden Anwendung von Fachbegriffen Im Gespräch mit Fachkollegen, in Seminaren und Internetforen ist das gegenseitige Verständnis oft schwierig, weil Fachbegriffe unterschiedlich benutzt werden. In der Literatur, in Normen und Gesetzen findet man häufig ein ziemliches Durcheinander, was insbesondere dem Praktiker das Verständns erschwert. Damit kann und darf man nicht zufrieden sein. Kasten 1 Beispiel für unbegründet unterschiedliche Definitionstexte Eine Elektrofachkraft · nach DIN VDE 0701-0702 ist befähigt ... Risiken zu erkennen und ... Gefahren zu vermeiden, · nach BGV A3 muss sie ... mögliche Gefahren erkennen ... und · nach DIN VDE 0105-100 ... Gefahren erkennen und vermeiden ..., · während sie nach DIN VDE 0100-200 ... Risiken erkennen und Gefährdungen vermeiden soll, sowie · nach der Leitlinie des IVSS [6] ... Gefahren erkennen ... und dann auch ... mögliche Gefahren erkennen ... soll. Eine befähigte Person nach [1] hingegen muss ... über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen .., ohne dass die beim Prüfen auftretenden Risiken, Gefährdungen und Gefahren gesondert erwähnt werden. Kasten 2 Diskussionsbeiträge auf Veranstaltungen, aus Internetforen und Anfragen · Meines Erachtens gehören die VEFK und deren Dienststellung im Unternehmen in die TRBS 2131. · Ein großes Problem! Die DIN VDE 1000-10 und die Bedeutung einer VEFK sind den Betriebsleitern und den meisten Elektrikern nicht bekannt. · Macht doch Watt ihr Volt da Ohm. · Besser wäre es gewesen, die BGVs in geltendes Recht um- und durchzusetzen. · Warum hat man keinen Weg gesucht, um die Praktiker rechtzeitig in die Diskussion einzubeziehen? Jetzt wird erläutert und erläutert, bis keiner mehr durchblickt und schließlich dann das Ergebnis jahrelanger Arbeit (TRBS 2131) verworfen. · Ist das nicht Sache des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales? · Befähigte Person? Verantwortliche Elektrofachkraft? Das bin immer ich! · Es gilt immer, unabhängig von allen Definitionen: Ich sehe meinen Job als Verpflichtung, meine Kunden vor vermeidbaren Gefahren zu schützen. eplanerforum Das Tagesseminar für Elektrofachplaner Schnell anmelden: www.eplanerforum.de HUSS-MEDIEN Gmb H, Am Friedrichshain 22, 10400 Berlin NEU eplanerforum-Partner: Kompetente Referenten und Autoren der Fachzeitschrift ep ELEKTROPRAKTIKER zeigen Ihnen, wie Sie neue Technologien effizient einsetzen und dabei die Haftungsrisiken sicher beherrschen. Die Themen: · Wofür haftet der Elektroingenieur? - neues Vergaberecht, Verschärfung der Mängelhaftung bei der Planung und Bauüberwachung · DIN VDE 0100 und die Leistungsphasen nach HOAI als Grundlage für die Fachplanung · BIM in der Elektroplanung - Zukunftsmusik oder heute schon Standard? · Intelligente Gebäudesteuerung mit Funk - schnell, einfach, energieeffizient · Normenkonforme Planung präsenzgesteuerter Beleuchtung für die energieeffiziente Gebäudetechnik · Zertifizierte Systeme für die brandschutzgerechte Elektroinstallation gemäß DIN EN 13501 und 1366 · Skalierbare Gebäudetechnik - von der Dosenklemme zur Gebäudeautomatisierung verteilter Liegenschaften Änderungen vorbehalten eplanerforum-Termine in Ihrer Region: Dortmund 11. Februar 2011 Hannover 11. März 2011 Ingolstadt 1. April 2011 Jena 6. Mai 2011 Raum Mannheim 27. Mai 2011 Teilnahmegebühr: 145,- für ep-Abonnenten: 99,- Preise zzgl. 19 % MwSt. AUS DER PRAXIS Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 12 1050 · seine Kenntnisse und Erfahrungen ausreichen, um die ihm zugedachte Aufgabe zu erfüllen, · er die entstehenden Gefährdungen für sich und Andere erkennen und bewältigen sowie · die anderen einer EFK zufallenden Aufgaben erfüllen kann. Deshalb schlage ich vor, · eine entsprechende Bestätigung von ihm kompromisslos zu verlangen, · außerdem sollte diese Bestätigung eine in der Definition der EFK zu erwähnende Voraussetzung für die Aussage „Ich bin Elektrofachkraft für ... “ sein (Kasten 3). Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) Jeder Elektriker/Elektrotechniker kann zur „verantwortlichen“ Elektrofachkraft (VEFK) berufen werden, wenn er bestimmte Bedingungen [2] erfüllt. Das führt natürlich zu der provokatorischen Frage: Ist er nicht auch ohne diese Berufung ebenso und mit allen Folgen „verantwortlich“ für die Elektrotechnik, die er anpackt? Es ist doch immer so, dass er bei jeder Arbeit an der Elektrotechnik und bedingt durch die entstehenden Gefährdungen, eine „... Fach-und Aufsichtsverantwortung übernimmt“ [2]. Er ist immer, · egal, ob ihm das bewusst ist oder nicht, · egal, ob er „... dafür beauftragt wurde“[2] oder nicht, eine „verantwortliche“ Elektrofachkraft. Für eine „einfache“ Elektrofachkraft · gleichgültig, wo sie tätig ist, · egal, ob sie über große oder kleine fachliche Einzelheiten befindet, wird auf diese Weise immer der Anschein erweckt, dass nicht sie, sondern ein Anderer (eine „verantwortliche Elektrofachkraft“) zu entscheiden hat. Mit der Bezeichnung „leitende Elektrofachkraft“ wäre der umfassend verantwortliche Elektriker, die jetzige VEFK, wohl besser, zutreffender zu charakterisieren. Leider wird nirgendwo konkret angegeben, welche Dienststellung eine verantwortliche bzw. leitende Elektrofachkraft eigentlich hat oder haben sollte. Es wird auch nicht konkret gesagt, was mit „verantwortlich“ eigentlich erfasst werden muss und lediglich empfohlen (DIN VDE 1000-10 [2]), dass sich jeder Arbeitgeber/ Unternehmer seine VEFK beruft. Ihre Aufgaben und ihr Wirkungsbereich können von diesem beliebig festgelegt werden. Es wird nicht ausreichend kontrolliert, ob eine solche VEFK tatsächlich berufen wurde und ob sie wirksam wird. Das alles ist, angesichts der Bedeutung der Elektrosicherheit, eigentlich unvorstellbar. Aufgaben und Verantwortung einer VEFK entsprechen mehr oder weniger denen einer „befähigten Person“, die der Arbeitgeber nach [1] zu berufen hat. Kein erläuterndes Wort aber findet man zu diesem zwangsläufig vorhandenen Zusammenhang in der Betr Sich V [1] oder den diese erläuternden Regeln, den TRBS. Unverständlich, angesichts der Verantwortung, die dem Arbeitgeber durch [1] übertragen wird. Die verantwortliche/leitende Elektrofachkraft und andere ähnlich umfassend zuständige Personen aus anderen Fachgebieten sollten im Sicherheitssystem der Betr Sich V/TRBS konkret angesprochen werden. Elektrotechnisch unterwiesene Person (EUP) Diese Bezeichnung geht uns heute leicht über die Zunge, obwohl sich keiner vorstellen kann, wie man „elektrotechnisch“ unterweist. Nun ist auch die „unterwiesene Person (UP)“ aufgetaucht [1]. Diese ist, wie die EUP , auch ein Elektrolaie, aber, im Gegensatz zur dieser (s. Definition in [2]) · einerseits nicht nur für elektrische, sondern für alle Arbeitsmittel zuständig, · andererseits jedoch nur zum Prüfen und nicht auch zu anderen einfachen Arbeiten an den Arbeitsmitteln berechtigt. Die Aufgaben dieser beiden „Unterwiesenen“ überschneiden sich erheblich. Vergebens sucht man jedoch einen Vorschlag für den Arbeitgeber, wie er nun mit beiden Personen verfahren sollte. Die weniger unterwiesene UP darf die ihr zugeteilten Arbeiten ohne Aufsicht und Anleitung vornehmen. Die besser informierte EUP hingegen muss ständig durch eine EFK angeleitet und beaufsichtigt werden. Wie soll ein Unternehmer/Betriebsleiter das überblicken? Das fachliche und organisatorische Durcheinander wird noch komplizierter, weil auch jeder „Mitarbeiter“, nein jeder „Beschäftigte“ [3], über die Notwendigkeit einer Kontrolle seiner elektrischen und der anderen Arbeitsmittel zu unterweisen ist. Zur UP/EUP wird er damit aber nicht, oder doch? Werden die Betr Sich V mit ihren TRBS und die BGV A3 mit