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Elektrotechnik
Ex-Elektroanlagen auf dem Weg von der ElexV zur BetrSichV
ep5/2003, 7 Seiten
1 Thematik Es geht im Beitrag um die Betriebssicherheitsverordnung - etwas völlig Neues in der rechtlichen Ausgestaltung der Betriebs-und Anlagensicherheit. Was in den sieben bisher geltenden Verordnungen für das Betreiben von Anlagen enthalten war, wurde im rationalen Kern in der Betriebssicherheitsverordnung neu zusammengefasst. „Ist nicht erst vor wenigen Jahren die Elex V [1] als Rechtsgrundlage für das Betreiben von Ex-Anlagen aktualisiert worden?“ fragen sich jetzt die Elektrofachleute. „Läuft da nicht auch noch eine Übergangsfrist?“ Um aufkommenden Befürchtungen vorzubeugen: es ist nicht das Fachwissen des elektrotechnischen Explosionsschutzes, das neu in Form gebracht wurde. Es kann an dieser Stelle auch nicht darum gehen, die neue Betr Sich V insgesamt zu durchleuchten [2]. Dann wäre vieles mehr zu sagen, was Elektrofachleute nicht unmittelbar berührt. Wo jedoch Explosionsschutz zum persönlichen Aufgabengebiet gehört, muss bekannt sein, was das aktuelle Arbeitsschutzrecht dem Verantwortlichen dafür abverlangt, was sich infolge neuer Rechtsgrundlagen ändert und wann die Änderungen wirksam werden. 2 Gründe für Neuordnung Im europäischen Recht geht es primär um den unbehinderten Handel. Zwangsläufig muss dabei unterschieden werden zwischen Bedingungen für das Betreiben und Anforderungen an die Beschaffenheit beim Inverkehrbringen. Letzteres regelt in Deutschland die 1996 erlassene Explosionsschutzverordnung - auch bekannt als ExVO oder 11. GSGV [3]. Diese Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (GSG) gründet sich auf die Richtlinie 94/9/EG [4]. Über die Erfordernisse des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unter Ex-Bedingungen hat man sich erst später einigen können mit der Richtlinie 1999/92/EG [5]. Diese und weitere EG-Richtlinien mit Einfluss auf die betriebliche Sicherheit und den Gesundheitsschutz gaben Anlass, die deutschen Rechtsgrundlagen für die Pflichten des Arbeitgebers bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und für das sichere Betreiben überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des GSG insgesamt zu bereinigen und neu zu ordnen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA, inzwischen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) entschloss sich, die neue Verordnung und die Ex-Schutz Elektropraktiker, Berlin 57 (2003)5 380 Ex-Elektroanlagen auf dem Weg von der Elex V zur Betr Sich V J. Pester, Markkleeberg Die neue Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) löst nahezu alles ab, was bisher für überwachungsbedürftige Anlagen rechtlich geregelt war. Zu den betroffenen sieben Verordnungen gehört auch jene über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Elex V). Als staatliche Rechtsnorm des Arbeitsschutzes richtet sich die Betr Sich V nun unmittelbar an die Arbeitgeber, aber auch an Elektrofachkräfte mit Führungsverantwortung. Johannes Pester, Markkleeberg, ist Obmann des AK „Ex-Elektroanlagen“ im VDE-BV Leipzig/Halle, Mitarbeiter im AK „Brand- und Explosionsschutz“ des VDSI und Gast im K 235 der DKE. Autor Die neue Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) im Zusammenhang der Artikelverordnung vom 27. September 2002 als neue Rechtsgrundlage für den betrieblichen Explosionsschutz EG-Richtlinien für Sicherheit und Gesundheitsschutz (EG-Richtlinien) Speziell zum betrieblichen Explosionsschutz: RL 1999/92/EG Arbeitsschutzgesetz (Arb Sch G) Gerätesicherheitsgesetz (GSG) Chemikaliengesetz (Chem G) weitere deutsche Rechtsvorschriften Artikel 1 Artikel 2 bis 5 und 7 Artikel 6 Artikel 8 Betriebssicherheits- Neufassung / Änderung Änderung der Außer-Kraft-Treten verordnung weiterer arbeitsschutz- Gefahrstoff- bisheriger Verordnungen, - Betr Sich V - und sicherheitsgerichteter verordnung u. a. für überwachungsmit Anhängen 1 bis 5 Verordnungen (Gef Stoff V) bedürftige Anlagen - Aerosolpackungsverordnung (13. GSGV) - Dampfkesselverordnung (Dampfk V) - Druckgeräteverordnung (14. GSGV) - Druckbehälterverordnung (Druckbeh V) - Rohrfernleitungsverordnung Brand- und Explosions- - Aufzugsverordnung (Aufz V) - Änderung der Explosionsschutzverordnung gefahren - Verordnung über elektrische Anlagen (nur Überschrift) (11. GSGV) - Beurteilung