Gesetz gegen Zahlungsverzug
ep7/2000, 1 Seite
Was ist neu? Das „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ umfasst eine Reihe von Bestimmungen, die sich mit den nachfolgenden Schwerpunkten beschäftigen. · Eintritt des Verzuges Im Unterschied zur bisherigen Regelung kommt der Schuldner einer Geldforderung jetzt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch, d. h. ohne Zustellung einer gesonderten Mahnung, in Verzug. · Verzugszins Statt der bisherigen Verzinsung der Schuld mit 4% pro Jahr, ist jetzt eine Verzinsung von 5% über dem Basiszinssatz (derzeit 2,68%) vorgeschrieben. Der aktuelle Verzugszins beträgt damit 7,68%. · Abschlagszahlungen Während bisher Abschlagszahlungen nur bei VOB-Verträgen möglich waren, können Handwerker jetzt solche auch für Aufträge verlangen, die auf Basis des BGB (Werkverträge) abgeschlossen werden. Diese Regelung kann immer dann in Anspruch genommen werden, wenn es sich um in sich geschlossene Teile eines Auftrages oder um Materialien, Bauteile etc. handelt, die speziell für einen Auftrag angefertigt und angeliefert werden und dem Besteller das Eigentum an demselben übertragen wird. · Abnahme bei unwesentlichen Mängeln Der Gesetzgeber hat jetzt ausdrücklich formuliert, dass unwesentliche Mängel nicht mehr zur Abnahmeverweigerung berechtigen. Offen bleibt an dieser Stelle die Frage der Abgrenzung von wesentlichen und unwesentlichen Mängeln. · Abnahme innerhalb einer Frist Der Abnahme gleichgestellt wird künftig auch, wenn der Auftraggeber die Anlage nicht innerhalb einer vom Handwerker gesetzten Frist abnimmt, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist. · Fertigstellungsbescheinigung statt Abnahme Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, so kann diese künftig durch eine Fertigstellungsbescheinigung ersetzt werden. Dazu können sich Auftraggeber und Auftragnehmer auf einen Gutachter einigen oder der Handwerker beauftragt einen öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter. Der Besteller wird per Gesetz verpflichtet, dem Gutachter die Begutachtung zu ermöglichen, anderenfalls unterstellt das Gesetz die Vermutung, dass das Werk mängelfrei ist. Grundlage der Begutachtung ist der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossene schriftliche Vertrag. · Zahlungsverweigerung bei wesentlichen Mängeln Bei wesentlichen Mängeln darf der Besteller die Beseitigung des Mangels verlangen und kann nach Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, mindestens jedoch in Höhe der dreifachen Kosten für die Mängelbeseitigung. · Fälligkeit der Vergütung bei Werken für Dritte Hat der Besteller (z. B. Bauträger) im Auftrage eines Dritten gehandelt, so wird die Vergütung spätestens dann fällig, wenn dieser seinerseits vom Dritten die Vergütung oder Teile davon erhalten hat. · Abschlagszahlungen beim Hausbau Für den Hausbau oder vergleichbare Bauwerke wird das Bundesministerium für Justiz ermächtigt, Regelungen für Abschlagszahlungen bezüglich der Anzahl und der prozentualen Höhe durch Rechtsverordnung zu treffen. Konsequenzen für das Handwerk Auch wenn das neue Gesetz nicht alle Wünsche des Handwerks erfüllt, so eröffnet es doch eine Reihe von Möglichkeiten die eigene Position gegenüber säumigen Zahlern zu verbessern. Welche Schlussfolgerungen sollte man also aus dem Gesetz ziehen? · Unverzügliche Rechnungslegung Der per Gesetz 30 Tage nach Zugang einer Rechnung eintretende Zahlungsverzug hebt die Bedeutung der unverzüglichen Rechnungslegung hervor und sollte jedem Anlass sein, die eigene Praxis der Rechnungslegung zu prüfen. · Hinweis auf Verzug und Verzugszins Die gesetzliche Neufassung des Eintritts des Verzuges und der Höhe des Verzugszins sollten in den eigenen Geschäftsbedingungen stehen bzw. bei Abfassung von Verträgen berücksichtigt werden. In Zahlungsbedingungen kann auch darauf verwiesen werden. Damit machen Sie Ihren Kunden deutlich, dass Sie mit den neuen Bestimmungen vertraut sind und auch willens diese durchzusetzen. · Vereinbarung von Abschlagszahlungen Bei Vertragsabschluss sollte mit Hinweis auf das neue Gesetz versucht werden, Abschlagszahlungen zu vereinbaren. Damit wird die Liquidität verbessert, das eigene Kreditvolumen gesenkt und Zahlungsausfällen vorgebeugt. · Abnahme nicht verschleppen lassen Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Abnahme wurden in mehreren Passagen neu gefasst. Die Frage der Abnahme sollte daher sehr sorgfältig behandelt werden. Durch den Auftraggeber verursachte Terminverschiebungen der Abnahme müssen ebenso nachweisbar sein wie die vereinbarten Termine. · Leistungsumfang schriftlich vereinbaren Die Tatsache, dass ein Gutachter immer nur auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages beurteilen kann, ob dieser erfüllt wurde oder nicht, unterstreicht die Bedeutung eines solchen schriftlichen Vertrages. Auszuführende Arbeiten sollten daher künftig immer nur auf der Basis eines solchen Auftrages erfolgen und notwendige Änderungen und Erweiterungen müssen ebenfalls schriftlich vereinbart werden. · Fertigstellungsbescheinigung als Beleg zur Erlangung eines Vollstreckungsbescheides nutzen Mit der Fertigstellungsbescheinigung kann die Abnahme ersetzt und ein vollstreckbarer Titel erwirkt werden. Inwieweit dieser Titel wirklich vollstreckbar ist, hängt von der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Schuldners ab. Viele Wünsche bleiben offen Die Position des Gläubigers wird mit dem neuen Gesetz gestärkt und sein Handlungsspielraum erweitert. Ob die verschiedenen Bestimmungen sich auch in der Praxis als hilfreich erweisen, werden erst die nächsten Monate zeigen. Allzu große Erwartungen an die hilfreiche Wirkung des Gesetzes in seiner derzeitigen Fassungen sollte man jedoch nicht haben. Für Auftraggeber, die für Dritte (insbesondere Bauträger-Gmb H) tätig werden, lässt das Gesetz immer noch genügend Schlupflöcher offen, um sich ihren Zahlungsverpflichtungen zu entziehen. Die kriminelle Energie dieser Zeitgenossen wird in unverständlicher Weise und wider besseren Wissen immer wieder unterschätzt. Die Interessenvertretungen des Handwerks sollten hier die Initiative ergreifen und den Gesetzgeber in dieser Frage zur Nachbesserung drängen. M. Mettke Betriebsführung Elektropraktiker, Berlin 54 (2000) 7 585 Gesetz gegen Zahlungsverzug Die Zahlungsmoral in Deutschland wird immer schlechter. Mit dem am 01.05.2000 in Kraft getretenen „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ ändern sich nun neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auch Vorschriften des Handelsgesetzbuches, des AGB-Gesetzes und der Zivilprozessordnung. Lesen Sie, welche Konsequenzen sich aus dem neuen Gesetz für das Handwerk ergeben.
Autor
- M. Mettke
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