ihren Erläuterungen unvoreingenommen gelesen, so kommt man zu dem Schluss, dass es sich bei der EUP um eine speziell über das Prüfen einfacher elektrischer Arbeitsmittel unterwiesene UP handelt. Warum wurde das nicht so gesagt oder eindeutig ausgeschlossen? Da die UP ja einfache Arbeitsmittel [1] selbstständig und ohne unmittelbare Anleitung durch die befähigte Person prüfen darf, hätte sich dann zwangsläufig auch ergeben, dass einer EUP das selbständige Prüfen einfacher elektrischer Arbeitsmittel (Geräte) erlaubt ist - und dieses ohne ständige Anwesenheit einer EFK, ähnlich wie es bisher in der BGV A3 angegeben wurde. Dieses rechtzeitige Anerkennen oder Klären dieses Zusammenhangs hätte uns viel Wirrwar und viel Zeit erspart. Der Gesetzgeber, die BG, der VDE und die anderen Definitionsgeber sollten sich nun endlich untereinander und mit den Praktikern verständigen um dann festzulegen, welcher Zusammenhang zwischen diesen Personen besteht (Vorschlag hierfür s. Kasten 3). Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKff T) Ergänzend zu den Bemerkungen im Zusammenhang mit der Elektrofachkraft ist festzustellen, dass diese Bezeichnung EFKff T in sich ein einziger Widerspruch ist. Wer so bezeichnet wird, · hat besonders hinsichtlich der Gefährdungen und der Schutzmaßnahmen bei weitem nicht die Kenntnisse, die bei der Berufsausbildung eines „Elektrikers“ erworben werden und schon gar nicht die einer „Elektrofachkraft“, sondern · muss vielmehr unter der Aufsicht und Anleitung einer Elektrofachkraft arbeiten und · darf nur bestimmte, in einer Anweisung festgelegte Tätigkeiten ausführen, wie es auch einer elektrotechnisch unterwiesenen Person vorgeschrieben wird. Eine EFKff T dürfte somit auf keinen Fall als Elektrofachkraft bezeichnet werden und ist auch kein Elektriker, der eine EFK werden könnte. Die der EFKff T erlaubte Tätigkeit, z. B. als „Elektrofachkraft für das Anschließen von Kücheneinrichtungen und elektrischen Küchengeräten“, ist hinsichtlich der erforderlichen Qualifikation vergleichbar mit der einer „Elektrotechnisch unterwiesenen Person zum Prüfen ortsveränderlicher elektrischer Geräte“. Bei beiden hat der Einsatz nur dann einen Sinn, wenn sie zwar unter Anleitung und Aufsicht, aber nicht nur bei ständiger Anwesenheit ihrer Elektrofachkraft die ihnen gestatteten Arbeiten eigenverantwortlich vornehmen dürfen. Kasten 3 Vorschlag für Definitionen von EFK und EUP, bei denen vom Berufenen die Übernahme der persönlichen Verantwortung für seine Tätigkeit gefordert wird. „Als Elektrofachkraft gilt, wer · auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, seiner Erfahrungen und seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann (weiter als Ergänzung) und · bestätigt hat, dass er in der Lage ist, diese Arbeiten eigenverantwortlich fachgerecht auszuführen“. Elektrotechnisch unterwiesene Person (z.B. zum Prüfen einfacher elektrischer Geräte) ist eine unterwiesene Person nach Betriebssicherheitsverordnung, die · durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben beim Prüfen elektrischer Geräte und ... belehrt wurde (weiter als Ergänzung) und · bestätigt hat, dass sie in der Lage ist, diese Arbeiten fachgerecht auszuführen". AUS DER PRAXIS Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 12 1051 Insofern sollte diese eingeschränkte Elektrofachkraft wieder abgeschafft und durch eine „EUP für ... (bestimmte Tätigkeit)“ ersetzt werden. Diese EUP muss dann in jedem Fall eine ihrer Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten, so wie es bei der EFKff T derzeit vorgegeben ist. Befähigte Person Befähigt ist doch sicherlich jeder Mitarbeiter eines Unternehmens, sonst hätte man ihn nicht eingestellt. Dass nun einem von ihnen diese Befähigung vom Arbeitgeber „amtlich“ verordnet werden muss, ist ungeschickt und unverständlich. Man