in explosionsgefährdeten Bereichen (Elex V) - Änderung der Arbeitsstättenverordnung - Grundsätze - Acetylenverordnung (Acet V) (Nichtraucherschutz ergänzt) - Anforderungen - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) - Schutzmaßnahmen - Getränkeschankanlagenverordnung (Schank V) und Rangfolge Anhang V Nr. 8 - Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) Artikelverordnung vom 27. September 2002 Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes damit verbundenen Änderungen anderer Verordnungen in einer sogenannten Artikelverordnung mit Datum 27. September 2002 zu bündeln. Wie die vollständige Bezeichnung dafür lautet, ist aus Bild zu entnehmen. Für den etwas zeitraubenden Titel dieser Artikelverordnung existiert kein Buchstabenkürzel. Inhaltlich weist die Betr Sich V viele Parallelen zur BGV A1 [6] auf. Wie aus der Hauptverwaltung der Berufsgenossenschaften (HVBG) verlautet, werden die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln anhand der Betr Sich V überprüft. Eine neue Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ befindet sich bereits in Arbeit. Die neue Betriebssicherheitsverordnung [7] stellt eine staatliche Rechtsnorm des Arbeitsschutzes dar. Unmittelbar angesprochen wird der „Arbeitgeber“. Das gilt auch für Elektrofachkräfte, sofern sie Führungsverantwortung haben. Es geht vor allem darum, Irritationen infolge von Festlegungen in den bisherigen Verordnungen zu beseitigen, welche gleichen Zielen gelten, aber different formuliert sind. 3 Inhalte der Artikelverordnung Die erwähnte Artikelverordnung umfasst allerhand mehr als nur die Betr Sich V. Ein Inhaltsverzeichnis sucht man leider vergebens. Bild stellt den Inhalt und die Zusammenhänge dar. Wie daraus deutlich wird, hebt die neue Verordnung alle Verordnungen auf, die bisher für überwachungsbedürftige Anlagen maßgebend waren, nicht nur die Elex V. Unter Artikel 1 der Verordnung steht die Betr Sich V. Die Artikel 2 bis 5 verkörpern weitere, neu gefasste Verordnungen zum GSG, auf die hier nicht weiter eingegangen werden soll. Artikel 6 indessen greift nochmals unmittelbar in den Explosionsschutz ein. Von der Sache her rangieren diese Festlegungen sogar vor der Betr Sich V, weil sie die grundsätzliche Vorgehensweise bestimmen. Das geschieht mit einer Änderung der Gefahrstoffverordnung (Gef Stoff V). Unter der neuen Nr. 8 des Anhanges V zur Gef Stoff V („Anhang V Nr. 8“) wird der Schutz der Arbeitnehmer und Anderer vor Brand- und Explosionsgefahren im Umgang mit Gefahrstoffen geregelt. Hier geht es um die elementaren Rechtsgrundlagen des betrieblichen Explosionsschutzes und das Vermeiden von Brand- und/oder Explosionsgefahren überhaupt. Gegenstand ist der gesamte Umfang möglicher explosionsfähiger Gemische, die sich durch entzündliche Stoffe bilden können, wenn ein Reaktionspartner hinzu kommt. Festgelegt werden die · Grundsätze für die Beurteilung und Dokumentation sowie die · Anforderungen an die Schutzmaßnahmen (Grundlagen, Rangfolge sowie primäre, sekundäre und organisatorische Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren). Wer sich einarbeiten will in die Beurteilung von Explosionsgefahren und die Schutzmaßnahmen gemäß Betr Sich V, sollte vorher diesen Anhang V Nr. 8 gelesen haben. Die Betr Sich V hingegen, gebunden an die RL 1999/92/EG, befasst sich nur mit einem Teil davon, nämlich den Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre, und das gilt Ex-Schutz Elektropraktiker, Berlin 57 (2003) 5 381 Tafel Betriebssicherheitsverordnung, Inhaltsübersicht (§§ mit Bedeutung für den Ex-Schutz sind durch Fettdruck markiert) Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel § 3 Gefährdungsbeurteilung § 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel § 5 Explosionsgefährdete Bereiche § 6 Explosionsschutzdokument § 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel § 8 Sonstige Schutzmaßnahmen § 9 Unterrichtung und Unterweisung § 10 Prüfung der Arbeitsmittel § 11 Aufzeichnungen Abschnitt 3Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen § 12 Betrieb § 13 Erlaubnisvorbehalt § 14 Prüfung vor Inbetriebnahme § 15 Wiederkehrende Prüfungen § 16 Angeordnete außerordentliche Prüfung § 17 Prüfung besonderer Druckgeräte § 18 Unfall- und Schadensanzeige § 19 Prüfbescheinigungen § 20 Mängelanzeige § 21 Zugelassene Überwachungsstellen § 22 Aufsichtsbehörden