Arbeits- und Gesundheitsschutz
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Veranstaltung
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Elektrotechnik
Symposium "Betriebssicherheitsverordnung": Entscheidende Änderungen im Arbeitsschutz
ep8/2003, 1 Seite
Branche aktuell Elektropraktiker, Berlin 57 (2003) 8 584 Neuordnung des Arbeitsschutzrechts Staatliches Arbeitsschutzrecht Insbesondere im Kontext mit der europäischen Entwicklung hat sich das Arbeitsschutzrecht wesentlich verändert. Im Bereich der Binnenmarktpolitik wurde zur Umsetzung des sog. „Neuen Ansatzes“ das Gerätesicherheitsgesetz (GSiG) mehrfach novelliert. Gleichzeitig wurden diverse Verordnungen im Rahmen der Umsetzung entsprechender Gemeinschaftsakte - gestützt auf dieses Gesetz - erlassen. Der strikten europäischen Trennung von Beschaffenheits- und Betriebsvorschriften wurde im Rahmen der nationalen Umsetzung Folge geleistet. So sind Anforderungen an die Beschaffenheit von technischen Arbeitsmitteln im GSiG und seinen zugehörigen Verordnungen fixiert. Anforderungen an die Benutzung von Arbeitsmitteln fasst nunmehr die Betr Sich V zusammen (Bild ). Mit Inkraftsetzen der Betriebssicherheitsverordnung wurde eine umfassende rechtliche Grundlage für die Benutzung von Arbeitsmitteln gelegt. Gleichzeitig erfolgte eine Anpassung nationaler Vorschriften im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Verordnung erfasst schwerpunktmäßig die · Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und · deren Benutzung durch die Arbeitnehmer sowie · überwachungsbedürftige Anlagen wie Druckbehälter, Ex-Anlagen [1], Aufzugsanlagen u. a. Vorschriften/Regeln der BGen Durch die Neuordnung des staatlichen Arbeitsschutzrechts muss es ebenfalls zu einer Neuorientierung des Vorschriften- und Regelwerks der BGen kommen. Die Regeln der Technik - wesentlicher Bestandteil der Arbeitsschutzvorschriften - werden nicht mehr durch die BGen, sondern durch den Ausschuss für Betriebssicherheit erarbeitet. Dies hat den Wegfall eines Großteils der BG-Vorschriften zur Folge. Es bleiben nur diejenigen, die nicht durch staatliches Recht ersetzt werden. Eine Ausnahme bildet die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1), für die schon ein neuer beschlussreifer Entwurf vorliegt. Durch sie wird der Unternehmer auch verpflichtet werden, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren zu treffen. Eine weitere Änderung der BGV A1 wird sein, dass auf Vorschriften des staatlichen Arbeitsschutzrechts verwiesen wird. Damit werden die BGen in die Lage versetzt, staatliches Arbeitsschutzrecht zu vollziehen. Technisches Regelwerk Die Betr Sich V wird durch technische Regeln untersetzt, die durch den Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) erarbeitet werden (Bild ). Der Ausschuss ist in sieben Unterausschüsse gegliedert, die wiederum verschiedene Arbeitskreise haben. Zusätzlich besteht ein Koordinierungskreis, der für die Abstimmung zwischen den einzelnen Gremien verantwortlich ist. Wie die bestehenden Vorschriften und Spezifikationen in das Regelwerk der Betr Sich V und der in Kürze novellierten Arbeitsstättenverordnung überführt werden können, wird derzeit zwischen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, den BGen und der DKE abgestimmt. Das Regelwerk soll prägnant, kurz, anwenderfreundlich, verständlich, praxisorientiert, übersichtlich sowie mit gleicher Systematik und modularem Aufbau erstellt werden. Ob sich diese Vorgaben erfüllen lassen bleibt abzuwarten. Die zu leistende Arbeit wird sehr umfangreich, nicht zuletzt weil die abzulösenden Regeln und deren Zurückziehung bzw. Änderung zu berücksichtigen sind. Anwendung der Betr Sich V Am Beispiel des Einsatzes von Lasern in Fertigungsbetrieben wurden die wichtigsten Forderungen anhand der Betr Sich V erläutert, z. B. · Begriffsbestimmungen (§ 2): - Die Laseranlage ist ein Arbeitsmittel im Sinne der Betr Sich V - Bereitstellung umfasst auch den Bau der Laseranlage - Benutzung ist auch: Wartung, Instandsetzung, Justierung u.s.w. - Festlegung „befähigter Personen“ Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, -erfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. · Gefährdungsbeurteilung (§ 3) - tätigkeits- und arbeitsplatzbezogen. Weiterhin zu berücksichtigen sind: Anforderung an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel (§ 7), sonstige Schutzmaßnahmen (§ 8), Unterrichtung/Unterweisung (§ 9), Prüfung von Arbeitsmitteln (§10) und deren Aufzeichnung (§ 11). Fazit: Wer bisher entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz und den Unfallverhütungsvorschriften Laseranlagen in der Fertigung betrieben hat, muss aufgrund der Betr Sich V wenig Neues beachten. Ein weiteres Beispiel - Bereitstellen und Benutzen von Arbeitsmitteln bei der Großinstallation - zeigte, dass die Betr Sich V auch hier inhaltlich nur wenig Neues fordert. Gut organisierte Großbetriebe sind zahlreichen Grundsatzanforderungen bereits auf der Basis des Arbeitsschutzgesetz nachgekommen (Maßnahmen im Rahmen der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen). Auch ein drittes Beispiel aus der Autozulieferindustrie ergab, durch Symposium „Betriebssicherheitsverordnung“ Entscheidende Änderungen im Arbeitsschutz Die Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) ist Ende letzten Jahres in Kraft getreten und damit auch viele Änderungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes. Um den Unternehmen die Umsetzung der Verordnung zu erleichtern, führte die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik am 12. und 13. Juni 2003 in Dresden ein branchenübergreifendes Fachsymposium durch. 01/2003 04/2003 07/2003 10/2003 12/2005 Einsatz des Ausschusses Einsatz der Unterausschüsse Ist-Analyse Regelwerkstruktur Technische Regeln 1. Sitzung ABS 2. Sitzung ABS 01/2004 Koordinierungskreis Workshop ABS 3. Sitzung ABS Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) - Aufgaben, Zielstellungen alt: neu: D A BG-R/BG-I Betr Sich V Technische Regeln Arb Stätt V Technische Regeln VBG 4 (BGV A2) AS-Gesetz Normen zum betrieblichen AS (VDE 0105) Normen zur Beschaffenheit (VDE 0100) Deutsches Arbeitsschutzsystem - Situation in der Elektrotechnik (DA Durchführungsanweisung; BG-R BG-Richtlinie; BG-I BG-Information)
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