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Betriebsführung

Neue Fristen bei der Rechnungslegung und -aufbewahrung

ep10/2004, 1 Seite

Nachdem bereits in der ersten Jahreshälfte einige Neuregelungen zur Rechnungslegung wirksam geworden sind, ergeben sich aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz neue Verpflichtungen, die es zu beachten gilt.


Geltungsbereich Die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bezüglich der Rechnungslegung getroffenen Regelungen betreffen alle Bauleistungen, Werklieferungen und sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. In der Elektrobranche gehören dazu sowohl die planerischen Vorleistungen als auch alle Leistungen zur Errichtung, Prüfung und Übergabe einer elektrotechnischen Anlage. Dazu gehören also auch Leistungen wie die Bereitstellung der Baustromversorgung, die Bauüberwachungsleistungen, die Prüfung von Bauleistungen, die Erstellung von Ausschreibungen und die Mitwirkung bei der Vergabe. Die vom Gesetzgeber getroffenen Festlegungen sind mit der Verkündung des Gesetzes ohne Übergangsfrist in Kraft getreten. Frist zur Rechnungslegung Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, eine erbrachte Leistung unmittelbar nach der Fertigstellung/Übergabe auch in Rechnung zu stellen. In der Praxis wird offenbar aus verschiedenen Gründen gegen diesen Grundsatz verstoßen. Der Gesetzgeber hat daher für die Rechnungslegung eine Frist von sechs Monaten gesetzt. Diese Frist ist seitens des Leistungserbringers einzuhalten, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmen oder eine Privatperson ist. Verstöße gegen diese Pflicht können mit einem Bußgeld von bis zu 5000,- Euro geahndet werden. Hinweis an Nichtunternehmer Neu ist eine zweijährige Rechnungsaufbewahrungspflicht für Privatpersonen. Auf diese gesetzliche Aufbewahrungspflicht hat der Rechnungsaussteller auf der Rechnung in geeigneter Form (Tafel ) hinzuweisen. Privatpersonen die gegen diese Aufbewahrungspflicht verstoßen, droht eine Geldbuße von bis zu 500,- Euro. Fazit Die Frist zur Rechnungslegung ist laut Gesetz mit sechs Monaten recht großzügig festgelegt; mit Blick auf das Anliegen des Gesetzes vielleicht sogar etwas zu großzügig. Handwerksmeister sind gut beraten, wenn sie diese Frist im ureigensten Interesse deutlich unterschreiten. Der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht für Nichtunternehmer sollte aus praktischen Gründen generell in die Zahlungsbedingungen integriert werden, um die Rechnungsausstellung innerbetrieblich nicht weiter zu verkomplizieren. Literatur [1] Möbus, H.: Neuregelungen bei der Rechnungslegung. Elektropraktiker 58(2004)6, S. 470 H. Möbus Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 10 Neue Fristen bei der Rechnungslegung und -aufbewahrung Nachdem bereits in der ersten Jahreshälfte einige Neuregelungen zur Rechnungslegung [1] wirksam geworden sind, ergeben sich aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz neue Verpflichtungen, die es zu beachten gilt. Tafel Mögliche Formulierungen, die als Hinweis auf Rechnungen für Privatkunden dienen können „Diese Rechnung ist lt. Gesetz zwei Jahre aufzubewahren.“ „Für diese Rechnung gilt eine zweijährige Aufbewahrungspflicht.“ „Diese Rechnung ist nach § 14b UStG zwei Jahre aufzubewahren.“

Autor
  • H. Möbus
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