für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes § 23 Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte Abschnitt 4Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften § 24 Ausschuss für Betriebssicherheit § 25 Ordnungswidrigkeiten § 26 Straftaten § 27 Übergangsvorschriften Anhänge 1 Mindestvorschriften für Arbeitsmittel 2 Mindestvorschriften für Arbeitsmittelbenutzung 3 Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche 4 Mindestvorschriften zur Sicherheit in explosionsgefährdeten Bereichen 5 Prüfung besonderer Druckgeräte nach § 17 Ex-Schutz Elektropraktiker, Berlin 57 (2003)5 382 Tafel Änderungen von Festlegungen der Elex V (Fassung vom 12. Dezember 1996) durch die Betr Sich V Textpassage Elex V Betr Sich V Bemerkungen zur Betr Sich V, Veränderungen gegenüber der Elex V Anwendungs- § 1 § 1 · sachlicher Geltungsbereich gegenüber Elex V wesentlich erweitert, alle überwachungsbedürftigen Anlagen bereich einbezogen und als solche neu bezeichnet. Rechtliche Grundlage ist nicht mehr nur das Gerätesicherheitsgesetz, sondern ebenso das Arbeitsschutzgesetz. Die AMBV wurde eingearbeitet (s. Bild ). · sowohl für elektrische als auch für nicht elektrische Betriebsmittel und Anlagen geltend, auch Medizingeräte einbezogen und Fahrzeuge, soweit im Ex-Bereich zu benutzen · sonst grundsätzlich gleichbedeutend, ebenfalls nur für „atmosphärische Bedingungen“ gültig Begriffs- § 2 § 2 · inhaltlich in vorliegendem Zusammenhang gleichbedeutend, jedoch präzisiert bestimmungen · weitere Begriffe, u. a. spez. Arten von Anlagen im Sinne der Verordnung (Lageranlagen, Füllanlagen u. a.) · Zonen 0, 1, 2 und 20, 21, 22 definiert im Anhang 3; nicht wortgleich, aber gleichbedeutend, Allgemeine Anforder- § 3 § 7, · grundsätzlich gleichbedeutend (Beschaffenheit der Arbeitsmittel gemäß 11. GSGV/ExVO, Montage, ungen (Montage, In- auch Installation und Betreiben gemäß Stand der Technik) stallation u. Betreiben) § 4, § 12 · präzisiert im Anhang 4 (Mindestvorschriften und Betriebsmittelauswahl in den Zonen) Ausnahmen § 5 - · grundsätzlich nicht enthalten, aber (behördlich, Einzelfälle) · § 1 (6): Bundesministerium für Verteidigung kann in bezeichneten Sonderfällen Ausnahmen zulassen Verhinderung § 7 § 3 · in Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung einbezogen mit Verweis auf Gef Stoff V explosionsfähiger Dazu Änderung der Gef Stoff V - Anh. V Nr. 8, 8.4.2: Atmosphäre · Anford. z. Verhinderung d. Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische als Pflicht des Arbeitgebers · nicht mehr allein auf Elektroanlagen bezogen, umfassender formuliert · für Belange der Elektroanlagen gleichbedeutend Instandsetzung von § 9 § 14 (6) · hier bezogen auf RL 94/9/EG (ExVO), d.h. auf „Geräte“ (Betriebsmittel); gleichbedeutend Betriebsmitteln · gilt auch für fabrikfertige Funktionseinheiten · gilt in diesem Sinne nicht für „Montage, Installation“ Nichtanwendung v. § 9 § 11 · nicht enthalten Ausnahmen für · Zonen 2 und 22 · weitere Inanspruchnahme abhängig von spezieller anlagetechnischer Situation (maßgebendes Regelwerk · eigensichere Stromkr. und sachkundige Einschätzung der sicherheitstechnischen Erfordernisse) · Heizleitungen · 1,2 V; 0,1 A; · elektrische Parameter nicht enthalten (jedoch weiterhin als Stand der Technik zu betrachten) 20 µJ; 25 mW Prüfungen, vom Be- § 12 (1) § 14 · Prüfung vor Inbetriebnahme, in Relation zur Elex V in Verbindung mit treiber zu veranlassen § 15 · Wiederkehrende Prüfungen und § 10 u. 11 · Prüfung der Arbeitsmittel (allg. Festlegungen, in §§ 14 u. 15 für überwachungsbedürftige Anl. präzisiert) · durch Elektrofach- · Prüfung durch Hilfskräfte unter Leitung und Aufsicht einer „befähigten Person“ (Elektrofachkraft) ist kraft/unter deren gemäß Betr Sich V nicht zulässig Leitung und Aufsicht 1. vor Erstinbetrieb- § 14 (3)1. · Prüfung vor Erstinbetriebnahme und nach „wesentlicher Veränderung“ (entspricht einer Neuanlage) durch nahme „befähigte Person“ (Elektrofachkraft) 2. in bestimmten § 15 (1) · Wiederkehrende Prüfung durch „zugelassene Überwachungsstelle“ in vom Betreiber festzulegenden Zeitabständen Prüffristen (bei Elektroanlagen auch durch „befähigte Person“ möglich!) · alle 3 Jahre § 15 (15) · spätestens alle 3 Jahre (gleichbedeutend) · ausgenommen bei · Verzicht auf wiederkehrende Prüfung bei ständiger Überwachung durch verantwortlichen