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Normen und Vorschriften | Betriebsführung | Arbeits- und Gesundheitsschutz

Betriebssicherheitsverordnung und BG-liche Vorschriften

ep4/2004, 2 Seiten

Durch die umfassenden Regelungen in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist ein großer Teil der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) entbehrlich geworden. Die BGen haben diese Chance genutzt, um ihr gesamtes Regelwerk zu verschlanken sowie eine Überarbeitung und Straffung einzuleiten. Was diese Aktivitäten für die Betriebe bedeuten, wird im Folgenden näher erläutert.


Entbürokratisierung Mit der Verringerung von bisher 128 auf jetzt noch 63 BG-liche Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) haben die BGen das Anfang 2003 gesetzte Zwischenziel (Halbierung der Vorschriften innerhalb eines Jahres) voll erreicht. Ziel dieser Aktivitäten ist es, alle Unternehmen nachhaltig und wirksam von unnötigen Vorschriften zu entlasten und Doppelregelungen oder gar Widersprüche in staatlichen und BG-lichen Vorschriften zu beseitigen. Das bedeutet für die Unternehmen einerseits mehr Eigenverantwortung, aber auch mehr Freiräume für betriebliche Regelungen. Dieser Entbürokratisierungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Die BGen streben mittel- und langfristig eine Reduzierung auf 10 Basisvorschriften an, mit denen den Unternehmen Leitlinien für die betriebliche Präventionsarbeit gegeben werden. Die UVVen sollen · in erster Linie Schutzziele vorgeben, · sich auf gefährdungsträchtige Bereiche konzentrieren und · keine Überschneidung mit staatlichen Vorschriften mehr haben. Grundlage der gesamten künftigen Präventionsarbeit wird die seit 1.1. 2004 in Kraft gesetzte UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) sein. Diese Vorschrift gilt für alle Branchen. Sie enthält die wesentlichen Bestimmungen über die Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie über die im Betrieb durchzuführenden Präventionsmaßnahmen und ist bei den gewerblichen BGen einheitlich und flächendeckend in Kraft getreten. Gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der neuen BGV A 1 wurden bei allen BGen insgesamt 47 andere UVVen außer Kraft gesetzt: · Die bisherige UVV „Allgemeine Vorschriften“ (BGV A 1), · die UVV „Erste Hilfe“ (BGV A 5), · die UVV „Umgang mit Gefahrstoffen“ (BGV B 1), · die UVV „Biologische Arbeitsstoffe“ (BGV B 12) sowie · die 43 UVVen des so genannten „Maschinenaltbestandes“ Die BGen haben damit ihr Vorschriftenwerk in einem ersten Schritt spürbar verschlankt. Durch das inzwischen erweiterte staatliche Arbeitsschutzrecht und die Bezugnahme auf dieses Recht in der neuen BGV A1 erfolgt die Verschlankung ohne Nachteile für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Mit der BGV A 1 wurde ein entscheidender Schritt zur Deregulierung und zur Transparenzerhöhung vollzogen, der insbesondere den Betrieben zugute kommt. Neue Systematik des BG-lichen Regelwerks Die neue Systematik für das BG-Regelwerk wurde vor dem Hintergrund der Neugliederung des BG-lichen Vorschriften- und Regelwerks mit den Zielen Vereinfachung, Transparenz und Anwenderfreundlichkeit eingeführt. Die bisherigen Abkürzungen · „VBG“ für Unfallverhütungsvorschriften und · „ZH 1“ für Regeln, Merkblätter werden entfallen. Die Datenbank BG-Vorschriften (BGVR-Datenbank) beim Hauptverband der gewerblichen BGen enthält alle BG-lichen Vorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie zahlreiche BG-liche Informationen und Technische Regeln, die recherchierbar sind und im Volltext im PDF-Format heruntergeladen werden können1). Unter „Aktuelles“ können Neuveröffentlichungen von UVVen und BG-Regeln - eingeschränkt auch einzelne BG-Informationen - bereits während der Drucklegung im Volltext als PDF-Datei eingesehen werden. In der neuen BGVR-Systematik gibt es drei Ebenen: · BG-Vorschriften (BGV) Diese UVVen benennen Schutzziele sowie branchen- oder verfahrensspezifische Forderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Sie haben wie bisher rechtsverbindlichen Charakter und werden von den Vertreterversammlungen der einzelnen BGen beschlossen. Diese Vorschriften sind in die Kategorien - A (Allgemeine Vorschriften/Betriebliche Arbeitsschutzorganisation), - B (Einwirkungen), - C (Betriebsart/Tätigkeiten) und - D(Arbeitsplatz/Arbeitsverfahren) eingeteilt. · BG-Regeln (BGR) Hier handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Sie beschreiben den Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischen Umsetzung von Forderungen aus den UVVen. · BG-Informationen (BGI) In dieser Ebene werden spezielle Veröffentlichungen zusammengefasst, z. B. für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Zielgruppen usw. Während die Schriften der ersten beiden Ebenen von BG-lichen Fachausschüssen erarbeitet werden, sind für die BG-Informationen die Einzel-BGen zuständig. Grundsätze für die Prüfung von technischen Arbeitmitteln oder