kann das Vorhandensein von Wissen und Können oder eine Befähigung nicht verordnen. Für alle anderen Mitarbeiter bedeutet das außerdem - wenn man es ernst und wörtlich nimmt - dass sie keine Befähigung besitzen. Warum gibt man ihr nicht einen verständlichen, sie charakterisierenden Namen, z. B. „Fachkraft/ Sachkundiger zum Prüfen der Arbeitsmittel“? Durch das Anknüpfen an eingeführte Bezeichnungen hätten sich viele Fragen und Verwirrungen vermeiden lassen. Warum wird in der Definition dieser Person alles angeführt, was bereits in der Definition der allseits gebräuchlichen Bezeichnung z. B. der Person Elektrofachkraft steht, ohne anzugeben, wie diese beiden Personen/Aufgaben im Unternehmen zu kombinieren oder abzugrenzen sind? Festzustellen ist - wie bei der verantwortlichen Elektrofachkraft - dass nirgendwo konkret gesagt wird, was die befähigte Person eigentlich zu tun hat. In der Definition wird lediglich ihre Qualifikation beschrieben, nicht ihre Aufgabe. Im Text der Betr Sich V [1] wird zwar deutlich, dass sie die Arbeitsmittel zu prüfen hat, aber was heißt „prüfen“? Gehört die betriebliche Organisation des Prüfprozesses dazu, oder ist sie nur für das unmittelbare Prüfen zuständig? Diese Person ist zwar „befähigt“, aber wozu? Eine klare Exekutivbefugnis hat sie laut Definition leider nicht. Schlussfolgerung Jede offizielle Bezeichnung einer für die Sicherheit tätigen Person muss so deutlich sein, dass deren Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten sofort zu erkennen sind. Es geht nicht an, dass die Praktiker in der Literatur nachschlagen müssen, wenn sie erkennen wollen, wer sie sind, ob sie gemeint sind, was sie tun dürfen oder sollen oder müssen. Für den Elektropraktiker, den normalen, durchschnittlichen Elektriker/Elektroniker, ist diese Welt der Fachbegriffe beim besten Willen nicht mehr verständlich. Das kostet Zeit und Kraft, nimmt die Freude an der Arbeit. Verantwortlich für die erforderliche Ordnung bei den „Definitionen“ der Elektrosicherheit ist der zuständige Ausschuss beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Dort muss ohnehin in den nächsten Monaten über grundsätzliche Belange der Elektrosicherheit nachgedacht werden, um den Praktikern sagen zu können, wie es mit der (mangels Qualität) zurückgezogenen TRBS 2131 [4] und der Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 [5] weitergeht. Auch in diesem Zusammenhang muss klar sein, wer als Elektriker, Elektrofachkraft, befähigte Person usw. anzusprechen und verantwortlich ist. Literatur [1] Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777). [2] DIN VDE 1000-10:2009-01 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen. [3] Arbeitsschutzgesetz (Arbsch G). [4] TRBS 2131 „Elektrische Gefährdungen“; Herausgegeben 2007, zurückgezogen 2010. [5] BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1996 und Anhang April 1996. [6] Leitlinie zur Beurteilung der Befähigung von Elektrofachkräften - IVSS. Jetzt bestellen! HUSS-MEDIEN Gmb H 10400 Berlin Schutzanlagen fachgerecht errichten und betreiben Geräte zur Messwerterfassung (Wandler) Messgrößenverarbeitung (analoge und digitale Schutzsysteme) Steuer- und Meldestromkreise Schutzsysteme für Motoren, Transformatoren, Leitungen und Generatoren Schutzsysteme für weitere Betriebsmittel Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Brandschutz Messen und Prüfen, Nachweis der Prüfungen Statistik in der Schutztechnik und Tendenzen Aktuell in dieser Auflage: spezielle Anwendungen von Erdungstransformatoren und Sternpunktbildnern in Netzen mit niederohmiger Sternpunkterdung (NOSPE), Spannungsregelung von Transformatoren. Doemeland, Handbuch Schutztechnik, 9., aktualis. 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Autor
- K. Bödeker
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