Ingenieur in der ständ. Überwachung Betr Sich V nicht vorgesehen Prüfbuch führen § 12 (3) § 11 · in Betr Sich V so nicht enthalten, aber auf behördliches · für Arbeitsmittel/Anlagen, deren Sicherheit von Montagebedingungen oder äußeren Einflüssen Verlangen abhängt, sind Prüfergebnisse grundsätzlich aufzuzeichnen und angemessene Zeit aufzubewahren. Betrieb Erhalt d. ordnungsgem. § 13 (1) § 12 (3) · gleichbedeutend Zustands/Betreibens, · Möglichkeit der im Einzelfall behördlich angeordneten Überwachung nicht enthalten unverzügl. Instandhalt., § 13 (2) · anstelle „ständig zu überwachen“ heißt es in der Betr Sich V nur „zu überwachen“ ständig zu überwachen Prüfbescheinigungen § 14 (1) § 19 · gleichbedeutend; am Betriebsort aufzubewahren, auf Verlangen der Behörde vorzuzeigen Aufzeichnungs- und § 14 (2) § 14 (6) · an Stelle des Sachverständigen steht in vorliegendem Zusammenhang die behördlich dafür anerkannte Meldepflichten des „befähigte Person“ oder die „zugelassene Überwachungsstelle“ Sachverständigen · festgestellte gefährliche Mängel an die Behörde melden: gilt nicht für die „befähigte Person“ Sachverständige § 15 (1) § 2 (7) · anstelle des „Sachverständigen“ spricht die Betr Sich V von der behördlich anerkannten Sachverständige bis (3) § 14 (6) „befähigten Person“ eines Unternehmens und/oder sind ... § 21 · der „zugelassenen Überwachungsstelle“ Deutscher Ausschuss f. § 18 § 24 · Ausschuss für Betriebssicherheit zur Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung explosionsgeschützte (Arbeitsschutz, Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, überwachungsbedürftige Anlagen) elektr. Anlagen (Dex A) · auch zur Ermittlung von im Sinne der Betr Sich V anzuwendenden Regeln Übergangsvorschriften § 19 § 27 · neue Verordnung, neue Fristen Anhang ohne § Anhang 4 · im Grundsatz ersetzt durch Anhang 4 zur Betr Sich V 1 Betr. u. Unterhaltung 1.1 AuS · nicht enthalten, ist gemäß Anhang 4 Abschn. 3.2 im Explosionsschutzdokument zu regeln 1.2 Reinig. b. Staubanf. · dazu Gefahrstoffverordnung, Anhang V Nr. 8, Abschn. 8.4.3 (3) 2 Schutzmaßn. in expl.- · grundsätzlich geregelt im Anhang 4 (nicht speziell auf elektrische Betriebsmittel bezogen; Messgeräte gefährdeten Bereichen einbezogen ohne besondere Erwähnung) 3 Entwickl. u. Erprob. · nicht mehr separat geregelt, gilt als „Benutzung“ im Sinne von § 2 (3) Ex-Schutz Elektropraktiker, Berlin 57 (2003) 5 383 grundsätzlich natürlich auch für die Dokumentation. Das zu wissen ist besonders wichtig für Fälle, in denen explosionsfähige Gemische nicht nur unter atmosphärischen Bedingungen auftreten können. Innerhalb von Apparaten und Behältern chemischer Anlagen kommt das häufig vor. Dann sind zumeist Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes der MSR-Technik, der Prozessleittechnik oder der Verfahrenstechnik gefragt. 4 Inhalte der Betr Sich V Im sachlichen Geltungsbereich reicht die Betr Sich V um ein Vielfaches weiter als die Elex V. Sie regelt die betriebliche Sicherheit im Umgang mit allen Arbeitsmitteln einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen und die Organisation des Arbeitsschutzes, wozu auch der Explosionsschutz gehört. Wie sich die Betr Sich V gliedert und was die Paragraphen enthalten, zeigt Tafel . Wem Gliederung und Reihenfolge der Paragraphen nicht einleuchtend erscheinen, dem wird manches klarer, wenn er sich mit den Begriffen im Abschnitt 1 vertraut gemacht hat. Dort wird erläutert, dass der Begriff „Arbeitsmittel“ im Sinne dieser Verordnung auch überwachungsbedürftige Anlagen einschließt. Über die Ziele heißt es in der Begründung der Betr Sich V u. a. (hier in Kurzfassung): Mit der Betriebssicherheitsverordnung entsteht ein umfassendes europäisch orientiertes Schutzkonzept, das · das Arbeitsschutzgesetz konkretisiert, · auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist, · die überwachungsbedürftigen Anlagen einbezieht, · das bestehende hohe Sicherheitsniveau beibehält und · dazu beiträgt, Doppelregelungen/ Widersprüche im Verhältnis zu berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu beseitigen. Eine eindeutige und überschaubare Rechtsgrundlage der sicherheitsbezogenen betrieblichen und persönlichen Pflichten - wer würde das nicht als Fortschritt begrüßen. Leider kann das nichts ändern am unvermeidlichen Interpretationsbedarf juristisch verdichteter Formulierungen. Verschachtelte Bezüge auf andere Stellen zwingen zu mehrmaligem Lesen. Anzuwendende technische Regeln und Erkenntnisse sollen im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht werden. Vorerst aber müssen sich die Anwender - Betreiber, Behörden, Prüfer, Planer - selbst darüber klar werden, wie das Verordnungsdeutsch in die Praxis eingehen soll. Was dem Verfasser dabei fragenswert erschien, wurde mit kompetenten Fachleuten diskutiert. Die Meinungsäußerungen spiegeln sich in den folgenden Ausführungen wider. Ausführliche Informationen zum gesamten Regelungsinhalt der Betr Sich V sind aus [8] zu entnehmen. 