arbeitsmedizinische Grundsätze gehören nicht zu der vorstehenden Systematik; sie werden daher gesondert als · BG-Grundsätze (BGG) bezeichnet. Basisvorschrift BGV A1 Die neue BGV A1 ist die zentrale Basisvorschrift eines neu gestalteten BG-lichen Vorschriftenwerks für die Prävention. Sie verzahnt das BG-liche Satzungsrecht mit dem staatlichen Arbeitsschutzrecht. Damit wird das bisherige, teilweise Nebeneinander von BGen und Staat bei der Rechtsetzung in der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren in ein Miteinander überführt. Die Regelungsinhalte der Einzelvorschriften werden in einer offiziellen Begründung erläutert. Zu den wesentlichen Elementen der neuen BGV A1 zählen · Anpassung der Grundlagenvorschrift an das SGB VII. · Umsetzung des mit der Abwehr arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erweiterten Präventionsauftrags in das BG-liche Satzungsrecht. · Verzicht auf Wiederholungen von Vorschriften des staatlichen Arbeitsschutzrechts. · Straffung des BG-lichen Vorschriftenwerks und Transparenzerhöhung. Das neue Konzept der BGV A1 kommt ohne Detailvorschriften aus und stärkt damit die von Politik sowie Handwerks- und Industrieverbänden aktuell geforderte höhere Eigenverantwortung des Unternehmers für den betrieblichen Arbeitsschutz. Auch die Versicherten werden unmittelbar in die Pflicht genommen, den Unternehmer bei seinen Vorkehrungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterstützen. Beispielhafte Lösungen und praktische Hilfen für die Betriebe zur Umsetzung der Anforderungen aus der BGV A1 werden in Kürze in einer BG-lichen Regel (BGR A1) gegeben werden, die derzeit von den BGen erarbeitet wird. Wesentlicher Inhalt · Die BGV A1 ist die Grundlagenvorschrift für die BG-liche Prävention. Sie enthält die wesentlichen Bestimmungen über die Organisation des Arbeitsschutzes und über die im Betrieb zu treffenden Präventionsmaßnahmen. · Eine Konkretisierung dieser Basisvorschrift wird bedarfsorientiert in speziellen UVVen und im BG-Regelwerk (BG-Regeln, BG-Informationen, sonstige Schriften) erfolgen. Damit wird die Umsetzung der Präventionsgrundlagen in die betriebliche Praxis erleichtert. Den Unternehmen können branchenspezifische sowie am Arbeitssystem ausgerichtete Hilfestellungen bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes an die Hand gegeben werden. Kernelement der Grundlagenvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) ist die hiermit zentral vorgenommene Verzahnung von BG-lichem Satzungsrecht und staatlichem Arbeitsschutzrecht. Diese Verzahnung erfolgt mit § 2 Abs. 1, der den Unternehmer verpflichtet, bei seinen Maßnahmen zur Prävention sowohl UVVen als auch staatliche Arbeitsschutzvorschriften zu beachten. Auf diese Weise werden im BG-lichen Satzungsrecht Inhalte des staatlichen Arbeitsschutzrechts in Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 4 287 BETRIEBSFÜHRUNG Betriebssicherheitsverordnung und BG-liche Vorschriften Durch die umfassenden Regelungen in der Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) ist ein großer Teil der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) entbehrlich geworden. Die BGen haben diese Chance genutzt, um ihr gesamtes Regelwerk zu verschlanken sowie eine Überarbeitung und Straffung einzuleiten. Was diese Aktivitäten für die Betriebe bedeuten, wird im Folgenden näher erläutert. 1) Das jeweils gültige BGVR-Verzeichnis (BG-liches Vorschriften- und Regelwerk), das die bisherigen VBG-und ZH 1-Verzeichnisse abgelöst hat, kann kostenfrei beim Carl Heymanns Verlag 93939 Köln, Fax-Nr. (0221) 9 43 73 -603 oder E-Mail verkauf@heymanns.com angefordert werden. Bezug genommen und deren Anwendung als Unternehmerpflicht in der UVV verankert. Mit diesem Konzept wird jedoch keine Vermischung der Rechtssysteme aus einerseits staatlichem Arbeitsschutzrecht und andererseits BG-lichem Satzungsrecht vorgenommen. Vielmehr haben die Träger des staatlichen ebenso wie die Träger des BG-lichen Arbeitsschutzes ihr jeweiliges Recht zu vollziehen. Eine erste Information über Gliederung und Inhalt der neuen BGV A1 vermittelt Tafel . Schon daraus ist zu erkennen, dass die Sachaussagen der bisher geltenden BGV A1 im wesentlichen Umfang in die Neufassung mit übernommen wurden. Daneben wurden Regelungen aus anderen Vorschriften, z. B. über Maßnahmen der Ersten Hilfe, neu in die Vorschrift eingefügt und insbesondere in § 2 Abs. 1 eine Verbindung zum Staatlichen Recht hergestellt. Sicherheit und Gesundheitsschutz In einer Begründung zur neuen BGV A1 und insbesondere der zu Grunde liegenden Konzeption weist der zuständige Ausschuss darauf hin, dass UVVen als Satzungsrecht von der aus Unternehmern und Versicherten bestehenden Selbstverwaltung jeder BG beschlossen und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder von der jeweils zuständigen Obersten Landesbehörde genehmigt werden. Für Unternehmer und Versicherte der einzelnen BGen stellen UVVen verbindlich geltendes