5 Änderungen gegenüber der Elex V Fast alles, was die Elex V regelte, findet sich in der Betr Sich V wieder, wenn auch nicht immer in gleichem Wortlaut oder Zusammenhang. Tafel stellt die wichtigsten Paragraphen der Elex V denen der Betr Sich V gegenüber. Anderer gedanklicher Ansatz. Anders als die Elex V stellt die Betr Sich V die Sicherheit im Umgang mit Arbeitsmitteln in den Mittelpunkt. Die Bedingungen für die Arbeitssicherheit in Ex-Bereichen schließen sich an. Anzeigen Bewährtes bleibt erhalten. Zunächst beruhigt es, zu erfahren, dass der Gesetzgeber mit der Betr Sich V den „Status quo“ beibehalten will. Das heißt, es ist grundsätzlich nicht beabsichtigt, die bisherigen Rechtsgrundsätze der betrieblichen Arbeitssicherheit oder des Explosionsschutzes zu verschärfen. Rechtsgrundlagen sind vervollständigt. Für den Explosionsschutz sind nunmehr hauptsächlich zwei Verordnungen maßgebend, einerseits die · Betriebssicherheitsverordnung (Betr-Sich V), Rechtsgrundlage für die Bedingungen für den Einsatz und das sichere Betreiben der Betriebsmittel und Anlagen (in Verbindung mit der Gef-Stoff V) und anderseits die schon bekannte · Explosionsschutzverordnung (ExVO, 11. GSGV), hauptsächliche Rechtsgrundlage für die Beschaffenheit der Arbeitsmittel vor dem Inverkehrbringen (in Verbindung mit der damit umgesetzten RL 94/9/EG). Beide Verordnungen gelten sowohl für den elektrischen als auch für den nicht elektrischen Bereich. Begriffe teilweise erweitert. Bei den aus der Elex V bekannten Begriffen (z. B. explosionsgefährdeter Bereich, Zonen 0, 1, 2 und 20, 21, 22) hat sich die wörtliche Formulierung etwas geändert. Daraus ergeben sich aber keine Veränderungen für die Anwendungspraxis. Auf einige gegenüber der Elex V neue Begriffe, welche aus der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) stammen, muss man sich einstellen. Das sind z. B. die Begriffe · „Arbeitsmittel“ als Oberbegriff auch für Anlagen, · „Benutzung“ als Synonym für Betreiben einschließlich Transport oder · „Bereitstellung“, wozu auch Montage und Installation gehören. Bisher standen die Festlegungen der AMBV nicht für alle Anwender der Elex V im Vordergrund. Aber man findet auch bekannte Definitionen wieder, so den „explosionsgefährdeten Bereich“ und die „explosionsgefährdete Atmosphäre“, ergänzt durch weitere Begriffe wie · „Betrieb“, der auch die Prüfung umfasst, aber nicht die Erprobung vor Erstinbetriebnahme, Abbau und Transport, · „Änderung“ mit der bisherigen Bedeutung „wesentliche Änderung“, · „wesentliche Veränderung“, was so viel wie „völlig neu“ bedeutet und · „befähigte Person“, worauf folgend noch eingegangen wird. Die „zugelassene Überwachungsstelle“ entspricht § 14 Abs. 1 und 2 GSG. Da nun vielfach der Begriff „Anlage“ auftaucht, können mitunter Zweifel aufkommen, ob der praxisübliche Ausdruck „Anlage“ oder das einzelne „Gerät“ bzw. Betriebsmittel gemeint ist. Stellt der jeweilige Text den Zusammenhang zur RL 94/9/EG her, so klärt sich auf, dass es um „Geräte, Schutzsysteme sowie Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG“ geht. Das Wort „Verbindungsmittel“ stammt ebenfalls aus dieser Richtlinie. Es ist als Begriff nicht erfasst und kommt in der Elex V nicht vor. Unter „Verbindungsmittel“ hat man alles zu verstehen, was „Geräte“, Schutzsysteme usw. funktionsgerecht miteinander verbindet, also z. B. Kabel und Leitungen, im Gegensatz zu Verschraubungen, Muffen usw. Prüfbedingungen präzisiert. Prüfungen vor der Erstinbetriebnahme schließen im Sinne der Betr Sich V nun auch die Funktionsprüfung ein. Wiederkehrende Prü- Ex-Schutz Elektropraktiker, Berlin 57 (2003)5 384 Tafel Betriebssicherheitsverordnung, Anhang 4 (Übersicht, Kurzfassung) A. Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, die durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden 1. Vorbemerkung - Geltungsbereich: · Gilt für Bereiche der Zonen 0,1 und 2 sowie 20, 21 und 22, falls erforderlich infolge - der Eigenschaften der Arbeitsmittel, Arbeitsplätze, Stoffe und Wechselwirkungen untereinander - sowie der Gefährdung durch explosionsfähige Atmosphäre, außerdem · Für Einrichtungen in nicht explosionsgefährdeten Bereichen mit Einfluss auf die Sicherheit in Ex-Bereichen 2. Organisatorische Maßnahmen 2.1 Unterweisungspflicht 2.2 Schriftliche Anweisungen als Arbeitsgrundlage; Arbeitsfreigabesystem für an sich oder durch Wechselwirkungen gefährliche Arbeiten; Angemessene Aufsicht auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung 2.3 Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche mit Warnzeichen gemäß RL 1999/92/EG, Anhang III (Buchstaben Ex im Dreieck) 2.4 Verbot für offene Zündquellen und Betreten durch Unbefugte - mit deutlich erkennbarem dauerhaftem Hinweis 3. Explosionsschutzmaßnahmen 3.1 Maßgeblichkeit des größten Gefährdungspotenzials bei Gefahr durch verschiedenartige Stoffe 3.2 Maßgeblichkeit des Explosionsschutzdokuments für die sichere Verwendbarkeit von Anlagen, Geräten und Schutzsystemen 3.3 Verpflichtung zu allen erforderlichen Vorkehrungen an Arbeitsplätzen, Arbeitsmitteln und Verbindungsvorrichtungen, um die Explosionsgefahr und eventuelle Explosionswirkungen so gering wie möglich zu halten 3.4 Warnung und Zurückziehung der Beschäftigten vor Erreichen der Explosionsbedingungen 3.5 Berücksichtigung elektrostatischer Zündquellen 3.6 Flucht- und Rettungswege sowie Ausgänge bei explosionsgefährdeten Arbeitsstätten 3.7 Fluchtmittel vorsehen 3.8 Prüfung des Explosionsschutzes der Arbeitsplätze, -mittel und -umgebung sowie des Schutzes Dritter vor Nutzungsbeginn durch eine befähigte Person mit besonderer Kenntnis im Explosionsschutz 3.9 Sicherheitsbedingungen bei Energieausfall, bei Automatikbetrieb und/oder durch gespeicherte Energien nach Erfordernissen der Gefährdungsbeurteilung B. Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen · Explosionsschutzdokument vorgeschrieben als maßgebende Grundlage für die Auswahl im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, · Auswahl vorzunehmen nach den Geräte-Kategorien gemäß RL 94/9/EG, Zuordnung (Normalfall): Zone 0 oder 20 - Kategorie 1 Zone 1 oder 21 - Kategorien 1 oder 2 Zone 2 oder 22 - Kategorien 1, 2 oder 3 jeweils unterschieden nach ihrer Eignung einerseits für brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel (Kennbuchstabe G); anderseits für Stäube (Kennbuchstabe D) · Auswahl von Geräten, die anderweitige Maßnahmen des Explosionsschutzes aufweisen (Sonderfall): möglich mit Nachweis im Explosionsschutzdokument Dazu aus Anhang 3, Zoneneinteilung: Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre besteht a) durch Gase, Dämpfe oder Nebel b) durch aufgewirbelten Staub (Wolke) - ständig, häufig oder über lange Zeiträume a) Zone 0 b) Zone 20 - gelegentlich im Normalbetrieb a) Zone 1 b) Zone 21 - normalerweise nicht oder nur a) Zone 2 kurzzeitig im Normalbetrieb b) Zone 22 (Normalbetrieb: Benutzung der Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter) fungen umfassen die technische Prüfung und eine Ordnungsprüfung. Nicht mehr enthalten sind die bisher zulässigen Erleichterungen gemäß · § 11 Elex V für instand gesetzte Betriebsmittel für die Zonen 2 und 22, wonach in speziell bezeichneten Fällen kein Prüfnachweis eines Sachverständigen erforderlich war, · § 12(1) Elex V für Prüfungen, wonach bei „ständiger Überwachung“ unter Leitung eines verantwortlichen Ingenieurs die sonst regelmäßig erforderlichen Prüfungen entfallen konnten, sowie · § 12(1), wonach bei Aufsicht durch eine Elektrofachkraft auch Hilfskräfte an der Prüfung von Anlagen beteiligt werden durften. Leider sind damit die Grenzwerte für nicht zündgefährliche elektrische Verhältnisse (1,2 V; 0,1 A; 20 J; 25 mW) rechtlich nicht mehr geregelt. Kostenvorteile in Form des geringeren Prüfaufwandes von Anlagen unter ständiger Überwachung oder durch Mithilfe von weniger qualifiziertem Prüfpersonal haben zumeist die Großbetriebe. Das alles ist jedoch Stand der Technik. Wie man dies künftig im Vollzug rechtlich zu handhaben hat, wird sich zeigen. Prüfberechtigte Personen anders bezeichnet. Ebenfalls neu ist der Begriff „befähigte Person“. Das ist jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderliche Qualifikation zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Bezogen auf explosionsgefährdete Betriebsstättenmeintdie Verordnungdamiteinedafür qualifizierte Elektrofachkraft, die entweder · anlagentechnische Prüfungen durchführt, soweit diese nicht im Sonderfall einer „zugelassenen Überwachungsstelle“ wie z. B. dem TÜV vorbehalten bleiben, oder · gerätetechnische Prüfungen nach Instandsetzungen durchführt, wofür sie als befähigte Person des Unternehmens behördlich anerkannt sein muss. Die Bezeichnungen „Sachverständiger“ oder „Sachkundiger“ aus der Elex V kommen in der Betr Sich V nicht mehr vor. Prüfbescheinigungen oder Prüfzeichen als Beleg für die vorschriftsmäßig vorgenommene Instandsetzung sind dagegen weiterhin vorgeschrieben. Explosionsschutzdokument vorgeschrieben. Elektrofachleute können aufatmen. Niemand kann weiterhin mehr sagen, es sei alles Sache der Elektriker, auch die Einstufung der Ex-Bereiche, weil doch der Explosionsschutz in der Elex V geregelt sei, einer Verordnung über elektrische Anlagen. Gemäß § 3 der Betr-Sich V hat der Arbeitgeber folgendes zu beurteilen: · die Zoneneinteilung (Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre) · die Zündgefahren (Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen) und · die Explosionswirkungen (Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen) Weiterhin verpflichtet § 6 der Betr Sich V den Arbeitgeber, ein „Explosionsschutzdokument“ zu führen. Daraus muss nicht nur die Zonen-Einstufung hervorgehen, sondern auch alles andere, was erforderlich ist, um den Explosionsschutz einer Arbeitsstätte zu gewährleisten. Wie der Arbeitgeber das Dokument gestaltet, bleibt ihm jedoch freigestellt. Folglich kann man nicht darauf bestehen, eine in sich geschlossene Akte „Explosionsschutzdokument“ vorgelegt zu bekommen. Elektrofachkräfte müssen also die im Normenwerk vorausgesetzten Informationen - Zoneneinteilung, Kennzahlen usw. - notfalls konkret einfordern. Elektronormen nicht betroffen. Richtschnur für alle Entscheidungen bleibt der „Stand der Technik“, repräsentiert von den Regeln der Technik und Sicherheitstechnik wie dem DIN-EN-Normenwerk und weiteren national festgelegten Regeln. Das bisherige Regelwerk soll überprüft und der Betr Sich V angepasst werden. Bis dahin darf man sich weiter an das „alte“ halten. Ein Beispiel für Veränderungen im Bereich der überwachungspflichtigen Anlagen sind die tiefgreifend überarbeiteten Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) mit ihren Angaben zur Einstufung explosionsgefährdeter Bereiche. Auf elektrotechnischem Gebiet läuft die Normung bekanntermaßen schon seit Jahren auf internationalen und europäischen Spuren. Im Unterschied zum nicht elektrischen Bereich verursacht die Betr Sich V hier keinen derartigen Handlungsbedarf. Anhänge. Anders als die Elex V verfügt die Betr Sich V nicht nur über einen, sondern über 5 Anhänge, aufgeführt in Tafel . Die Anhänge 1 und 2 regeln allgemeingültige Grundlagen im Umgang mit Arbeitsmitteln. Für den Explosionsschutz besonders zu erwähnen ist neben Anhang 3 - der praktisch unveränderten Zoneneinteilung - vor allem der Ex-Schutz Anzeige Anhang 4 mit den grundlegenden Mindestvorschriften für die Sicherheit der Beschäftigten in explosionsgefährdeten Bereichen. Vieles davon geht auch die Elektrofachkräfte unmittelbar an. Tafel stellt den Inhalt dieses Anhanges in Kurzform dar. Übergangsfristen. Für das Umsetzen der Betr Sich V in die Praxis sind gestaffelte Fristen festgelegt worden. Bild fasst diese Fristen zusammen. 6 Fazit Eine eigenständige Rechtsverordnung für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wie die Elex V gibt es künftig nicht mehr. An ihre Stelle tritt gleitend die neue, inhaltlich sehr viel weiter gefasste Betriebssicherheitsverordnung. Mindestforderungen aus europäischen Richtlinien des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gehen so in deutsches Recht über. Damit wird nahezu alles aufgefangen, was im Explosionsschutz schon rechtens war und es stellt sich nun in unmittelbarem Zusammenhang mit den übergeordneten gesetzlichen Festlegungen dar. Arbeit- oder Auftraggeber werden verpflichtet, die sicherheitsbezogenen Voraussetzungen und Angaben für das Betreiben von Anlagen in Ex-Bereichen konkret zu dokumentieren und