Recht dar. Der Unternehmer kann davon ausgehen, seiner Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten gerecht zu werden, wenn er die Grundlagenvorschrift BGV A1 einhält und dabei das staatliche und BG-liche Regelwerk heranzieht. Wenn er andere als die in den BG-Regeln aufgezeigten Lösungen für seinen Betrieb wählt, ist er verpflichtet nachzuweisen, dass seine Präventionsmaßnahmen die in den Vorschriften festgelegten Schutzziele erfüllen. Verantwortlich für die Durchführung der Präventionsmaßnahmen ist der Unternehmer. Die Versicherten haben die Pflicht, den Unternehmer dabei zu unterstützen. Die Aufsichtspersonen (Technische Aufsichtbeamte) der BGen haben die Aufgabe, · Unternehmer und Versicherte zu beraten sowie · die Durchführung der betrieblichen Präventionsmaßnahmen zu überwachen. Ihre Beratung und Überwachung umfasst neben der Einhaltung materieller Pflichten aus BG-lichen UVVen auch die Einhaltung der Inhalte des staatlichen Arbeitsschutzrechts. Gestützt auf § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des SGB VII können die Aufsichtspersonen anordnen, welche Maßnahmen Unternehmer oder Versicherte zur Erfüllung ihrer Pflichten auf Grund von UVVen zu treffen haben. Da die Einhaltung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften auf Grund von § 2 Abs. 1 der BGV A1 nun eine in der UVV verankerte Pflicht darstellt, können die BGen auch die Erfüllung dieser Pflicht und die hierfür zu treffenden Maßnahmen anordnen. Gestützt auf die BGV A1 besteht somit die Möglichkeit, Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nach staatlichem Arbeitsschutzrecht im Rahmen des den BGen mit dem Sozialgesetzbuch erteilten Auftrags zu überwachen und im Einzelfall anzuordnen. Die Maßnahmen müssen demnach nicht mit Nr. 2 von § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB VII begründet werden, wo auf die Abwendung besonderer Unfall-und Gesundheitsgefahren verwiesen wird. Andererseits ist festzustellen, dass auch schon bisher als „Normalfall“ die Technischen Aufsichtsbeamten der BGen auf das staatliche Arbeitsschutzrecht Bezug genommen haben und im Rahmen einer Einzelanordnung die erforderlichen Auflagen erteilten, ohne dass es zu Schwierigkeiten mit den Betrieben gekommen ist. Diese Praxis ist nunmehr durch § 2 Abs. der BGV A1 auch rechtlich begründet. H.-H. Egyptien Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 4 288 BETRIEBSFÜHRUNG Tafel Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) gültig ab 1. Januar 2004 Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften 2. Kapitel Pflichten des Unternehmers § 2 Grundpflichten des Unternehmers § 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation Auskunftspflichten § 4 Unterweisung der Versicherten § 5 Vergabe von Aufträgen § 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer § 7 Befähigung für Tätigkeiten § 8 Gefährliche Arbeiten § 9 Zutritts- und Aufenthaltsverbote §10 Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht § 11 Maßnahmen bei Mängeln § 12 Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln § 13 Pflichtenübertragung § 14 Ausnahmen 3. Kapitel Pflichten der Versicherten § 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten § 16 Besondere Unterstützungspflichten § 17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen § 18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote 4. Kapitel Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes 1. Abschnitt Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte § 19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten § 20 Sicherheitsbeauftragte 2. Abschnitt Maßnahmen bei besonderen Gefahren § 21 Allgemeine Pflichten des Unternehmers § 22 Notfallmaßnahmen § 23 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wetters 3. Abschnitt Erste Hilfe § 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers § 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel § 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer § 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter § 28 Unterstützungspflichten der Versicherten 4. Abschnitt Persönliche Schutzausrüstungen § 29 Bereitstellung § 30 Benutzung § 31 Besondere Unterweisungen 5. Kapitel Ordnungswidrigkeiten § 32 Ordnungswidrigkeiten 6. Kapitel Übergangs- und Ausführungsbestimmungen § 33 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen 7. Kapitel Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften § 34 Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften 8. Kapitel Inkrafttreten § 35 Inkrafttreten Anlage 1: Zu § 2 Abs. 1 der BGV A1 - Staatliche Arbeitsschutzvorschriften Anlage 2: Zu § 20 Abs. 1 der BGV A1 - Zahl der Sicherheitsbeauftragten Anlage 3: Zu § 26 Abs. 2 der BGV A1 - Voraussetzungen für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe Anlage 4: Übersicht über die außer Kraft zu setzenden Unfallverhütungsvorschriften Anzeige

Autor
  • H.-H. Egyptien
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