zu gewährleisten. Es sind also nicht die Elektromonteure auf den Baustellen, die von der Betr Sich V unmittelbar angesprochen werden, sondern die Verantwortlichen für Betriebs- und Anlagensicherheit. Bewährte Sicherheitsgrundsätze elektrotechnischer Art gelten auch weiterhin. Die persönlichen Schutzbedürfnisse von Arbeitnehmern gegen Explosionsgefahren waren in der Elex V so nicht inbegriffen. Bezogen auf den Explosionsschutz können sich nun Elektrofachkräfte mit Berufung auf die Betr Sich V besser gegen Aufgaben verwahren, die außerhalb ihrer Verantwortung liegen. Das ist erfreulich. Verdrießlichkeiten gibt es auch, nicht allein durch die gedanklichen Umwege, bis manches sich dem Praktiker eindeutig offenbart. Wieso bindet z. B. die Betr Sich V im ausführlichen Titel den Explosionsschutz nicht mit ein und warum werden die Rechtsnormen für ein so interdisziplinäres Gebiet wie das des Explosionsschutzes nicht praxisgerechter zusammengefasst? Doch wem hilft es, über Gründe zu spekulieren und zu diskutieren, was man sich anders gewünscht hätte. Misst man die neue Verordnungsstruktur an ihren Zielen und an all dem, was sie an rechtlichen Orientierungsproblemen ausräumt, so sind in der neuen Betriebssicherheitsverordnung durchaus Vorteile zu erkennen - auch für die betriebliche Praxis. Literatur [1] Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Elex V) in der Fassung vom 12. Dezember 1996, BGBl. I, S. 1914 [2] Karsten, H.; Mewes, R.: Die neue Betriebssicherheitsverordnung. Sicher ist Sicher (2002)7/8, S.305-314 [3] Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV) vom 12.12.1996, Artikel 1 der Zweiten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz; BGBl. I Nr.65, S. 1914, auch bekannt unter den Bezeichnungen ExVO oder ATEX 100a [4] Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen; Amtsblatt der EG Nr.L 100, Korrektur vom 10. Oktober 1996, Amtsblatt der EG Nr.L 257, S. 44 [5] Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), Amtsblatt der EG Nr.L 23, S. 57 [6] Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A1 - Allgemeine Vorschriften, Fassung März 2000 [7] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes - Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) - Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 2002; BGBl.I Nr.70, S. 3777 [8] Eberle, H.: Information zur Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V). Mitteilung Nr. 11/2002 des Landesinstitutes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin des Freistaates Sachsen. 2. überarbeitete Auflage. Elektropraktiker, Berlin 57 (2003)5 386 Übergangsfristen zum Betreiben von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen gemäß Betr Sich V vom 27.09.2002 Termine: 2002 2003 2003 2005 2007 1) 03.10. 01.01. 30.06. 31.12. 31.12. Vorhandene befugt betriebene überwachungsbedürftige Anlagen · § 27 (2) und § 27 (3): Beschaffenheit; Zulässigkeit des weiteren sicheren Betreibens nach bisher gültigen Beschaffenheitsvorschriften unbegrenzt · § 27 (3): Betreiben gemäß Betr Sich V spätestens bis 31.12.2007 Neu als überwachungsbedürftig aufgenommene Anlagen in Errichtung befindlich oder bereits in Betrieb genommen · § 27 (4), Betreiben gemäß Betr Sich V spätestens bis 31.12.2005 Erste wiederkehrende Prüfung in der Übergangsfrist vornehmen Explosionsschutzdokument · § 27 (1): Dokument erstellen für Arbeitsmittel und betriebliche Abläufe spätestens bis 31.12.2005 Beurteilung der Gefahren · Beurteilung der Brand- und Explosionsgefahren, insgesamt Arb Sch G § 5 Betr Sich V § 6(1) Gef Stff V § 16 sowie nach Gef Stoff V, Anh. Nr.8 · Zoneneinteilung: Beurteilung von Bereichen auf gefährliche explosionsfähige Atmosphäre, Elex V, EX-RL spätestens bis 31.12.2005 Betr Sich V, Anh. 3 Beschaffenheit der Arbeitsmittel (Betriebsmittel) · § 7 (3): nach 30.06.2003 erstmalig bereitgestellt Beschaffenheit: 11. GSGV - ExVO, organisatorische Maßnahmen: Betr Sich V Anh. 4 A · § 7 (4): vor 30.06.2003 erstmalig verwendet oder bereitgestellt Beschaffenheit: nach vorher gültigem Recht organisatorische Maßnahmen: Betr Sich V Anh. 4 A 1) Inkrafttreten allgemein: 03.10.2002, ausgenommen Artikel 3, überwachungsbedürftige Anlagen: 01.01.2003 2) Lebensdauer der Anlage bzw. Außerbetriebnahme infolge sicherheitstechnischer Mängel Ex-Schutz
Autor
- J. Pester
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